Bundesverwaltungsgericht

Entscheidungsdatum: 03.02.2017


BVerwG 03.02.2017 - 9 B 15/16

Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde; Urteilsform und -inhalt


Gericht:
Bundesverwaltungsgericht
Spruchkörper:
9. Senat
Entscheidungsdatum:
03.02.2017
Aktenzeichen:
9 B 15/16
ECLI:
ECLI:DE:BVerwG:2017:030217B9B15.16.0
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend Thüringer Oberverwaltungsgericht, 17. November 2015, Az: 4 KO 252/12, Urteilvorgehend VG Gera, 26. Oktober 2011, Az: 2 K 356/07 Ge
Zitierte Gesetze

Gründe

1

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision, die auf die Revisionszulassungsgründe eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) gestützt ist, hat keinen Erfolg.

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1. Die von der Beschwerde geltend gemachten Verfahrensfehler liegen nicht vor.

3

a) Das Urteil verstößt nicht gegen § 117 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Denn es enthält, wie in der genannten Norm vorgeschrieben, einen Tatbestand. Darin ist jedoch gemäß § 117 Abs. 3 Satz 1 VwGO der Sach- und Streitstand nur seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll nach § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf den Inhalt der Akten verwiesen werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. April 2009 - 8 B 78.08 - juris Rn. 7). Das hat das Oberverwaltungsgericht getan. Die Ausführungen der Klägerin zur Begründung der Klage und des Antrags auf Zurückweisung der Berufung, auf die das Oberverwaltungsgericht im Interesse einer gedrängten Darstellung des Sach- und Streitstands im Tatbestand nur Bezug nimmt, sind aus den Entscheidungsgründen ersichtlich, soweit das Berufungsgericht ihnen für seine Entscheidung Bedeutung beigemessen hat. Dies steht mit § 117 Abs. 2 Nr. 4 VwGO im Einklang, weil diese Regelung nicht zwingend eine äußere Trennung von "Tatbestand" und "Entscheidungsgründen" voraussetzt (BVerwG, Beschluss vom 18. August 1976 - 4 B 121.76 - Buchholz 310 § 117 VwGO Nr. 10 S. 6; Urteil vom 16. Oktober 1984 - 9 C 67.83 - Buchholz 310 § 117 VwGO Nr. 25 S. 14). Ein Verfahrensfehler ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass vor der Urteilsformel lediglich auf die (letzte) mündliche Verhandlung vom 17. November 2015 und nicht auf vorherige Verhandlungs- bzw. Erörterungstermine Bezug genommen wird; derartige Hinweise sind in der Verwaltungsgerichtsordnung nicht vorgeschrieben.

4

b) Der geltend gemachte Verstoß gegen § 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegt ebenfalls nicht vor, denn das angefochtene Urteil enthält Entscheidungsgründe.

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Im Urteil sind nach § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugungsbildung leitend gewesen sind. Die Begründungspflicht verlangt, dass in den Urteilsgründen die tatsächlichen Umstände und rechtlichen Erwägungen wiedergegeben werden, die das Gericht bestimmt haben, die Voraussetzungen für seine Entscheidung als erfüllt anzusehen. Sowohl für die Beteiligten als auch für das Rechtsmittelgericht muss nachvollziehbar sein, aus welchen Gründen des materiellen Rechts oder des Prozessrechts das Gericht dem Vortrag eines Beteiligten, jedenfalls soweit es sich um einen zentralen Punkt seiner Rechtsverfolgung handelt, nicht folgt. Die Begründungspflicht ist immer dann verletzt, wenn die Entscheidungsgründe rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder sonstwie unbrauchbar sind (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 2002 - 2 C 25.01 - BVerwGE 117, 228 <230 f.>, Beschlüsse vom 18. Oktober 2006 - 9 B 6.06 - Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 66 Rn. 24 und vom 14. August 2014 - 9 B 5.14 - juris Rn. 11).

