Entscheidungsdatum: 06.04.2016
1. Die Ersetzung einer missbräuchlichen Klausel durch eine dispositive nationale Vorschrift, wie dies in § 306 Abs. 2 BGB vorgesehen ist, steht mit Art. 6 Abs. 1 der Klausel-Richtlinie 93/13/EWG im Einklang. Sie ermöglicht es dem nationalen Gericht, die durch den Fortfall der Klausel entstandene Lücke im Vertrag jedenfalls dann durch ergänzende Vertragsauslegung aufzufüllen, wenn - wie hier im Falle eines Preisanpassungsrechts - dispositives Gesetzesrecht im Sinne konkreter materiell-rechtlicher Regelungen nicht zur Verfügung steht und das Offenlassen der mit dem Fortfall der Klausel entstandenen Lücke zu einem Ergebnis führte, das den beiderseitigen Interessen nicht mehr in vertretbarer Weise Rechnung trüge, sondern das Vertragsgefüge in einer Weise völlig einseitig zugunsten des Kunden verschöbe, die zur Folge hätte, dass der Vertrag ohne eine solche Auslegung gemäß § 306 Abs. 3 BGB in seiner Gesamtheit keinen Bestand mehr haben könnte (Bestätigung und Fortführung der Senatsurteile vom 23. Januar 2013, VIII ZR 80/12, NJW 2013, 991 Rn. 35 ff., und VIII ZR 52/12, juris Rn. 33 ff.).
2. Die in Energieversorgungsstreitigkeiten entwickelte "Dreijahreslösung" des Senats vermeidet die bei einer Gesamtnichtigkeit des Versorgungsvertrages für den Kunden eintretenden nachteiligen Folgen einer bereicherungsrechtlichen (Rück-)Abwicklung, indem sie entsprechend den Zielsetzungen der Klausel-Richtlinie darauf angelegt ist, die nach dem Vertrag bestehende formale Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien unter Heranziehung und Gewichtung ihrer Interessen durch eine materielle Ausgewogenheit zu ersetzen und auf diese Weise ein Gleichgewicht der Rechte und Pflichten tatsächlich wiederherzustellen.
3. Wird der nach der "Dreijahreslösung" maßgebliche Preis anschließend unterschritten, hat der Kunde für die Zeiträume der Preisunterschreitungen nur die geringeren Entgelte zu entrichten.
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 9. März 2015 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die auf Feststellung gerichtete Widerklage unbegründet ist.
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Die Klägerin, ein Energieversorgungsunternehmen, belieferte die Beklagte im Zeitraum von August 1997 bis Ende März 2013 an deren Verbrauchsstelle in F. als Sonderkundin leitungsgebunden mit Erdgas. In das Vertragsverhältnis waren die Bestimmungen der AVBGasV einbezogen; besondere Vereinbarungen zur Vornahme von Preisanpassungen wurden daneben nicht getroffen. Der Jahresgrundpreis in dem für die Belieferung maßgeblichen Tarif "Sonderv. S I" betrug bei Lieferbeginn 204 DM (= 104,30 €) netto, der Arbeitspreis 4,20 Pf/kWh (= 2,15 Ct/kWh) netto.
Die Klägerin erhöhte in der Folgezeit mehrfach sowohl den Grund- als auch den Arbeitspreis. Erstmals mit Schreiben vom 21. Dezember 2004 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie die Preiserhöhung in der vorangegangenen Jahresabrechnung vom 17. Dezember 2004 für unbillig halte und nur einen um 2 % erhöhten Gaspreis akzeptieren werde.
Die von der Klägerin wegen der noch offenen Beträge aus den Jahresabrechnungen im Zeitraum von Dezember 2004 bis Dezember 2007 auf Zahlung von 646,40 € gerichtete Klage ist durch Teilversäumnisurteil des Amtsgerichts vom 10. Oktober 2013 rechtskräftig abgewiesen worden. Mit ihrer Widerklage macht die Beklagte in Höhe von insgesamt 1.212,98 € Rückforderungsansprüche hinsichtlich der (Abschlags-)Zahlungen geltend, die sie auf die den Jahresabrechnungen 2009 bis 2011 zugrunde liegenden Gaslieferungen erbracht hat; diese Zahlungen sieht sie wegen Unwirksamkeit der in den Abrechnungen berücksichtigten späteren Preisanpassungen nur in Höhe der bei Vertragsbeginn geltenden Anfangspreise als geschuldet an. Darüber hinaus begehrt sie widerklagend die Feststellung, dass die nach Vertragsbeginn im August 1997 vorgenommenen Preiserhöhungen unwirksam seien.
