Entscheidungsdatum: 05.02.2011
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden der Beschluss des 4. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 27. September 2010 und der Beschluss des Landgerichts Hamburg, 32. Zivilkammer, vom 27. August 2010 aufgehoben.
Die von der Klägerin an die Beklagte nach dem Urteil des Landgerichts Hamburg, 32. Zivilkammer, vom 27. August 2009 weiter zu erstattenden Kosten werden auf 3.477,66 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 6. August 2010 festgesetzt.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt die Klägerin.
Der Gegenstandswert für die Rechtsmittelverfahren beträgt 3.477,66 €.
I.
Mit Beschluss vom 25. November 2009 hat das Landgericht die von der Klägerin an die Beklagte zu erstattenden Kosten unter Ansetzung einer 0,65-Verfahrensgebühr nach §§ 2, 13 Abs. 1 RVG in Verbindung mit Nr. 3100 VV RVG auf 9.921,74 € festgesetzt. Am 5. August 2010 hat die Beklagte die - in ihrem Schriftsatz vom 18. November 2009 vorbehaltene - Nachfestsetzung einer 0,65-Verfahrensgebühr in Höhe von 3.477,66 € inklusive Umsatzsteuer nebst Zinsen beantragt. Das Landgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Beklagte ihren Antrag weiter.
II.
Nach Ansicht des Beschwerdegerichts hat das Landgericht die Nachfestsetzung zu Recht abgelehnt, weil die vorgerichtlich entstandene Geschäftsgebühr für die Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Beklagten auf die Verfahrensgebühr anzurechnen sei. Die am 5. August 2009 in Kraft getretene Vorschrift in § 15a RVG sei nach der Übergangsregelung in § 60 Abs. 1 RVG auf - wie hier - Altfälle nicht anzuwenden.
III.
Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
1. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 575 ZPO). Sie hat in der Sache Erfolg.
2. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts entspricht nicht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Nach dem Inkrafttreten des § 15a RVG, wonach sich ein Dritter nur unter bestimmten Voraussetzungen auf die Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr berufen kann, haben sich die bisher damit befassten Senate auf den Standpunkt gestellt, dass die Regelung in § 15a RVG die bisherige Rechtslage nicht geändert hat, sondern sie lediglich klarstellt (Beschluss vom 2. September 2009 - II ZB 35/07, NJW 2009, 3101; Beschluss vom 9. Dezember 2009 - XII ZB 175/07, NJW 2010, 1375; Beschluss vom 3. Februar 2010 - XII ZB 177/09, AGS 2010, 106; Beschluss vom 11. März 2010 - IX ZB 82/08, AGS 2010, 159; Beschluss vom 31. März 2010 - XII ZB 230/09, AGS 2010, 256; Beschluss vom 10. August 2010 - VIII ZB 15/10, JurBüro 2011, 22; Beschluss vom 14. September 2010 - VIII ZB 33/10, AGS 2010, 473; Beschluss vom 28. Oktober 2010 - VII ZB 15/10, AGS 2010, 580). Dieser Rechtsprechung hat sich der Senat - in Kenntnis der von dem X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in einem obiter dictum dagegen vorgetragenen Bedenken (Beschluss vom 29. September 2009 - X ZB 1/09, NJW 2010, 76, 78) - angeschlossen (Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 38/10, FamRZ 2010, 1248 f.; Beschluss vom 17. Juni 2010 - V ZB 176/09, AGS 2010, 459 f.). Für eine davon abweichende Beurteilung besteht kein Anlass. Die Erwägungen des Beschwerdegerichts zu der Auslegung der Vorschrift in § 15a RVG und zu dem Willen des Gesetzgebers sind bereits in dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 9. Dezember 2009 (XII ZB 157/07, NJW 2010, 1375, 1376) erörtert und für nicht durchgreifend erachtet worden. Dem ist nichts hinzuzufügen. Auch für Altfälle gilt somit, dass die Anrechnung nach der Vorbemerkung Absatz 4 zu Nr. 3100 VV RVG grundsätzlich nur das Innenverhältnis zwischen dem Prozessbevollmächtigten und seinem Mandanten betrifft und sich deshalb im Verhältnis zu Dritten, also insbesondere im Kostenfestsetzungsverfahren, nicht auswirkt.
3. Das Beschwerdegericht hat somit zu Unrecht die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen die Ablehnung der Nachfestsetzung der 0,65-Verfahrensgebühr durch das Landgericht zurückgewiesen. Die angefochtene Entscheidung ist deshalb aufzuheben. Auf die sofortige Beschwerde ist auch der Beschluss des Landgerichts aufzuheben und dem Nachfestsetzungsantrag stattzugeben.
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Krüger Lemke Schmidt-Räntsch
Stresemann Czub