6

Nach Maßgabe dieser Grundsätze hat das Oberverwaltungsgericht seine Begründungspflicht nicht verletzt.

7

Die Beschwerde meint, aus dem Urteil lasse sich nicht entnehmen, warum das Oberverwaltungsgericht von der Wirksamkeit der Veröffentlichung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Zweckverbandes Wasser/Abwasser "Mittleres Elstertal" (BGS-EWS) i.d.F. der 1. Änderungssatzung vom 4. Dezember 2009 ausgehe. Insbesondere bleibe offen, auf welcher genauen Satzungsgrundlage die vorgenannte Satzung wirksam beschlossen worden sei und welche rechtlichen Konsequenzen sich aus den für einzelne Satzungen festgestellten Unwirksamkeitsgründen für die weiteren Satzungen ergäben.

8

Dem ist nicht zu folgen. Wie in der Beschwerdeerwiderung (dort S. 6 ff.) näher ausgeführt wird, ergibt sich die aus Sicht des Berufungsgerichts maßgebliche Satzungsgrundlage aus Seite 18 des Urteils unter Ziffer 1.1.1.15. Die im Berufungsurteil angenommene Unwirksamkeit der 10. Änderungssatzung zur Verbandssatzung des Beklagten vom 30. Juli 1998 hat sich aufgrund des Abstimmungsergebnisses bei den nachfolgenden Beschlussfassungen über die weiteren Änderungssatzungen nicht ausgewirkt. Ebenso wenig hat sich die Unwirksamkeit der 20. Änderungssatzung zur Verbandssatzung des Beklagten vom 27. Juni 2005 auf die nachfolgende - und nach der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts maßgebliche - 21. Änderungssatzung zur Verbandssatzung des Beklagten vom 18. Juli 2006 ausgewirkt. Zur Begründung nimmt der Senat auf die detaillierten Ausführungen in der Beschwerdeerwiderung Bezug, denen der Senat folgt.

9

Auch hinsichtlich der Bekanntmachung der 21. Änderungssatzung zur Verbandssatzung rügt die Beschwerde zu Unrecht, das Urteil sei nicht hinreichend begründet. Denn im Urteil wird auf Seite 18 unten ausgeführt, dass die Bekanntmachung im Thüringer Staatsanzeiger Nr. 35/2006 vom 29. August 2005 erfolgte. Dass dies der Bekanntmachungsregelung des § 22 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 des Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit - ThürKGG - (GVBl. 2001, 290) entsprach, ist der Klägerin aufgrund des - im angegriffenen Urteil mehrfach in Bezug genommenen (vgl. UA S. 8, 20) - Urteils des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 21. Juni 2006 - 4 N 574/98 - (juris Rn. 78) durchaus bekannt, denn an dem Verfahren war sie damals, vertreten durch denselben Prozessbevollmächtigten, ebenfalls als Klägerin beteiligt.

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c) Die Beschwerde macht ohne Erfolg mehrere Verstöße gegen das Recht auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG sowie aktenwidrige Feststellungen im Urteil geltend.

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aa) Ein Gehörsverstoß ergibt sich nicht daraus, dass das Oberverwaltungsgericht auf Seite 19 der Urteilsbegründung über den klägerischen Vortrag hinausgehend auch Ausführungen zur leitungsgebundenen reinen Schmutzwasserentsorgung gemacht hat. Der Grundsatz rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verlangt vom Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Er untersagt dem Gericht aber nicht, etwa wie hier im Rahmen einleitender Obersätze, über das klägerische Vorbringen bzw. den konkreten Einzelfall hinausgehende Rechtsfragen zu erörtern.

