Entscheidungsdatum: 07.03.2018
1. Die mit dem nachehezeitlich eingetretenen Versorgungsfall einhergehende Unverfallbarkeit der auf der allgemeinen Lohnentwicklung beruhenden Anwartschaftsdynamik einer endgehaltsbezogenen Versorgung gehört zu den auf den Ehezeitanteil zurückwirkenden tatsächlichen Änderungen, die im Zeitpunkt der letzten Tatsachenentscheidung über den Wertausgleich bei der Scheidung zu berücksichtigen sind (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 12. April 1989, IVb ZB 146/86, FamRZ 1989, 844 und vom 13. Dezember 2000, XII ZB 52/97, FamRZ 2001, 477).
2. Der Halbteilungsgrundsatz gebietet es nicht nur, dass die ausgleichsberechtigte Person die Hälfte des in der Ehezeit erworbenen Anrechts abzüglich der anteiligen Kosten der Teilung erhält, sondern ebenso, dass der ausgleichspflichtigen Person die Hälfte des von ihr erworbenen Anrechts abzüglich der anteiligen Teilungskosten verbleibt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 17. Februar 2016, XII ZB 447/13, BGHZ 209, 32 = FamRZ 2016, 775).
3. Bei der Ermittlung des Barwerts einer betrieblichen Altersversorgung ist die Erwartung künftiger Versorgungsanpassungen im Leistungsstadium (Rententrend) nicht nur dann zu berücksichtigen, wenn der Versorgungsträger von der 1 %-Regelung des § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG Gebrauch gemacht hat, sondern auch dann, wenn für ihn eine Anpassungsüberprüfungspflicht nach § 16 Abs. 1 BetrAVG besteht.
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 13. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 11. Juli 2014 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Kammergericht zurückverwiesen.
Verfahrenswert: bis 1.500 €
A.
Die Beteiligten streiten um den Versorgungsausgleich und dabei insbesondere über den Ausgleich einer betrieblichen Altersversorgung.
Der 1943 geborene Antragsteller (im Folgenden: Ehemann) und die 1961 geborene Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau) schlossen am 26. Juni 1981 die Ehe. Auf den am 8. Juli 1998 zugestellten Scheidungsantrag wurde die Ehe durch Urteil vom 30. Juni 1999 rechtskräftig geschieden; die Folgesache Versorgungsausgleich wurde mit Beschluss vom gleichen Tag abgetrennt und mit Blick auf ein von der Ehefrau erworbenes angleichungsdynamisches Rentenanrecht nach § 2 Abs. 1 Satz 2 VAÜG ausgesetzt.
Das Amtsgericht hat das Versorgungsausgleichsverfahren im November 2011 wieder aufgenommen und neue Auskünfte der Versorgungsträger eingeholt. Während der gesetzlichen Ehezeit vom 1. Juni 1981 bis zum 30. Juni 1998 (§ 3 Abs. 1 VersAusglG) haben beide Ehegatten bei der Beteiligten zu 1 (DRV Bund) Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Daneben hat der Ehemann zwei Anrechte der betrieblichen Altersversorgung erworben, aus denen er ab Januar 2009 laufende Versorgungen bezieht, und zwar von der Beteiligten zu 2 (IBM Deutschland MBS GmbH) eine monatliche Rente in Höhe von 509,57 € aufgrund einer endgehaltsbezogenen Direktzusage und von der IBM Deutschland Unterstützungskasse GmbH eine monatliche Rente in Höhe von 2.147,42 € aufgrund einer endgehaltsbezogenen Unterstützungskassenzusage; die Verpflichtungen der Unterstützungskasse wurden im Jahr 2011 auf die neu gegründete Beteiligte zu 3 (IBM Deutschland Pensionsfonds AG) übertragen.
Die IBM Deutschland MBS GmbH hat den Ehezeitanteil der Rente mit 254,07 € angegeben. Sie hat den Barwert des Ehezeitanteils mit 39.012 € errechnet, einen Ausgleichswert von 19.506 € vorgeschlagen und die externe Teilung des Anrechts verlangt. Die IBM Deutschland Pensionsfonds AG hat den Ehezeitanteil der Rente mit 1.070,70 € angegeben und unter Berücksichtigung von Teilungskosten für die interne Teilung einen Ausgleichswert von 528,66 € mit einem korrespondierenden Kapitalwert von 82.200 € vorgeschlagen. Die von den Versorgungsträgern vorgelegte Teilungsordnung enthält auszugsweise die folgenden Bestimmungen:
2.2.2 Bewertungszeitpunkt
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung von Ehezeitanteil, Wert des Ehezeitanteils, Ausgleichswert und korrespondierendem Kapitalwert ist das Ende der Ehezeit (§ 3 Abs. 1 Halbsatz 2 VersAusglG).
2.2.3 Umsetzungszeitpunkt
Die Umsetzung der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erfolgt mit Wirkung zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung.
2.4 Ausgleichswert, Ausgleichswert nach Kostenabzug
Der Ausgleichswert für die interne Teilung wird als jährlicher Rentenbetrag ermittelt und beträgt die Hälfte des jeweiligen Ehezeitanteils (…) vor Abzug der bei interner Teilung anfallenden Teilungskosten.
Für die externe Teilung (…) wird der Ausgleichswert als Kapitalbetrag im Sinne eines Barwerts zum Bewertungszeitpunkt gemäß den Bestimmungen zum korrespondierenden Kapitalwert (…) ermittelt.
2.5.2 Korrespondierender Kapitalwert in der Leistungsphase
Bei der Teilung eines Anrechts in der Leistungsphase ist der korrespondierende Kapitalwert der Barwert des Ausgleichswerts. Der Barwert wird durch Bewertung nach versicherungsmathematischen Grundsätzen bestimmt, ausgehend von den für den Ausgleichspflichtigen zum Bewertungszeitpunkt zu Grunde gelegten Rechnungsannahmen (…). Liegt das Ende der Ehezeit vor Eintritt des Versorgungsfalls, wird für die Ermittlung des Barwerts der Rente (einschließlich Rechnungsannahmen) auf den Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls abgestellt.
4.2 Kürzung in der Leistungsphase
(…) Mit Wirkung zum Umsetzungszeitpunkt wird ein eurofester Abzugsbetrag ermittelt. Der Abzugsbetrag wird nach versicherungsmathematischen Grundsätzen so ermittelt, dass der Anwartschaftsbarwert des Abzugsbetrags dem korrespondierenden Kapitalwert in der Leistungsphase - im Fall der internen Teilung erhöht um die hälftigen Teilungskosten - entspricht. Die bisherige Rente des Ausgleichspflichtigen wird um den Abzugsbetrag reduziert.
Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich durchgeführt und die wechselseitig erworbenen Anrechte der gesetzlichen Rentenversorgung durch interne Teilung ausgeglichen. Daneben hat es zulasten des von dem Ehemann bei der IBM Deutschland MBS GmbH erworbenen Anrechts im Wege externer Teilung zugunsten der Ehefrau ein auf den 30. Juni 1998 bezogenes Anrecht in Höhe von 19.506 € bei der Beteiligten zu 4 (Württembergische Lebensversicherung AG) begründet; ferner hat es die IBM Deutschland MBS GmbH verpflichtet, diesen Betrag an diesen - von der Ehefrau mit dessen Zustimmung gewählten - Zielversorgungsträger zu zahlen. Weiterhin hat das Amtsgericht zulasten des von dem Ehemann bei der IBM Deutschland Pensionsfonds AG erworbenen Anrechts im Wege interner Teilung zugunsten der Ehefrau ein auf den 30. Juni 1998 bezogenes Anrecht in Höhe von monatlich 528,66 € übertragen.
Gegen diese Entscheidung hat der Ehemann Beschwerde eingelegt, die das Kammergericht zurückgewiesen hat. Hiergegen wendet sich der Ehemann mit seiner zugelassenen Rechtsbeschwerde. Er hält es für verfassungswidrig, wenn beim Wertausgleich seiner betrieblichen Altersversorgungen unter der Geltung des seit dem 1. September 2009 gültigen Rechts seine zwischen dem Ende der Ehezeit am 30. Juni 1998 und dem Eintritt in den Ruhestand am 1. Januar 2009 erwirtschafteten Gehaltssteigerungen bei der Berechnung des Ausgleichswerts berücksichtigt werden, und erstrebt in erster Linie eine erneute Aussetzung des Versorgungsausgleichsverfahrens.
