Entscheidungsdatum: 27.04.2017
Zur Bestimmtheit eines Pfändungsbeschlusses, mit dem der Gläubiger angebliche Forderungen des Schuldners gegen eine Bank pfänden will.
Auf die Revision des Klägers zu 2 wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 26. August 2015 im Kostenpunkt sowie insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Klägers zu 2 entschieden worden ist.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 24. November 2014 wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 1 9/10 und der Beklagte 1/10. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Beklagte.
Von Rechts wegen
Der Beklagte ist Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der D. GmbH i.L. (fortan: Schuldnerin). Der am Revisionsverfahren nicht beteiligte Kläger zu 1 hatte in den Jahren 2005 und 2006 Anleihen der Schuldnerin mit einem Nennwert von 750.000 € erworben. Einen Teil davon, Anleihen mit einem Nennwert von 70.000 €, übertrug er auf den Kläger zu 2. Mit Anwaltsschreiben vom 8. September 2010 erklärten die Kläger wegen der Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation der Schuldnerin die Kündigung aus wichtigem Grund. Sie klagten auf Rückzahlung der Anleihen nebst Zinsen. Mit Urteil des Landgerichts Köln vom 26. Januar 2012 (30 O 538/10) wurde die Schuldnerin im Wesentlichen antragsgemäß verurteilt. Auch andere Anleger erstritten obsiegende Urteile. Während des Berufungsverfahrens wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet. Das Berufungsgericht stellte die Hauptforderung der Kläger für den Ausfall zur Tabelle fest. Auf eine Zwischenfeststellungsklage des Beklagten hin stellte es fest, dass die unter dem 8. September 2010 erklärte Kündigung unwirksam sei. Die Revision der Kläger blieb weitgehend erfolglos (vgl. BGH, Urteil vom 31. Mai 2016 - XI ZR 370/15, WM 2016, 1293, zVb in BGHZ).
Nunmehr streiten die Parteien um eine Sicherheit, welche die Kläger während des Berufungsverfahrens des Vorprozesses erlangt haben. Am 18. Mai 2012 erwirkten die Kläger im Wege der Sicherungsvollstreckung nach § 720a ZPO zwei Pfändungsbeschlüsse hinsichtlich der Ansprüche der Schuldnerin gegen die S. , bei welcher die Schuldnerin ein Girokonto unterhielt. Zugestellt wurde der vom Kläger zu 2 erwirkte Beschluss am 25. Mai 2012, der vom Kläger zu 1 erwirkte Beschluss am 2. Juli 2012. Danach vereinbarten die Kläger mit der Schuldnerin die Verpfändung eines näher bezeichneten Tagesgeldkontos mit einem Guthaben von 875.000 €. Im Gegenzug verzichteten sie auf ihre Rechte aus den Pfändungsbeschlüssen. Am 12. Juli 2012 wurde ein entsprechender Betrag auf dem benannten Konto separiert. Aufgrund eines Antrags vom 3. September 2012 wurde am 28. September 2012 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet. Der Beklagte wurde zum Insolvenzverwalter bestellt. Er erklärte die Anfechtung der aufgrund der Pfändungen erlangten Sicherheiten, weil die Schuldnerin seit dem 1. Juni 2012 zahlungsunfähig gewesen sei.
Die Kläger haben beantragt, ihr Recht auf abgesonderte Befriedigung festzustellen. Das Landgericht hat ein Absonderungsrecht des Klägers zu 2 in Höhe von 80.560,84 € festgestellt und die Klage des Klägers zu 1 abgewiesen. Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht auch die Klage des Klägers zu 2 abgewiesen. Die Berufung des Klägers zu 1 ist erfolglos geblieben. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision will der Kläger zu 2 die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erreichen.
Die Revision führt zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
I.
Das Berufungsgericht hat - soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse - ausgeführt: Die Verpfändung des Guthabens auf dem Tagesgeldkonto sei anfechtbar. Der vom Kläger zu 2 erwirkte Pfändungsbeschluss hinsichtlich der Forderungen der Schuldnerin gegen die S. sei zwar außerhalb der Frist von drei Monaten vor dem Insolvenzantrag zugestellt worden. Die spätere rechtsgeschäftliche Verpfändung des Guthabens auf dem Tagesgeldkonto stelle jedoch deshalb keinen anfechtungsfreien Sicherheitentausch dar, weil der Kläger zu 2 wegen mangelnder Bestimmtheit der gepfändeten Forderung kein Pfändungspfandrecht erlangt habe. Der Pfändungsbeschluss lasse nicht erkennen, welche Konten oder auch nur Arten von Konten erfasst sein sollten. Selbst wenn alle Guthaben auf Spar- und Girokonten gemeint gewesen sein sollten, sei die Pfändung deshalb nicht hinreichend bestimmt, weil sie nur bis zur vollständigen Sicherung des Gläubigeranspruchs habe gelten sollen, also nicht alle Konten und sonstige Ansprüche der Schuldnerin erfasst habe. Eine bestimmte Reihenfolge der gepfändeten Ansprüche sei nicht gebildet worden.