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bb) Soweit die Beschwerde einen Gehörsverstoß wegen Nichtbeachtung von Sachvortrag in Bezug auf die in § 6 Buchst. b bis f der BGS-EWS genannten Teilanschlussvarianten sowie den von ihr im Zusammenhang mit der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vorgebrachten Erst-Recht-Schluss rügt, verkennt sie, dass das Gebot rechtlichen Gehörs zwar das Gericht verpflichtet, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und ernsthaft in seine Erwägung einzubeziehen, nicht aber, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. April 2009 - 8 B 78.08 - juris Rn. 7). Hiervon abgesehen ist der Beschwerdeerwiderung darin beizupflichten, dass sich die Ausführungen des Berufungsgerichts auf den Seiten 22 ff. des Urteils zur grundsätzlichen Zulässigkeit des "kombinierten Grundstücks-Geschossflächenmaßstabes" auf alle Anschlussvarianten bezieht. Auf die Unterscheidung der verschiedenen Varianten kommt es nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts erst im Rahmen der Beitragsabstufung nach § 7 Abs. 3 Satz 1 ThürKAG an (UA S. 25). Des Weiteren weist die Beschwerdeerwiderung zutreffend darauf hin, dass eine Auseinandersetzung mit dem von der Klägerin vorgebrachten Erst-Recht-Schluss schon deshalb nicht erforderlich war, weil es hierauf nach der maßgeblichen Rechtsauffassung des Berufungsgerichts nicht entscheidungserheblich ankam. Hinsichtlich der Einzelheiten nimmt der Senat wiederum auf die ausführliche Begründung in der Beschwerdeerwiderung (S. 12 f.) Bezug, der er sich erneut anschließt.

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cc) Das Oberverwaltungsgericht hat in seinen Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Beitragsabstufung (UA S. 32 ff.) weder den wesentlichen Kern des klägerischen Vorbringens unberücksichtigt gelassen noch insoweit einen unzutreffenden Vortrag unterstellt. Entgegen der Darlegung in der Beschwerdebegründung ist das Gericht auf die Frage, ob die Abstufung der Teilbeiträge in § 6 Buchst. b bis f BGS-EWS gerechtfertigt ist, durchaus eingegangen (vgl. UA S. 38 ff.). Dabei hat es sich auch - wie die Beschwerdebegründung selbst einräumt - mit der Kritik der Klägerin auseinandergesetzt. Darauf, dass diese Kritik im Urteil im Einzelnen wiedergegeben wird, hat die Klägerin aber - wie oben ausgeführt - keinen Anspruch. Das Urteil enthält des Weiteren keine "haltlose Unterstellung". Ihm ist weder zu entnehmen, dass die Klägerin verlangt habe, "dass der auf die Oberflächenentwässerung entfallende Aufwand zur Berechnung des Grundstücksflächenbeitragssatzes und der Aufwand für die Schmutzwasserentwässerung zur Berechnung des Geschossflächenbeitrages heranzuziehen wäre" noch dass sie "die Zulässigkeit der Entsorgung des Regenwassers auch in der Kläranlage bestritten oder aber die Zulässigkeit der Einführung von Trennsystem oder aber Mischwassersystem kritisiert" hat, wie die Beschwerde behauptet.

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dd) Ein Gehörsverstoß liegt auch nicht deshalb vor, weil das Berufungsgericht im Zusammenhang mit der Überprüfung der Höhe des Beitragssatzes für einen Vollanschluss wesentlichen Vortrag der Klägerin übergangen bzw. den wesentlichen Kern ihres Vorbringens verkannt hat.

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Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang die Formulierungen im Urteil "auf Grundlage des Vortrags der Klägerin" bzw. "auf Grundlage der Rügen der Klägerin" (vgl. UA S. 39 und 40) beanstandet und eine Bezugnahme auf einen näher bezeichneten Schriftsatz bzw. eine konkrete Wiedergabe der klägerischen Auffassung fordert, überspannt sie die Anforderungen an das rechtliche Gehör bzw. die gerichtliche Begründungspflicht. Der Senat verweist - zur Vermeidung von Wiederholungen - insoweit auf die Ausführungen unter bb).

