Bundespatentgericht

Entscheidungsdatum: 30.08.2017


BPatG 30.08.2017 - 30 W (pat) 510/16

Markenbeschwerdeverfahren – "Revier IP“ – Unterscheidungskraft – Freihaltebedürfnis


Gericht:
Bundespatentgericht
Spruchkörper:
30. Senat
Entscheidungsdatum:
30.08.2017
Aktenzeichen:
30 W (pat) 510/16
ECLI:
ECLI:DE:BPatG:2017:300817B30Wpat510.16.0
Dokumenttyp:
Beschluss
Zitierte Gesetze

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2015 000 011.6

hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29. Juni 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richter Merzbach und Dr. Meiser

beschlossen:

Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 45 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 28. Oktober 2015 insoweit aufgehoben, als darin die Anmeldung für die Waren und Dienstleistungen

„Klasse 16:

Lesezeichen; Bilder [Gemälde], gerahmt oder ungerahmt;

Klasse 35:

Personalberatung; Personalvermittlung; alle vorgenannten Dienstleistungen insbesondere auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes oder mit Bezug zu diesbezüglich tätigen Personen;

Klasse 41:

Verfassen von Drehbüchern; Veranstaltung von Lotterien; Veranstaltung von Bällen; Veranstaltung sportlicher Wettkämpfe; Theateraufführungen; Modellstehen für Künstler; Zirkusdarbietungen; alle vorgenannten Dienstleistungen insbesondere auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes oder mit Bezug zu diesbezüglich tätigen Personen;

Klasse 42:

Wettervorhersage; Impfen von Wolken; Echtheitsbeglaubigungen von Kunstwerken; alle vorgenannten Dienstleistungen insbesondere auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes oder mit Bezug zu diesbezüglich tätigen Personen;

Klasse 45:

Dienstleistungen eines ehrenamtlichen Richters oder Schöffen; Nachforschungen über Personen; Dienstleistungen eines Detektivs; Ehevermittlung oder Vermittlung von Bekanntschaften, jeweils insbesondere unabhängig von Ideologien bzw. ideologieneutral; Online-Dienstleistungen zum Knüpfen sozialer Kontakte; Ahnenforschung; Einbalsamierungsdienste; Brandbekämpfung; Tauben aufsteigen lassen zu besonderen Anlässen; Sicherheitsbegleitung; alle vorgenannten Dienstleistungen insbesondere auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes oder mit Bezug zu diesbezüglich tätigen Personen“

zurückgewiesen worden ist.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die am 2. Januar 2015 angemeldete Wortmarke

2

Revier IP

3

soll u. a. für die Waren und Dienstleistungen

4

„Klasse 16:

5

Druckereierzeugnisse; Zeitschriften; Broschüren; Lesezeichen; Unterrichtsmittel; Fortbildungs- und Seminardokumentation; Formulare [Formblätter]; Bilder [Gemälde], gerahmt oder ungerahmt; alle vorgenannten Waren insbesondere mit Bezug zum gewerblichen Rechtsschutz;

6

Klasse 35:

7

Unternehmensberatung, beispielsweise bezüglich Arbeitnehmererfindungen oder Geschäftsführerhaftung oder Außendarstellung und Marketing oder Wettbewerbsrecht oder der Organisation einer Patent-, Marken-, und/oder Designabteilung; Geschäftsführung für Dritte; Beratung bei der Organisation und Führung von Unternehmen; Beratungsdienste in Fragen der Geschäftsführung; Planungen [Hilfe] bei der Geschäftsführung; Organisationsberatung in Geschäftsangelegenheiten; Informationen in Geschäftsangelegenheiten; Ermittlungen in Geschäftsangelegenheiten; Nachforschungen in Geschäftsangelegenheiten; Vermittlungsdienste in Geschäftsangelegenheiten; Vermittlung von Kontaktinformationen in Handels- und Geschäftsangelegenheiten; Wertermittlungen in Geschäftsangelegenheiten; Erstellung von ökonomischen Gutachten, beispielsweise Patent-, Marken- oder Designbewertung; Gutachten bezüglich Lizenzverträgen, insbesondere auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes (z.B. ausschließliche oder nicht ausschließliche Lizenzen an Patenten, Marken oder Design); kommerzielle Verwaltung bezüglich der Lizenzierung von Waren und/oder Dienstleistungen für Dritte; Sekretariatsdienstleistungen; Fristenüberwachung für Dritte; Überwachung von Anmeldeaktivitäten von Wettbewerbern für Dritte; Überwachung und Abwicklung der Gebührenzahlung bei gewerblichen Schutzrechten für Dritte; Personalberatung; Personalvermittlung; alle vorgenannten Dienstleistungen insbesondere auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes oder mit Bezug zu diesbezüglich tätigen Personen;

8

Klasse 41:

9

Ausbildung, Fortbildung, Weiterbildung; Unterricht; Fernunterricht; Unterrichtung; Planung und Durchführung von Seminaren; Veranstaltung und Leitung von Kolloquien oder Workshops; Organisation und Veranstaltung von Symposien; Bereitstellung von nicht elektronischen Veröffentlichungen; Bereitstellung von elektronischen Veröffentlichungen, nicht zum Herunterladen; organisatorische und inhaltliche Veranstaltung von Vorträgen, Kolloquien und Seminaren, insbesondere mit Bezug auf die Tätigkeit eines Patentanwalts und Markenvertreters oder allgemein auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes, beispielsweise in Bezug auf ein Patentanwaltssekretariat oder die Ausbildung von Patentanwaltskandidaten oder Rechts- oder Patentanwaltsfachangestellten; Dienstleistungen von Dolmetschern oder Fremdsprachenkorrespondenten; Herausgabe von Texten, ausgenommen Werbetexte; Verfassen von Drehbüchern; Veranstaltung von Lotterien; Veranstaltung von Bällen; Veranstaltung sportlicher Wettkämpfe; Theateraufführungen; Modellstehen für Künstler; Zirkusdarbietungen; alle vorgenannten Dienstleistungen insbesondere auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes oder mit Bezug zu diesbezüglich tätigen Personen;

10

Klasse 42:

