...Diese Strafzumessungserwägungen halten sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht stand. 6 a) Bereits die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte sei nicht ohne eigene Schuld in die Auseinandersetzung mit H. geraten, so dass § 213 Alternative 1 StGB nicht anwendbar sei, begegnet durchgreifenden Bedenken. 7 aa) Nicht "ohne eigene Schuld" handelt der Täter, der das Opfer zu seinem Verhalten herausfordert...