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Entgegen der Darlegung in der Beschwerde geht das Urteil auf den Einwand der Klägerin, die Festlegung des Endausbaus auf 2014 sei willkürlich, ausdrücklich ein (vgl. hierzu UA S. 41 unten); es vertritt hierzu allerdings eine andere Rechtsauffassung als die Klägerin.

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Das Gericht hat auch nicht den Kern des Vorbringens der Klägerin verkannt, indem es ihren Vortrag, mit der Satzung gebe es keine Provisorien mehr, dahingehend (miss)verstanden hat, dass eine Beitrags- und Gebührensatzung nur erlassen werden könne, wenn die Anlage endgültig hergestellt sei. Eine solche Aussage ist dem Berufungsurteil nicht zu entnehmen. Ebenso wenig enthält es die Aussage, die Beschwerdeführerin habe die Auffassung vertreten, dass ein Nichterreichen des prognostizierten Ausbauzustandes 2014 nachträglich zu einem Wegfall der erstmaligen Herstellung führen würde.

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Soweit die Beschwerde schließlich auf dem Standpunkt steht, das Oberverwaltungsgericht habe das Vorbringen der Klägerin zum Straßenausbaubeitragsrecht in seinem wesentlichen Kern verkannt, genügt diese Rüge schon nicht den Begründungs- und Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 1 und 3 VwGO. Eine auf die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gestützte Nichtzulassungsbeschwerde muss den Streitstoff sichten und sich mit der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzen. Sie muss insbesondere den Gehörsverstoß konkret bezeichnen. Es ist nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts, aus der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde dasjenige konkrete Vorbringen herauszusuchen, das angeblich nicht zur Kenntnis genommen worden ist (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2016 - 2 B 34.14 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 75 Rn. 60 m.w.N.). Diese Anforderungen an eine konkrete Bezeichnung des Gehörsverstoßes erfüllt die Beschwerde nicht. Sie beschränkt sich auf eine pauschale Bezugnahme auf die 65 Seiten umfassende Klagebegründung vom 1. April 2009. Zwar ist der Klagebegründung ein Inhaltsverzeichnis vorangestellt; den thematisch einschlägigen Ausführungen unter "1. Erstmalige Herstellung/Anschaffung" lässt sich das angebliche Vorbringen aber nicht entnehmen.

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ee) Ein Gehörsverstoß liegt auch nicht im Zusammenhang mit den Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts zur Ermittlung des beitragsfähigen Aufwands vor. Das Oberverwaltungsgericht geht davon aus, dass sich der als beitragsfähiger Aufwand in Ansatz gebrachte Betrag in Höhe von 137 886 138 € aus drei Teilbeträgen zusammensetzt, die verschiedenen "Zeitebenen" zugeordnet werden (UA S. 51). Die Beschwerde erhebt zu jeder dieser drei "Zeitebenen" Gehörsrügen.

