...Bei § 23 JVEG handelt sich um eine Sonderregelung, die denjenigen in den Kreis der nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz Entschädigungsberechtigen einbezieht, der zwar weder Zeuge noch Sachverständiger ist, jedoch freiwillig oder zwangsweise durch die Herausgabe von Gegenständen oder die Erteilung von Auskünften Leistungen für ein Ermittlungs- oder Gerichtsverfahren erbringt....