Bundesverwaltungsgericht

Entscheidungsdatum: 20.07.2016


BVerwG 20.07.2016 - 8 B 11/16

Gericht:
Bundesverwaltungsgericht
Spruchkörper:
8. Senat
Entscheidungsdatum:
20.07.2016
Aktenzeichen:
8 B 11/16
ECLI:
ECLI:DE:BVerwG:2016:200716B8B11.16.0
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 8. Juni 2015, Az: 12 A 663/15, Urteilvorgehend VG Köln, 25. Februar 2015, Az: 26 K 6747/13

Gründe

1

Die Klägerin wendet sich gegen die Nacherhebung von Jahresbeiträgen zur Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung gemäß § 10 Abs. 1 bis 3 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz - BetrAVG) vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610), zuletzt geändert durch Art. 11 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2553) für die Jahre 2006 bis 2011 sowie gegen die Nacherhebung des Einmalbeitrags nach § 30i BetrAVG, die jeweils mit der Einbeziehung nachgemeldeter Deputatleistungen in die Beitragsbemessungsgrundlage begründet wurden. Den Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte zurück mit der Erwägung, der Nacherhebung stehe kein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin entgegen, das schwerer wiege als das Interesse an einer der Beitragsgerechtigkeit entsprechenden Festsetzung. Das Verwaltungsgericht hat die dagegen erhobene Klage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen.

2

Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, noch lässt sich der Beschwerdebegründung eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO entnehmen. Die geltend gemachten Verfahrensmängel liegen ebenfalls nicht vor (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

3

1. Die Beschwerdebegründung wirft keine bestimmte, höchstrichterlich noch ungeklärte und für die angestrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts von über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung auf (zu diesen Kriterien vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 und vom 24. August 1999 - 4 B 72.99 - BVerwGE 109, 268 <270>).

4

a) Die Fragen zur Einbeziehung von Deputatleistungen in die Beitragsbemessungsgrundlage wären teils für das Revisionsverfahren nicht erheblich und erfordern im Übrigen keine revisionsgerichtliche Klärung. Die erste dazu aufgeworfene Frage:

"Müssen bei der Meldung der Beitragsbemessungsgrundlagen gem. § 11 Abs. 2 i.V.m. § 10 Abs. 3 BetrAVG sogenannte Deputate als Naturalleistung berücksichtigt werden, obwohl die arbeitsvertraglichen Leistungsvoraussetzungen u.a. vorsehen,

dass

- ein eigener Haushalt existieren muss,

- das als Naturalleistung gewährte Deputat nur für den eigenen Verbrauch des Bezugsberechtigten bestimmt ist,

- die Veräußerung unzulässig ist,

- der Anspruch auf das als Naturalleistung gewährte Deputat weder abgetreten noch verpfändet werden darf,

- eine Belieferung nur im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt und nur soweit, als eine Belieferung durch den Arbeitgeber möglich bzw. wirtschaftlich vertretbar ist,

- ein Anspruch auf Barabgeltung nicht besteht?"