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(1) Hinsichtlich der ersten "Zeitebene" für die bis zum 31. Dezember 1992 getätigten Investitionen (vgl. UA S. 51 ff.) vermag die Beschwerde nicht überzeugend darzulegen, dass ihr Klagevorbringen in der Klagebegründung vom 1. April 2009 zur Berücksichtigung der im Zuge der Entflechtung übernommenen Altschulden in Höhe von 3 229 365 € als beitragsfähiger Aufwand nicht berücksichtigt wurde. Denn das Oberverwaltungsgericht bezieht sich ausdrücklich auf diesen Vortrag, indem es sich mit der Argumentation der Klägerin in der Klageschrift (dort S. 34: Die Existenz des Zweckverbandes habe nicht nachgewiesen werden können; das Statistische Landesamt habe zwar die Auflösung eines solchen Verbandes, nicht aber die Gründung verzeichnet.) auseinandersetzt. Dass das Oberverwaltungsgericht dieses Argument als "schon nicht schlüssig“ ansieht, da die Auflösung eines Zweckverbandes seine vorherige Existenz voraussetze (UA S. 51), ist eine Frage der richterlichen Überzeugungsbildung und belegt keinen Verfahrensfehler. Hinsichtlich des Vorbringens der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 29. Oktober 2014 (S. 8 f.) liegt ebenfalls kein Gehörsverstoß vor: Auf die Frage der Existenz des Zweckverbandes ist das Oberverwaltungsgericht - wie soeben ausgeführt - im Urteil eingegangen. Gleiches gilt für die weitere von der Klägerin problematisierte Frage der Wirksamkeit der Gründung von Zweckverbänden; auch hiermit hat sich das Oberverwaltungsgericht durch die eingerückte Wiedergabe der Feststellungen des Verwaltungsgerichts Gera in dessen Urteil vom 21. September 2011, die es sich zu eigen gemacht hat (vgl. UA S. 52), näher befasst. Schließlich musste sich das Oberverwaltungsgericht - ausgehend von seiner insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung - nicht mit den einzelnen Beträgen der vom Zweckverband aufgenommenen Kredite befassen, denn es ging davon aus, dass der Zweckverband, und zwar unabhängig von der Frage seiner rechtlich wirksamen Gründung, jedenfalls faktisch existierte, dass dieser aus den im Urteil des Verwaltungsgerichts Gera wiedergegebenen Gründen Kredite in einem bestimmten Umfang aufgenommen hat und dass der Beklagte diese Kredite im Zuge der Entflechtung als Altschulden übernommen hat. Welche aktenwidrigen Feststellungen das Oberverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang getroffen haben soll, macht die Beschwerde nicht deutlich. Ausgehend von dieser Rechtsauffassung kam es für das Oberverwaltungsgericht auch nicht darauf an, was die Beschwerde mit einer weiteren Gehörsrüge problematisiert, ob die Veröffentlichung der Verbandssatzung im Thüringer Staatsanzeiger (vgl. hierzu UA S. 51) zu einer wirksamen Gründung des Zweckverbandes führen konnte. Schließlich liegt auch der geltend gemachte Verstoß gegen § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 138 Abs. 3 ZPO nicht vor. Abgesehen davon, dass § 138 Abs. 3 ZPO im Hinblick auf den Amtsermittlungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 VwGO im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht anwendbar ist (BVerwG, Urteil vom 9. März 1990 - 7 C 94.88 - juris Rn. 15 Art. 20 GG Nr. 118 insoweit nicht abgedruckt>), widerspricht die Beschwerde nicht substantiiert der Annahme des Oberverwaltungsgerichts (UA S. 52), die Klägerin habe die im Schriftsatz des Beklagten vom 10. Dezember 2014 (im Urteil irrtümlich als Schriftsatz vom 10. Oktober 2014 bezeichnet) unter Bezugnahme auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 21. September 2011 wiedergegebenen Tatsachen nicht bestritten. Da die jenem Urteil entnommenen Einzelheiten in dem früheren Schriftsatz des Beklagten vom 10. Oktober 2011 entgegen der Behauptung der Beschwerde noch nicht enthalten waren, kam es für das Oberverwaltungsgericht nicht darauf an, in welcher Weise sich die Klägerin zu diesem Schriftsatz eingelassen hatte.

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(2) Auch hinsichtlich der zweiten "Zeitebene" (vgl. UA S. 53 ff.) macht die Beschwerde ohne Erfolg ein Übergehen ihres Vorbringens geltend. Das Oberverwaltungsgericht hat die beiden Schriftsätze der Klägerin vom 1. April 2009 und vom 29. Oktober 2014 ausdrücklich erwähnt (vgl. UA S. 53), wie die Beschwerde selbst einräumt, und sich auch inhaltlich mit dem Abzugsbetrag in Höhe von 6 045 400 € befasst (vgl. UA S. 54). Dass der weitere Schriftsatz der Klägerin vom 4. Februar 2015 sowie die in der Anlage zu diesem Schriftsatz beigefügten Äußerungen der Dipl. Ökonomin Z. in diesem Zusammenhang im Urteil nicht ausdrücklich erwähnt werden, begründet keinen Gehörsverstoß. Wie eingangs ausgeführt (vgl. oben unter 1 c) bb)), muss das Gericht sich in den Entscheidungsgründen nicht ausdrücklich mit jedem Vorbringen befassen.

