Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 17.04.2012


BGH 17.04.2012 - X ZB 7/11

Rechtsanwaltsgebühr: Anrechnung der Geschäftsgebühr aus dem Vergabenachprüfungsverfahren auf die Verfahrensgebühr des Beschwerdeverfahrens


Gericht:
Bundesgerichtshof
Spruchkörper:
10. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
17.04.2012
Aktenzeichen:
X ZB 7/11
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend OLG Karlsruhe, 6. September 2011, Az: 15 Verg 5/08
Zitierte Gesetze
Nr 2300 RVG-VV
Nr 3104 RVG-VV
Nr 3200 RVG-VV

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 6. September 2011 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 81.660,18 € festgesetzt.

Gründe

1

I. Die Antragstellerin und Rechtsbeschwerdeführerin war Bieterin in einem Vergabeverfahren. Sie nahm ihren von der Vergabekammer zurückgewiesenen Nachprüfungsantrag im Beschwerdeverfahren zurück. Nachdem der beschließende Senat über eine Divergenzvorlage betreffend die Erstattung von Auslagen der Antragstellerin und der Beigeladenen vor der Vergabekammer mit Beschluss vom 24. März 2009 (X ZB 29/08, VergabeR 2009, 607) entschieden hatte, beschloss das Beschwerdegericht, dass die Antragstellerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten der Antragsgegnerin und der Beigeladenen zu tragen habe.

2

Die Beigeladene hat beantragt, eine 1,6-fache Verfahrensgebühr aus dem Beschwerdeverfahren nach Nr. 3200 VV RVG aus einem Streitwert in Höhe von 30.000.000 € nebst Postpauschale und Mehrwertsteuer in Höhe von insgesamt 174.232,18 € festzusetzen. Mit Beschluss vom 6. April 2010 hat der Rechtspfleger den Erstattungsbetrag zunächst auf der Grundlage einer 0,85-fachen Gebühr festgesetzt. Mit Beschluss vom 10. Juni 2011 hat er auch die restliche 0,75-fache Gebühr festgesetzt.

3

Die Erinnerung der Rechtsbeschwerdeführerin hiergegen hatte keinen Erfolg. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Rechtsbeschwerdeführerin ihr Ziel weiter, nur eine 0,85-fache Gebühr erstatten zu müssen.

4

II. Die kraft Zulassung durch das Oberlandesgericht statthafte (§§ 120 Abs. 2 GWB i.V.m. § 78 Satz 3 GWB, §§ 11 Abs. 2, 21 Nr. 1 RPflG, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde (§§ 575, 577 ZPO) hat in der Sache keinen Erfolg.

5

Das Beschwerdegericht hat die Erinnerung der Antragstellerin zu Recht zurückgewiesen. Die Beigeladene hat Anspruch auf Erstattung einer weiteren 0,75-fachen Verfahrensgebühr aus dem Beschwerdeverfahren nach Nr. 3200 VV RVG. Auf eine Anrechnung der Geschäftsgebühr aus dem Nachprüfungsverfahren auf die Verfahrensgebühr aus dem Beschwerdeverfahren nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Teil 3 VV RVG vermag sich die Antragstellerin nicht zu berufen, weil keiner der Ausnahmetatbestände des § 15a Abs. 2 RVG greift. Insoweit hält der Senat an den im Beschluss vom 29. September 2009 (X ZB 1/09, NJW 2010, 76, 77 Rn. 20 ff.) hiergegen geäußerten Bedenken nicht fest und schließt sich der mittlerweile einhelligen Meinung der anderen Zivilsenate des Bundesgerichtshofs an, wonach § 15a RVG Ausdruck einer bereits vor seinem Inkrafttreten bestehenden Gesetzeslage in dem Sinne ist, dass sich diese Anrechnung grundsätzlich im Verhältnis zu Dritten nicht auswirkt (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juni 2011 - I ZB 86/10, GRUR-RR 2011, 392 (LS), juris Rn. 8; Beschluss vom 2. September 2009 - II ZB 35/07, NJW 2009, 3101, 3103, Rn. 8; Beschluss vom 31. März 2011 - III ZB 38/10, juris Rn. 8; Beschluss vom 15. September 2010 - IV ZB 5/10, AGS 2010, 474, Rn. 8 f.; Beschluss vom 5. Februar 2011 - V ZB 272/10, AGS 2011, 259, Rn. 5; Beschluss vom 15. März 2011 - VI ZB 50/10, Schaden-Praxis 2011, 306, Rn. 4; Beschluss vom 28. Oktober 2010 - VII ZB 99/09, JurBüro 2011, 78, Rn. 5; Beschluss vom 14. September 2010 - VIII ZB 33/10, AGS 2010, 473, Rn. 7 f.; Beschluss vom 11. März 2010 - IX ZB 82/08, JurBüro 2010, 358, Rn. 6; Beschluss vom 20. Dezember 2011 - XI ZB 17/11, juris Rn. 6; Beschluss vom 1. Juni 2011 - XII ZB 363/10, FamRZ 2011, 1222, Rn. 9).

6

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Meier-Beck                                              Keukenschrijver                                              Mühlens

                              Grabinski                                                         Hoffmann