lässt sich ohne Weiteres anhand des Gesetzes und der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung - bejahend - beantworten. Eine Deputatleistung ist nach § 11 Abs. 2 i.V.m. § 10 Abs. 3 BetrAVG in die Beitragsbemessungsgrundlage einzubeziehen, wenn sie eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung darstellt. Diesen Begriff definiert § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG als Leistung der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung, die dem Arbeitnehmer aus Anlass des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt wurde. Die Legaldefinition ist abschließend und nicht dispositiv (BVerwG, Urteil vom 2. Dezember 2015 - 10 C 19.14 - BetrAV 2016, 260, Rn. 15). Ihre Konkretisierung ergibt sich aus der einschlägigen bundesarbeitsgerichtlichen Rechtsprechung, der der Senat folgt. Entscheidend ist danach, dass die aus Anlass des Arbeitsverhältnisses erteilte Zusage den Arbeitgeber zu einer Leistung verpflichtet, die durch das Ereignis des Erreichens des Rentenalters, die Invalidität oder den Tod des Arbeitnehmers ausgelöst wird und einem Versorgungszweck dient, wozu die Verbesserung des Lebensstandards nach Eintritt des Versorgungsfalles zählt. Der Leistungsbegriff umfasst dabei nicht nur Geld-, sondern auch Deputat- oder andere Sachleistungen, und zwar unabhängig davon, ob diese auch aktiven Arbeitnehmern gewährt werden (stRspr, vgl. BAG, Urteile vom 16. März 2010 - 3 AZR 594/09 - BAGE 133, 289 Rn. 23 und vom 14. Dezember 2010 - 3 AZR 799/08 - BetrAV 2011, 106 Rn. 23, je m.w.N.). Die so konkretisierten Definitionsmerkmale sind nach den bindenden Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO, dazu 2.) auch bei den verfahrensgegenständlichen Deputatleistungen erfüllt. Die arbeitsrechtlich zugesagten Leistungen sind bei Eintritt der genannten biometrischen Ereignisse zu erbringen und zur Deckung des Energielieferungsbedarfs bestimmt. Dass ihre Zusage den Leistungsbezug an weitere Bedingungen wie den Eigenverbrauch im eigenen, im Inland geführten Haushalt knüpft, einen Wirtschaftlichkeitsvorbehalt vorsieht und eine Weiterveräußerung, Abtretung, Verpfändung oder Barabgeltung der zugesagten Leistung ausschließt, steht ihrer Einordnung als Versorgungsleistung nicht entgegen (BAG, Urteil vom 14. Dezember 2010 - 3 AZR 799/08 - BetrAV 2011, 106 Rn. 26 ff.). § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG stellt auf den Anlass der Zusage, den Auslöser und die Funktion der Leistung ab, die durch solche einschränkenden Zusatzbedingungen nicht berührt werden. Für die Legaldefinition des § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG kommt es auch nicht darauf an, ob eine Deputatleistung als "betriebliche Sozialleistung" oder "sonstige Unterstützungsleistung" im Sinne tarifvertraglicher Regelungen zu qualifizieren wäre (dazu vgl. BAG, Urteile vom 26. März 2013 - 3 AZR 68/11 - und - 3 AZR 77/11 - jeweils juris Rn. 22 ff.). Unabhängig davon schließt der Begriff der betrieblichen Sozialleistung nach dem üblichen Sprachgebrauch betriebliche Versorgungsleistungen nicht aus, sondern ein.

5

Die weitere Frage:

"Müssen bei der Meldung der Beitragsbemessungsgrundlagen gem. § 11 Abs. 2 i.V.m. § 10 Abs. 3 BetrAVG solche Deputate gemeldet werden, die als Naturalleistung nicht in Geld umrechenbar sind bzw. sich aus den Betriebsvereinbarungen keine Umrechenbarkeit in Geld entnehmen lässt, da (u.a.) ein Anspruch auf Barabgeltung nicht besteht?"

würde sich im angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen. Da es sich bei den Deputatleistungen um geldwerte Leistungen handelt, ist eine Bestimmung ihres Barwertes nach § 10 Abs. 3 Halbs. 2 Nr. 1 BetrAVG weder rechtlich noch tatsächlich unmöglich. Dass diese Vorschrift für die Barwertermittlung auf § 6a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), geändert durch Art. 123 Abs. 6 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1594) verweist, legt nahe, zur Geldwertermittlung ebenfalls die einkommensteuerrechtlichen Grundsätze (vgl. § 8 Abs. 2 und 3 EStG) heranzuziehen, auf die auch § 3 Abs. 1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) verweist. Da die Geldwertbestimmung nicht der arbeitsvertraglichen Disposition unterliegt, setzt sie weder eine Vereinbarung eines Abgeltungsbetrags noch eine - nach Angaben der Klägerin für Deputatstrom fehlende - Umrechnungsformel in den Betriebsvereinbarungen voraus. Auf den Ausschluss einer Barabgeltung in der Leistungszusage kommt es ebenfalls nicht an. Sie hindert nur daran, vom Arbeitgeber eine Barleistung anstelle der Sachleistung zu fordern. Aus dem Vorbehalt des Gesetzes und der Bußgeldbewehrung der Verletzung von Meldepflichten ergibt sich auch nicht, dass Sachleistungen schon wegen Schwierigkeiten bei der Bestimmung ihres Geldwerts nicht in die Meldung der Bemessungsgrundlagen aufgenommen werden müssten. Vielmehr ist gegebenenfalls die Ermittlung des der Barwertberechnung zugrunde gelegten Geldwerts der Sachleistung in der Meldung zu erläutern; allfällige Differenzen sind dann im Beitragserhebungsverfahren zu klären.