B.
Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
I.
Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung das Folgende ausgeführt: Das betriebliche Versorgungsanrecht des Ehemanns sei nach § 45 VersAusglG zu bewerten. Nach der Betriebsvereinbarung des Versorgungswerks der IBM Deutschland GmbH seien für die Berechnung der Altersrente die anrechenbaren Bezüge der letzten sechzig Beschäftigungsmonate maßgeblich, so dass eine zeitratierliche Bewertung nach § 45 Abs. 2 VersAusglG vorzunehmen sei. Dies gelte auch in den Fällen, in denen zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bereits eine Betriebsrente geleistet werde.
Der Versorgungsträger habe den Ehezeitanteil des betrieblichen Anrechts des Ehemanns zutreffend ermittelt, indem er die erworbene volle Versorgung mit der Dauer der Betriebszugehörigkeit in der Ehe multipliziert und durch die gesamte Dauer der Betriebszugehörigkeit dividiert habe. Von der Gesamtbetriebszugehörigkeit von 411 Monaten (vom 1. Oktober 1974 bis 31. Dezember 2008) seien 205 Monate auf die Ehezeit vom 1. Juni 1981 bis 30. Juni 1998 entfallen, so dass sich ein Ehezeitanteil von 0,4988 ergebe. Soweit der Versorgungsträger mit einem Ehezeitanteil von 0,4986 gerechnet habe, sei dies für den Ehemann günstig. Gemessen daran sei der Ehezeitanteil der von dem Ehemann bei der IBM Deutschland Pensionsfonds AG bezogenen Rente mit 1.070,70 € richtig ermittelt worden. Der Ausgleichswert betrage die Hälfte des Ehezeitanteils abzüglich anteiliger Teilungskosten, mithin 528,66 €. Auch der Ehezeitanteil des weiteren Anrechts bei der IBM Deutschland MBS GmbH sei mit 254,07 € zutreffend berücksichtigt worden. Da der (hälftige) Barwert des Ehezeitanteils 19.506 € betrage und dieser Betrag den Grenzbetrag nach § 17 Abs. 2 VersAusglG nicht überschreite, habe der Versorgungsträger die externe Teilung wählen können. Der Barwert sei entsprechend den Bestimmungen in der Teilungsordnung unter Verwendung der Heubeck-Richttafeln (2005 G), der Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme von Hinterbliebenenleistungen nach kollektiven Annahmen gemäß den Heubeck-Richttafeln und dem BilMoG-Rechnungszins nach § 253 Abs. 2 HGB ohne Berücksichtigung eines Rententrends ermittelt worden. Ob die Verwendung des BilMoG-Rechnungszinses oder die Nichtberücksichtigung des Rententrends zu beanstanden seien, brauche nicht entschieden zu werden. Denn der Ansatz eines niedrigeren Rechnungszinses oder die Berücksichtigung eines Rententrends hätte eine Erhöhung des Barwerts zur Folge, was sich nachteilig für den Ehemann als alleinigen Beschwerdeführer auswirken würde.
Entgegen der Auffassung des Ehemanns könne das betriebliche Anrecht nicht auf der Grundlage des im Jahr 1998 erzielten Einkommens berechnet werden. Der Ausgleichswert sei vielmehr entsprechend den gesetzlichen Vorgaben in § 45 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG auf der Grundlage des tatsächlichen Rentenbezugs zu ermitteln. Zwar bestehe eine Schwäche der zeitratierlichen Methode darin, dass diese einen kontinuierlichen Vermögenserwerb unterstelle. Bei Fehlen eines kontinuierlichen Vermögenserwerbs könne es daher zu Ungerechtigkeiten kommen. Dies führe aber nicht zur Verfassungswidrigkeit von §§ 45, 41 Abs. 2 VersAusglG. Das Bundesverfassungsgericht habe die zeitratierliche Methode, die insbesondere bei der Beamtenversorgung anzuwenden sei, nicht beanstandet, sondern diese Berechnungsmethode als Ausübung der dem Gesetzgeber zustehenden Befugnis zur Pauschalierung und Typisierung angesehen. Im Einzelfall könne mit einer Anwendung der Härteklausel nach § 27 VersAusglG unerträglichen Verwerfungen infolge der zeitratierlichen Methode begegnet werden; ein derartiger Einzelfall liege hier aber nicht vor. Der Ehemann habe insbesondere keine berufliche Weiterentwicklung mit den sich daraus ergebenden, nicht in der Ehe angelegten Lohnsteigerungen behauptet oder dargetan.
II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht in allen Punkten stand.
1. Dabei ist es indessen nicht zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht für die Berechnung der Ehezeitanteile und der Ausgleichswerte der beiden betrieblichen Anrechte die bei Eintritt in den Ruhestand tatsächlich bezogenen Rentenleistungen zugrunde gelegt hat.
a) Allerdings hat das Beschwerdegericht im Hinblick auf die Bewertung der beiden betrieblichen Anrechte des Ehemanns im Versorgungsausgleich einen unzutreffenden rechtlichen Ausgangspunkt gewählt. Die vom Beschwerdegericht herangezogene Regelung des § 45 VersAusglG, die Sondervorschriften für Anrechte nach dem Betriebsrentengesetz enthält, ist im vorliegenden Fall nicht anwendbar, weil sich die Bewertung einer bereits laufenden Versorgung im Versorgungsausgleich auch bei betrieblichen Versorgungsanrechten nach der allgemeinen Vorschrift des § 41 VersAusglG richtet (vgl. BT-Drucks. 16/10144 S. 82; Erman/Norpoth/Sasse BGB 15. Aufl. § 45 VersAusglG Rn. 1; Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 5. Aufl. § 45 VersAusglG Rn. 1).
b) Gemäß § 41 VersAusglG ist bei einem Anrecht in der Leistungsphase zu prüfen, ob es unmittelbar bewertet werden kann oder ob es hilfsweise zeitratierlich zu bewerten ist.
aa) Eine unmittelbare Bewertung ist dann vorzunehmen, wenn ein direkter Zusammenhang zwischen der Höhe der Versorgung und einer direkt der Ehezeit zuzuordnenden Bezugsgröße besteht (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Dezember 2015 - XII ZB 586/13 - FamRZ 2016, 442 Rn. 28). Das ist hier nicht der Fall. Nach den Bestimmungen der Betriebsvereinbarung über das Versorgungswerk der IBM Deutschland GmbH vom 15. Dezember 1994 richtet sich die Höhe der Rentenzahlungen als Alters- oder Invalidenrente nach der Anzahl der anrechenbaren Dienstjahre und den anrechenbaren Bezügen. Für jedes anrechenbare Dienstjahr wird als Rente 0,7 % der Berechnungsbasis zugrunde gelegt, wobei zusätzlich ein Sockelbetrag mit 15 % zu berücksichtigen ist, der sich nach zwanzig Dienstjahren auf 20 % erhöht. Die Berechnungsbasis bestimmt sich nach 97 % der durchschnittlichen anrechenbaren Bezüge der letzten sechzig oder einhundertzwanzig Beschäftigungsmonate (Günstigerprinzip) vor Eintritt des Versorgungsfalls. Es handelt sich damit um ein endgehaltsbezogenes Versorgungssystem, in dem die erworbenen Anrechte nicht unmittelbar, sondern zeitratierlich zu bewerten sind (§ 40 Abs. 4 VersAusglG).
bb) Für den Fall einer zeitratierlich zu bewertenden laufenden Versorgung sind nach § 41 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG die Annahmen für die höchstens erreichbare Zeitdauer und für die zu erwartende Versorgung durch die tatsächlichen Werte zu ersetzen. Da bei der laufenden Versorgung insbesondere die tatsächlichen Versorgungsleistungen bekannt sind, muss nicht mehr auf hypothetische Werte im Rahmen einer Prognose zurückgegriffen werden. Dies gilt auch dann, wenn ein Ehegatte bei Ehezeitende noch keine Rente bezogen hat; auch dann ist grundsätzlich der Ehezeitanteil der Rente und nicht der Ehezeitanteil einer vorher gegebenen Anwartschaft in den Versorgungsausgleich einzubeziehen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. April 2007 - XII ZB 206/06 - FamRZ 2007, 1084 Rn. 10 und vom 29. April 2009 - XII ZB 182/07 - FamRZ 2009, 1309 Rn. 13; jurisPK-BGB/Lange [Stand: Oktober 2016] § 41 VersAusglG Rn. 12).
cc) Aus diesem Grundsatz ist freilich nicht zu folgern, dass tatsächliche Veränderungen bei der Versorgungshöhe im Zeitraum zwischen dem Ende der Ehezeit und dem Eintritt des Versorgungsfalls ohne weiteres im Versorgungsausgleich berücksichtigt werden könnten.