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(3) Vergleichbares gilt für die bezüglich des dritten Zeitraums (ab 1. Januar 2006 bis zur endgültigen Herstellung 2014, vgl. UA S. 55 ff.) erhobene Gehörsrüge. Auch insoweit erkennt die Beschwerde durchaus, dass das Gericht sich inhaltlich mit ihrem Vorbringen befasst, vermisst aber erneut ein detailliertes Eingehen auf Äußerungen der Dipl. Ökonomin Z. im Schriftsatz vom 4. Februar 2015, worauf sie allerdings keinen Anspruch hat. Im Übrigen weist die Beschwerdeerwiderung zutreffend darauf hin, dass es auf den nach Auffassung der Beschwerde übergangenen Vortrag aus Sicht des Berufungsgerichts auch nicht mehr entscheidungserheblich ankam, nachdem es den Ansatz der Investitionssumme von 102 903 000 € nach den Erläuterungen durch den Beklagten in dessen Schreiben vom 10. Dezember 2014 (S. 5 f.) offenbar nachvollziehen konnte.

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ff) Schließlich legt die Beschwerde nicht dar, dass das Oberverwaltungsgericht hinsichtlich der Frage des Verbots der Doppelfinanzierung (UA S. 63 ff.), der Ermittlung der Grundstücks- und Geschossflächen (UA S. 65 ff.) oder des Erfordernisses der Satzungsergänzung für mit mehrgeschossigen Plattenbauten bebauten Grundstücken (UA S. 67 ff.) einen Verfahrensfehler begangen hat.

24

(1) Die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, der Beklagte habe sein Finanzierungssystem nicht von einer reinen Gebührenfinanzierung auf eine anteilige Finanzierung auch über Beiträge umgestellt, vielmehr seine Investitionen von Beginn an anteilig über Beiträge finanzieren wollen (UA S. 64), ist entgegen der Beschwerde weder aktenwidrig noch unterstellt sie "der Beschwerdeführerin, dass sie letztlich daran Schuld sei, dass der Beschwerdegegner nicht von Anfang an Beiträge erheben konnte". Die letztgenannte Aussage ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Für seine Annahme zur anteiligen Finanzierung über Gebühren und Beiträge kann sich das Gericht verfahrensfehlerfrei auf die Beitrags- und Gebührensatzung vom 20. Oktober 1993 stützen, die - wie auch schon ihr Name sagt - über einen Gebühren- und einen Beitragsteil verfügte; auf die Frage der Wirksamkeit dieser Satzung kommt es für die Ermittlung des Willens des Satzungsgebers nicht an. Damit erübrigt sich ein Eingehen auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde, denn sie gehen von einem Übergang von einer reinen Gebührenfinanzierung zur Beitragsfinanzierung und damit von einem anderen rechtlichen Ansatz als das Berufungsgericht aus.