6

Dass die beiden vorigen Fragen in Bezug auf den Einmalbeitrag nach § 30i BetrAVG ebenso zu beantworten sind, ergibt sich bereits aus der entsprechenden Anwendbarkeit des § 10 Abs. 3 BetrAVG nach § 30i Abs. 1 BetrAVG.

7

b) Die Frage:

"Kommt es für ein schutzwürdiges Vertrauen in die Aufhebung einer ursprünglichen Abgabenfestsetzung auf eine zeitliche Abfolge mit der nachträglichen (höheren) Festsetzung an?"

wäre im Revisionsverfahren nicht erheblich. Dort käme es nicht darauf an, ob die Korrektur einer Beitragsfestsetzung durch eine sie ersetzende höhere Festsetzung trotz der Gleichzeitigkeit allfälliger Begünstigung und (größerer) Belastung noch Zeit für die Entstehung schutzwürdigen Vertrauens gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 VwVfG lässt. Die Schutzwürdigkeit etwaigen Vertrauens wäre hier jedenfalls zu verneinen, weil die ursprünglichen Festsetzungen auf objektiv unzutreffenden Mitteilungen der Klägerin beruhten und diese - nach der revisionsrechtlich fehlerfreien Auslegung der ursprünglichen Festsetzungen durch die Vorinstanz - mangels konkludenten Verzichts des Beklagten auf korrigierende Nacherhebungen und wegen der ausdrücklichen Korrekturvorbehalte mit einer Nacherhebung rechnen musste.

8

c) Auch hinsichtlich der gleichheitsrechtlichen Zulässigkeit einer auf die neuere Rechtsprechung reagierenden Nacherhebung bei einer Gruppe von Beitragspflichtigen wird keine grundsätzliche Bedeutung der Sache dargetan.

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Die Frage:

"Ist es mit der Art. 3 GG vereinbar, dass bei der (erstmaligen) höchstrichterlichen Klärung einer Rechtslage, die von der bisherigen Rechtsansicht der Behörde abweicht, die damit verbundene nachträgliche Heranziehung einzelner Beitragsschuldner für die Vergangenheit allein zu einer Mehrbelastung dieser Beitragsschuldner führt, hingegen die übrigen Beitragsschuldner, welche durch die höchstrichterliche Klärung nicht betroffen sind, hiervon profitieren?"

ist anhand der üblichen Methoden der Normauslegung aufgrund der bisherigen Rechtsprechung zu bejahen, ohne dass es dazu weiterer revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Art. 3 Abs. 1 GG verlangt eine gleichheitskonforme Anwendung der (ihrerseits gleichheitskonformen) Beitragsregelung des § 10 Abs. 1 bis 3 BetrAVG auf alle Beitragspflichtigen. Wurde eine Teilgruppe in der Vergangenheit aufgrund einer unzutreffenden Auslegung des § 10 Abs. 3 BetrAVG und entsprechenden, (schuldlos) unvollständigen Mitteilungen ihrer Beitragsbemessungsgrundlagen in geringerem als dem gesetzlich vorgeschriebenen Umfang herangezogen, lag darin eine rechtswidrige, die Betroffenen begünstigende Ungleichbehandlung gegenüber anderen, zutreffend veranlagten Beitragspflichtigen. Die Rechtswidrigkeit der Begünstigung entfällt nicht schon, weil sie erst nachträglich aufgrund höchstrichterlicher Klärung als solche erkannt wurde. In der präzisierenden Fortführung der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung zu Deputatleistungen liegt - ebenso wie in einer Änderung der Rechtsprechung - keine Änderung der Rechtslage, sondern nur eine neue Erkenntnis des bestehenden Rechts (BVerwG, Beschluss vom 1. Juli 2013 - 8 B 7.13 - ZOV 2013, 135 f. Rn. 6 m.w.N.). Eine Nacherhebung der Beiträge, die die Mitglieder der rechtswidrig begünstigten Teilgruppe bei zutreffender Anwendung des § 10 Abs. 3 BetrAVG noch schulden, ist nach Art. 3 Abs. 1 GG gerechtfertigt, um die gleichheitswidrige Begünstigung zu beseitigen und die Beitragsgerechtigkeit wieder herzustellen. Aus § 10a BetrAVG folgt nichts anderes. Er setzt die Zulässigkeit von Nacherhebungen voraus, ohne deren Voraussetzungen zu regeln. Als einfach-gesetzliche Norm könnte er Art. 3 Abs. 1 GG ohnedies nicht einschränken.

