Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 07.04.2016


BGH 07.04.2016 - IX ZB 69/15

Forderungspfändung: Unpfändbarkeit von nicht dem Erwerbseinkommen zuzuordnenden sonstigen Einkünften; Pfändbarkeit von Pflichtteilsansprüchen


Gericht:
Bundesgerichtshof
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
07.04.2016
Aktenzeichen:
IX ZB 69/15
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2016:070416BIXZB69.15.0
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend LG Gera, 6. Mai 2015, Az: 5 T 164/15vorgehend AG Gera, 18. Februar 2015, Az: 8 IK 777/11
Zitierte Gesetze
§ 850c Abs 2a ZPO

Leitsätze

1. Sonstige Einkünfte, die kein Erwerbseinkommen sind, können nur für unpfändbar erklärt werden, soweit dies erforderlich ist, damit dem Schuldner ein unpfändbares Einkommen in Höhe der von § 850c Abs. 1, 2a ZPO bestimmten Grundbeträge verbleibt (Ergänzung BGH, 26. Juni 2014, IX ZB 88/13, ZIP 2014, 1542).

2. Sonstige Einkünfte sind nur eigenständig erwirtschaftete Einkünfte. Ansprüche aus einem Pflichtteilsanspruch zählen nicht hierzu.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Treuhänders wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 6. Mai 2015 aufgehoben. Die Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Gera vom 18. Februar 2015 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Antrag unbegründet ist.

Der Schuldner trägt die Kosten des Verfahrens.

Beschwerdewert: 4.138,18 €

Gründe

I.

1

Mit Beschluss vom 17. Januar 2012 eröffnete das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners und bestellte den weiteren Beteiligten zum Treuhänder. Der Schuldner hat Restschuldbefreiung beantragt. Er erzielt laufende Einkünfte aus einer Berufsunfähigkeits- und zwei Unfallrenten in einer Höhe von - im Jahr 2011 - monatlich insgesamt 1057,74 €; mit Beschluss vom 14. März 2012 bestimmte das Insolvenzgericht die Reihenfolge, in der der nach § 850c ZPO unpfändbare Betrag zu entnehmen ist. Zugunsten der Masse ergab sich ein pfändbarer Betrag von 35,78 € monatlich, der seither zur Masse abgeführt wird. Der Treuhänder erstattete am 15. Oktober 2012 seinen Schlussbericht und beantragte, einen Schlusstermin zu bestimmen. Das Insolvenzverfahren ist nicht abgeschlossen.

2

Am 3. Juni 2012 verstarb der Vater des Schuldners. Der Schuldner erhob im Jahr 2013 eine Pflichtteilsklage gegen seine Mutter. Am 24. März 2014 schlossen der Schuldner und seine Mutter einen Vergleich über die Pflichtteilsansprüche des Schuldners. Danach verpflichtete sich die Mutter, an den Schuldner 6.750 € zu zahlen. Am 31. Juli 2014 führte der Schuldner 3.375 € an den Treuhänder ab.

3

Mit Schreiben vom 15. August 2014 beantragte der Schuldner, den pfandfreien Betrag nach § 36 Abs. 4 InsO anzuheben und ihm aus dem an die Insolvenzmasse abgeführten Teil des Vergleichsbetrags einen Betrag von 1.956,18 € zu belassen, weil er in dieser Höhe eine Krankenhausrechnung bezahlen müsse. Es handele sich um eine außergewöhnliche Belastung gemäß § 850f Abs. 1 lit. b ZPO. Der Treuhänder forderte den Schuldner auf, auch den Restbetrag des Pflichtteilsanspruchs an die Insolvenzmasse abzuführen. Der Schuldner wies darauf hin, dass er von diesem Betrag Kaution und Umzugskosten habe bezahlen müssen und auf den Kauf einer Küche angewiesen sei. Er beantragte deshalb mit Schreiben vom 23. Dezember 2014 weiter, ihm auch den noch nicht an die Insolvenzmasse abgeführten Betrag von 3.375 € zu belassen.

