...Zu Recht hat das FG die Klägerin als Drittschuldner und damit als nach § 316 Abs. 1 AO auskunftspflichtig angesehen. 11 a) Drittschuldner i.S. des § 857 ZPO können nach der Rechtsprechung des BGH nicht nur Schuldner von Ansprüchen im technischen Sinne, sondern auch Inhaber von Rechten, die von der Pfändung berührt werden, sowie Personen sein, die an dem gepfändeten Recht außer dem Vollstreckungsschuldner...