11

Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; Erstellung von wissenschaftlichen Gutachten, insbesondere mit technischem oder ingenieurswissenschaftlichem Bezug; Erstellung von Sachverständigengutachten; technische Recherchen in Angelegenheiten des gewerblichen Rechtsschutzes; Durchführung von Recherchen, insbesondere zu technischen, wissenschaftlichen, markenrechtlichen oder juristischen Gegenständen oder Design-Gegenständen; Durchführung von Recherchen in Verbindung mit gewerblichen Schutzrechten; Dienstleistungen eines Patentingenieurs oder Fachanwalts für gewerblichen Rechtsschutz; Dienstleistungen eines Mediators, insbesondere Wirtschaftsmediators, mit wirtschaftlichem, rechtlichem und/oder technischem Bezug; Dienstleistungen eines technischen Sachverständigen; Innovationsberatung; Ausarbeitung von Innovationsstrategien; Dienstleistungen eines Patent- oder Rechtsanwalts mit Bezug zu Maschinenbau, Elektrotechnik, Agrarwissenschaften, Physik, Biologie oder Chemie; Erstellen von technischen Gutachten, insbesondere auch in Verbindung mit Due Diligence-Prüfungen oder Freedom To Operate (FTO)-Gutachten; Ausarbeiten von Patent-, Marken- oder Designumgehungsstrategien; Dienstleistungen eines Patentanwalts, eines Rechtsanwalts und/oder eines juristischen Sachverständigen, soweit Klasse 42 betreffend; Verwertung gewerblicher Schutzrechte oder diesbezügliche Dienstleistungen; (technische, rechtliche und wirtschaftliche) Bewertung von gewerblichen Schutzrechten; Durchführung von Schutzrechts- und Benutzungsrecherchen; Due Diligence- und Freedom To Operate-Analysen und Verletzungsgutachten, beispielsweise in Hinblick auf aktive Patente oder Marken oder Design-Schutzrechte; Überwachung und Abwicklung der Gebührenzahlung bei gewerblichen Schutzrechten für Dritte; Überwachung von Schutzrechten für Dritte, insbesondere bezüglich technischer Aspekte oder Designaspekte; Forschungen auf dem Gebiet der Technik, insbesondere auf dem Gebiet des Maschinenbaus oder der Elektrotechnik oder der Agrarwissenschaften; Ingenieurdienstleistungen; Entwicklungsdienstleistungen bei technischen Gegenständen und/oder Design; Dienstleistungen eines Maschinenbauers, Elektrotechnikers, Agrarwissenschaftlers, Physikers, Chemikers oder Biologen; technische Projektplanungen; Konstruktionsplanung; Styling [industrielles Design]; Dienstleistungen eines Verpackungsdesigners; Dienstleistungen eines Industriedesigners; Grafikerdienstleistungen; Erstellung von Zeichnungen, Schaubildern und Grafiken, z.B. technischen Skizzen oder Verfahrensschaubildern; Forschungen auf dem Gebiet der Bakteriologie; Assistenz oder Beratung in Verbindung mit medizintechnischen oder klinischen Versuchsreihen und/oder wissenschaftlichen Labordienstleistungen; Beratung auf dem Gebiet der Informationstechnologie; Beratung im Bereich Entwurf und Entwicklung von Computern; Beratung zur Gestaltung von Webseiten; Bereitstellung von Informationen über Computertechnik und Programmieren über eine Webseite; Computersoftwareberatung; Computersystemanalysen; Design von Computersoftware; Design von Computersystemen; Dienstleistungen zum Schutz vor Computerviren; Aktualisieren von Computersoftware; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Fernüberwachung von Computersystemen; Gestaltung und Unterhalt von Webseiten für Dritte; Hosting; Installieren von Computerprogrammen; Konvertieren von Computerprogrammen und Daten; Kopieren von Computerprogrammen; ServerHosting; Software as a Service; Wettervorhersage; Impfen von Wolken; Unterwasserforschung; Umweltschutzforschung; geologische Forschungen; geologische Schürfarbeiten; Erstellung von geologischen Gutachten; Landvermessung; Dienstleistungen eines Innenarchitekten; Architekturberatung; Dienstleistungen eines Architekten; Echtheitsbeglaubigungen von Kunstwerken; alle vorgenannten Dienstleistungen insbesondere auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes oder mit Bezug zu diesbezüglich tätigen Personen;

12

Klasse 45:

13

juristische Dienstleistungen; Rechtsberatung; Begleitung von Personen als Gesellschafter; juristische Dienstleistungen eines Patentanwalts; juristische Dienstleistungen eines Rechtsanwalts; Rechtsberatung und -vertretung, beispielsweise auf dem Gebiet des Urheberrechts oder Wettbewerbsrechts; Dienstleistungen eines Anwalts, insbesondere eines Patentanwalts; Dienstleistungen eines Ingenieurs, Übersetzers, Programmierers, Rechercheurs, Designers, jeweils insbesondere mit juristischem Bezug; Verwaltung von Urheberrechten; Überwachung von gewerblichen Schutzrechten für Rechtsberatungszwecke; Nachforschung in Rechtsangelegenheiten; Recherchen in Angelegenheiten des gewerblichen Rechtsschutzes, insbesondere hinsichtlich rechtlichen oder technischen Fragestellungen; Innovationsberatung oder Ausarbeitung von Innovationsstrategien jeweils in Hinblick auf juristische Fragestellungen; nationales und internationales Unternehmensconsulting auf dem Gebiet der Schutzrechtsstrategie, insbesondere der Patent-, Gebrauchsmuster-, Geschmacksmuster- und Markenstrategie; Erstellen von rechtlichen Gutachten; Recherchen auf dem Gebiet Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken- und Geschmacksmusterwesen; Datenbankrecherchen; (technische, rechtliche und wirtschaftliche) Bewertung von gewerblichen Schutzrechten; Beratung hinsichtlich Vertragsrecht, insbesondere Lizenzvertragsrecht und hinsichtlich Entwicklungskooperationen oder Unternehmenszusammenschlüssen, Arbeitnehmererfinderrecht, Urheberrecht, Kartellrecht, Werberecht, Designrecht, Kennzeichenrecht; Kosten- und Risikoanalysen in einseitigen oder zweiseitigen Verfahren vor nationalen und internationalen Gerichten und Ämtern; Kollisionsüberwachungen in Markensachen; Gutachten zum Schutzbereich einer Marke, eines Geschmacksmusters oder Designs oder eines Patents oder Gebrauchsmusters; Ausarbeiten von nationalen und internationalen Strategien bezüglich Patenten, Marken und/oder Design; Übersetzungsdienstleistungen, insbesondere hinsichtlich der Sprachen Englisch, Französisch und Japanisch; Übersetzungsdienstleistungen, insbesondere in Verbindung mit der Auslegung des Schutzbereichs von gewerblichen Schutzrechten; Marken- und Patentverwertung oder diesbezügliche Vermittlungsdienstleistungen; Anmeldung und Durchsetzung von deutschen und europäischen Patenten oder Einheitspatenten (Patente mit einheitlicher Wirkung in Europa); Anmeldung und Durchsetzung von deutschen und europäischen Marken und/oder deutschen und europäischen Geschmacksmustern und Design; Vertretung Dritter vor dem Europäischen Patentamt, dem Harmonisierungsamt für den europäischen Binnenmarkt (HABM) und vor nationalen Patent- und Markenämtern, insbesondere in Europa; Vertretung vor dem Einheitspatentgericht (Unified Patent Court UPC); Dienstleistungen in Prozessangelegenheiten; Dienstleistungen eines Mediators, insbesondere Wirtschaftsmediators, mit rechtlichem und/oder technischem Bezug; Mediation zur Schlichtung in zweiseitigen Verfahren vor dem Einheitspatentgericht (Unified Patent Court UPC); Mediation, insbesondere Wirtschaftsmediation; Schlichtung; Schlichtungsdienstleistungen; Dienstleistungen auf dem Gebiet der nichtjuristischen Streitregelung; Dienstleistungen eines Schiedsrichters, soweit in Klasse 45 enthalten; Dienstleistungen eines ehrenamtlichen Richters oder Schöffen; Lizenzierung von Computersoftware; Registrierung von Domainnamen; Nachforschungen über Personen; Dienstleistungen eines Detektivs; Ehevermittlung oder Vermittlung von Bekanntschaften, jeweils insbesondere unabhängig von Ideologien bzw. ideologieneutral; Online-Dienstleistungen zum Knüpfen sozialer Kontakte; Ahnenforschung; Einbalsamierungsdienste; Brandbekämpfung; Tauben aufsteigen lassen zu besonderen Anlässen; Sicherheitsbegleitung; alle vorgenannten Dienstleistungen insbesondere auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes oder mit Bezug zu diesbezüglich tätigen Personen“