4

Das Amtsgericht hat die Anträge zurückgewiesen. Mit seiner Beschwerde hat der Schuldner beantragt, ihm aus dem Pflichtteilsanspruch einen Betrag in Höhe von 4.138,18 € zu belassen und als unpfändbaren Betrag zu behandeln. Das Beschwerdegericht hat den Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen. Hiergegen wendet sich der Treuhänder mit seiner zugelassenen Rechtsbeschwerde, mit der er eine Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung erstrebt.

II.

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Die Rechtsbeschwerde führt zur Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung.

6

1. Das Beschwerdegericht hat gemeint, § 850i ZPO sei auf den Antrag auf Pfändungsschutz anwendbar. Als sonstige Einkünfte seien alle eigenständig erwirtschafteten Einkünfte anzusehen. Die Absicht des Gesetzgebers, mit der Neuregelung des § 850i Abs. 1 Satz 1 ZPO die Sozialhilfeträger dauerhaft zu entlasten, spreche gegen eine einschränkende Auslegung der Vorschrift. Daher seien auch Pflichtteilsansprüche des Schuldners als sonstige Einkünfte im Sinne des § 850i Abs. 1 Satz 1 ZPO zu behandeln. § 852 ZPO stelle keine abschließende Sonderregelung gegenüber § 850i ZPO dar, sondern ergänze den Pfändungsschutz. Da das Amtsgericht es abgelehnt habe, § 850i ZPO anzuwenden, sei das Verfahren für die vorzunehmende Interessenabwägung und Ermessensentscheidung gemäß § 572 Abs. 3 ZPO an das Amtsgericht zurückzuverweisen.

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2. Das hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

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a) Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft. Sie ist auch zulässig, insbesondere genügt die Begründung den Anforderungen des § 575 Abs. 3 Nr. 3 ZPO.

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Soweit die Rechtsbeschwerdeerwiderung meint, es fehle an einer ordnungsgemäßen Begründung, weil die Rechtsbeschwerde nur die materiell-rechtlichen Erwägungen des Beschwerdegerichts angreife, aber nicht darlege, inwieweit die sachlich-rechtlichen Ausführungen des Beschwerdegerichts die Grundlage für die gemäß § 572 Abs. 3 ZPO ausgesprochene Zurückverweisung bildeten, trifft dies nicht zu. Die Rechtsbeschwerde ist ausreichend begründet. Sie beantragt ausdrücklich, die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts zurückzuweisen und stützt dies auf ein nach ihrer Ansicht fehlerhaftes Verständnis des § 850i ZPO. Mit dieser Begründung greift sie auch die Grundlage der vom Beschwerdegericht ausgesprochenen Zurückverweisung an, weil das Beschwerdegericht die Sache nicht im Hinblick auf einen Verfahrensmangel an das Amtsgericht zurückverwiesen hat, sondern allein deshalb, weil es § 850i ZPO für anwendbar hielt und dem Amtsgericht die Entscheidung über die danach vorzunehmende Interessenabwägung und Ermessensentscheidung übertragen wollte. Mithin beruhen sowohl die Aufhebung des amtsgerichtlichen Beschlusses als auch die Zurückverweisung tragend auf dem von der Rechtsbeschwerde angegriffenen Verständnis des § 850i ZPO.

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b) Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Dem Schuldner steht kein Pfändungsschutz nach § 850i ZPO hinsichtlich seiner Forderungen aus dem Pflichtteilsanspruch zu.

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aa) Zutreffend geht das Beschwerdegericht allerdings davon aus, dass der Antrag zulässig ist und die Pflichtteilsansprüche dem Insolvenzbeschlag unterliegen. Insbesondere hat das Insolvenzgericht als besonderes Vollstreckungsgericht (§ 36 Abs. 4 InsO) gemäß § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO auch § 850i ZPO anzuwenden.