Denn als Stichtag für die Bewertung des Ehezeitanteils gilt weiterhin das Ende der Ehezeit. Nach §§ 41 Abs. 2 Satz 1, 40 Abs. 3 Satz 1 VersAusglG bleibt der Stichtag des Ehezeitendes maßgebend für die Bemessungsgrundlagen einer Versorgung (vgl. zum früheren Recht Senatsbeschluss vom 14. März 2007 - XII ZB 142/06 - FamRZ 2007, 891 Rn. 16). Wegen des Stichtagsprinzips bleiben deshalb solche nachehezeitlichen Veränderungen außer Betracht, die keinen Bezug zum ehezeitlichen Erwerb aufweisen und nach Maßgabe der zum Ehezeitende bestehenden individuellen Bemessungsgrundlagen keinen Einfluss auf den Ehezeitanteil der Versorgung haben (vgl. Senatsbeschluss vom 29. April 2009 - XII ZB 182/07 - FamRZ 2009, 1309 Rn. 18). Wegen fehlenden Bezugs zur Ehezeit bleiben im Versorgungsausgleich insbesondere solche nachehezeitlichen Veränderungen unberücksichtigt, die auf einem späteren beruflichen Aufstieg des Versorgungsempfängers oder seinem zusätzlichen persönlichen Einsatz beruhen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 29. Februar 2012 - XII ZB 609/10 - FamRZ 2012, 694 Rn. 24 und vom 18. Januar 2012 - XII ZB 696/10 - FamRZ 2012, 509 Rn. 23 f.). Ist somit der Ehezeitanteil aus einer im Entscheidungszeitpunkt bereits laufenden Versorgung zu bestimmen, ist er bei einer nachträglichen Veränderung der individuellen Bemessungsgrundlagen grundsätzlich auf das Ehezeitende als dem maßgeblichen Wertermittlungszeitpunkt zurück zu beziehen (Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 5. Aufl. § 5 VersAusglG Rn. 12).
Andererseits bleibt § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG unberührt (vgl. §§ 41 Abs. 2 Satz 1, 40 Abs. 3 Satz 2 VersAusglG). Hiernach können rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit bei der Bewertung berücksichtigt werden, wenn sie auf den Ehezeitanteil zurückwirken. Solche nachehezeitlichen Veränderungen sind zu beachten, wenn sie einen Bezug zum ehezeitlichen Erwerb aufweisen und rückwirkend betrachtet auf der Grundlage der individuellen, zum Bewertungsstichtag bestehenden Verhältnisse den ehezeitbezogenen Wert ändern (vgl. Senatsbeschluss vom 29. April 2009 - XII ZB 182/07 - FamRZ 2009, 1309 Rn. 18). Das ist insbesondere dann der Fall, wenn ein bei Ehezeitende - ganz oder teilweise - noch verfallbares und deshalb nicht ausgleichsreifes Versorgungsanrecht zwischen dem Ende der Ehezeit und der Entscheidung über den Wertausgleich unverfallbar wird (Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 5. Aufl. § 19 VersAusglG Rn. 3).
c) Gemessen daran hat das Beschwerdegericht für die Berechnung des Ehezeitanteils und des Ausgleichswerts zutreffend die bei Eintritt in den Ruhestand tatsächlich bezogene Versorgung herangezogen. Die Höhe dieser Versorgung (insgesamt monatlich 2.656,99 €), die auf der Grundlage der von dem Ehemann erzielten Endgehälter in den letzten sechzig (oder einhundertzwanzig) Beschäftigungsmonaten bis einschließlich Dezember 2008 ermittelt worden ist, übersteigt zwar die Höhe der Versorgung, die sich ausweislich der Versorgungsauskunft der IBM Deutschland ISG vom 1. Dezember 1998 auf der Grundlage der Endgehälter in den letzten sechzig Beschäftigungsmonaten bis einschließlich Juni 1998 (Ende der Ehezeit) errechnen ließ (monatlich 2.112,66 € oder 4.132 DM). Durch die nach Ehezeitende fortdauernde Beschäftigung des Ehemanns bei der IBM Deutschland GmbH hat sich indessen die bei Ehezeitende noch verfallbare Anwartschaftsdynamik des Anrechts mit dem Eintritt des Versorgungsfalls realisiert.
aa) Bereits unter der Geltung des früheren Versorgungsausgleichsrechts hat der Senat ausgesprochen, dass bei Anrechten der betrieblichen Altersversorgung zwischen der Unverfallbarkeit einer Anwartschaft dem Grunde und der Höhe nach zu unterscheiden ist. Als unverfallbar in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen sind nur diejenigen Anwartschaften, deren Versorgungswert nach den maßgebenden Bestimmungen durch die künftige betriebliche oder berufliche Entwicklung des Versicherten nach dem Ende der Ehezeit nicht mehr beeinträchtigt werden kann, sondern ihm auch dann verbleibt, wenn er vor Eintritt des Versicherungsfalls aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Ein Versorgungsanrecht kann dabei sowohl unverfallbare als auch verfallbare Bestandteile enthalten. Nach diesen Grundsätzen hat der Senat für die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes - in seiner bis zum 31. Dezember 2001 bestehenden Struktur - entschieden, dass nur die aufgrund der eingezahlten Beiträge berechnete Versicherungsrente als unverfallbar in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen werden konnte, wenn die werthöhere und auf der Grundlage des damaligen Gesamtversorgungssystems berechnete Versorgungsrente im Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung über den Versorgungsausgleich noch nicht endgültig gesichert war (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 84, 158 = FamRZ 1982, 899, 902 ff. und vom 14. Mai 1986 - IVb ZB 140/84 - FamRZ 1986, 894, 895).
bb) Diese Rechtsprechung hat der Senat in der Folgezeit auf endgehaltsbezogene Versorgungsanrechte der privaten betrieblichen Altersvorsorge übertragen, deren Einkommensdynamik in der Anwartschaftsphase wegen § 2 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG aF noch verfallbar war (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12. April 1989 - IVb ZB 146/86 - FamRZ 1989, 844, 845 und vom 13. Dezember 2000 - XII ZB 52/97 - FamRZ 2001, 477, 479). Nach dieser bis zum 31. Dezember 2017 gültigen Vorschrift - die im vorliegenden Fall bei einem vorzeitigen Ausscheiden des Ehemanns aus dem Unternehmen Anwendung gefunden hätte - wurden die Versorgungsregelungen und die Bemessungsgrundlagen der Versorgung im Falle des Ausscheidens des Arbeitnehmers vor dem Erreichen der festen Altersgrenze zu dem Zeitpunkt festgeschrieben, zu dem der Arbeitnehmer ausscheidet. Wenn sich die künftige betriebliche oder berufliche Entwicklung des Arbeitnehmers nicht hinreichend sicher prognostizieren ließ und infolgedessen in Betracht zu ziehen war, dass er vorzeitig aus dem Beschäftigungsverhältnis ausscheiden könnte, war die Höhe eines endgehaltsbezogenen Anrechts, die an den Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses bis zum Versorgungsfall gebunden war, am Ende der Ehezeit noch nicht endgültig gesichert. Denn schied der Arbeitnehmer vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis aus, wurde seine endgehaltsbezogene Versorgung endgültig nach dem zur Zeit des Ausscheidens erzielten Einkommen bemessen; ihm verblieb die Einkommensdynamik in der Anwartschaftsphase wegen § 2 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG aF nur insoweit, als sie bis dahin eingetreten war. Deshalb konnte bei endgehaltsbezogenen Versorgungsanrechten nicht von einer Unverfallbarkeit der Höhe nach ausgegangen werden. Die nachträgliche Unverfallbarkeit der Anwartschaftsdynamik - und eine damit einhergehende Werterhöhung des ehezeitlichen Anrechts aufgrund nachehezeitlicher Einkommenssteigerungen - war im Versorgungsausgleich allerdings dann zu berücksichtigen, wenn sie noch vor der letzten tatrichterlichen Entscheidung über den Versorgungsausgleich eingetreten war. Darüber hinaus konnte eine erst nach der Erstentscheidung über den Versorgungsausgleich eingetretene Unverfallbarkeit der Anwartschaftsdynamik einer endgehaltsbezogenen Versorgung bei einer entsprechenden Werterhöhung des Anrechts nach früherem Recht eine Abänderung nach § 10 a Abs. 1 Nr. 2 VAHRG eröffnen (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2007, 53, 54; Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 10 a VAHRG Rn. 35).