14

eingetragen werden.

15

Mit Beschluss vom 28. Oktober 2015 hat die mit einem Beamten des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 45 des Deutschen Patent- und Markenamts die Anmeldung teilweise, nämlich für die o. g. Waren und Dienstleistungen, zurückgewiesen, da einer Eintragung der aus dem Begriff „Revier“ sowie der Buchstabenkombination „IP“ gebildeten Bezeichnung insoweit die Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG entgegenstünden.

16

Bei „IP“ handele es sich um ein eingeführtes und bekanntes Kürzel für „Intellectual Property“, also das Rechtsgebiet des Geistigen Eigentums, was zumindest dem angesprochenen Fachverkehr bekannt sei. Der vorangestellte Begriff „Revier“ sei im Volksmund die allgemein bekannte und gebräuchliche Bezeichnung für das Ruhrgebiet. In dieser Bedeutung sei „Revier" breitesten Verkehrskreisen z. B. durch das „Revierderby“ bekannt. Als geographische Angabe eigne sich diese Bezeichnung des Ruhrgebiets als Hinweis auf den Sitz und/oder den Wirkungsbereich eines Unternehmens. In Verbindung mit den zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen weise Revier IP darauf hin, dass diese sich inhaltlich/thematisch mit „intellectual property“ bzw. „geistigem Eigentum“ befassten und in der Ruhrgebietsregion angeboten und erbracht würden. Das Zeichen beschreibe daher die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen unmittelbar; zumindest bestehe insoweit ein enger beschreibender Bezug zu diesen.

17

Es lägen auch keine sprachlichen oder begrifflichen Besonderheiten vor, die die angemeldete Gesamtbezeichnung Revier IP für den Verkehr als ungewöhnlich erscheinen ließe. Beide Elemente blieben innerhalb des Zeichens in ihrem Begriffsinhalt als Sach- bzw. Ortsangabe ohne weiteres erkennbar. Daran ändere auch die Zweisprachigkeit der für sich gesehen ohne weiteres verständlichen Begriffe nichts, zumal der Verkehr auch in der Allgemeinsprache an eine Verquickung der deutschen Sprache mit Anglizismen gewöhnt sei.

18

Voreintragungen identischer und/oder ähnlicher Marken seien unerheblich.

19

Der Anmelder hat Beschwerde eingelegt. Er macht geltend, dass die Markenstelle Schutzhindernisse pauschal festgestellt habe, ohne sich mit den einzelnen Waren und Dienstleistungen auseinanderzusetzen. Zudem habe die Markenstelle die angemeldete Bezeichnung zergliedernd betrachtet, nicht jedoch - wie geboten – in ihrer Gesamtheit beurteilt. Der zweisprachigen Bezeichnung Revier IP könne jedoch keine klare Bedeutung zugewiesen werden; vielmehr bedürfe es zumindest eines erheblichen Interpretationsaufwands, um das Zeichen in dem von der Markenstelle angenommenen Sinne zu verstehen.

20

So werde der Verkehr die einzelnen Bestandteile „Revier“ und „IP“ entgegen der Auffassung der Markenstelle nicht ohne weiteres als geographischen Hinweis auf das Ruhrgebiet bzw. als Abkürzung für „intellectual property“ (= „geistiges Eigentum“) verstehen. „Revier“ könne mehrere Bedeutungen aufweisen; insbesondere bezeichne dieser Begriff allgemein ein geografisch abgezirkeltes Gebiet wie z. B. ein Jagdrevier, nicht notwendigerweise aber das Ruhrgebiet, insbesondere nicht in Zusammenhang mit dem gewerblichen Rechtsschutz. „Revier“ sei daher ebenso unspezifisch wie die Buchstabenfolge „IP“, in welcher der Verkehr nicht notwendigerweise die englische Abkürzung für „intellectual property“ erkennen werde; „IP“ könne z. B. auch als Hinweis auf den Bereich der Informationstechnologie oder ein Kommunikations-/Internetprotokoll verstanden werden. Aber auch soweit Fachverkehrskreise die Buchstabenkombination in dem von der Markenstelle dargelegten Sinne verstünden, stelle sich die Kombination des deutschsprachigen Begriffs „Revier“ mit der englischen Abkürzung „IP“ als ungewöhnliche Kombination von zwei Begriffen aus verschiedenen Sprachen dar, welche in keinem logischen Zusammenhang stünden und daher in ihrer Gesamtheit selbst bei längerem Nachdenken keinen konkreten Sinn ergäben, sondern vom Verkehr als Kunstbegriff wahrgenommen würden.