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Die weitere Frage, ob es für die Beantwortung der vorigen Frage

"von Bedeutung [ist], in welcher Höhe die nachzuerhebenden Beiträge zu den ursprünglichen Beiträgen stehen, die von dem Beitragspflichtigen erhoben wurden, oder [ob] es insoweit auf eine prozentuale Abweichung in Bezug auf das Gesamtbeitragsaufkommen an[kommt]",

ist in beiden Alternativen zu verneinen, ohne dass insoweit eine weitere Klärung der Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG erforderlich wäre. Für die Vereinbarkeit der Nacherhebung mit dem Allgemeinen Gleichheitssatz kommt es weder auf deren Höhe im Verhältnis zu den ursprünglich - zu niedrig - festgesetzten Beiträgen an, noch auf die prozentuale Erhöhung des Gesamtbeitragsaufkommens. Maßgebend ist insoweit vielmehr, dass die Nacherhebung für den betreffenden Erhebungszeitraum eine beitragsrechtliche Gleichbehandlung aller Arbeitgeber durch eine Beitragserhebung aufgrund desselben Beitragssatzes und der jeweils zutreffenden Beitragsbemessungsgrundlage herbeigeführt wird. Darin liegt keine verfassungswidrige Potenzierung der Belastung der von der Nacherhebung betroffenen Teilgruppe, sondern nur die Beseitigung ihrer bisherigen, gleichheitswidrigen Begünstigung. Wie hoch der Nacherhebungsbetrag für den einzelnen Betroffenen im Verhältnis zur ursprünglichen (rechtswidrigen) Festsetzung ihm gegenüber ist, kann allenfalls für die Verhältnismäßigkeit der Nachforderung im engeren Sinne relevant werden. Dies wäre aber kein Problem des Art. 3 Abs. 1 GG, sondern eines des Art. 2 Abs. 1 GG. Auch mit der prozentualen Erhöhung des Gesamtbeitragsaufkommens für das betreffende Beitragsjahr ist kein Gleichheitsverstoß zu begründen, da alle Beitragspflichtigen zum selben, nach § 10 Abs. 2, Abs. 3 Halbs. 1 BetrAVG ermittelten Beitragssatz unter Anwendung der zutreffenden Bemessungsgrundlagen nach Abs. 3 Halbs. 2 der Vorschrift herangezogen werden.

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Dass die beiden vorigen Fragen für den Einmalbeitrag gemäß § 30i BetrAVG entsprechend zu beantworten sind, ergibt sich aus den obigen Ausführungen zur gleichheitskonformen Korrektur gleichheitswidriger Begünstigungen sowie daraus, dass eine Pflicht zur Neubestimmung des Beitragssatzes wegen des Umfangs der Nacherhebung sich nicht schon aus Art. 3 Abs. 1 GG, sondern nur aus der gesetzlichen Regelung des Beitragszwecks ergeben kann.

