...Der Ausgleichspflichtige, der von einer Scheidung absehen möchte, ist dadurch in der Lage, einem Ausgleich seines anwachsenden Zugewinns zu begegnen. Wenn er hiervon keinen Gebrauch macht, ist der Ausgleich - ohne Hinzutreten weiterer Umstände - nicht grob unbillig (ebenso OLG Celle FamRZ 1992, 1300, 1301 f.; Soergel/Lange BGB 12. Aufl. § 1381 Rn. 18; MünchKommBGB/Koch 6....