cc) Der Gesetzgeber des reformierten Versorgungsausgleichs hat diese Rechtsprechung des Senats zum früheren Recht aufgegriffen. Nach § 19 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG ist ein Anrecht insbesondere dann nicht ausgleichsreif, wenn es dem Grund oder der Höhe nach nicht hinreichend verfestigt ist. Als Beispiel für der Höhe nach nicht verfestigte Anrechte bezieht sich die Gesetzesbegründung ausdrücklich auf endgehaltsbezogene betriebliche Anrechte, deren Anwartschaftsdynamik im Zeitpunkt der Entscheidung über den Wertausgleich bei der Scheidung noch verfallbar ist (vgl. BT-Drucks. 16/10144 S. 63 f.). Im Anschluss daran entspricht es auch unter Geltung des neuen Rechts der ganz überwiegenden Ansicht, dass es sich bei der möglichen Wertsteigerung des ehezeitlichen Anrechts aufgrund einer späteren Einkommensdynamik endgehaltsbezogener Anrechte um einen der Höhe nach noch verfallbaren Versorgungsbestandteil im Sinne von § 19 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG handelt (vgl. OLG Koblenz FamRZ 2017, 1213, 1214; Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 5. Aufl. § 20 VersAusglG Rn. 16; MünchKommBGB/Siede 7. Aufl. § 19 VersAusglG Rn. 6; Palandt/Brudermüller BGB 77. Aufl. § 19 VersAusglG Rn. 5; NK-BGB/Götsche 3. Aufl. § 19 VersAusglG Rn. 17; BeckOGK/Fricke [Stand: Dezember 2017] VersAusglG § 19 Rn. 32, 39; Wick Der Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 392; Borth Versorgungsausgleich 8. Aufl. 2. Kap. Rn. 342 ff; Glockner/Hoenes/Weil Der Versorgungsausgleich 2. Aufl. § 10 Rn. 3; Budinger/Krazeisen BetrAV 2010, 612, 615 f.). Die mit dem nachehezeitlich eingetretenen Versorgungsfall einhergehende Unverfallbarkeit der Anwartschaftsdynamik einer endgehaltsbezogenen Versorgung gehört folglich zu den auf den Ehezeitanteil zurückwirkenden tatsächlichen Änderungen im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG iVm § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG, die im Zeitpunkt der letzten Tatsachenentscheidung über den Wertausgleich bei der Scheidung zu berücksichtigen sind (Borth Versorgungsausgleich 8. Aufl. 2. Kap. Rn. 344; vgl. auch OLG Celle FamRZ 2014, 211, 214).
dd) Gegen diese Auffassung ist allerdings in jüngerer Zeit eingewendet worden, dass die auf nachehezeitlichen Einkommenssteigerungen beruhende Dynamik bei endgehaltsbezogenen Versorgungen überhaupt nicht in den Versorgungsausgleich einbezogen werden könne, weil diese nicht in der Ehezeit erdient worden sei. Die nachehezeitliche Anwartschaftsdynamik endgehaltsbezogener Anrechte stehe vielmehr in einem strengen Gegenseitigkeitsverhältnis zur nachehezeitlichen Betriebstreue und Arbeitsleistung des Arbeitnehmers und habe deshalb keinen ausreichenden Bezug zur Ehezeit (Norpoth NZFam 2016, 105 ff. und BetrAV 2016, 199, 203; Erman/Norpoth/Sasse BGB 15. Aufl. § 5 VersAusglG Rn. 8; ähnlich auch Engbroks/Heubeck BetrAV 2009, 16, 19).
Dem vermag der Senat nicht beizutreten.
(1) Bei der zeitratierlichen Bewertung einer Versorgung, deren endgültige Bezugsgröße - das Endgehalt - am Ende der Ehezeit noch nicht bekannt ist, kann nachehezeitlichen Einflüssen auf die Entwicklung der Bezugsgröße nicht von vornherein jeder Ehezeitbezug abgesprochen werden. Das aufgrund der Rechtsnatur der Versorgungszusage bestehende Versprechen des Arbeitgebers, dass sich eine endgehaltsbezogene Versorgung bis zum Eintritt des Versorgungsfalls zumindest auf der Grundlage der allgemeinen Entwicklung von Löhnen und Gehältern anwartschaftsdynamisch entwickeln würde, ist bereits durch die ehezeitliche Arbeitsleistung (mit-)erdient worden (zutreffend BeckOGK/Siede [Stand: November 2017] VersAusglG § 40 Rn. 95.1). Insoweit stellt sich die nachehezeitliche Anwartschaftsdynamik eines endgehaltsbezogenen Anrechts nicht als Gegenleistung (allein) für die nachehezeitliche Betriebstreue dar, sondern sie knüpft an eine Einkommensdynamik an, die bereits in der Ehezeit angelegt war.
(2) Diese Beurteilung zum Ehezeitbezug steht auch im Einklang mit der Behandlung von nachehezeitlichen Wertveränderungen beim Wertausgleich nach der Scheidung.
Wird eine endgehaltsbezogene betriebliche Versorgung schuldrechtlich ausgeglichen, sind gemäß § 5 Abs. 4 Satz 2 VersAusglG die seit dem Ende der Ehezeit erfolgten allgemeinen Wertanpassungen zu berücksichtigen. Als berücksichtigungsfähige "allgemeine Wertanpassungen" im Sinne dieser Vorschrift kommen solche Wertveränderungen in Betracht, die einem Versorgungsanrecht am Ende der Ehezeit auf Grund der Rechtsgrundlagen der Versorgung bereits latent innewohnten. Dies betrifft nach ständiger Rechtsprechung des Senats hauptsächlich solche nachehezeitlichen Wertveränderungen, die sich infolge der geänderten wirtschaftlichen Lage aufgrund einer regelmäßigen Anpassung der Versorgungsanrechte an die Lohn- oder Verbraucherpreisentwicklung ergeben und zu einer planmäßigen "Aktualisierung" des bei Ende der Ehezeit bestehenden Versorgungsanrechts führen (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Dezember 2015 - XII ZB 586/13 - FamRZ 2016, 442 Rn. 18; vgl. zum früheren Recht Senatsbeschlüsse vom 24. Juni 2009 - XII ZB 160/07 - FamRZ 2009, 1738 Rn. 27 mwN und vom 11. Juni 2008 - XII ZB 154/07 - FamRZ 2008, 1512 Rn. 12 f.).