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d) Die Fragen:

"Stellt es eine unzulässige Übersicherung im Sinne des § 10 Abs. 2 BetrAVG dar, wenn nur ein Teil der Beitragspflichtigen nach vollständiger Finanzierung eines Erhebungszeitraumes nachträglich zu Beiträgen eben jenes Erhebungszeitraumes herangezogen werden? Ist dies mit Art. 3 GG vereinbar?"

lassen sich, soweit sie sich im Revisionsverfahren stellen würden, ohne Weiteres anhand des Gesetzes und der bisherigen Rechtsprechung beantworten.

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Für das Vorliegen einer nach § 10 Abs. 2 BetrAVG unzulässigen "Übersicherung" kommt es nicht darauf an, ob eine Nacherhebung nur bei einigen oder bei allen Beitragspflichtigen durchgeführt wird. Entscheidend ist allein, ob die Beitragserhebung - einschließlich der Nacherhebung - über den zur Aufwands- und Kostendeckung des Beklagten zu erhebenden Betrag hinausgeht (BVerwG, Urteile vom 25. August 2010 - 8 C 40.09 - Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 20 Rn. 5 f. und vom 12. März 2014 - 8 C 27.12 - BVerwGE 149, 170 Rn. 22). Die Klägerin unterstellt dies mit der Annahme einer vollständigen Finanzierung "des betreffenden Erhebungszeitraumes" vor der Nacherhebung. Soweit sie damit eine Erfüllung aller ursprünglich für diesen Zeitraum festgesetzten Beitragsforderungen behauptet, geht sie von Tatsachen aus, die das Berufungsgericht nicht festgestellt hat und von denen deshalb auch im Revisionsverfahren nicht auszugehen wäre. Soweit sie meint, eine vollständige Deckung sei ungeachtet möglicher Beitragsausfälle anzunehmen, vernachlässigt sie den Unterschied zwischen gedecktem und deckungsfähigem Aufwand. Soweit sie meint, jede über die ursprünglichen Beitragsfestsetzungen hinausgehende Einnahme müsse zu einer "Übersicherung" führen, legt sie § 10 Abs. 2 BetrAVG unzutreffend aus. Dieser verlangt zwar eine jährliche Beitragserhebung aufgrund einer jährlichen Beitragsbedarfsberechnung, nicht jedoch eine strikt jahresbezogene Verwendung der erhobenen Beiträge. Das ergibt sich schon aus § 10a Abs. 1 und 4 BetrAVG, die die Zulässigkeit von Nacherhebungen voraussetzen, ohne dass das Gesetz für solche Fälle eine Neuberechnung des Beitragssatzes und eine Anpassung sämtlicher Beitragsbescheide vorsähe. Die Zulässigkeit der Verwendung für einen bestimmten Zeitraum festgesetzter Einnahmen in einem späteren Zeitraum ergibt sich unter anderem daraus, dass zum Beitragsbedarf nach § 10 Abs. 2 Satz 3 Teils. 2 und 3 BetrAVG die Ausstattung des Ausgleichsfonds und der Verlustrücklage (§ 37 VAG) gehört, deren Mittel jeweils zur Milderung von Beitragssteigerungen und zur Deckung unerwarteter Verluste in nachfolgenden Erhebungszeiträumen einzusetzen sind. Schließlich enthält die Ermittlung des Gesamtbeitragsbedarfs nach § 10 Abs. 2 BetrAVG auch, soweit sie die Berechnung des Barwerts zu sichernder Leistungen und Anwartschaften und die Höhe der anfallenden Kosten betrifft, prognostische Elemente, die eine jahresgenaue Deckung nach den - insoweit ungerügten - tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz ausschließen. Mehreinnahmen aufgrund einer Nacherhebung können daher grundsätzlich im Einnahmejahr bedarfs- und damit beitragsmindernd berücksichtigt oder dem Ausgleichsfonds oder der Rücklage nach Maßgabe der jeweils dafür geltenden Regelungen zugeführt werden. Zu einer Überdeckung des Beitragsbedarfs könnte nur eine Nacherhebung führen, deren Aufkommen selbst auf diese Weise nicht mehr zweckentsprechend zur Finanzierung des Aufwands und der Kosten der gesetzlichen Insolvenzsicherung im Sinne des § 10 Abs. 2 BetrAVG zu verwenden wäre. Von solchen Mehreinnahmen kann auf der Grundlage der Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz zu den Auswirkungen einer die Nachmeldungen einbeziehenden Neukalkulation der Beiträge nicht ausgegangen werden. Danach hielt sich die Erhöhung des Jahresbeitragsaufkommens durch die Nacherhebung in jedem der betroffenen Beitragsjahre innerhalb des durch die prognostischen Elemente der Beitragserhebung gerechtfertigten Toleranzbereichs, weil die Neuberechnung der Beitragsumlage unter Einbeziehung der nachgemeldeten Deputatleistungen jeweils nur zu einer marginalen Reduzierung des Beitragssatzes um wenige Hundertstel oder Tausendstel Promille (von 0,0029 Promille für 2008 bis 0,0222 Promille für 2009) und damit zu einer Beitragsreduzierung um lediglich 0,14 bis 0,17 % geführt hätte. Diese Feststellungen wären mangels wirksamer Verfahrensrügen (vgl. 3.) auch der Revisionsentscheidung zugrunde zu legen. Für die Vereinbarkeit der nach § 10 Abs. 2 BetrAVG zulässigen Nacherhebung mit Art. 3 Abs. 1 GG kann auf die Ausführungen zu c) verwiesen werden.