21

Der Anmelder beantragt sinngemäß,

22

den Beschluss der Markenstelle für für Klasse 45 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 28. Oktober 2015 aufzuheben.

23

hilfsweise,

24

den angefochtenen Beschluss der Markenstelle mit der Maßgabe aufzuheben, dass das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen die Fassung gemäß Hilfsantrag 1 (Bl. 20 – 24 d. A.) bzw. Hilfsantrag 2 (Bl. 66 – 70 d. A.) erhält.

25

Mit einem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 3. Juli 2017 hat der Anmelder u. a. weitere Hilfsanträge gestellt sowie einen Schriftsatznachlass auf die Erörterungen in der mündlichen Verhandlung beantragt.

26

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

27

Die zulässige Beschwerde des Anmelders ist in der Sache lediglich in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang begründet, da Eintragungshindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG insoweit nicht bestehen. Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet, da die angemeldete Marke hinsichtlich der übrigen zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 35, 41, 42 und 45 nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen ist; die Markenstelle hat die Anmeldung insoweit zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 MarkenG).

28

1. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die von der Anmeldung erfassten Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. z. B. EuGH GRUR 2012, 610 (Nr. 42) - Freixenet; GRUR 2008, 608, 611 (Nr. 66) - EUROHYPO; BGH GRUR 2015, 173, 174 (Nr. 15) - for you; GRUR 2014, 565, 567 (Nr. 12) - smartbook; GRUR 2013, 731 (Nr. 11) - Kaleido; GRUR 2012, 1143 (Nr. 7) - Starsat, jeweils m. w. N.). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. etwa EuGH GRUR 2010, 1008, 1009 (Nr. 38) - Lego; GRUR 2008, 608, 611 (Nr. 66) - EUROHYPO; GRUR 2006, 233, 235, Nr. 45 - Standbeutel; BGH GRUR 2015, 173, 174 (Nr. 15) - for you; GRUR 2009, 949 (Nr. 10) - My World). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. BGH GRUR 2015, 173, 174 (Nr. 15) - for you; GRUR 2014, 565, 567 (Nr. 12) - smartbook; GRUR 2012, 1143 (Nr. 7) - Starsat; GRUR 2012, 270 (Nr. 8) - Link economy).

29

Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers bzw. -abnehmers der fraglichen Produkte abzustellen ist (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, 412 (Nr. 24) - Matratzen Concord/Hukla).

30

Hiervon ausgehend besitzen Wortmarken dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise im Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens (vgl. BGH GRUR 2013, 1143, Nr. 15 - Aus Akten werden Fakten) lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 678, Nr. 86 - Postkantoor; BGH GRUR 2012, 270, 271, Nr. 11 - Link economy; GRUR 2009, 952, 953, Nr. 10 - DeutschlandCard; GRUR 2006, 850, 854, Nr. 19 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard; GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch; GRUR 2001, 1153 - antiKALK) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. u. a. BGH GRUR 2006, 850, 854, Nr. 19 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2003, 1050, 1051 - Cityservice; GRUR 2001, 1043, 1044 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft auch solche Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2010, 1100, Nr. 23 - TOOOR!; GRUR 2006, 850, 855, Nr. 28 f. - FUSSBALL WM 2006).

31

2. Ausgehend von den vorgenannten Grundsätzen fehlt dem zur Eintragung in das Markenregister angemeldeten, aus dem Begriff „Revier“ und der Buchstabenfolge „IP“ gebildeten Zeichen Revier IP bezüglich der für das Beschwerdeverfahren maßgeblichen Waren und Dienstleistungen mit Ausnahme der im Beschlusstenor genannten jegliche Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.

32

Bei „IP“ handelt es sich um die gebräuchliche und bekannte Abkürzung für „intellectual property“, welchem im Deutschen der Terminus „Geistiges Eigentum“ entspricht (vgl. PONS, Großwörterbuch Englisch, 2008, S. 498; Muret-Sanders, Langenscheidt Großwörterbuch Englisch-Deutsch, 2001, S. 597), was jedenfalls der auf diesem Rechtsgebiet tätige bzw. mit Fragen des geistigen Eigentums konfrontierte Fachverkehr erkennen wird. Das Wort „Revier“ ist im Volksmund die allgemein bekannte und gebräuchliche Bezeichnung für das Ruhrgebiet, den Zentralraum des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen. In dieser Bedeutung ist „Revier“ breitesten Verkehrskreisen z. B. durch das „Revierderby“ bekannt, das Fußballvereine des Ruhrgebiets veranstalten (vgl. BPatG 30 W (pat) 50/10 v. 1. September 2011 – RevierAdvokaten). Auch in dem angemeldeten Zeichen Revier IP wird der Verkehr in „Revier“ eine Ortsangabe, hingegen keine Sachangabe zu der Abkürzung „IP“ erkennen, da es bekanntermaßen kein „Ruhrgebiets-IP“ bzw. ein in seinem Schutzbereich auf das Ruhrgebiet beschränktes (registriertes) Schutzrecht gibt.

33

Für den Verkehr ergeben sich auf Grundlage dieser Bedeutungen der einzelnen Markenbestandteile dann aber in Bezug auf die Gesamtbezeichnung Revier IP naheliegend zwei Verständnismöglichkeiten, die beide teils einen unmittelbar beschreibenden Sinngehalt, teils einen engen beschreibenden Bezug zu den betreffenden Waren/Dienstleistungen aufweisen, nämlich dass die Waren/Dienstleistungen sich inhaltlich/thematisch mit Angelegenheiten/ Belangen/Themen/Fragen des geistigen Eigentums beschäftigen und in der Ruhrgebietsregion angeboten und erbracht werden bzw. „IP“ zum Gegenstand haben oder aber, dass den Dienstleistungen „IP (geistiges Eigentum) aus dem Revier“ zugrunde liegt bzw. dieses hervorbringt, z. B. in Form von Schutzrechten wie Patenten, Designs etc..

