...Mit der Behauptung, sie sei Miteigentümerin des Flurstücks 2568, verlangte die Klägerin zu 1 von dem Beklagten, soweit hier noch von Bedeutung, die Mauer zu entfernen, hilfsweise die Höhe der Mauer zu reduzieren, leitete ein Schlichtungsverfahren nach dem nordrhein-westfälischen Gütestellen- und Schlichtungsgesetz (NRWGüSchlG) ein und machte den Anspruch nach dem Scheitern der Schlichtung rechtshängig...