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Die Frage, ob die letzten beiden Antworten

"auch für die Finanzierung des sogenannten Einmalbeitrages gem. § 30i BetrAVG [gelten und] insbesondere auf der Grundlage von § 30 i BetrAVG erhobene Beiträge, die nicht mehr der Deckung der sog. Altlast dienen, zur Deckung des Aufwandes im laufenden Erhebungszeitraum verwendet werden [dürfen]",

würde sich im Revisionsverfahren nicht stellen, weil sie von der unzutreffenden Annahme ausgeht, die nacherhobenen Einmalbeiträge könnten nicht mehr zweckentsprechend verwendet werden. Wegen der über 15 Jahre gestreckten Erhebung (§ 30i Abs. 2 BetrAVG) ist eine vollständige Deckung nicht vor 2021 zu erwarten. Sollten Nacherhebungen dazu führen, dass die Finanzierungslücke vor der Erhebung der letzten Rate geschlossen wäre, wäre dem durch eine gleichheitskonforme Reduzierung der letzten Rate(n) aller Einmalbeitragspflichtigen Rechnung zu tragen. Eine Solidarhaftung der Beitragspflichtigen für die Erfüllung der Einmalbeitragspflichten anderer sieht § 30i Abs. 4 BetrAVG nur für insolvenzbedingte Beitragsausfälle vor. Gleichheitskonform ist die Nacherhebung der Einmalbeiträge aus denselben Gründen wie die der Jahresbeiträge.

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e) Die Frage:

"Stellt eine Aufforderung zur Meldung von Bemessungsgrundlagen und die hierauf erfolgte Meldung nach dem Betriebsrentengesetz eine 'Verhandlung' im Sinne von § 203 Satz 1 BGB dar?"

erfordert keine revisionsrechtliche Klärung, weil sie bereits anhand der bisherigen Rechtsprechung - bejahend - zu beantworten ist. Verhandlungen im Sinne des § 203 Satz 1 BGB, der gemäß § 10a Abs. 4 Satz 3 BetrAVG auf die dort geregelte Festsetzungsverjährung entsprechend anzuwenden ist, schweben bereits, wenn Erklärungen eines Beteiligten der Gegenseite die Annahme erlauben, der Erklärende lasse sich auf Erörterungen über das Bestehen oder den Umfang des Anspruchs ein (BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 2014 - 2 B 2.14 - juris). Das trifft jedenfalls zu, wenn eine Aufforderung zur (Nach-)Meldung von Beitragsbemessungsgrundlagen zwecks (Nach-)Festsetzung von Beiträgen nicht grundsätzlich abgelehnt, sondern befolgt wird.