34

Die zurückgewiesenen Dienstleistungen

35

„Klasse 35:

36

Unternehmensberatung, beispielsweise bezüglich Arbeitnehmererfindungen oder Geschäftsführerhaftung oder Außendarstellung und Marketing oder Wettbewerbsrecht oder der Organisation einer Patent-, Marken-, und/oder Designabteilung; Geschäftsführung für Dritte; Beratung bei der Organisation und Führung von Unternehmen; Beratungsdienste in Fragen der Geschäftsführung; Planungen [Hilfe] bei der Geschäftsführung; Organisationsberatung in Geschäftsangelegenheiten; Informationen in Geschäftsangelegenheiten; Ermittlungen in Geschäftsangelegenheiten; Nachforschungen in Geschäftsangelegenheiten; Vermittlungsdienste in Geschäftsangelegenheiten; Vermittlung von Kontaktinformationen in Handels- und Geschäftsangelegenheiten; Wertermittlungen in Geschäftsangelegenheiten; Erstellung von ökonomischen Gutachten, beispielsweise Patent-, Marken- oder Designbewertung; Gutachten bezüglich Lizenzverträgen, insbesondere auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes (z.B. ausschließliche oder nicht ausschließliche Lizenzen an Patenten, Marken oder Design); kommerzielle Verwaltung bezüglich der Lizenzierung von Waren und/oder Dienstleistungen für Dritte; Sekretariatsdienstleistungen; Fristenüberwachung für Dritte; Überwachung von Anmeldeaktivitäten von Wettbewerbern für Dritte; Überwachung und Abwicklung der Gebührenzahlung bei gewerblichen Schutzrechten für Dritte; alle vorgenannten Dienstleistungen insbesondere auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes oder mit Bezug zu diesbezüglich tätigen Personen;

37

Klasse 41:

38

Ausbildung, Fortbildung, Weiterbildung; Unterricht; Fernunterricht; Unterrichtung; Planung und Durchführung von Seminaren; Veranstaltung und Leitung von Kolloquien oder Workshops; Organisation und Veranstaltung von Symposien; Bereitstellung von nicht elektronischen Veröffentlichungen; Bereitstellung von elektronischen Veröffentlichungen, nicht zum Herunterladen; organisatorische und inhaltliche Veranstaltung von Vorträgen, Kolloquien und Seminaren, insbesondere mit Bezug auf die Tätigkeit eines Patentanwalts und Markenvertreters oder allgemein auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes, beispielsweise in Bezug auf ein Patentanwaltssekretariat oder die Ausbildung von Patentanwaltskandidaten oder Rechts- oder Patentanwaltsfachangestellten; Herausgabe von Texten, ausgenommen Werbetexte; alle vorgenannten Dienstleistungen insbesondere auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes oder mit Bezug zu diesbezüglich tätigen Personen;

39

Klasse 42:

40

Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; Erstellung von wissenschaftlichen Gutachten, insbesondere mit technischem oder ingenieurswissenschaftlichem Bezug; Erstellung von Sachverständigengutachten; technische Recherchen in Angelegenheiten des gewerblichen Rechtsschutzes; Durchführung von Recherchen, insbesondere zu technischen, wissenschaftlichem, markenrechtlichen oder juristischen Gegenständen oder Design-Gegenständen; Durchführung von Recherchen in Verbindung mit gewerblichen Schutzrechten; Dienstleistungen eines Patentingenieurs oder Fachanwalts für gewerblichen Rechtsschutz; Dienstleistungen eines Mediators, insbesondere Wirtschaftsmediators, mit wirtschaftlichem, rechtlichem und/oder technischem Bezug; Dienstleistungen eines technischen Sachverständigen; Innovationsberatung; Ausarbeitung von Innovationsstrategien; Dienstleistungen eines Patent- oder Rechtsanwalts mit Bezug zu Maschinenbau, Elektrotechnik, Agrarwissenschaften, Physik, Biologie oder Chemie; Erstellen von technischen Gutachten, insbesondere auch in Verbindung mit Due Diligence-Prüfungen oder Freedom To Operate (FTO)-Gutachten; Ausarbeiten von Patent-, Marken- oder Designumgehungsstrategien; Dienstleistungen eines Patentanwalts, eines Rechtsanwalts und/oder eines juristischen Sachverständigen, soweit Klasse 42 betreffend; Verwertung gewerblicher Schutzrechte oder diesbezügliche Dienstleistungen; (technische, rechtliche und wirtschaftliche) Bewertung von gewerblichen Schutzrechten; Durchführung von Schutzrechts- und Benutzungsrecherchen; Due Diligence- und Freedom To Operate-Analysen und Verletzungsgutachten, beispielsweise in Hinblick auf aktive Patente oder Marken oder Design-Schutzrechte; Überwachung und Abwicklung der Gebührenzahlung bei gewerblichen Schutzrechten für Dritte; Überwachung von Schutzrechten für Dritte, insbesondere bezüglich technischer Aspekte oder Designaspekte;

41

Klasse 45:

42

Juristische Dienstleistungen; Rechtsberatung; juristische Dienstleistungen eines Patentanwalts; juristische Dienstleistungen eines Rechtsanwalts; Rechtsberatung und -vertretung, beispielsweise auf dem Gebiet des Urheberrechts oder Wettbewerbsrechts; Dienstleistungen eines Anwalts, insbesondere eines Patentanwalt; Dienstleistungen eines … Übersetzers, jeweils insbesondere mit juristischem Bezug; Verwaltung von Urheberrechten; Überwachung von gewerblichen Schutzrechten für Rechtsberatungszwecke; Nachforschung in Rechtsangelegenheiten; Recherchen in Angelegenheiten des gewerblichen Rechtsschutzes, insbesondere hinsichtlich rechtlichen oder technischen Fragestellungen; Innovationsberatung oder Ausarbeitung von Innovationsstrategien jeweils in Hinblick auf juristische Fragestellungen; nationales und internationales Unternehmensconsulting auf dem Gebiet der Schutzrechtsstrategie, insbesondere der Patent-, Gebrauchsmuster-, Geschmacksmuster- und Markenstrategie; Erstellen von rechtlichen Gutachten; Recherchen auf dem Gebiet Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken- und Geschmacksmusterwesen; Datenbankrecherchen; (technische, rechtliche und wirtschaftliche) Bewertung von gewerblichen Schutzrechten; Beratung hinsichtlich Vertragsrecht, insbesondere Lizenzvertragsrecht und hinsichtlich Entwicklungskooperationen oder Unternehmenszusammenschlüssen, Arbeitnehmererfinderrecht, Urheberrecht, Kartellrecht, Werberecht, Designrecht, Kennzeichenrecht; Kosten- und Risikoanalysen in einseitigen oder zweiseitigen Verfahren vor nationalen und internationalen Gerichten und Ämtern; Kollisionsüberwachungen in Markensachen; Gutachten zum Schutzbereich einer Marke, eines Geschmacksmusters oder Designs oder eines Patents oder Gebrauchsmusters; Ausarbeiten von nationalen und internationalen Strategien bezüglich Patenten, Marken und/oder Design; Übersetzungsdienstleistungen, insbesondere hinsichtlich der Sprachen Englisch, Französisch und Japanisch; Übersetzungsdienstleistungen, insbesondere in Verbindung mit der Auslegung des Schutzbereichs von gewerblichen Schutzrechten; Marken- und Patentverwertung oder diesbezügliche Vermittlungsdienstleistungen; Anmeldung und Durchsetzung von deutschen und europäischen Patenten oder Einheitspatenten (Patente mit einheitlicher Wirkung in Europa); Anmeldung und Durchsetzung von deutschen und europäischen Marken und/oder deutschen und europäischen Geschmacksmustern und Design; Vertretung Dritter vor dem Europäischen Patentamt, dem Harmonisierungsamt für den europäischen Binnenmarkt (HABM) und vor nationalen Patent- und Markenämtern, insbesondere in Europa; Vertretung vor dem Einheitspatentgericht (Unified Patent Court UPC); Dienstleistungen in Prozessangelegenheiten; Dienstleistungen eines Mediators, insbesondere Wirtschaftsmediators, mit rechtlichem und/oder technischem Bezug; Mediation zur Schlichtung in zweiseitigen Verfahren vor dem Einheitspatentgericht (Unified Patent Court UPC); Mediation, insbesondere Wirtschaftsmediation; Schlichtung; Schlichtungsdienstleistungen; Dienstleistungen auf dem Gebiet der nichtjuristischen Streitregelung; Dienstleistungen eines Schiedsrichters, soweit in Klasse 45 enthalten; Registrierung von Domainnamen;“

43

können sich inhaltlich/thematisch unmittelbar mit Fragen, Themen und Angelegenheiten des geistigen Eigentums beschäftigen und in der Ruhrgebietsregion, z. B. von einer auf IP-Recht spezialisierten Kanzlei, angeboten und erbracht werden, so dass sich Revier IP in Bezug auf diese Dienstleistungen in einem beschreibenden Hinweis auf deren Gegenstand und Inhalt sowie den Erbringungsort erschöpft.

44

In Bezug auf die Dienstleistungen

45

„Klasse 42:

46

Forschungen auf dem Gebiet der Technik, insbesondere auf dem Gebiet des Maschinenbaus oder der Elektrotechnik oder der Agrarwissenschaften; Ingenieurdienstleistungen; Entwicklungsdienstleistungen bei technischen Gegenständen und/oder Design; Dienstleistungen eines Maschinenbauers, Elektrotechnikers, Agrarwissenschaftlers, Physikers, Chemikers oder Biologen; technische Projektplanungen; Konstruktionsplanung; Styling [industrielles Design]; Dienstleistungen eines Verpackungsdesigners; Dienstleistungen eines Industriedesigners; Grafikerdienstleistungen; Erstellung von Zeichnungen, Schaubildern und Grafiken, z. B. technischen Skizzen oder Verfahrensschaubildern; Forschungen auf dem Gebiet der Bakteriologie; Assistenz oder Beratung in Verbindung mit medizintechnischen oder klinischen Versuchsreihen und/oder wissenschaftlichen Labordienstleistungen; Beratung auf dem Gebiet der Informationstechnologie; Beratung im Bereich Entwurf und Entwicklung von Computern; Beratung zur Gestaltung von Webseiten; Bereitstellung von Informationen über Computertechnik und Programmieren über eine Webseite; Computersoftwareberatung; Computersystemanalysen; Design von Computersoftware; Design von Computersystemen; Dienstleistungen zum Schutz vor Computerviren; Aktualisieren von Computersoftware; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Fernüberwachung von Computersystemen; Gestaltung und Unterhalt von Webseiten für Dritte; Hosting; Installieren von Computerprogrammen; Konvertieren von Computerprogrammen und Daten; Kopieren von Computerprogrammen; ServerHosting; Software as a Service; Unterwasserforschung; Umweltschutzforschung; geologische Forschungen; geologische Schürfarbeiten; Erstellung von geologischen Gutachten; Landvermessung; Dienstleistungen eines Innenarchitekten; Architekturberatung; Dienstleistungen eines Architekten; alle vorgenannten Dienstleistungen insbesondere auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes oder mit Bezug zu diesbezüglich tätigen Personen;

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Klasse 45:

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Dienstleistungen eines Ingenieurs, …Programmierers, Rechercheurs, Designers, jeweils insbesondere mit juristischem Bezug; Lizenzierung von Computersoftware; alle vorgenannten Dienstleistungen insbesondere auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes oder mit Bezug zu diesbezüglich tätigen Personen“

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beschreibt Revier IP zwar nicht unmittelbar deren Inhalt und Gegenstand; jedoch weist die Bezeichnung einen engen beschreibenden Bezug zu diesen Dienstleistungen insoweit auf, als sie einen werblich-anpreisenden Hinweis darauf enthält, dass diesen Dienstleistungen „IP aus dem Revier“, d. h. geistiges Eigentum eines im Ruhrgebiet ansässigen Dienstleisters, zugrunde liegt bzw. die Dienstleistungen darauf beruhen (z. B. in Form von eingetragenen Designs) oder aber die Dienstleistungen z. B. aufgrund ihrer Neuheit, Eigenart o. ä. schutzfähiges geistiges Eigentum begründen können z. B. in Form von Patenten, Designs etc., wie es z. B. bei den beanspruchten „Ingenieurdienstleistungen; Entwicklungsdienstleistungen bei technischen Gegenständen und/oder Design; Dienstleistungen eines Maschinenbauers, Elektrotechnikers, Agrarwissenschaftlers, Physikers, Chemikers oder Biologen; technische Projektplanungen; Konstruktionsplanung; Styling [industrielles Design]; Dienstleistungen eines Verpackungsdesigners; Dienstleistungen eines Industriedesigners; Grafikerdienstleistungen“ der Fall sein kann. Insoweit beschränkt sich Revier IP auf einen schlagwortartigen Hinweis auf Art und Qualität der jeweiligen Dienstleistungen. Die Bezeichnung wird deshalb in der Wahrnehmung der angesprochenen Verkehrskreise in naheliegender und im Vordergrund stehender Weise als Sachhinweis verstanden, nicht aber als betrieblicher Herkunftshinweis.

