Entscheidungsdatum: 27.02.2018
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 19. August 2016 aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 19. November 2015 wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Von Rechts wegen
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung der Klägerin.
Die Klägerin und ein weiterer Darlehensnehmer schlossen im September 2004 zwei in einer Vertragsurkunde zusammengefasste Darlehensverträge. Die Darlehensvaluta aus dem hier allein noch streitgegenständlichen Darlehensvertrag "Konstant 28" Nr. 18 über 283.000 € und einen Zinssatz von 4,7% p.a. "fest bis zur Zuteilung des Bausparvertrages voraussichtliche Zuteilung in ca. 11 Jahren 7 Monaten" sollte in Höhe von 81.000 € als Guthaben auf ein Bausparkonto verbucht werden, das die Beklagte auf der Grundlage eines zugleich abgeschlossenen Bausparvertrags einrichtete. Das Darlehen sollte teilweise mittels des bis zur Zuteilungsreife angesparten Bausparguthabens aufgrund weiterer monatlicher Sparraten in Höhe von 40,42 € und teils mittels des Bauspardarlehens getilgt werden. Außerdem war ergänzt: "Nach Ablauf der Zinsfestschreibung bzw. Zuteilung des Bausparvertrages wird die Vorfinanzierung durch die Bausparsumme abgelöst. Das Bauspardarlehen schließt sich zu folgenden Konditionen an: [...]". Zur Sicherung der Beklagten diente ein Pfandrecht an den Ansprüchen aus dem Bausparvertrag und ein Grundpfandrecht. Die Parteien nahmen folgende Klauseln in den Darlehensvertrag auf:
"4. Besondere Bedingungen für Zwischenkredite, Konstant- und Vorausdarlehen
- (im folgenden Darlehen genannt) -
4.1 Bausparvertrag
Besteht noch kein D. -Bausparvertrag, verpflichtet sich der Schuldner, bei der Gläubigerin einen Bausparvertrag in Höhe der erforderlichen Bausparsumme abzuschließen und die vereinbarte Besparung vorzunehmen. Höhere Sparzahlungen können jederzeit von der Gläubigerin zurückgewiesen werden. Werden bei Konstant- und Vorausdarlehen zu den vertraglich vereinbarten Leistungen zusätzlich vermögenswirksame Leistungen eingezahlt oder werden diese nicht mehr gezahlt, wird die Gläubigerin den Betrag des Lastschrifteinzugs entsprechend ermäßigen bzw. erhöhen.
Vertragsänderungen sind während der Zinsfestschreibung eines gewährten Darlehens nicht möglich.
4.2 Sicherungsverpfändung der Rechte aus dem Bausparvertrag
Zur Sicherstellung des Darlehens werden sämtliche Rechte und Ansprüche aus dem Bausparvertrag, insbesondere das Kündigungsrecht, der Anspruch auf das Bausparguthaben einschließlich eventueller Wohnungsbauprämien, an die Gläubigerin verpfändet. [...]
4.3 Zuteilung des Bausparvertrages
Auf Rechte aus der Zuteilung des Bausparvertrages, insbesondere der Zuteilungsannahme, wird während der Zinsfestschreibung des D. -Konstant- und -Vorausdarlehens verzichtet.
Höhere als die vertraglich vereinbarten Sparleistungen können die Zuteilung beschleunigen, führen aber nicht zu einer vorzeitigen Ablösung des Darlehens. Lässt die Gläubigerin ausnahmsweise eine vorzeitige Ablösung des D. -Konstant- oder Vorausdarlehens zu, ist ihr der durch die vorzeitige Rückzahlung entstehende Schaden gemäß [...] zu ersetzen.
Erfolgt die vorzeitige Rückzahlung mit anderen Mitteln als der zugeteilten Bausparsumme, verzichtet der Schuldner zudem auf die Inanspruchnahme des Zinsbonus [...].
4.4 Zinsfestschreibung, Kündigung des Darlehens durch den Darlehensnehmer
Die Zinsfestschreibung des Darlehens beginnt mit dem Ersten des auf die Darlehenszusage folgenden Monats. Die unter dem Abschnitt ‚Konditionen‘ im Darlehensvertrag vereinbarten Sparraten sind ab dem Ersten des auf die erste Auszahlung folgenden Monats zu leisten. Die Zinsfestschreibung endet bei vertragsgemäßer Besparung mit der Zuteilung des Bausparvertrages. Der im Abschnitt ‚Konditionen‘ im Darlehensvertrag genannte Zinssatz ist für die Dauer der Zinsfestschreibung unveränderlich. Weder Gläubiger noch Schuldner sind berechtigt, bei Veränderungen der Kapitalmarktsituation oder aus sonstigen Gründen Anpassungen des Zinssatzes vorzunehmen bzw. zu verlangen. Werden höhere als die vertraglich vereinbarten Sparzahlungen geleistet, so gilt die Regelung unter dem Abschnitt ‚Konditionen‘ im Darlehensvertrag. Werden geringere als die vereinbarten Sparraten geleistet und verlängert sich dadurch der Zeitraum bis zur voraussichtlichen Zuteilung, wird die Zinsfestschreibung nicht bis zum neuen Zuteilungstermin verlängert.
Das Recht des Darlehensnehmers zur Kündigung des Darlehens vor Ende der Zinsfestschreibung bestimmt sich nach § 489 BGB.
[...]
4.6 Höchstzinssatz bei Konstant- und Vorausdarlehen
Wird die Bausparsumme trotz ordnungsgemäßer Besparung nach Ablauf der vereinbarten Zinsfestschreibung nicht zugeteilt, gewährt die Gläubigerin das Darlehen mit einem Zinssatz von 5%".
Die Beklagte belehrte die Klägerin und den weiteren Darlehensnehmer über ihr Widerrufsrecht wie folgt:
Auf Bitten der Klägerin und des weiteren Darlehensnehmers beendeten die Parteien im August 2011 den Darlehensvertrag unter Einschluss des Bausparvertrags vorzeitig gegen Zahlung eines Aufhebungsentgelts in Höhe von 14.484,41 €. Mit Schreiben vom 1. April 2015 widerrief die Klägerin ihre auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung. Mit Schreiben ihres vorinstanzlichen Prozessbevollmächtigten vom 6. Mai 2015, das den Briefkopf "T. Ts. & Partner Rechtsanwälte" trägt, die Rechtsanwälte T. , Ts. , M. und Dr. T. auflistet und von Rechtsanwalt T. unterzeichnet wurde, wiederholte die Klägerin den Widerruf.
Die in gleicher Form gefertigte Klage auf Feststellung, dass der Darlehensvertrag "durch den Widerruf der Klägerin [...] unwirksam geworden" sei, auf Rückzahlung des Aufhebungsentgelts und Erstattung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten hat das Landgericht abgewiesen. Das landgerichtliche Urteil ist den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 23. November 2015 zugestellt worden.
Am 10. Dezember 2015 ist per Telefax und am 14. Dezember 2015 als Original eine auf den 9. Dezember 2015 datierte Berufungs- und Berufungsbegründungsschrift eingegangen. Der auf allen Seiten des Schriftsatzes aufgedruckte Briefkopf dieser Berufungs- und Berufungsbegründungsschrift lautet auf "T. Ts. & Partner Rechtsanwälte". Die erste Seite der Berufungs- und Berufungsbegründungsschrift listet rechts oben die Rechtsanwälte T. , Ts. , M. und Dr. T. auf. Außerdem werden als "Prozessbevollmächtigte" der Klägerin die "Rechtsanwälte T. Ts. & Partner - Rechtsanwälte" genannt. Die Berufungs- und Berufungsbegründungsschrift schließt mit dem maschinenschriftlichen Zusatz "i.A. S. Rechtsanwältin Freie Mitarbeiterin". Über und auf diesem maschinenschriftlichen Zusatz findet sich der handschriftliche Namenszug "S. ". Die Berufungs- und Berufungsbegründungsschrift ist der Beklagten durch Verfügung des Vorsitzenden vom 7. Januar 2016 zugestellt worden, ohne dass auf Bedenken des Gerichts gegen die Zulässigkeit der Einlegung und Begründung der Berufung hingewiesen worden ist. Innerhalb der bis zum 21. März 2016 verlängerten Berufungserwiderungsfrist hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 15. März 2016 Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung vorgetragen. Daraufhin hat die Klägerin geltend gemacht, Rechtsanwältin S. gehöre "als Mitglied zum Kreis der beim Berufungsgericht zugelassenen Prozessbevollmächtigten der Klägerin" und sei "von der Klägerin auch mit der Berufungseinlegung in dieser Sache beauftragt" gewesen. Der Vermerk "i.A." beinhalte "nicht die Tätigkeit ‚im Auftrag‘ der Klägerin", sondern kennzeichne "lediglich und offensichtlich ausschließlich das Auftragsverhältnis zur mandatierten Kanzlei der klägerischen Prozessbevollmächtigten als freie Mitarbeiterin". Mit dem Vermerk werde "gerade nicht zum Ausdruck gebracht, dass die Unterzeichnende für den Inhalt der Rechtsmittelschrift keine Verantwortung übernehmen" wolle, "sondern ausschließlich die Stellung der Unterzeichnenden im Innenverhältnis. Aus diesem Grund" habe Rechtsanwältin S. "persönlich" unterschrieben. Ein auf den 10. Dezember 2015 datierter weiterer Schriftsatz mit einer Stellungnahme zum Streitwert erster Instanz, den die Klägerin später als Beleg für die Mandatierung von Rechtsanwältin S. angeführt hat, schließt ebenfalls mit dem maschinenschriftlich Vermerk "i.A. S. Rechtsanwältin Freie Mitarbeiterin" und dem handschriftlichen Namenszug "S. ".
Das Berufungsgericht hat die Berufung, mit der die Klägerin ihre erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt hat, als unbegründet zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin, mit der sie weiter eine Verurteilung der Beklagten wie in den Vorinstanzen beantragt erstrebt.
Die Revision der Klägerin führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Verwerfung der Berufung als unzulässig.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
Die Berufung der Klägerin sei zulässig. Der Klägerin sei nicht zu widerlegen, dass durch den Zusatz "i.A." lediglich das Auftragsverhältnis der Unterzeichnerin als freie Mitarbeiterin der mandatierten Kanzlei habe zum Ausdruck gebracht werden sollen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, die Unterzeichnerin habe für den Inhalt der Rechtsmittelschrift Verantwortung nicht übernehmen wollen, seien dagegen weder dargetan noch ersichtlich.
Die Feststellungsklage sei zulässig, weil bei Beklagten, die der staatlichen Aufsicht unterlägen, davon auszugehen sei, dass sie schon auf ein rechtskräftiges Feststellungsurteil leisteten.
Die Klage sei aber unbegründet. Zwar habe die Beklagte die Klägerin und den weiteren Darlehensnehmer unzureichend deutlich über die Voraussetzungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist unterrichtet. Das Widerrufsrecht sei auch nicht verwirkt. Die Klägerin habe die Darlehen zunächst mehrere Jahre ordnungsgemäß bedient, bevor es im August 2011 zur einverständlichen vorzeitigen Beendigung des Darlehensvertrags gekommen sei. Es könne nicht festgestellt werden, dass sie dies alles in Kenntnis des fortbestehenden Widerrufsrechts getan habe. Der Widerruf sei aber ins Leere gegangen, weil die Klägerin ihn alleine und nicht zusammen mit dem weiteren Darlehensnehmer erklärt habe.
