Entscheidungsdatum: 11.11.2014
Von einer Beweiserhebung darf grundsätzlich nicht bereits deswegen abgesehen werden, weil die beweisbelastete Partei keine schlüssige Erklärung dafür liefert, weshalb eine von ihr behauptete Absprache zu einer schriftlich getroffenen Abrede keinen Eingang in den schriftlichen Vertrag gefunden hat. Denn der Grad der Wahrscheinlichkeit der Sachverhaltsschilderung ist für den Umfang der Darlegungslast regelmäßig ohne Bedeutung. Das Fehlen einer schlüssigen Erklärung spielt daher in aller Regel erst im Rahmen der tatrichterlichen Würdigung des Prozessstoffs eine Rolle (Bestätigung der Senatsbeschlüsse vom 25. Oktober 2011, VIII ZR 125/11, NJW 2012, 382 und vom 21. Oktober 2014, VIII ZR 34/14).
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 20. September 2013 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde, an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Der Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird auf 23.400 € festgesetzt.
I.
1. Der Kläger verkaufte Anfang 2008 den Isländerhengst "N. " zum Kaufpreis von 50.000 € an die Beklagte. Der hierüber gefertigte Kaufvertrag enthält in § 4 unter anderem folgende Regelung:
"[…] Zusätzlich wurde vereinbart, dass N. bis 2013 Herrn H. [= Kläger] für 2 Deckperioden á 6 Wochen kostenfrei zur Verfügung steht. Der Zeitpunkt der Deckperioden erfolgt nach Absprache mit dem Besitzer und je nach Training und Turnierteilnahme."
Die Beklagte verkaufte den Hengst Anfang 2009 unter Weitergabe der Verpflichtung aus § 4 des Kaufvertrags an Dritte, die das Pferd Mitte 2010 ihrerseits unter Weitergabe der genannten Verpflichtung nach S. veräußerten. Im Jahr 2010 verhandelte der Kläger mit den Dritten und später auch mit der Beklagten erfolglos über die in der genannten Vertragsbestimmung geregelte Zurverfügungstellung des Hengstes. Dabei verlangte er, das Pferd müsse - worüber sich nach seiner Behauptung die Parteien bei Aufnahme der Bestimmung in den Vertrag einig gewesen seien - für die beiden Deckperioden entweder zu ihm oder zu dem von ihm als Zeugen benannten Herrn F. verbracht werden. Dies verweigerte die Beklagte als von ihr nicht geschuldet und verwies den Kläger darauf, die zur Bedeckung vorgesehenen Stuten für die Deckperioden zum Gestüt der nachfolgenden Käufer zu bringen, wo der Hengst vereinbarungsgemäß bereitstehe.
Der Kläger begehrt wegen der Weigerung der Beklagten, ihm das Pferd nach Maßgabe der getroffenen Absprachen als Deckhengst zur Verfügung zu stellen, Schadensersatz wegen Nichterfüllung, den er nach Maßgabe des für einen vergleichbaren Hengst aufzuwendenden Deckgeldes mit 23.400 € beziffert. Die Beklagte bestreitet den Anspruch nach Grund und Höhe und wendet zusätzlich ein, der Hengst sei inzwischen wegen einer Viruserkrankung zur Bedeckung der Stuten nicht mehr in der Lage. Der Kläger seinerseits bestreitet eine solche erkrankungsbedingte Zuchtuntauglichkeit; für den Fall, dass diese gleichwohl eingetreten sei, begehrt er hilfsweise Schadensersatz wegen einer der Beklagten anzulastenden Unmöglichkeit.
Die auf Zahlung des beanspruchten Schadenersatzes gerichtete Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Gegen die vom Oberlandesgericht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO erkannte Berufungszurückweisung wendet sich der Kläger mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde, um mit der erstrebten Revisionszulassung sein Klagebegehren weiterzuverfolgen.
II.
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist begründet, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2, § 544 Abs. 6, 7 ZPO). Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Dies führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an einen anderen Senat des Berufungsgerichts.
1. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass durch § 4 des zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrages keine Verpflichtung der Beklagten begründet worden sei, den Hengst zu Beginn einer noch zu bestimmenden Deckperiode nach Südwestdeutschland zum Kläger oder dem von ihm benannten Gestüt zu bringen oder ihn dem Kläger zwecks Abholung und dreimonatiger Abwesenheit zu überlassen. Schon der Wortlaut der Vertragsbestimmung und der hierin verwendete Terminus "zur Verfügung stehen" spreche dafür, dass lediglich die Bereitstellung des Hengstes geschuldet sein sollte. Zudem entspreche die so gewählte Formulierung dem in § 269 Abs. 1 BGB geregelten Leitbild zum Leistungsort, wonach die Leistung an dem Ort zu erfolgen habe, an dem der Schuldner - hier die Beklagte - ihren Wohnort habe. Die Auffassung des Klägers, nach der die Beklagte für einen Zeitraum von drei Monaten komplett auf die Nutzung des Pferdes verzichten und darüber hinaus noch einen zeitaufwändigen und kostenträchtigen Hin- und Rücktransport vornehmen solle, widerspreche auch der typischen Interessenlage von Kaufvertragsparteien. § 4 des Kaufvertrages formuliere zwar ein kostenfreies Nutzungsrecht des Klägers, rechtfertige es aber nicht, in diese Vertragsklausel einen sehr weit reichenden Nutzungsverzicht und kostenintensive Nebenpflichten hineinzulesen. Die vom Kläger vorgenommene Vertragsauslegung finde mithin im Vertragstext insgesamt keine Stütze.
Das Landgericht - so das Berufungsgericht weiter - habe auch zu Recht von einer Beweisaufnahme zu weiteren mündlichen Abreden der Parteien abgesehen. Der schriftlichen Regelung in § 4 des Vertrages komme die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit zu. Der Kläger hätte daher eine hiervon abweichende mündliche Abrede schlüssig darlegen müssen, zumal in § 6 des Vertrages geregelt sei, dass "außer den in diesem Vertrag schriftlich festgelegten Vereinbarungen keine weiteren Vereinbarungen getroffen […] worden" seien. Der Vortrag des Klägers werde den hohen Anforderungen, die an die Widerlegung der Vollständigkeitsvermutung zu stellen seien, nicht gerecht. Er hätte dazu nachvollziehbar und schlüssig erläutern müssen, dass sich beide Parteien auch über das schriftlich nicht Fixierte einig gewesen seien und aus welchen Umständen sich die Unvollständigkeit der Urkunde erklären lasse, warum die Parteien also von einer schriftlichen Fixierung der mündlichen Nebenabrede abgesehen hätten. Dies habe der Kläger jedoch nicht vermocht, sondern sich auf die unter Zeugenbeweis gestellte Behauptung beschränkt, alles sei mündlich zu seinen Gunsten anders und sehr viel detailreicher vereinbart worden. Das genüge nicht, um dem schriftlichen Gehalt des Vertragstextes eine stark abweichende Bedeutung zu geben. Davon abgesehen sei auch sonst nach den Gesamtumständen davon auszugehen, dass die schriftlich formulierte Regelung den endgültigen und wohlformulierten Willen der Parteien enthalte und es keinen vernünftigen Anlass gegeben habe, mündliche Nebenabreden zu treffen.
Die von der Beklagten behauptete gesundheitliche Einschränkung des Hengstes rechtfertige ebenfalls keinen Schadensersatzanspruch gemäß § 280 Abs. 1, 3, § 283 BGB. Selbst wenn die geschuldete Bedeckung der Stuten des Klägers durch den verkauften Hengst im Sinne von § 275 Abs. 1 BGB krankheitsbedingt unmöglich sein sollte, sei dem Vortrag der Parteien nicht zu entnehmen, dass das Leistungshindernis willentlich oder fahrlässig herbeigeführt worden sei. Vielmehr sei die Erkrankung, deren Ursprung ungeklärt sei, als allgemeines Risiko bei Lebewesen für die Beklagte nicht vermeidbar oder im Einzelnen vorhersehbar gewesen. Insoweit gehe § 280 Abs. 1 BGB zwar von einer Verschuldensvermutung aus, mache aber nicht die Darlegung entbehrlich, warum die Erkrankung auf einem Fehlverhalten der Beklagten beruhe.
2. Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt zu Recht, dass das Berufungsgericht den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) dadurch verletzt hat, dass es bei Auslegung von § 4 des Kaufvertrages entscheidungserheblichen Vortrag zu dem dieser Regelung zugrunde liegenden Willen der Vertragsparteien und dafür angetretenen Zeugenbeweis in offenkundig rechtsfehlerhafter Weise nicht berücksichtigt hat.
a) Das Berufungsgericht hat sich mit dem Vorbringen des Klägers, die Vertragsparteien seien sich bei der nachträglichen Einfügung der streitigen Regelung in § 4 des dann zum Abschluss gelangten Kaufvertragsentwurfs über die Verpflichtung der Beklagten einig gewesen, das Pferd für die beiden Deckperioden zum Kläger beziehungsweise zum Gestüt des Zeugen F. bringen, inhaltlich nicht näher beschäftigt, sondern diesen Kernvortrag gehörswidrig als unbeachtlich außer Betracht gelassen, weil er weder im Vertragswortlaut noch in der im dispositiven Recht zum Ausdruck kommenden Interessenlage eine Stütze finde. Diese Vorgehensweise verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG).