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Gemäß § 35 Abs. 1 InsO umfasst das Insolvenzverfahren das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Insolvenzverfahrens erlangt. Dies gilt auch für Pflichtteilsansprüche, die ungeachtet § 852 ZPO in vollem Umfang zur Insolvenzmasse gehören, wenn der Erbfall vor der Aufhebung des Insolvenzverfahrens (§ 200 InsO) eintrat (BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2010 - IX ZB 184/09, ZIP 2011, 135 Rn. 8; HK-InsO/Ries, 7. Aufl. § 35 Rn. 45). Im Streitfall trat der Erbfall am 3. Juni 2012 und damit vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens ein. Nachdem der Schuldner den Pflichtteilsanspruch gegen seine Mutter gerichtlich geltend machte, war er mit Rechtshängigkeit der Pfändung unterworfen (§ 852 Abs. 1 ZPO). Von diesem Zeitpunkt an konnte der Anspruch für die Insolvenzmasse verwertet werden.

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bb) Zu Unrecht meint das Beschwerdegericht, dass dem Schuldner aus dem Pflichtteilsanspruch ein unpfändbarer Betrag gemäß § 850i ZPO zur Verfügung zu stellen sei. Nach dieser Vorschrift hat das Gericht dem Schuldner auf Antrag während eines angemessenen Zeitraums aus nicht wiederkehrend zahlbaren Vergütungen für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste oder aus sonstigen Einkünften, die kein Arbeitseinkommen sind, so viel zu belassen, als ihm nach freier Schätzung des Gerichts verbleiben würde, wenn sein Einkommen aus laufendem Arbeits- oder Dienstlohn bestünde. Im Streitfall sind jedoch die Voraussetzungen für eine Unpfändbarkeit sonstiger Einkünfte des Schuldners nach § 850i Abs. 1 Satz 1 Fall 2 ZPO nicht erfüllt.

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(1) Handelt es sich bei den sonstigen Einkünften nicht um Erwerbseinkünfte, können solche Einkünfte nach § 850i Abs. 1 ZPO nur für unpfändbar erklärt werden, soweit dies erforderlich ist, damit dem Schuldner ein unpfändbares Einkommen in Höhe der von § 850c Abs. 1, 2a ZPO bestimmten Beträge verbleibt. Hingegen dient § 850i Abs. 1 Satz 1 Fall 2 ZPO nicht dazu, sonstige Einkünfte, die kein Erwerbseinkommen darstellen, in einem die Pfändungsfreigrenzen des § 850c Abs. 1, 2a ZPO übersteigenden Umfang von der Pfändbarkeit freizustellen. Mithin kann der Schuldner nicht verlangen, sonstige Einkünfte nach § 850i Abs. 1 ZPO ganz oder teilweise für unpfändbar zu erklären, wenn er - wie im Streitfall - aus anderen Quellen über ein pfändungsfreies Einkommen in Höhe der nach § 850c Abs. 1, 2a ZPO unpfändbaren Beträge verfügt.

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(a) Dies ergibt sich aufgrund der gesetzgeberischen Interessenabwägung und Wertung, die § 850i Abs. 1 ZPO zugrunde liegt. Danach ist Ziel der Norm ein doppeltes: Die Reform zielt in erster Linie dahin, den Pfändungsschutz für nicht abhängig Erwerbstätige zu erweitern (BT-Drucks. 16/7615 S. 9, 11 f, 14). Die Neuregelung soll die bisherige Ungleichbehandlung von abhängig beschäftigten und selbständig tätigen Personen beseitigen (BT-Drucks. aaO S. 12, 18; BGH, Beschluss vom 26. Juni 2014 - IX ZB 87/13, ZIP 2014, 1598 Rn. 11). Hierzu soll der Pfändungsschutz für Selbständige dem Pfändungsschutz für Arbeitnehmer angeglichen werden (BT-Drucks. aaO S. 12).