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Im Zusammenhang mit den zurückgewiesenen Waren der Klasse 16 „Druckereierzeugnisse; Zeitschriften; Broschüren; Unterrichtsmittel; Fortbildungs- und Seminardokumentation; Formulare [Formblätter]; alle vorgenannten Waren insbesondere mit Bezug zum gewerblichen Rechtsschutz“ wird die Bezeichnung Revier IP als Inhaltsangabe verstanden in dem Sinne, dass diese Waren Daten und Informationen zu gewerblichen Schutzrechten und damit über geistiges Eigentum, deren Inhaber im Ruhrgebiet ansässig sind, enthalten.

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Zwar können sowohl dem Begriff „Revier“ als auch die Buchstabenfolge „IP“ weitere Bedeutungen zukommen, worauf der Anmelder zutreffend hinweist. So wird z. B. „Revier“ in unterschiedlichen Zusammenhängen zur Bezeichnung eines Bereichs verwendet; es beschreibt zum Beispiel auch das Gebiet, auf welches ein Tier Anspruch erhebt, einen Bezirk für Jagd und Forst oder auch den räumlichen Tätigkeitsbereich von Polizei und Feuerwehr. Daraus lässt sich jedoch keine schutzbegründende Mehrdeutigkeit ableiten. In rechtlicher Hinsicht ist es nicht erforderlich, dass der Verkehr die angemeldete Bezeichnung in allen Bedeutungsmöglichkeiten als sachbezogenen Begriff wahrnimmt. Ein Zeichen ist nämlich bereits dann von der Eintragung ausgeschlossen, wenn es auch nur in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (vgl. EuGH MarkenR 2003, 450 – DOUBLEMINT; EuGH MarkenR 2004, 111, 115 - BIOMILD/Campina Melkunie). Vor allem jedoch hat bei allen absoluten Schutzhindernissen die Prüfung der Schutzfähigkeit eines Zeichens konkret in Bezug auf die mit der Anmeldung gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG beanspruchten Waren/Dienstleistungen zu erfolgen. In Zusammenhang mit den vorliegend maßgeblichen Waren und Dienstleistungen, welche sich ausnahmslos ihrem Gegenstand und/oder Inhalt nach mit Fragen und Angelegenheiten des geistigen Eigentums befassen bzw. einen engen Bezug dazu aufweisen können, drängt sich für den Verkehr jedoch allein ein Verständnis in dem dargelegten Sinne auf. Ein Verständnis von „Revier“ als geographischer Hinweis auf das Ruhrgebiet liegt dabei für den Fachverkehr umso näher, als der Begriff „Revier“ sich - wie nicht zuletzt der Hinweis seitens der Markenstelle auf den auch bereits zum Anmeldezeitpunkt tätigen Online-Dienstleister „revier-manager“(revier-manager.de) verdeutlicht -über den ursprünglich volkstümlichen Sprachgebrauch hinaus als allgemein gebräuchliche geographische Angabe für das Ruhrgebiet etabliert hat, so dass sich auch die Kombination von „Revier“ und der fachsprachlichen Abkürzung „IP“ entgegen der Auffassung des Anmelders nicht als so ungewöhnlich und fantasievoll darstellt, dass sie von einem rein beschreibenden bzw. sachbezogenen Aussagegehalt wegführen könnte. Zudem ist vor allem in Zusammenhang mit patentrechtlichen Dienstleistungen die Kombination eines sachbeschreibenden Begriffs wie z. B. „Patent“ oder auch „IP“ mit einer Ortsangabe als Hinweis auf Gegenstand, Inhalt und Erbringungsort der Dienstleistung oder auf ein entsprechendes Informationsportal auch durchaus üblich (vgl. BPatG 25 W (pat) 150/03 v. 14. Juli 2005 - PatentBerlin).

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Die Wortkombination Revier IP weist daher auch in ihrer Gesamtheit keine ungewöhnliche Struktur oder Besonderheiten syntaktischer oder semantischer Art auf, sondern erschöpft sich in einer aus sich heraus verständlichen und für den (Fach)Verkehr ohne weiteres erkennbaren Kombination der geographischen Angabe „Revier“ mit der nachgestellten Inhalts- bzw. Sachangabe „IP“, ohne einen darüber hinausreichenden Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu vermitteln. Um sich diese Bedeutung zu erschließen, bedarf es jedenfalls für den Fachverkehr keiner vertieften Analyse. Vielmehr drängt sie sich ihm in Zusammenhang mit den beanspruchten Waren oder Dienstleistungen ohne weiteres Nachdenken auf.

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Soweit der Anmelder auf Voreintragungen Bezug nimmt, haben diese keine Bindungswirkung (vgl. EuGH GRUR 2009, 667 Nr. 18 - Bild.t.-Online.de m. w. N.; BGH GRUR 2008, 1093 Nr. 8 - Marlene-Dietrich-Bildnis; BGH GRUR 2011, 230 - SUPERgirl; BGH MarkenR 2011, 66 - Freizeit Rätsel Woche).

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3. Das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG wird auch nicht durch die hilfsweise geltend gemachten Fassungen des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses gemäß den Hilfsanträgen 1 und 2 ausgeräumt.

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a. Insoweit bedarf es zu den Hilfsanträgen des Anmelders keiner gesonderten Entscheidung, da diesen keine eigenständige Bedeutung zukommt. Mit den Hilfsanträgen 1 und 2 begehrt der Anmelder nämlich nur die Eintragung eines Waren-/Dienstleistungsverzeichnisses, in dem jeweils lediglich auf einzelne der ursprünglich beanspruchten Waren und/oder Dienstleistungen verzichtet wurde bzw. mit „beispielsweise“ oder „insbesondere“ eingeleitete beispielhafte Aufzählungen herausgenommen wurden, ohne jedoch Einschränkungen hinsichtlich der ursprünglich begehrten einzelnen Waren-/Dienstleistungsarten oder -oberbegriffe vorzunehmen. Eine solche Beschränkung ist zwar gem. § 39 Abs. 1, 2. Alt. MarkenG zulässig; wird sie indes nur im Rahmen eines Hilfsantrags vorgenommen, so geht dieser ins Leere, weil bereits im Rahmen des Hauptantrags von Amts wegen über jede einzelne beanspruchte Dienstleistung des ursprünglichen Verzeichnisses zu entscheiden ist, so dass kein eigenständiger Prüfungsgegenstand für den Hilfsantrag verbleibt.