Es gehört zwar zu den anerkannten Grundsätzen für die - an sich dem Tatrichter vorbehaltene - Auslegung einer Individualvereinbarung, dass der Wortlaut der Vereinbarung den Ausgangspunkt einer nach §§ 133, 157 BGB vorzunehmenden Auslegung bildet. Gleichzeitig gilt hierbei aber auch, dass ein übereinstimmender Parteiwille dem Wortlaut und jeder anderen Interpretation vorgeht, selbst wenn er im Inhalt der Erklärung keinen oder nur einen unvollkommenen Ausdruck gefunden hat (BGH, Beschlüsse vom 5. April 2005 - VIII ZR 160/04, NJW 2005, 1950 unter II 2 a; vom 20. September 2006 - VIII ZR 141/05, juris Rn. 7; vom 6. März 2007 - X ZR 58/06, juris Rn. 12; vom 30. April 2014 - XII ZR 124/12, juris Rn.17; jeweils mwN). Schon wegen dieses Vorrangs eines übereinstimmenden Parteiwillens hätte das Berufungsgericht das dahingehende zentrale Vorbringen des Klägers und den hierzu angetretenen Zeugenbeweis nicht als unbeachtlich übergehen dürfen, zumal es - wie seine ergänzenden Überlegungen zu der sich vermeintlich aus dem dispositiven Recht ergebenden Interessenlage zeigen - auch schon den Vertragswortlaut, der das Wie und Wo des Zurverfügungstehens offenläßt, als für sich allein noch nicht in der von ihm letztlich angenommenen Richtung zwingend erachtet hat.
b) Das Vorgehen des Berufungsgerichts bei der Auslegung von § 4 des Kaufvertrages wird auch nicht durch die von ihm insoweit für anwendbar erachtete Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Vertragsurkunde gedeckt. Denn das Berufungsgericht hat auch in dieser Hinsicht den Inhalt und die Reichweite einer solchen Vermutung offenkundig verkannt und deshalb den vom Kläger angetretenen Zeugenbeweis gehörswidrig als unbeachtlich angesehen.
Zwar besteht für die über ein Rechtsgeschäft aufgenommenen Urkunden die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit. Eine Partei, die sich auf außerhalb der Urkunde liegende Umstände - sei es zum Nachweis eines vom Urkundstext abweichenden übereinstimmenden Willens der Parteien, sei es zum Zwecke der Deutung des Inhalts des Beurkundeten aus Sicht des Erklärungsempfängers - beruft, trifft die Beweislast für deren Vorliegen (BGH, Urteil vom 5. Juli 2002 - V ZR 143/01, NJW 2002, 3164 unter II 1 a mwN). Soweit das Berufungsgericht im vorliegenden Fall unter Heranziehung anderer obergerichtlicher Rechtsprechung (KG, MDR 2003, 79) meint, der Kläger hätte zur Erheblichkeit seines Sachvortrags nicht nur das mit der Regelung in § 4 des Kaufvertrages tatsächlich Gewollte darlegen, sondern zusätzlich noch nachvollziehbar und schlüssig erläutern müssen, aus welchen Umständen sich die Unvollständigkeit der Urkunde erklären lasse, warum die Parteien also von einer schriftlichen Fixierung der mündlichen Nebenabrede abgesehen hätten, finden - wie der Senat bereits in der Vergangenheit klargestellt hat (Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2011 - VIII ZR 125/11, NJW 2012, 382 Rn. 23; ebenso auch Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2014 - VIII ZR 34/14, unter II 2 b bb [2] mwN, zur Veröffentlichung vorgesehen) - derart weitgehende Darlegungsnotwendigkeiten im Prozessrecht keine Stütze mehr und überspannen die an einen rechtlich beachtlichen Sachvortrag zu stellenden Substantiierungsanforderungen in einer nicht mit Art. 103 Abs. 1 GG in Einklang stehenden Weise.