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Um dieses Ziel zu verwirklichen, ist es nur erforderlich, das Erwerbseinkommen eines Selbständigen entsprechend den für ein Arbeitseinkommen geltenden Bestimmungen pfändungsfrei zu stellen. Die vom Gesetzgeber beabsichtigte Gleichbehandlung von selbständig tätigen und abhängig beschäftigten Personen erfordert jedoch nicht, Einkünfte, die nicht auf einer Erwerbstätigkeit beruhen, als Arbeitseinkommen zu behandeln und im gleichen Umfang wie Arbeitseinkommen pfändungsfrei zu stellen. Im Gegenteil ergibt sich aus der vom Gesetzgeber angestrebten Gleichbehandlung von abhängig und nicht abhängig beschäftigten Personen, dass dann, wenn ein Arbeitnehmer für bestimmte Einkünfte keinen Pfändungsschutz genießt, ein selbständig tätiger Schuldner für entsprechende Einkünfte ebenfalls keinen Pfändungsschutz erhalten kann. Das Gesetz zielt nicht darauf, jedwede Geldforderungen eines Schuldners umfassend und uneingeschränkt wie Arbeitseinkommen zu behandeln. Dass dem erwerbstätigen Schuldner nach der gesetzlichen Wertung in der Vollstreckung mehr als das Existenzminimum verbleiben soll, damit er sich weiter um Arbeit bemüht (Lohnabstandsgebot; vgl. BGH, Beschluss vom 26. Juni 2014 - IX ZB 88/13, ZIP 2014, 1542 Rn. 13; Ahrens, ZInsO 2010, 2357; Meller-Hannich, WM 2011, 529, 530), erfordert keine zusätzliche Freistellung solcher Einkünfte, die nicht auf Erwerbstätigkeit beruhen.

17

(b) Hinsichtlich der sonstigen Einkünfte, die kein Erwerbseinkommen darstellen, greift vielmehr die zweite Wertung, die § 850i ZPO zugrunde liegt. Die von § 850i ZPO ermöglichte Unpfändbarkeit soll nämlich auch die öffentlichen Haushalte von ansonsten notwendig werdenden Transferleistungen öffentlicher Kassen entlasten (BT-Drucks. aaO S. 12, 30). Danach soll sichergestellt werden, dass dem Schuldner die für ein menschenwürdiges Dasein benötigten Mittel zur Verfügung stehen und ihm nicht im Wege der Zwangsvollstreckung entzogen werden (BT-Drucks. aaO S. 12). Der Pfändungsschutz soll dem Eintritt der Hilfebedürftigkeit infolge einer Pfändung entgegenwirken, die Sozialhilfeträger sollen dauerhaft entlastet und der Steuerzahler nicht indirekt für private Verbindlichkeiten aufkommen müssen (BT-Drucks. aaO).

18

Diese Erwägung trägt jedoch nur den Pfändungsschutz für das Existenzminimum. Denn im Rahmen des § 850i ZPO hat der Gesetzgeber auch die Interessen der Gläubiger berücksichtigt (BT-Drucks. aaO S. 12); es sind die Belange von Schuldner und Gläubiger abzuwägen (BGH, Beschluss vom 26. Juni 2014 - IX ZB 87/13, ZIP 2014, 1598 Rn. 14). Das Gläubigerrecht auf effektive Befriedigung berechtigter Forderungen tritt danach nur insoweit zurück, wie es erforderlich ist, um das Existenzminimum des Schuldners zu sichern. Sobald dieses gesichert ist, ergibt sich aus den gesetzlichen Wertungen des § 850i ZPO keine weitere Einschränkung für die Pfändbarkeit sonstiger Einkünfte des Schuldners, die kein Erwerbseinkommen darstellen.