Als allgemeine Wertanpassung im Sinne von § 5 Abs. 4 Satz 2 VersAusglG ist nach allgemeiner und zutreffender Ansicht auch die auf einer üblichen Gehaltsentwicklung und nicht auf einem nachehezeitlichen beruflichen Aufstieg beruhende Einkommensdynamik endgehaltsbezogener betrieblicher Anrechte zu berücksichtigen (vgl. OLG Hamm FamRZ 2013, 1895, 1896 f.; OLG Bremen FamRZ 2012, 1723, 1724; MünchKommBGB/Dörr 7. Aufl. § 5 VersAusglG Rn. 18; vgl. zum früheren Recht: OLG Köln FamRZ 2004, 1728, 1729; OLG München FamRZ 1998, 1376). § 5 Abs. 4 Satz 2 VersAusglG soll nach den Intentionen des Gesetzgebers beim Wertausgleich nach der Scheidung bezüglich des Bewertungsstichtags ein Gerechtigkeitskorrektiv bilden (vgl. BT-Drucks. 7/4361 S. 47 zu § 1587 g Abs. 2 BGB). Findet ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht statt und wird der Berechtigte stattdessen auf den schuldrechtlichen Ausgleich verwiesen, erwirbt dieser - bezogen auf das Ehezeitende - kein eigenes Versorgungsanrecht, dessen nachehezeitliche Dynamik in der Anwartschaftsphase ihm zugutekommen könnte. Es erscheint dann unangemessen, den Berechtigten darüber hinaus von der Teilhabe an der gewöhnlichen nachehezeitlichen Wertentwicklung des schuldrechtlich auszugleichenden Anrechts in der Anwartschaftsphase auszuschließen (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Dezember 2015 - XII ZB 586/13 - FamRZ 2016, 442 Rn. 17). Denn dies kann gerade bei einem langen Zeitraum zwischen dem Ende der Ehezeit und dem Eintritt des Versorgungsfalls zu einer nicht unerheblichen inflationsbedingten Entwertung des Ausgleichsanspruchs führen. Das wäre dann der Fall, wenn die Bemessungsgrundlage für den schuldrechtlichen Ausgleichsanspruch ohne Rücksicht auf die allgemeine Entwicklung von Löhnen und Gehältern auf das Einkommensniveau am Ende der Ehezeit "eingefroren" werden würde.
(3) Auch in anderen Versorgungssystemen ist es nicht ausgeschlossen, dass der Ehezeitanteil einer Versorgung durch die nachehezeitliche Erwerbsbiographie des Ausgleichspflichtigen eine nachträgliche und gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG zu berücksichtigende Aufwertung erfährt. So können beispielsweise in der gesetzlichen Rentenversicherung die ehezeitlich erworbenen beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten über die Durchschnittsberechnung der Gesamtleistungsbewertung nach den §§ 71 ff. SGB VI werterhöhend auch durch solche Beitragszeiten beeinflusst werden, die nach dem Ende der Ehezeit bis zum Rentenbeginn zurückgelegt wurden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 3. Februar 2016 - XII ZB 313/15 - FamRZ 2016, 791 Rn. 26 f. und vom 22. Juni 2016 - XII ZB 350/15 - FamRZ 2016, 1649 Rn. 19 ff.).
(4) Die Berücksichtigung der nachehezeitlichen Anwartschaftsdynamik endgehaltsbezogener betrieblicher Anrechte steht auch nicht in einem Wertungswiderspruch zur Behandlung nachehezeitlicher Dienstzeiten bei der Beamtenversorgung (aA Norpoth NZFam 2016, 105, 108). Zutreffend ist dabei der Hinweis darauf, dass beim Ausgleich einer beamtenrechtlichen Versorgung der Stichtag des Ehezeitendes nach § 5 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG für das Erreichen einer bestimmten Erfahrungsstufe (Dienstaltersstufe) maßgeblich bleibt und das nachehezeitliche Aufrücken in eine höhere Stufe des Grundgehalts nach ständiger Rechtsprechung des Senats eine nachträgliche Veränderung der individuellen Bemessungsgrundlage der Versorgung ohne Ehezeitbezug im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG darstellt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 19. Juni 2013 - XII ZB 633/11 - FamRZ 2013, 1362 Rn. 8 und vom 14. Oktober 1998 - XII ZB 174/94 - FamRZ 1999, 157 mwN). Der fehlende Ehezeitbezug wird in diesem Zusammenhang schon darin zu sehen sein, dass das nachehezeitliche Aufrücken in eine höhere Erfahrungsstufe bei der Besoldung von Beamten und Soldaten nicht allein an das Erreichen bestimmter Dienstzeiten und damit an rein zeitliche Voraussetzungen geknüpft ist, sondern darüber hinaus auch eine - wenngleich schwach ausgeprägte - leistungsbezogene Komponente (vgl. § 27 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 BBesG) enthält. Die allgemeine Anwartschaftsdynamik durch die regelmäßigen nachehezeitlichen Besoldungsanpassungen kann demgegenüber im Versorgungsausgleich auch bei der Beamtenversorgung Berücksichtigung finden, etwa im Rahmen der allgemeinen Wertanpassung im Sinne von § 5 Abs. 4 Satz 2 VersAusglG, wenn ein beamtenrechtliches Anrecht (ausnahmsweise) schuldrechtlich ausgeglichen werden soll.
(5) Schließlich ergibt sich auch keine abweichende Beurteilung durch das Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der EU-Mobilitätsrichtlinie vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2553), durch das § 2 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG aF mit Wirkung zum 1. Januar 2018 aufgehoben worden ist.
Nach § 2 a Abs. 1 BetrAVG sind bei der Ermittlung der unverfallbaren Anwartschaften ausgeschiedener Arbeitnehmer weiterhin die Versorgungsregelungen sowie die Bemessungsgrundlagen zum Zeitpunkt des Ausscheidens zugrunde zu legen. Allerdings sieht § 2 a Abs. 2 BetrAVG in Abweichung von der früheren Rechtslage in bestimmten Fallgestaltungen eine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Dynamisierung unverfallbarer Anwartschaften ausgeschiedener Arbeitnehmer vor, die in Beschäftigungszeiträumen seit dem 1. Januar 2018 (vgl. § 30 g Abs. 1 Satz 1 BetrAVG) erdient worden sind. Für die Behandlung endgehaltsbezogener Anrechte im Versorgungsausgleich ist aus der Gesetzesänderung allerdings nur zu folgern, dass im Umfang der durch den Arbeitgeber gewährten Dynamisierung auch die künftige Anwartschaftsdynamik im Sinne des § 19 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG schon unverfallbar geworden und damit ausgleichsreif ist (vgl. Borth Versorgungsausgleich 8. Aufl. Kap. 2 Rn. 348; Scholer FamRZ 2017, 1821, 1823).
d) Die Behandlung der nachehezeitlichen Einkommensdynamik als eine auf den Ehezeitanteil zurückwirkende rechtliche und tatsächliche Änderung im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG oder als allgemeine Wertanpassung im Sinne von § 5 Abs. 4 Satz 2 VersAusglG verletzt den Ausgleichspflichtigen nicht in seinen Grundrechten aus Art. 14 GG.
aa) Durch die Berücksichtigung der nachehezeitlichen Einkommensdynamik bei endgehaltsbezogenen Versorgungen wird der Wert des von dem Ausgleichsberechtigten ehezeitlich erworbenen Anrechts im Sinne eines Inflationsausgleichs angepasst. Damit dient sie letztlich der Verwirklichung des aus Art. 6 Abs. 1 iVm Art. 3 Abs. 2 GG hergeleiteten Halbteilungsgrundsatzes, der den Eingriff in die gemäß Art. 14 GG geschützten versorgungsrechtlichen Positionen des Ausgleichspflichtigen legitimiert (vgl. BVerfG FamRZ 1993, 161, 162 und FamRZ 1980, 326, 333). Die Teilhabe des Ausgleichsberechtigten an der nachehezeitlichen Einkommensdynamik findet - auch in verfassungsrechtlicher Hinsicht - dort ihre Grenze, wo die nachehezeitlichen Einkommenssteigerungen auf einer beruflichen Entwicklung des Ausgleichspflichtigen beruhen, die unter keinem Gesichtspunkt der Ehezeit zugeordnet werden kann. Das Beschwerdegericht hat weder einen beruflichen Aufstieg noch einen besonderen persönlichen Einsatz des Ehemanns nach dem Ende der Ehezeit festgestellt. Dies greift die Rechtsbeschwerde nicht an.
bb) Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aufgrund der verfahrensrechtlichen Besonderheiten des vorliegenden Falles. Hätte bereits mit dem Scheidungsausspruch im Jahr 1999 über den Versorgungsausgleich entschieden werden können, wäre ein öffentlich-rechtlicher Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung des Ehemanns durch erweitertes Splitting nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG nur teilweise in Betracht gekommen, weil einerseits der Höchstbetrag gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG, § 18 SGB IV voraussichtlich überschritten und andererseits die Anwartschaftsdynamik der Versorgung zu diesem Zeitpunkt noch nicht unverfallbar gewesen wäre. Wegen des nicht in den öffentlich-rechtlichen Ausgleich einbezogenen Teils der betrieblichen Versorgung des Ehemanns wäre die Ehefrau auf den schuldrechtlichen Restausgleich verwiesen worden, bei dem allerdings - wie oben bereits dargelegt - die auf dem gestiegenen Einkommen des Ehemanns beruhende Dynamik als allgemeine Wertanpassung nach § 5 Abs. 4 Satz 2 VersAusglG (früher: § 1587 g Abs. 2 Satz 2 BGB) Berücksichtigung gefunden hätte. Die Annahme, dass die Einkommensdynamik zwischen dem Ende der Ehezeit und dem Eintritt des Versorgungsfalls bei einer Entscheidung unter Anwendung des alten Versorgungsausgleichsrechts allein für den Ehemann reserviert geblieben wäre, trifft daher nicht zu. Im Übrigen hätte eine nach früherem Recht ergangene Ausgleichsentscheidung angesichts der nicht unerheblichen Wertänderung der betrieblichen Versorgung des Ehemanns unter den obwaltenden Umständen wohl einer Abänderung nach § 51 Abs. 1 VersAusglG mit der Folge einer "Totalrevision" nach neuem Recht unterlegen (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 24. Juni 2015 - XII ZB 495/12 - FamRZ 2015, 1588 Rn. 22 ff.).
2. Die betrieblichen Anrechte des Ehemanns können indessen nicht auf der Grundlage der vorliegenden "Teilungsordnung … für Anrechte aus dem unternehmensfinanzierten IBM Versorgungswerk AP" geteilt werden. Die maßgeblichen Bestimmungen der Teilungsordnung zur Kürzung des Anrechts in der Leistungsphase gewährleisten nicht, dass die laufende Versorgung des Ehemanns bei der Umsetzung des Versorgungsausgleichs um nicht mehr als die Hälfte des Ehezeitanteils gekürzt wird.
a) Soweit es die Belange des Ausgleichspflichtigen im Zusammenhang mit der Kürzung seines Anrechts betrifft, ist die Aufgabenverteilung zwischen den Familiengerichten und den Fachgerichten, die der Ausgleichspflichtige im Streit mit seinem Versorgungsträger um die Kürzung seines Anrechts anrufen kann, allerdings noch nicht abschließend geklärt.
aa) Die interne Teilung erfolgt nach § 10 Abs. 1 VersAusglG durch einen richterlichen Gestaltungsakt, durch den der übertragene Teil des Anrechts in Höhe des Ausgleichswerts unmittelbar auf die ausgleichsberechtigte Person übergeht. Der Vollzug der internen Teilung im Einzelnen richtet sich dann gemäß § 10 Abs. 3 VersAusglG nach den Regelungen über das auszugleichende und das zu übertragende Anrecht. Wegen der rechtsgestaltenden Wirkung der gerichtlich ausgesprochenen internen Teilung fällt dem Familiengericht die Aufgabe zu, die rechtliche Vereinbarkeit der Versorgungs- und Teilungsregelungen des Versorgungsträgers mit höherrangigem Recht zu überprüfen (Senatsbeschluss vom 25. Februar 2015 - XII ZB 364/14 - FamRZ 2015, 911 Rn. 11), insbesondere ob diese Regelungen am Maßstab des § 11 Abs. 1 VersAusglG eine gleichwertige Teilhabe der ausgleichsberechtigten Person gewährleisten. Durch die obligatorische Bezugnahme auf die maßgeblichen Versorgungs- und Teilungsregelungen in der Beschlussformel bringt das Familiengericht zum Ausdruck, dass es die Anforderungen des § 11 Abs. 1 VersAusglG geprüft hat und für erfüllt hält (Senatsbeschluss vom 26. Januar 2011 - XII ZB 504/10 - FamRZ 2011, 547 Rn. 25).
(1) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entfaltet eine rechtskräftige Entscheidung über die interne Teilung eines betrieblichen Anrechts auf der Grundlage einer vom Familiengericht herangezogenen und rechtlich überprüften Teilungsordnung für das nachfolgende arbeitsgerichtliche Verfahren zwischen dem Ausgleichspflichtigen und dem Versorgungsträger Bindungswirkung zu der sich nach der Teilungsordnung ergebenden Berechnungsmethode für den Kürzungsbetrag (vgl. BAG FamRZ 2016, 535 Rn. 19 f.). Die fachgerichtliche Kontrolle durch die Arbeitsgerichte beschränkt sich hiernach darauf, ob der Versorgungsträger die Kürzung der Versorgung teilungsordnungsgemäß berechnet und umgesetzt hat. Durch die Annahme einer solchen Bindungswirkung wird dem Gericht und dem ausgleichspflichtigen Beteiligten im familiengerichtlichen Verfahren bei der Prüfung der Teilungsordnung allerdings in nicht unbedenklicher Weise eine erhöhte Verantwortung auferlegt. Selbst wenn die Teilungsordnung eindeutige Regelungen dazu enthält, wie der Kürzungsbetrag beim Ausgleichspflichtigen zu ermitteln ist, sind diese - in erster Linie an den Versicherungsmathematiker gerichteten - Beschreibungen regelmäßig sehr technisch gehalten und erschweren dadurch eine inhaltliche Kontrolle der Regelungen durch Gericht und Verfahrensbeteiligte erheblich (vgl. Hartloff/Hoenes BetrAV 2017, 320, 321, 324). Anlass zur Überprüfung des Kürzungsbetrags hat der Ausgleichspflichtige im familiengerichtlichen Verfahren typischerweise nur dann, wenn ihm konkrete Angaben zur voraussichtlichen Höhe des Kürzungsbetrags vorliegen. Eine verfahrensrechtliche Auskunftspflicht des Versorgungsträgers nach § 220 Abs. 4 Satz 1 FamFG zur Höhe des voraussichtlichen Kürzungsbetrags sieht das Gesetz aber gerade nicht vor; auch der Gesetzesbegründung lässt sich nicht entnehmen, dass die Auskunftspflicht des Versorgungsträgers (auch) die Berechnung eines Kürzungsbetrags ermöglichen soll (vgl. BT-Drucks. 16/10144 S. 94).
(2) Enthält die vom Familiengericht geprüfte und in der Beschlussformel in Bezug genommene Teilungsordnung aber schon keine genaue Beschreibung, wie der Kürzungsbetrag beim Ausgleichspflichtigen konkret ermittelt werden soll, dürfte die Annahme, dass sich die mit der Schaffung eines neuen Anrechts für den Ausgleichsberechtigten verbundene Gestaltungswirkung spiegelbildlich auch auf den Berechnungsweg zur Kürzung des Anrechts des Ausgleichspflichtigen erstreckt, schon im Ausgangspunkt nicht gerechtfertigt sein (vgl. OLG Frankfurt Beschluss vom 25. August 2017 - 4 UF 146/15 - juris Rn. 56).
bb) Bei der externen Teilung nach § 14 VersAusglG erschöpft sich die Wirkung der gerichtlichen Entscheidung - in Bezug auf das auszugleichende Anrecht - von vornherein in der Anordnung der Teilung und in der Festsetzung des Zahlbetrags, der an den Zielversorgungsträger zu zahlen ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 29. Mai 2013 - XII ZB 663/11 - FamRZ 2013, 1546 Rn. 11 und vom 23. Januar 2013 - XII ZB 541/12 - FamRZ 2013, 611 Rn. 10). Die Frage, welchen Inhalt das der ausgleichspflichtigen Person nach der externen Teilung im Versorgungssystem seines Versorgungsträgers verbleibende Anrecht hat, beurteilt sich nach den für die Versorgung maßgeblichen Rechtsgrundlagen, insbesondere der Versorgungsordnung und der Teilungsordnung. Deren Anwendbarkeit zur Bestimmung von Art und Höhe des gekürzten Anrechts ergibt sich unmittelbar aus dem bestehenden Versorgungsverhältnis zwischen der ausgleichspflichtigen Person und seinem Versorgungsträger und nicht aufgrund einer familiengerichtlichen Konkretisierung in der Entscheidungsformel (Senatsbeschluss vom 29. Mai 2013 - XII ZB 663/11 - FamRZ 2013, 1546 Rn. 12). Es wird daher bei der externen Teilung eines Anrechts bereits an einer rechtsgestaltenden Entscheidung des Familiengerichts fehlen, die eine erweiterte Bindungswirkung für die Berechnung des Kürzungsbetrags erzeugen könnte (vgl. auch Senatsbeschluss vom 19. Juli 2017 - XII ZB 201/17 - FamRZ 2017, 1655 Rn. 12).
cc) Unabhängig von der Frage der Bindungswirkung werden die Familiengerichte aber jedenfalls als befugt anzusehen sein, die Teilungsordnung nicht nur wegen der Gewährleistung gleichwertiger Teilhabe für den Ausgleichsberechtigten, sondern auch im Hinblick auf eine mögliche Benachteiligung des Ausgleichspflichtigen bei der Kürzung seines Anrechts zu überprüfen. Das gesamte Teilungssystem des Versorgungsträgers muss den Anforderungen des höherrangigen Rechts genügen. Schon aus Gründen der Verfahrensökonomie zur Vermeidung späterer Streitigkeiten vor den Fachgerichten erscheint es deshalb geboten, dass das Familiengericht bei der Überprüfung der Teilungsordnung auch die Belange des Ausgleichspflichtigen in den Blick nehmen darf. Auch der Senat hat bereits in einem Fall, in dem das vorinstanzliche Gericht Feststellungen zu einer voraussichtlich überproportionalen Kürzung eines Anrechts als Folge der Umsetzung des Versorgungsausgleichs getroffen hat, die maßgebliche Teilungsordnung wegen Verstoßes gegen den Halbteilungsgrundsatz zum Nachteil des Ausgleichspflichtigen beanstandet (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Juni 2017 - XII ZB 636/13 - FamRZ 2017, 1749 Rn. 21 f.).
b) Der Halbteilungsgrundsatz gebietet es nicht nur, dass die ausgleichsberechtigte Person die Hälfte des in der Ehezeit erworbenen Anrechts abzüglich der anteiligen Kosten der Teilung erhält, sondern ebenso, dass der ausgleichspflichtigen Person die Hälfte des von ihr erworbenen Anrechts abzüglich der anteiligen Teilungskosten verbleibt (Senatsbeschlüsse vom 21. Juni 2017 - XII ZB 636/13 - FamRZ 2017, 1749 Rn. 22 und BGHZ 209, 32 = FamRZ 2016, 775 Rn. 52; vgl. auch BT-Drucks. 16/10144 S. 126). Befindet sich das Anrecht in der Leistungsphase, kann die planmäßige Auszahlung der Rente an den Ausgleichspflichtigen dazu führen, dass der Barwert der Versorgung bei Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich infolge der alterungsbedingten Entwicklung der biometrischen Rechnungsgrundlagen niedriger ist als zum Ehezeitende bzw. beim Eintritt in die Leistungsphase. Wie der Senat - nach Erlass der angefochtenen Entscheidung - grundlegend ausgeführt hat, rechtfertigt es allein der bestimmungsmäßige Bezug der Rentenleistung nicht, der ausgleichspflichtigen Person einen geringeren Ehezeitanteil an dem im Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung noch vorhandenen restlichen Barwert zuzuweisen, als ihn die ausgleichsberechtigte Person erhielte. Dies wäre aber der Fall, wenn der ausgleichberechtigten Person aus einem reduziert verbliebenen Anrecht der auf das Ende der Ehezeit bzw. auf den Eintritt in die Leistungsphase bemessene volle Ausgleichswert übertragen werden würde. Denn wenn ein solcher Ausgleich nicht zu Lasten des Versorgungsträgers gehen soll, müsste das Anrecht des Ausgleichspflichtigen nicht nur um den ehezeitlichen Ausgleichswert, sondern zusätzlich um den vollen Barwertverlust während des zwischenzeitlichen Rentenbezuges gekürzt werden (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 209, 32 = FamRZ 2016, 775 Rn. 51).
c) Die Besorgnis einer solcherart überproportionalen Kürzung besteht im vorliegenden Fall. Die Kürzung eines Anrechts in der Leistungsphase ist in Ziffer 4.2. der Teilungsordnung geregelt, wonach der versicherungsmathematische Barwert des monatlich von der laufenden Rente des Ausgleichspflichtigen abzusetzenden Kürzungsbetrags dem versicherungsmathematischen Barwert des Ausgleichswerts entsprechen soll, der zuvor gemäß Ziffer 2.5.2. der Teilungsordnung mit den Berechnungsparametern (insbesondere den biometrischen Rechnungsgrundlagen und dem Rechnungszins) im Zeitpunkt des Versorgungsfalls bzw. im Zeitpunkt eines dem Versorgungsfall nachfolgenden Ehezeitendes (Bewertungszeitpunkt) ermittelt worden ist. Wird dieser den laufenden Rentenbezug nicht berücksichtigende Barwert anschließend - wie dies zur Wahrung der Aufwandsneutralität in vielen älteren Teilungsordnungen vorgesehen ist (vgl. auch Hartloff/Hoenes BetrAV 2017, 320, 321) - im Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich (Umsetzungszeitpunkt) in unveränderter Höhe mit den dann aktuellen biometrischen Rechnungsgrundlagen in einen monatlichen Kürzungsbetrag zurückgerechnet, kann dies bei der Kürzung eines Anrechts in der Leistungsphase wegen der altersbedingten biometrischen Entwicklung beim Ausgleichspflichtigen dazu führen, dass seine laufende Versorgung um mehr als die Hälfte des Ehezeitanteils der Rente gekürzt wird. Der biometrische Effekt kann freilich bei einem gesunkenen Rechnungszins durch gegenläufige Zinseffekte kompensiert - gegebenenfalls sogar überkompensiert - werden. Wird der mit dem Rechnungszins im Bewertungszeitpunkt ermittelte Barwert des Ausgleichswerts mit einem niedrigeren Rechnungszins im Umsetzungszeitpunkt in einen monatlichen Kürzungsbetrag zurückgerechnet, muss es deshalb trotz gestiegenen Lebensalters des Ausgleichspflichtigen nicht zwangsläufig zu einer überproportionalen Kürzung seiner laufenden Rente kommen. Darauf kommt es im vorliegenden Fall aber schon deshalb nicht an, weil sich der Teilungsordnung keine verbindlichen Vorgaben dazu entnehmen lassen, welcher Rechnungszins bei der Ermittlung des Kürzungsbetrags heranzuziehen ist.
III.
Die angefochtene Entscheidung kann daher keinen Bestand haben. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf das Folgende hin:
1. Um denjenigen Friktionen Rechnung tragen zu können, die sich bei der Teilung einer laufenden Versorgung aus der eingetretenen oder noch zu erwartenden Barwertminderung des zu teilenden Anrechts in dem Zeitraum zwischen dem Eintritt des Versorgungsfalls und der Rechtskraft der Entscheidung ergeben, hat es der Senat im Ausgangspunkt sowohl für die interne Teilung (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 209, 32 = FamRZ 2016, 775 Rn. 55) als auch für die externe Teilung (vgl. Senatsbeschluss vom 24. August 2016 - XII ZB 84/13 - FamRZ 2016, 2000 Rn. 22) gebilligt, den Ausgleichswert anhand des noch vorhandenen restlichen Barwerts zeitnah zur Entscheidung über den Versorgungsausgleich oder vorausschauend auf den Zeitpunkt der mutmaßlichen Rechtskraft zu ermitteln. Das Beschwerdegericht wird daher nach der Zurückverweisung der Sache aktuelle Auskünfte zum restlichen Barwert der Versorgungsverpflichtung zu einem Bewertungszeitpunkt einzuholen haben, der zeitnah zu seiner erneuten Beschlussfassung liegt. Das Beschwerdegericht wird danach auch zu erwägen haben, ob die Ehefrau seit dem Ende der Ehezeit von den ungekürzten Versorgungsleistungen in unterhaltsrechtlicher Hinsicht profitiert hat. Ist dies nicht der Fall, sind - sofern dies hier verfahrensrechtlich mit Blick auf das Verbot der reformatio in peius im Beschwerdeverfahren zulässig ist - die gesetzlich eröffneten Korrekturmöglichkeiten nach § 27 VersAusglG zu prüfen (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 209, 32 = FamRZ 2016, 775 Rn. 58 f.).
2. Das Beschwerdegericht hat es - aus seiner Sicht folgerichtig - unentschieden gelassen, ob die künftige Erhöhung von Renten in der Leistungsphase (Rententrend) nach § 16 BetrAVG in die Barwertermittlung bei der externen Teilung des Anrechts bei der IBM Deutschland MBS GmbH einbezogen werden kann. Hierauf kann es im weiteren Verfahren allerdings ankommen, wenn der restliche Barwert des Anrechts zu einem entscheidungsnahen Zeitpunkt neu ermittelt werden soll.
a) Durch § 16 Abs. 1 BetrAVG wird der Arbeitgeber verpflichtet, alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Die Verpflichtung zur Anpassungsprüfung gilt nach § 16 Abs. 2 BetrAVG als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens im Prüfungszeitraum. Der Arbeitgeber darf eine Anpassung insoweit ablehnen, als dadurch sein Unternehmen übermäßig belastet und dessen Wettbewerbsfähigkeit gefährdet würde. Für Versorgungszusagen, die nach dem 31. Dezember 1998 erteilt worden sind (§ 30 c Abs. 1 BetrAVG), kann sich der Arbeitgeber gemäß § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG von der Anpassungsprüfungspflicht befreien, wenn er sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens 1 % anzupassen.
b) Es besteht im wesentlichen Einigkeit darüber, dass eine garantierte Rentenanpassung gemäß § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG in die Barwertermittlung einzubeziehen ist. Umstritten ist demgegenüber, ob auch dann eine Leistungsdynamik berücksichtigt werden kann, wenn für den Arbeitgeber - wie es auch unter den hier obwaltenden Umständen der Fall sein dürfte - lediglich eine Anpassungsüberprüfungspflicht nach § 16 Abs. 1 BetrAVG besteht (offengelassen in Senatsbeschluss BGHZ 209, 218 = FamRZ 2016, 781 Rn. 57 f.).
Dies wird teilweise mit der Begründung verneint, dass die Aussicht auf künftige Anpassungen der Versorgung, die im billigen Ermessen des Arbeitgebers stehen, nicht hinreichend verfestigt und daher nicht ausgleichsreif sei (vgl. OLG Frankfurt [4. Senat für Familiensachen] FamRZ 2015, 1112, 1113; Borth Versorgungsausgleich 8. Aufl. Kap. 2 Rn. 302; BeckOK BGB/Bergmann [Stand: November 2017] § 5 VersAusglG Rn. 4b; Hufer/Karst DB 2012, 2576, 2577) und die Berücksichtigung der Leistungsdynamik zudem zu einer systemwidrig unterschiedlichen Berechnung des Ausgleichswerts bei interner und externer Teilung führen müsste (vgl. OLG Frankfurt [1. Senat für Familiensachen] Beschluss vom 7. August 2012 - 1 UF 192/11 - juris Rn. 8; jurisPK-BGB/Breuers [Stand: Dezember 2017] § 5 VersAusglG Rn. 52).
Die wohl überwiegende Ansicht in Rechtsprechung und Literatur geht demgegenüber davon aus, dass ein vorsichtig zu prognostizierender Rententrend bei der Barwertberechnung zu berücksichtigen sei, weil der Gesamtwert der künftigen Rentenleistungen am Bewertungsstichtag auch durch die realistische Erwartung künftiger Rentenanpassungen bestimmt werde (vgl. OLG München FamRZ 2012, 130, 131; OLG Koblenz FamRZ 2013, 462, 464; OLG Nürnberg FamRZ 2014, 1703, 1705; Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 6. Aufl. § 45 VersAusglG Rn. 52; MünchKommBGB/Dörr/Scholer 7. Aufl. § 47 VersAusglG Rn. 23; BeckOGK/Scholer [Stand: November 2017] VersAusglG § 45 Rn. 82 f.; BeckOGK/Schlünder [Stand: November 2017] VersAusglG § 47 Rn. 26; Wick Der Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 304; Glockner/Hoenes/Weil Der Versorgungsausgleich 2. Aufl. § 8 Rn. 48; Höfer Der Versorgungsausgleich in der betrieblichen Altersversorgung Rn. 162 ff.; Budinger/Wrobel BetrAV 2013, 210, 212).
c) Der Senat folgt der letztgenannten Auffassung.
aa) Dabei ist zutreffend, dass die Prognose künftiger Rentensteigerungen in den Fällen der (bloßen) Anpassungsprüfungspflicht des Arbeitgebers nach § 16 Abs. 1 BetrAVG trotz des bestehenden Rechtsanspruchs mit gewissen Unsicherheiten belastet ist. Auch wenn die Anpassung der laufenden Leistungen die Regel sein sollte, kann es bei einer schlechten wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers zu einer Aussetzung der Anpassung kommen; ist die Anpassung zu Recht ausgesetzt worden, muss sie auch bei der Verbesserung der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers nicht mehr nachgeholt werden (§ 16 Abs. 4 Satz 1 BetrAVG). Andererseits liegen der versicherungsmathematischen Berechnung eines Barwerts stets verschiedene Prognosen zugrunde, die auf abschätzbaren Verhältnissen am Bewertungsstichtag beruhen. Dass diese Prognosen - in die eine oder die andere Richtung - von der späteren tatsächlichen Entwicklung abweichen können, liegt grundsätzlich in der Natur der Sache einer stichtagsbezogenen Bewertung künftiger Verhältnisse (vgl. auch Wick Der Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 304).
bb) Die Berücksichtigung des Rententrends bedingt keine unterschiedliche Berechnung des Ausgleichswerts bei externer und interner Teilung. In beiden Fällen wird der Barwert mit einem Rententrend gerechnet und dieser Rententrend wird bei der internen Teilung dann entsprechend bei der Rückrechnung zur Bestimmung der Versorgungsleistungen der ausgleichsberechtigten Person aus dem Barwert berücksichtigt (vgl. BeckOGK/Scholer [Stand: November 2017] VersAusglG § 45 Rn. 82).
cc) Für die Berücksichtigung einer - in den Fällen der Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG vorsichtig zu prognostizierenden - Leistungsdynamik spricht indessen vor allem der in § 45 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG enthaltene Verweis auf die betriebsrentenrechtlichen Regelungen zum Kapitalwert, mit dem ein ausscheidender Arbeitnehmer sein Anrecht auf einen neuen Arbeitgeber übertragen kann. Bei der Ermittlung des Übertragungswerts nach § 4 Abs. 5 BetrAVG muss die voraussichtliche Anpassung der künftigen Rentenleistungen beachtet werden, weil nur dadurch der wahre Wert des zu übertragenden Rechts abgebildet wird (vgl. Höfer Der Versorgungsausgleich in der betrieblichen Altersversorgung Rn. 162). Bildet der Versorgungsträger in seiner Handelsbilanz Rückstellungen für seine Pensionsverpflichtungen, ist die gesetzlich vorgeschriebene Anpassung der laufenden Renten nach § 16 BetrAVG gegebenenfalls im Schätzwege zu berücksichtigen (vgl. Höfer/Höfer Betriebsrentenrecht [Stand: Januar 2018] Band I § 4 BetrAVG Rn. 133; BeckBilKomm/Grottel/Johannleweling 11. Aufl. § 249 HGB Rn. 195; vgl. auch IDW RS HFA 30 Rn. 51). Würden die in der Handelsbilanz für die Anpassung reservierten Mittel nicht weitergegeben, verbliebe dem Versorgungsträger dadurch ein bilanzieller Gewinn. Im Versorgungsausgleich sind diese Mittel deshalb bei der internen Teilung der ausgleichsberechtigten Person zuzuordnen und bei der externen Teilung an den Zielversorgungsträger abzuführen (vgl. BeckOGK/Scholer [Stand: November 2017] VersAusglG § 45 Rn. 83). Insoweit ist es auch hinzunehmen, dass der auf dem Rententrend beruhende Teil des Ausgleichswerts bei der externen Teilung in der Zielversorgung während der Leistungsphase einer eigenständigen Dynamik unterliegen kann; vielfach werden damit ohnehin lediglich Transferverluste bei der externen Teilung relativiert (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 209, 218 = FamRZ 2016, 781 Rn. 56).
3. Die Zurückverweisung gibt dem Beschwerdegericht zugleich Gelegenheit, die Angemessenheit der von der IBM Deutschland Pensionsfonds AG angesetzten Teilungskosten zu überprüfen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. März 2015 - XII ZB 74/12 - FamRZ 2015, 913 Rn. 11 ff. und vom 25. März 2015 - XII ZB 156/12 - FamRZ 2015, 916 Rn. 8 ff.).
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