Ein Sachvortrag ist zur Begründung eines Anspruchs bereits dann schlüssig und erheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen, wobei unerheblich ist, wie wahrscheinlich diese Darstellung ist. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind. Das Gericht muss nur in die Lage versetzt werden, aufgrund des tatsächlichen Vorbringens der Partei zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Rechts vorliegen. Sind diese Anforderungen erfüllt, ist es Sache des Tatrichters, in die Beweisaufnahme einzutreten und dabei gegebenenfalls die benannten Zeugen oder die zu vernehmende Partei nach weiteren Einzelheiten zu befragen. Dagegen ist die Frage, ob ein Sachvortrag wahrscheinlich oder angesichts der Urkundenlage eher unwahrscheinlich ist, für die Erheblichkeit und damit die Beweisbedürftigkeit des Vorbringens ohne Belang (Senatsbeschlüsse vom 11. Mai 2010 - VIII ZR 212/07, NJW-RR 2010, 1217 Rn. 11; vom 12. März 2013 - VIII ZR 179/12, juris Rn. 10 f.; jeweils mwN). Dementsprechend darf bei einem Parteivortrag zu Umständen, die in einer Vertragsurkunde keinen oder nur undeutlichen Niederschlag gefunden haben, nicht zusätzlich zur Darlegung einer Willensübereinstimmung bei Vertragsschluss noch eine Erklärung dafür gefordert werden, weshalb die Parteien davon abgesehen haben, eine behauptete mündliche (Neben-)Abrede in die Vertragsurkunde aufzunehmen (Senatsbeschlüsse vom 25. Oktober 2011 - VIII ZR 125/11, aaO; vom 21. Oktober 2014 - VIII ZR 34/14, aaO).
3. Der angefochtene Beschluss beruht auf der dargestellten Verletzung des rechtlichen Gehörs, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Berufungsgericht bei Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers zum Verständnis von § 4 des Kaufvertrages und bei Erhebung der dazu angebotenen Beweise zu einer anderen Beurteilung des Falles gekommen wäre. Der Beschluss ist deshalb aufzuheben und der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 544 Abs. 7 ZPO). Dabei macht der Senat von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch.
Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:
Sollte dem Kläger der Beweis des von ihm behaupteten Vereinbarungsinhalts gelingen, stünde ihm aufgrund der ernsthaften und endgültigen Weigerung der Beklagten, ihre Verpflichtung in der geschuldeten Weise zu erfüllen, dem Grunde nach der geltend gemachte Schadensersatzanspruch gemäß § 280 Abs. 1, 3, § 281 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB zu. Danach kann ein Gläubiger, der einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung hat, verlangen, wirtschaftlich so gestellt zu werden, wie er stehen würde, wenn der Schuldner den Vertrag ordnungsgemäß erfüllt hätte. Zur Berechnung des Nichterfüllungsschadens bedarf es eines Vergleichs zwischen der Vermögenslage, die eingetreten wäre, wenn der Schuldner ordnungsgemäß erfüllt hätte, und der durch die Nichterfüllung tatsächlich entstandenen Vermögenslage, also wie sich die Vermögenslage des Klägers bei vertragsgemäßem Verhalten der Beklagten entwickelt hätte und wie sie sich tatsächlich entwickelt hat (vgl. Senatsurteil vom 11. Februar 2009 - VIII ZR 328/07, JZ 2010, 44 Rn. 20 mwN). Dies liefe hier mit Blick auf § 281 Abs. 4 BGB auf den (objektiven) Wert der dem Kläger vertragswidrig vorenthaltenen Zurverfügungstellung des Hengstes hinaus.
Dieser Wert könnte allerdings dadurch gemindert sein, dass die Deckfähigkeit des Hengstes - wie von der Beklagten behauptet - aufgrund nachträglich aufgetretener gesundheitlicher Einschränkungen beeinträchtigt war. In diesem Fall wird das Berufungsgericht jedoch zu prüfen haben, ob die Beklagte dem Kläger bei interessengerechter Auslegung der getroffenen Vereinbarungen den Hengst, was nahe liegt, nur zeitweilig zum Mitgebrauch als Deckhengst zu überlassen und auf diese Verwendung neben der im Vordergrund stehenden Verwendung zu eigenen Zwecken lediglich in gewissem Maße Rücksicht zu nehmen hatte, aber nicht - wie vom Berufungsgericht angenommen - eine erfolgreiche Bedeckung der Stuten des Klägers durch den Hengst schuldete. Weiterhin wäre nach der vertraglichen Interessenlage zu erwägen, ob und inwieweit die Beklagte für nachträgliche Verschlechterungen der bei Kaufvertragsschluss als gegeben angenommenen Deckeigenschaften uneingeschränkt nach § 276 Abs. 1 BGB verantwortlich wäre oder ob nicht stattdessen eine Anwendbarkeit des in § 277 BGB beschriebenen Sorgfaltsmaßstabs jedenfalls insoweit angezeigt wäre, als im Zeitpunkt der behaupteten Erkrankung nicht bereits eine Haftungsverschärfung nach § 287 BGB eingetreten wäre.
Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Schneider
Dr. Fetzer Dr. Bünger