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b. Bei dieser Sachlage kann dahingestellt bleiben, ob eine bedingte Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses der ursprünglich beim Markenamt eingereichten Anmeldung überhaupt wirksam vorgenommen werden kann, da mit einer Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses regelmäßig ein (Teil)Verzicht nach § 48 Abs. 1 MarkenG verbunden ist, welcher ohne weiteres zum teilweisen Erlöschen der Marke führt und daher grundsätzlich nicht bedingt erklärt werden kann (BGH GRUR 2011, 654 Nr. 14 – Yoghurt-Gums).

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4. In Bezug auf die im Beschlusstenor aufgeführten Waren und Dienstleistungen lässt sich hingegen eine beschreibende Bedeutung der Bezeichnung Revier IP bzw. ein enger beschreibender Bezug der Bezeichnung zu diesen Waren und Dienstleistungen nicht feststellen, so dass das angemeldete Zeichen insoweit dafür auch nicht nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen ist. Insoweit war der Beschwerde daher - mit dem Hauptantrag - stattzugeben.

III.

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1. Die mit Schriftsatz vom 3. Juli 2017 nachgereichten Hilfsanträge sind unzulässig. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung in der Sitzung am 29. Juni 2017, in der eine Zustellung der Entscheidung des Senats an Verkündungs Statt beschlossen wurde, ist dem Anmelder weiterer Sachvortrag, einschließlich der Stellung von Hilfsanträgen, verwehrt (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl., § 79 Rdn. 6 m. w. Nachw.). Zulässig gewesen wären lediglich die Abgabe einer das Verfahren beendenden Erklärung oder die - vorliegend seitens des Anmelders nicht erklärte - unbedingte Streichung einzelner im Verzeichnis enthaltener Waren und Dienstleistungen (Ströbele/Hacker, a. a. O., § 79 Rdn. 7). Im Übrigen weisen auch diese Hilfsanträge aus den bereits genannten Gründen keinen eigenständigen Inhalt auf.

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2. Eine vom Anmelder nachträglich mit Schriftsatz vom 3. Juli 2017 beantragte Schriftsatzfrist (gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 139 Abs. 5 ZPO) kann nach Schluss der mündlichen Verhandlung nicht mehr gewährt werden

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Jedoch kann zur Wahrung des rechtlichen Gehörs eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 76 Abs. 6 Satz 2 MarkenG i. V. m. § 156 Abs. 2 ZPO geboten sein, wenn aus einem nicht nachgelassenen Schriftsatz erkennbar ist, dass sich eine Partei bzw. ein Beteiligter in der mündlichen Verhandlung nicht ausreichend hat erklären können (vgl. BGH NJW 2011, 1158 Tz. 39). In diesem Fall ist auch unerheblich, dass die betreffende Partei bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung keinen ihr möglichen Antrag auf eine Schriftsatzfrist nach §139 Abs. 5 ZPO gestellt hat.

61

Das Vorbringen des Anmelders im Schriftsatz vom 3. Juli 2017, dass er sich zu der vom Senat in der mündlichen Verhandlung geäußerten vorläufigen Rechtsauffassung nicht ausreichend habe erklären können, insbesondere ihm eine „tiefergehende Argumentation“ in Bezug auf einzelne Waren/Dienstleistungen weder im Beschwerdeverfahren noch in der mündlichen Verhandlung mangels eines vorherigen Hinweises des Senats zur seiner Rechtauffassung möglich gewesen sei, gebietet jedoch nicht eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 76 Abs. 6 Satz 2 MarkenG i. V. m. § 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

62

Denn der Anmelder ist in der mündlichen Verhandlung weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht mit neuen, bisher nicht in das Verfahren eingeführten Tatsachen, zu denen er sich nicht äußern konnte (z. B. in Form einer weiteren Recherche) noch mit weiteren Umständen konfrontiert worden, denen im bisherigen Verfahren keine Bedeutung beigemessen wurde bzw. die als nicht erheblich angesehen wurden (vgl. § 139 Abs. 2 ZPO); dazu wird seitens des Anmelders auch nichts vorgetragen. Sämtliche entscheidungserheblichen Fragen in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht waren bereits Gegenstand des Verfahrens vor der Markenstelle. Für den Anmelder bestand aber seit Beginn des Beschwerdeverfahrens - insbesondere auch in der Beschwerdebegründung vom 3. November 2015 sowie dem Schriftsatz vom 12. Juni 2017 - hinreichend Gelegenheit, zu diesen Fragen sowie der Rechtsauffassung der Markenstelle Stellung zu nehmen, insbesondere sich mit der seit Beginn des Anmeldeverfahrens relevanten Frage eines beschreibenden bzw. sachbezogenen Aussagegehalts von Revier IP in Bezug auf die einzelnen (zurückgewiesenen) Waren und Dienstleistungen argumentativ auseinanderzusetzen.

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Die vom Senat in der mündlichen Verhandlung als entscheidungserheblich angesprochenen Gesichtspunkte waren für den Anmelder daher weder neu noch überraschend, so dass für den Senat insoweit auch keine weitergehenden Hinweis- und Aufklärungspflichten nach § 139 Abs.2 ZPO bestanden. Soweit der Anmelder der Auffassung ist, dass der Senat gehalten war, seine Rechtsauffassung vor der mündlichen Verhandlung durch einen entsprechenden Hinweis detailliert mitzuteilen, trifft dies nicht zu. Denn außerhalb der in § 139 ZPO geregelten Erörterungs- und Hinweispflicht besteht für ein Gericht keine allgemeine Verpflichtung, seine Rechtsauffassung vor einer mündlichen Verhandlung, in welcher die Sach- und Rechtslage zu erörtern ist (§ 139 Abs. 1 ZPO), umfassend und abschließend darzulegen.

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3. Das Vorbringen im Schriftsatz vom 3. Juli 2017 bietet auch im Übrigen keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.

IV.

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Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde zum BGH gemäß § 83 Abs. 2 MarkenG besteht mangels Abweichung von anerkannten Grundsätzen des harmonisierten Markenrechts oder entscheidungserheblicher klärungsbedürftiger neuer Fragen kein Grund. Die Entscheidung hängt weder von einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung ab, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs.