...Für den Beklagten wird die Revision zugelassen, bezüglich der Entschädigungszahlung in I. 3 aber nur, soweit der Betrag 16.000,00 EUR übersteigt. Für die Klägerin wird die Revision insoweit zugelassen, wie in I. 3 trotz der nicht erfolgten Beförderung keine höhere Entschädigung als 4.000,00 Euro zugesprochen wurde....