...Eine Nacherhebung der Beiträge, die die Mitglieder der rechtswidrig begünstigten Teilgruppe bei zutreffender Anwendung des § 10 Abs. 3 BetrAVG noch schulden, ist nach Art. 3 Abs. 1 GG gerechtfertigt, um die gleichheitswidrige Begünstigung zu beseitigen und die Beitragsgerechtigkeit wieder herzustellen. Aus § 10a BetrAVG folgt nichts anderes....