II.
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die gepfändete Forderung war hinreichend bestimmt, wie die vom Senat selbständig vorzunehmende Auslegung des Pfändungsbeschlusses vom 18. Mai 2012 ergibt (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 1988 - IX ZR 151/87, WM 1988, 950, 951 unter II.2 a; vom 20. Januar 2012 - V ZR 95/11, WM 2012, 1786 Rn. 5).
1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss der Pfändungsbeschluss die gepfändete Forderung oder die gepfändeten Forderungen und ihren rechtlichen Grund so genau bezeichnen, dass bei verständiger Auslegung unzweifelhaft feststeht, welche Forderung Gegenstand der Zwangsvollstreckung sein soll (BGH, Urteil vom 28. April 1988, aaO; vom 20. Januar 2012, aaO). Das Rechtsverhältnis, aus dem die Forderung hergeleitet wird, muss wenigstens in allgemeinen Umrissen angegeben werden. Übermäßige Anforderungen dürfen nicht gestellt werden, weil der Gläubiger die Verhältnisse des Schuldners in der Regel nur oberflächlich kennt. Ungenauigkeiten sind daher unschädlich, sofern eine sachgerechte Auslegung ergibt, welche bestimmte Forderung gemeint ist. Die Auslegung ist nach objektiven Gesichtspunkten im Wesentlichen nach dem Inhalt des Pfändungsbeschlusses vorzunehmen. Die Bestimmbarkeit des Pfändungsgegenstandes muss sich bei einer nach § 133 BGB vorzunehmenden, nicht am buchstäblichen Sinne haftenden Auslegung des Beschlusses aus diesem selbst ergeben. Außerhalb des Beschlusses liegende Umstände können für die Auslegung nicht herangezogen werden. Es genügt nicht, dass der Pfändungsbeschluss die gepfändete Forderung aus Sicht der unmittelbar Beteiligten, also des Pfändungsgläubigers, des Schuldners und des Drittschuldners hinreichend deutlich bezeichnet. Vielmehr müssen auch Dritte, insbesondere weitere Gläubiger des Schuldners, erkennen können, welche Forderung betroffen ist (BGH, Urteil vom 28. April 1988, aaO; vom 7. November 1994 - II ZR 270/93, NJW 1995, 326, 327, insoweit in BGHZ 127, 336 nicht abgedruckt). Für einen Pfändungsbeschluss nach § 720a ZPO gilt insoweit nichts anderes als für einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nach § 829 ZPO oder eine Vorpfändung nach § 845 ZPO (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 7. April 2005 - IX ZR 258/01, WM 2005, 1037, 1038).
2. Der Pfändungsbeschluss vom 18. Mai 2012 lautete auszugsweise:
"Auf Grund dieser Ansprüche … werden die nachstehend aufgeführten angeblichen Forderungen der Schuldnerin gegen die … S. ... solange gepfändet, bis der Gläubigeranspruch vollständig besichert ist. Die Pfändung erstreckt sich auf Ansprüche
1) auf Auszahlung an sich und Überweisung an Dritte von Beträgen, die zu Gunsten der Schuldnerin beim Drittschuldner eingehen;
2) auf Annahme von Geld für die Schuldnerin, jeglichen Guthabens auf Konten der Schuldnerin;
3) über den gegenwärtigen und jeden künftigen Aktivsaldo (Überschuss), welcher sich auf Grund der Saldoziehung zum Zustellungszeitpunkt dieses Beschlusses an den Drittschuldner und zum Zeitpunkt des Abschlusses der Rechnungsperiode ergibt;
4) auf Rückzahlung jeglichen, auch des künftigen Guthabens, auf Prämienauszahlung samt Zinsen und Zinseszinsen und auf Auszahlung der Zinsen aus Sparverträgen;
5) …
6) …
7) auf Auszahlung der bereitgestellten, noch nicht abgerufenen Darlehnsvaluta aus bereits abgeschlossenen Kreditgeschäften, soweit die Schuldnerin diese in Anspruch nimmt;
8) auf Kündigung der zwischen der Schuldnerin und dem Drittschuldner geschlossenen Verträge, namentlich Darlehens-, Sicherungsübereignungs-, Hinterlegungs- und Spareinlagen jeglicher Art …"