II.
Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Tatsächlich ist die Berufung der Klägerin unzulässig.
1. Eine Berufung, die nicht statthaft oder nicht innerhalb der gesetzlichen Frist und Form gemäß §§ 519, 520, 130 Nr. 6 ZPO eingelegt und begründet ist, ist als unzulässig zu verwerfen. Die Zulässigkeit der Berufung stellt als Prozessfortsetzungsbedingung eine Sachverhandlungs- und Sachurteilsvoraussetzung dar, die auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen ist. Dabei ist das Revisionsgericht an die Würdigung der Vorinstanz nicht gebunden (vgl. BGH, Urteile vom 31. Januar 1952 - IV ZR 104/51, BGHZ 4, 389, 395 f., vom 26. Juni 1952 - IV ZR 36/52, BGHZ 6, 369, 370, vom 3. Juni 1987 - VIII ZR 154/86, BGHZ 101, 134, 136, vom 30. September 1987 - IVb ZR 86/86, BGHZ 102, 37, 38 und vom 10. Februar 2011 - III ZR 338/09, NJW 2011, 926 Rn. 7; Beschluss vom 26. Februar 2013 - VI ZR 374/12, NJW-RR 2013, 702 Rn. 3). Die Prüfung der Zulässigkeit der Berufung als Prozessfortsetzungsbedingung ist unabhängig von den Anträgen der Parteien (BGH, Urteil vom 10. Februar 2011, aaO). Das Revisionsgericht kann daher auch auf eine Revision des Berufungsführers ohne Verstoß gegen das Verbot der reformatio in peius auf die Unzulässigkeit der Berufung erkennen.
2. Die Berufung der Klägerin ist nicht formgerecht eingelegt und begründet worden.
Ein bestimmender Schriftsatz in einem dem Anwaltszwang unterliegenden Verfahren muss grundsätzlich von einem Rechtsanwalt eigenhändig unterzeichnet sein, der bei dem betreffenden Gericht auftreten darf und Prozessvollmacht hat. Das Erfordernis einer solchen Unterschrift stellt sicher, dass der Unterzeichner die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes übernimmt. Wird die Unterschrift lediglich mit dem Zusatz "i.A." geleistet, gibt der Rechtsanwalt damit nach der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung regelmäßig zu erkennen, dass er nicht die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes übernehmen, sondern gegenüber dem Gericht nur als Erklärungsbote auftreten will, und genügt damit den Formerfordernissen des Gesetzes nicht (BGH, Beschlüsse vom 5. November 1987 - V ZR 139/87, NJW 1988, 210 f., vom 27. Mai 1993 - III ZB 9/93, NJW 1993, 2056, 2057, vom 19. Juni 2007 - VI ZB 81/05, FamRZ 2007, 1638, vom 20. Juni 2012 - IV ZB 18/11, NJW-RR 2012, 1269 Rn. 8, vom 7. Juni 2016 - KVZ 53/15, NJW-RR 2016, 1336 Rn. 5 und vom 21. September 2017 - I ZB 8/17, WM 2018, 88 Rn. 12; BAG, Urteil vom 26. Juli 1967 - 4 AZR 172/66, juris Rn. 7). Dabei ist grundsätzlich ohne Bedeutung, ob der Zusatz "i.A." der Unterschrift maschinenschriftlich (so in den Fällen BGH, Beschluss vom 27. Mai 1993, aaO; BAG, aaO, Rn. 4) oder handschriftlich vom Unterzeichnenden hinzugesetzt wird. Die Unterzeichnung einer Rechtsmittelschrift mit dem Zusatz "i.A." ist nur dann unschädlich, wenn der unterzeichnende Rechtsanwalt als Sozietätsmitglied zum Kreis der beim Berufungsgericht zugelassenen Prozessbevollmächtigten des Berufungsklägers zählt und damit unmittelbar in Ausführung des auch ihm selbst erteilten Mandats tätig geworden ist (BGH, Beschlüsse vom 20. Juni 2012, aaO, Rn. 9 und vom 25. September 2012 - VIII ZR 22/12, NJW 2013, 237 Rn. 12). Da eine Auslegung unter Heranziehung von Umständen außerhalb der Urkunde nicht in Betracht kommt (BGH, Beschlüsse vom 5. November 1987, aaO, und vom 21. September 2017, aaO; auf die Erkennbarkeit anhand der Rechtsmittelschrift stellt auch ab BGH, Beschluss vom 25. September 2012, aaO, Rn. 14 ff.), muss sich dies aus der Rechtsmittelschrift selbst ergeben.
