...geeignet sei, „das Rechtsempfinden und Sicherheitsgefühl der Bevölkerung empfindlich zu stören“ (UA S. 16, 17). 11 Schon die strafschärfende Berücksichtigung von Tatzeit und Tatort begegnet durchgreifenden Bedenken, weil es sich hierbei - soweit nicht die Besonderheiten des Falles ausnahmsweise eine andere Betrachtung rechtfertigen - um ambivalente Umstände handelt, die für sich gesehen nichts über die Schuld...