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Mit der gesetzlichen Anordnung in § 850i Abs. 1 Satz 1 ZPO knüpft der Gesetzgeber für die Höhe des insoweit unpfändbar zu stellenden Betrags typisierend an die von § 850c Abs. 1, 2a ZPO geregelten unpfändbaren Grundbeträge an. Eine Unpfändbarkeit von sonstigen Einkünften, die kein Erwerbseinkommen sind, kann über § 850i Abs. 1 ZPO daher nur erreicht werden, soweit der Schuldner zum Zeitpunkt der Pfändung ein unpfändbares Einkommen in geringerer Höhe als die von § 850c Abs. 1, 2a ZPO bestimmten Beträge erzielt. Da diese Beträge regelmäßig höher liegen als der übliche Sozialhilfebedarf (vgl. Meller-Hannich, WM 2011, 529, 530), wird der Schuldner schon dadurch motiviert, Einkünfte selbst zu erzielen und die eigene Leistungsfähigkeit zu erhöhen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Juni 2014 - IX ZB 88/13, ZIP 2014, 1542 Rn. 12). Hingegen erfordert es die zweite, § 850i Abs. 1 Satz 1 ZPO zugrunde liegende Wertung, öffentliche Kassen von Transferleistungen zu entlasten, nicht, zugunsten des Schuldners sonstige, nicht auf seiner selbständig oder unselbständig ausgeübten Erwerbstätigkeit beruhende Einkünfte auch in einem über die Grundbeträge des § 850c Abs. 1, 2a ZPO hinausgehenden Umfang von der Pfändung freizustellen. Soweit § 850c Abs. 2 ZPO erhöhte Freibeträge bei einem Mehrverdienst gewährt, der die Grundbeträge übersteigt, beruht dies hingegen auf der hiermit nicht vergleichbaren Erwägung, den Schuldner an einer Erhöhung seines Verdienstes und damit an einer Erhaltung und Verbesserung seiner Arbeitsleistung zu interessieren (Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 22. Aufl. § 850c Rn. 1; Wieczorek/Schütze/Lüke, ZPO, 4. Aufl. § 850c Rn. 22). Dieser Anreiz, für eine Steigerung seiner Bezüge über den Grundbetrag hinaus zu sorgen, trifft auf die angestrebte Entlastung der öffentlichen Kassen nicht zu. Deshalb ermöglicht das Gesetz dem Gericht eine freie Schätzung auf das, was dem Schuldner verbleiben würde, wenn sein Einkommen aus laufendem Arbeits- oder Dienstlohn bestünde. Beruhen die Einkünfte nicht auf einer Erwerbstätigkeit, so bleibt als rechtfertigender Grund der Unpfändbarkeit nur der Schutz des Existenzminimums; darüber hinausgehende Interessen des Schuldners bestehen nicht. Gleiches gilt für die vom Gesetzgeber genannten fiskalischen Interessen.

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(2) Im Streitfall steht dem Schuldner nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts bereits ein regelmäßiges, pfändungsfreies Einkommen in einer den gemäß § 850c Abs. 1, 2a ZPO pfändungsfreien Grundbetrag übersteigenden Höhe zur Verfügung. Denn der Schuldner erzielt laufende Einkünfte aus drei Rentenversicherungen. Diese übersteigen den nach § 850c Abs. 1, 2a ZPO unpfändbaren Grundbetrag. Ein erweiterter Pfändungsschutz gemäß § 850i ZPO für Geldforderungen, die nicht als Entgelt für eine selbständig oder unselbständig ausgeübte Erwerbstätigkeit des Schuldners gezahlt werden, scheidet daher schon deshalb aus.

21

3. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig. Soweit der Schuldner beantragt, ihm aus dem pfändbaren Teil des Pflichtteilsanspruchs einen Teil gemäß § 850f Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 850i ZPO zu belassen, ist dieser Antrag unbegründet.

22

a) Zwar ermöglicht es § 850f Abs. 1 ZPO, individuelle Bedürfnisse des Schuldners bei der Bemessung der Pfändungsfreigrenzen zu berücksichtigen, insbesondere die pauschalierten Freigrenzen des § 850c ZPO an den individuellen Sozialhilfebedarf anzupassen (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 850f Rn. 2). Diese Vorschrift ist kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung auch auf den nach § 850i ZPO pfändbaren Teil eines Arbeitseinkommens anzuwenden. Dabei kann dahinstehen, ob dies lediglich eine erweiterte Unpfändbarkeit von Erwerbseinkünften ermöglicht oder sich auf sämtliche von § 850i ZPO erfassten Einkünfte erstreckt. Denn die Pflichtteilsansprüche fallen - anders als das Beschwerdegericht annimmt - nicht unter § 850i ZPO.