Die Auslegung der Berufungs- und Berufungsbegründungsschrift ergibt, dass Rechtsanwältin S. lediglich als Erklärungsbotin unterzeichnet hat. Auch dann, wenn es sich bei Rechtsanwältin S. um eine bei dem Prozessgericht zugelassene Rechtsanwältin handelte, war sie - wie aus dem Briefkopf des zur Berufungs- und Berufungsbegründungsschrift bestimmten Schriftsatzes ersichtlich und von der Klägerin selbst vorgetragen - nicht Mitglied der von der Klägerin mandatierten Sozietät (anders in BGH, Beschlüsse vom 27. Mai 1993 - III ZB 9/93, NJW 1993, 2056, 2057 und vom 25. September 2012 - VIII ZB 22/12, NJW 2013, 237 Rn. 12 f., 14 ff.). Vielmehr wollte sie und - was entscheidend ist - hat sie mit dem Zusatz "i.A." "das Auftragsverhältnis zur mandatierten Kanzlei der klägerischen Prozessbevollmächtigten als freie Mitarbeiterin" gekennzeichnet. Nach dem objektiven Sinn des Zusatzes war Rechtsanwältin S. Erklärungsbotin eines mandatierten Sozius‘. Dass Rechtsanwältin S. wie nachträglich behauptet "auch mit der Berufungseinlegung in dieser Sache beauftragt" worden war, war weder bei Ablauf der Berufungs- noch der Berufungsbegründungsfrist erkennbar. Aus dem in erster Instanz vorgelegten und ebenfalls mit dem Zusatz "i.A." versehenen Schriftsatz vom 10. Dezember 2015 ergab sich anderes nicht.
3. Einen Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist, über den - jedenfalls sofern nicht ohne weiteres begründet - auch nach Abschluss der Berufungsinstanz das Berufungsgericht zu erkennen hätte (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juni 1987 - VIII ZR 154/86, BGHZ 101, 134, 141; Beschlüsse vom 7. Oktober 1981 - IVb ZB 825/81, VersR 1982, 95, 96 und vom 26. Februar 2013 - VI ZR 374/12, NJW-RR 2013, 702 Rn. 2), hat die Klägerin nicht gestellt. Da sich die Klägerin das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten, der eine Berufungs- und Berufungsbegründungsschrift dem Gericht über einen Erklärungsboten zuleitet, nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss (BGH, Beschluss vom 19. Juni 2007 - VI ZB 81/05, FamRZ 2007, 1638 Rn. 6), war der Mangel der Form auch nicht unverschuldet. Die gerichtliche Fürsorgepflicht greift nicht so weit, dass in Fällen, in denen die Unterschrift unter einem bestimmenden Schriftsatz mit dem Zusatz "i.A." versehen ist, das Gericht innerhalb einer noch laufenden Frist auf den Mangel der Form hinweisen müsste (BGH, Beschluss vom 20. Juni 2012 - IV ZB 18/11, NJW-RR 2012, 1269 Rn. 12 ff.).
III.
Das Berufungsurteil unterliegt der Aufhebung (§ 562 ZPO). Der Senat entscheidet in der Sache selbst (§ 563 Abs. 3 ZPO) und verwirft die Berufung als unzulässig.
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