a) Der Beschluss sollte danach zunächst nicht näher beschriebene "Forderungen" der Schuldnerin gegen die S. pfänden. Das reichte so allein nicht aus. Ein Pfändungsbeschluss muss, um hinreichend bestimmt zu sein, regelmäßig auch den Rechtsgrund der Forderung in allgemeinen Umrissen bezeichnen. Fehlende Angaben zum Rechtsgrund schaden ebenso wie die nichtssagenden Bezeichnungen "aus jedem Rechtsgrund" oder "aus Verträgen oder sonstigen Rechtsgründen", die der Bundesgerichtshof im Anschluss an die Rechtsprechung des Reichsgerichts bereits früh für unzureichend gehalten hat (vgl. BGH, Urteil vom 18. März 1954 - IV ZR 160/53, BGHZ 13, 42, 43 f; ebenso etwa BGH, Urteil vom 7. April 2005 - IX ZR 258/01, WM 2005, 1037, 1038 mwN). Die sodann folgende Aufzählung verdeutlichte jedoch hinreichend, dass es um Ansprüche aus bankmäßiger Verbindung ging. Die einzelnen Bankgeschäfte, die erfasst werden sollten, wurden ebenfalls hinreichend deutlich beschrieben. Das gilt insbesondere - wie das Berufungsgericht durchaus gesehen hat - für etwaige Spar- und Girokonten der Schuldnerin, deren Guthaben im Zeitpunkt der Zustellung des Pfändungsbeschlusses und deren Salden nach Abschluss der jeweiligen Rechnungsperiode erfasst sein sollten. Die S. hat die Pfändung entsprechend verstanden. Bei anderen Gläubigern konnten ebenfalls keine Zweifel daran aufkommen, dass eine vorrangige Pfändung etwaiger Spar- und Girokonten der Schuldnerin vorlag.
b) Der Umfang der Pfändung ist ebenfalls hinreichend bestimmt, obwohl im Pfändungsbeschluss vom 18. Mai 2012 Angaben dazu fehlen, welche von möglicherweise mehreren Forderungen in welcher Höhe, gegebenenfalls auch in welcher Reihenfolge von der Pfändung erfasst sein sollten. Eine Forderungspfändung in Höhe des Anspruchs des Gläubigers hat regelmäßig die Bedeutung einer Teilpfändung, wenn die gepfändete Forderung die Forderung des Gläubigers übersteigt. Werden mehrere Forderungen des Schuldners teilweise bis zur Höhe der zu vollstreckenden Schuld gepfändet, erfasst die Pfändung jede der mehreren Forderungen des Schuldners bis zur Höhe der Schuld, deretwegen die Pfändung erfolgt ist. Jede der gepfändeten Forderungen unterliegt der Pfandverstrickung in Höhe der Schuld. Der Gläubiger braucht bei der Pfändung ebenso wenig die Schuld auf die gepfändeten Forderungen zu verteilen wie in dem Fall, dass er zulässigerweise für seinen Anspruch mehrere, diesen insgesamt übersteigende Forderungen des Schuldners in voller Höhe gepfändet hat (BGH, Urteil vom 22. Januar 1975 - VIII ZR 119/73, NJW 1975, 738 f).
Entgegen der Ansicht des Beklagten bedeutet die Formulierung im Pfändungsbeschluss vom 18. Mai 2012 "solange gepfändet, bis der Gläubigeranspruch vollständig besichert ist" nicht, dass eine überschießende Pfändung vermieden und besonders schonend gepfändet werden sollte. Der Kläger zu 2 wollte ersichtlich nicht die Schuldnerin schonen, sondern seine eigene Forderung vollständig gesichert wissen. Die anschließende Aufzählung zeigt das Bemühen des Klägers, möglichst jeden denkbaren Anspruch aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung der Schuldnerin zur S. zu erfassen. Grund für derart weitgehende Pfändungsbeschlüsse ist in der Regel und war auch hier, dass der Gläubiger - hier der Kläger zu 2 - die Vermögensverhältnisse des Schuldners nicht kennt und nicht kennen kann. Die soeben erläuterte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs will in dieser Lage eine effektive Durchsetzung titulierter Forderungen im Wege der Forderungspfändung ermöglichen, ohne dabei die schutzwürdigen Belange des Drittschuldners und potentieller weiterer Zwangsvollstreckungsgläubiger hinsichtlich der Bestimmtheit der ausgebrachten Pfändungen zu vernachlässigen; denn die Grundrechte des Gläubigers auf Schutz des Eigentums (Art. 14 GG) und effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) verpflichten den Staat dazu, effektive Mittel zur Durchsetzung titulierter Forderungen bereitzustellen (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 22. Januar 2015 - I ZB 77/14, WM 2015, 1422 Rn. 23 mwN; vgl. zum Gläubigerrecht auf effektive Befriedigung berechtigter Forderungen auch BGH, Beschluss vom 7. April 2016 - IX ZB 69/15, WM 2016, 850 Rn. 18 mwN). Der Gläubiger pfändet regelmäßig - so auch hier - alle im Pfändungsbeschluss genannten Einzelforderungen bis zur Höhe der zu vollstreckenden Schuld. Dem Schuldner bleibt die Möglichkeit, wegen einer etwaigen Überpfändung Erinnerung nach § 766 ZPO zu erheben. Im vorliegenden Fall stellte sich diese Frage überdies nicht, weil nur eine einzige Forderung der Schuldnerin gegen die S. als Drittschuldnerin bestand.
III.
Das Berufungsurteil erweist sich hinsichtlich der Abweisung der Klage des Klägers zu 2 auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO).
1. Der Kläger zu 2 hat am 12. Juli 2012, damit innerhalb der Fristen des § 131 Abs. 1 Nr. 2 und 3 InsO, ein Pfandrecht an einem Festgeldkonto der Schuldnerin erworben. Hierbei handelte es sich um eine Sicherung, die er nicht zu beanspruchen hatte. Ob die weiteren Voraussetzungen des § 131 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 3 InsO vorlagen, ist jedoch nicht entscheidungserheblich. Es fehlt an einer Gläubigerbenachteiligung gemäß § 129 Abs. 1 InsO, die Voraussetzung einer Insolvenzanfechtung nach § 131 InsO ist. Das Pfandrecht löste das mit der Zustellung des Pfändungsbeschlusses vom 12. Mai 2012 entstandene Pfändungspfandrecht an dem Guthaben der Schuldnerin auf dem Girokonto bei der S. ab.
2. Das mit Zustellung des Pfändungsbeschlusses am 25. Mai 2012 gemäß §§ 720a, 829 ZPO entstandene Pfändungspfandrecht war nicht anfechtbar. Es fiel nicht in die Frist von drei Monaten vor dem Insolvenzantrag gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 3 InsO. Die Voraussetzungen einer Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO sind nicht erfüllt. Das Pfändungspfandrecht ist aufgrund einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme des Klägers zu 2 entstanden, an welcher die Schuldnerin nicht beteiligt war. Eine Pfändung ist ohne eine mit ihr im Zusammenhang stehende Rechtshandlung oder eine gleichwertige Unterlassung des Schuldners (§ 129 Abs. 2 InsO) nicht nach § 133 Abs. 1 InsO anfechtbar (BGH, Urteil vom 10. Februar 2005 - IX ZR 211/02, BGHZ 162, 143, 147 ff; vom 23. März 2006 - IX ZR 116/03, BGHZ 167, 11 Rn. 7; vom 14. Juni 2012 - IX ZR 145/09, WM 2012, 1401 Rn. 8; HK-InsO/Thole, 8. Aufl., § 133 Rn. 9).
3. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts war die Verpfändung des Tagesgeldkontos auch nicht wegen Fehlens einer gesicherten Forderung unwirksam. Ein Pfandrecht ist akzessorisch zur gesicherten Forderung (RGZ 153, 338, 347; BGH, Urteil vom 13. Februar 1957 - IV ZR 183/56, BGHZ 23, 293, 299; vgl. §§ 1250, 1252 BGB), die nicht unter Aufrechterhaltung des Pfandrechts ausgewechselt werden kann. Dem Pfandrecht ist jedoch nicht nachträglich eine andere Forderung unterlegt worden. Gesichert war von Anfang an der Anspruch des Klägers zu 2 auf Rückzahlung der Anleihe nebst Zinsen. Ob dieser Anspruch schon aufgrund der Kündigung vom 8. September 2010 oder erst mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig geworden ist, ist unerheblich. Eine Forderung kann auch vor Fälligkeit durch ein Pfandrecht gesichert werden. Gemäß § 1204 Abs. 2 BGB kann das Pfandrecht sogar für eine künftige oder eine bedingte Forderung bestellt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Pfandrecht, das zur Sicherung einer nichtigen Darlehensforderung bestellt wurde, gültig und sichert den Bereicherungsanspruch auf Rückzahlung des Darlehens, wenn dies dem Parteiwillen entspricht (BGH, Urteil vom 18. März 1968 - VIII ZR 218/65, NJW 1968, 1134).
IV.
Das angefochtene Urteil kann daher keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben, soweit es zum Nachteil des Klägers zu 2 entschieden hat (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat in der Sache selbst zu entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Berufung des Beklagten gegen das der Klage des Klägers zu 2 stattgebende Urteil wird zurückgewiesen.
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