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2. Die Divergenzrüge greift ebenfalls nicht durch. Das Berufungsurteil weicht nicht von dem bereits unter 1. d) zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. August 2010 - 8 C 40.09 - (Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 20) ab. Diesem Urteil ist kein Rechtssatz zu entnehmen, der den Beklagten zur strikt jahresbezogenen Verwendung aller für ein Beitragsjahr festgesetzten Beiträge verpflichtete und eine bedarfsmindernde Berücksichtigung nacherhobener Beiträge im Einnahmejahr verböte. Mit dem - aus dem damaligen Beteiligtenvorbringen wiedergegebenen - Begriff der "Übersicherung" bezeichnet das Urteil eine über den gesetzlichen Zweck der Aufwands- und Kostendeckung nach § 10 Abs. 2 BetrAVG hinausgehende Beitragserhebung. Es bejaht die Begrenzung der Beitragserhebung durch den so konkretisierten Beitragszweck als Voraussetzung ihrer Verhältnismäßigkeit. Dabei äußert es sich ebenso wenig wie das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. März 2014 - 8 C 27.12 - (BVerwGE 149, 170) zu zeitlichen Grenzen der Beitragsfestsetzung oder dazu, für welche der deckungsfähigen Aufgaben oder Kosten die Einnahmen aus nachträglichen Beitragsfestsetzungen zu verwenden sind. Dass für die Rechtmäßigkeit der Beitragsfestsetzung nach §§ 10 f. BetrAVG der Zeitpunkt der Festlegung des Jahresbeitragssatzes zur Beitragsverteilung auf die Beitragspflichtigen maßgeblich ist (BVerwG, Urteil vom 12. März 2014 - 8 C 27.12 - BVerwGE 149, 170 Rn. 45), ergibt sich aus der vorgeschriebenen Jährlichkeit der Beitragserhebung aufgrund der im betreffenden Jahr erhobenen Daten. Sie spricht nicht gegen, sondern für eine bedarfsmindernde Berücksichtigung von Beitragseinnahmen unabhängig davon, ob sie aus aktuellen Beitragsfestsetzungen oder aus Nachfestsetzungen für vorherige Beitragszeiträume resultieren.

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3. Die geltend gemachten Verfahrensmängel gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegen, soweit sie substantiiert dargelegt wurden, nicht vor.

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a) Der Vorwurf, das Oberverwaltungsgericht habe wegen seiner entscheidungstragenden Ausführungen zum Umfang der Nacherhebungen eine nach Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO unzulässige Überraschungsentscheidung erlassen, trifft nicht zu. Er wäre nur berechtigt, wenn ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht mit der Erheblichkeit des vom Oberverwaltungsgericht herangezogenen Gesichtspunkts rechnen musste (vgl. BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1997 - 1 BvR 1934/93 - BVerfGE 96, 189 <204> und Plenumsbeschluss vom 30. April 2003 - 1 PBvU 1/02 - BVerfGE 107, 395 <409> m.w.N.). Hier ergab sich schon aus der Begründung des Beschlusses zur Zulassung der Berufung vom 29. April 2015, dass das Oberverwaltungsgericht den bis dahin unklaren Umfang der aufgrund der Nachmeldungen vorgenommenen Nacherhebungen für bedeutsam hielt. Angesichts des detaillierten Vortrags des Beklagten dazu war auch ohne ausdrücklichen Hinweis damit zu rechnen, dass mangels substantiierten Bestreitens von der Richtigkeit und Vollständigkeit dieses Vorbringens ausgegangen werden könnte.

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b) Der gerügte Verstoß gegen die richterliche Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) wird in der Beschwerdebegründung nicht gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO substantiiert. Sie enthält insbesondere keine Darlegung, aus welchen Gründen sich dem Oberverwaltungsgericht auf der Grundlage seiner materiell-rechtlichen Rechtsauffassung trotz des detaillierten und nicht substantiiert bestrittenen Vortrags des Beklagten zum Umfang der Nacherhebungen eine weitere Sachaufklärung auch ohne einen förmlichen Beweisantrag hätte aufdrängen müssen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.