23

§ 850i Abs. 1 Satz 1 Fall 2 ZPO setzt voraus, dass es sich bei den sonstigen Einkünften um selbst erwirtschaftete Einkünfte handelt (BGH, Beschluss vom 26. Juni 2014 - IX ZB 88/13, ZIP 2014, 1542 Rn. 10). Ansprüche aus einem Pflichtteilsanspruch zählen nicht hierzu. Ziel des Gesetzgebers ist es, dass die Mittel, die der Schuldner zu seinem Lebensunterhalt braucht, vorrangig von ihm selbst erwirtschaftet werden sollen. Mithin erfasst § 850i Abs. 1 ZPO Miet- und Pachteinnahmen aus einem Nießbrauch (BGH, Beschluss vom 26. Juni 2014, aaO Rn. 16) sowie Einkünfte aus einer Untervermietung (BGH, Beschluss vom 23. April 2015 - VII ZB 65/12, WM 2015, 1291 Rn. 9). § 850i ZPO soll vermeiden, dass ein Schuldner seinen Lebensunterhalt nicht durch eigene, wirtschaftliche Bemühungen sichern kann. Ein weitergehender Schutz des Schuldners ist aber vom Gesetz nicht beabsichtigt, weil das Gesetz auch die Interessen des Gläubigers an einer effektiven Befriedigung berechtigter Forderungen berücksichtigt. Vor diesem Hintergrund stellen Geldforderungen, die der Schuldner nicht aufgrund wirtschaftlicher Betätigung erwirbt, keine sonstigen Einkünfte im Sinne des § 850i ZPO dar.

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Die allgemeine Meinung behandelt Geldforderungen aufgrund erbrechtlicher Ansprüche nicht als Einkünfte im Sinne des § 850i Abs. 1 ZPO (Meller-Hannich, WM 2011, 529, 530; Ahrens, ZInsO 2010, 2357, 2359 f; ders. in Prütting/Gehrlein, ZPO, 7. Aufl. § 850i Rn. 19; Lüke in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 850i Rn. 7). Auch die beschränkte Pfändbarkeit des Pflichtteilsanspruchs nach § 852 Abs. 1 ZPO dient nicht der Sicherung des Existenzminimums des Schuldners, sondern soll lediglich vermeiden, dass der Anspruch gegen den Willen des Berechtigten geltend gemacht wird (BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2010 - IX ZB 184/09, ZIP 2011, 135 Rn. 10). Die § 850i Abs. 1 Satz 1 ZPO zugrunde liegenden Wertungen geben vor diesem Hintergrund keinen Anlass, den von § 850i Abs. 1 ZPO ermöglichten Pfändungsschutz auf Pflichtteilsansprüche zu erweitern. Damit kann sich ein Schuldner gegenüber der Pfändung von Pflichtteilsansprüchen von vornherein nicht auf § 850f Abs. 1 ZPO berufen. Es kann daher dahinstehen, ob und unter welchen Umständen zusätzliche Anforderungen - etwa im Hinblick auf ihre Wiederkehr oder ihre Zwecksetzung - an Geldforderungen zu stellen sind, damit sie als sonstige Einkünfte im Sinne des § 850i ZPO behandelt werden können.

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b) Einen Antrag, ihm gemäß § 850f Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 850c ZPO einen Teil von dem pfändbaren Teil seiner Einkünfte an den Berufungsunfähigkeits- und Unfallrenten zu belassen, hat der Schuldner nicht gestellt.

26

4. Die Sache ist zur Endentscheidung reif (§ 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO). Die Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts ist zurückzuweisen, weil sich unter keinem Gesichtspunkt eine Unpfändbarkeit der Forderungen aus den Pflichtteilsansprüchen ergibt.

Kayser                    Gehrlein                               Vill

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