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(2) Hinsichtlich der Ausführungen im Urteil zur prognostischen Ermittlung der Grundstücks- und Geschossflächen liegt ebenfalls kein Gehörsverstoß oder sonstiger Verfahrensfehler vor. Mit der Frage der deutlichen Erhöhung der Grundstücks- und der erheblichen Verringerung der Geschossflächen setzt sich das Urteil ausdrücklich auseinander (UA S. 65 f.); die gegenteilige Behauptung der Beschwerde trifft nicht zu. Das Urteil stellt auch nicht aktenwidrig fest, dass in der Globalkalkulation "die einzelnen Veranlagungsgebiete begangen und nach ihrer baulichen Einordnung und Nutzung bewertet wurden" (UA S. 67). Vielmehr kann sich das Gericht für diese Feststellung auf die Globalkalkulation des Beklagten vom 30. August 2007 (S. 36 Rn. 94.) berufen, wo es unter "2.4.3. Ermittlung der Geschossflächenzahl" heißt: "im Rahmen der Neuerhebung im Jahr 2006 wurden durch die Mitarbeiter der Gruppe DAB (Beiträge) größere Veranlagungsgebiete begangen und bewertet. Diese Grundstücke standen sozusagen kurz vor ihrer Veranlagung, sodass die an diesen Grundstücken festgelegte Geschossflächenzahl als verbindlich genommen werden konnte." Gleiches gilt bezüglich der Ermittlung der Außenbereichsflächen; auch insoweit liegt keine Aktenwidrigkeit vor. Denn die Ausführungen auf Seite 67 des Urteils zur Berücksichtigung von Außenbereichsgrundstücken finden ebenfalls eine Grundlage in der vorgenannten Globalkalkulation. Dort heißt es unter Rn. 97.: "Eine Einschätzung zu beitragsrelevanten Grundstücken im Außenbereich bzw. von Außenbereichsgrundstücken im Innenbereich ergibt sich erst nach prüfender Würdigung im Rahmen der Veranlagung."

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(3) Auch hinsichtlich der mit mehrgeschossigen Plattenbauten bebauten Grundstücke verkennt das Gericht nicht den Kern des klägerischen Vorbringens. Vielmehr setzt es sich ausdrücklich damit auseinander (UA S. 67 f.).

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2. Die Voraussetzungen einer Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen entscheidungserheblicher Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts sind nicht erfüllt. Eine Abweichung im Sinne dieser Vorschrift liegt nur dann vor, wenn sich das Oberverwaltungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz zu einem in einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Widerspruch gesetzt hat; die Beschwerdebegründung muss darlegen, dass und inwiefern dies der Fall ist (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO; stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Juli 1988 - 1 B 44.88 - Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 32 und vom 12. Dezember 1991 - 5 B 68.91 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 302). Daran fehlt es hier.

28

Die Beschwerde macht geltend, die angegriffene Entscheidung weiche von dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Dezember 2005 - 10 B 5.05 - (juris Rn. 14) bzw. dem darin in Bezug genommenen Urteil vom 17. April 2002 - 9 CN 1.01 - (BVerwGE 116, 188 <193>) ab. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem vorgenannten Urteil entschieden, dass das aus dem kommunalen Selbstverwaltungsrecht nach Art. 28 Abs. 2 GG abgeleitete Satzungsermessen bei der Festlegung von Gebührensatzungen zu Einschränkungen bei der gerichtlichen Kontrolldichte führt. Danach beschränkt sich die gerichtliche Kontrolle satzungsrechtlicher Abgabenregelungen mit Blick auf das kommunale Selbstverwaltungsrecht auf die Vereinbarkeit der Festsetzungen mit höherrangigem Recht. Sie umfasst aber nicht die Überprüfung nach der Art von - ermessensgeleiteten - Verwaltungsakten.

29

Die Beschwerde legt schon nicht dar, dass das Oberverwaltungsgericht einen hiervon abweichenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat. Davon abgesehen ist es aber auch in der Sache nicht von der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen; vielmehr ist es von denselben Grundsätzen ausgegangen. Dies ergibt sich aus dem Hinweis des Oberverwaltungsgerichts (UA S. 47) auf seine sogenannte "Ergebnis-Rechtsprechung" und das in diesem Zusammenhang in Bezug genommene Urteil vom 12. Dezember 2001 - 4 N 595/94 - (juris Rn. 95 ff.). Denn darin wird ebenfalls das Normsetzungsermessen des Satzungsgebers betont, das regelmäßig nur auf die Einhaltung des Zwecks der gesetzlichen Ermächtigung, die Beachtung des Willkürverbots und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes überprüfbar sei und einen anderen Inhalt habe als das der Exekutive sonst eingeräumte Verwaltungsermessen. Dies schließe eine Übertragung der Ermessensfehlerlehre auf den Normsetzungsbereich aus.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.