Das Amtsgericht hat auch die Widerklage abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung - die Klägerin zur (Rück-)Zahlung von 309,64 € nebst Zinsen verurteilt. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Widerklagebegehren in vollem Umfang weiter.
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:
Der Beklagten stehe ein im Wege der Widerklage verfolgter Rückzahlungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB, allerdings nur in Höhe von 309,64 €, zu. Zwar sei die AVBGasV bei Vertragsschluss wirksam in den Sonderkundenvertrag der Parteien einbezogen worden. Das in § 4 AVBGasV vorgesehene Preisanpassungsrecht halte jedoch nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden: Gerichtshof) und des Bundesgerichtshofs einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB nicht stand, so dass auch die auf ihrer Grundlage vorgenommenen Preiserhöhungen unwirksam seien.
Die dadurch entstandene planwidrige Vertragslücke sei bei einem - wie hier - langjährigen Gasversorgungsvertrag nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der Weise zu schließen, dass der Kunde die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führten, nicht geltend machen könne, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresabrechnung beanstandet habe, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden sei. Die dafür bestehende Voraussetzung, wonach sich die Parteien einig gewesen seien, dass der vereinbarte (Anfangs-)Preis nur zu Beginn des Versorgungsverhältnisses gelten und bei späteren Änderungen der Preise auf dem Wärmemarkt ein anderer Preis geschuldet sein sollte, sei hier gegeben. Denn die Parteien hätten eine - im Ergebnis jedoch unwirksame - Preisänderungsklausel vereinbart und deshalb einen Festpreis für die Dauer des Vertragsverhältnisses gerade nicht vorgesehen.
Es bestehe keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Ihr stünden auch die Entscheidungen des Gerichtshofs zur Unwirksamkeit einer auf § 4 AVBGasV gestützten Preisanpassung sowohl im Sonderkunden- wie auch im Tarifkundenbereich und die dort verneinte zeitliche Begrenzung der Wirkungen seiner Urteile nicht entgegen. Denn zu der hier zu prüfenden Möglichkeit einer ergänzenden Vertragsauslegung zwecks Schließung der durch die Rückwirkung der Urteile auftretenden Vertragslücke verhielten sich die Entscheidungen nicht. Die vom Bundesgerichtshof vorgenommene ergänzende Vertragsauslegung verstoße auch nicht gegen das aus Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG abzuleitende Verbot einer geltungserhaltenden Reduktion unwirksamer Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, da die nach Treu und Glauben vorzunehmende Lückenschließung nicht zu einer teilweisen Wirksamkeit der Preisanpassungsklausel führe.
Die hier vorzunehmende ergänzende Vertragsauslegung habe zur Folge, dass die Beklagte aufgrund ihres erstmals am 21. Dezember 2004 auf die vorausgegangene Jahresabrechnung vom 17. Dezember 2004 erhobenen Widerspruchs die Unwirksamkeit der in der Abrechnung vom 3. Januar 2001 verlangten Preise nicht mehr geltend machen könne. Denn diese Preise lägen nicht mehr innerhalb der vom Bundesgerichtshof angenommenen Dreijahresfrist. Ausgehend von dem zu diesem Zeitpunkt angesetzten Arbeitspreis von 3,2 Ct/kWh netto und dem Jahresgrundpreis von 108 € netto errechne sich für den im Streit stehenden Zeitraum ein von der Beklagten überzahlter Betrag von 460,55 €. Dieser Anspruch sei auch hinsichtlich der im genannten Betrag enthaltenen Überzahlung aus der Jahresabrechnung 2009 nicht verjährt, da nicht ersichtlich sei, dass die unter dem 30. Dezember 2009 erstellte Abrechnung der Beklagten noch im gleichen Jahr zugegangen sei. Die Verjährung habe deshalb erst mit Ablauf des Jahres 2010 begonnen und sei durch die im Oktober 2013 erhobene Widerklage rechtzeitig gehemmt worden.
Die genannte Forderung sei jedoch durch die Hilfsaufrechnung der Klägerin mit noch offenen Ansprüchen aus ihrer Schlussabrechnung vom 2. Mai 2013 in Höhe von 150,91 € erloschen. Denn in dieser Höhe könne die Klägerin, ausgehend von den Preisen der Jahresabrechnung vom 3. Januar 2001, von der Beklagten noch ein restliches Lieferentgelt beanspruchen.
Das widerklagend erhobene Feststellungsbegehren sei demgegenüber unzulässig, weil der Beklagten das notwendige Feststellungsinteresse fehle. Zwar habe der Bundesgerichtshof in vergleichbaren Konstellationen von Preiserhöhungen in Energielieferungsverträgen ein solches Feststellungsinteresse anerkannt, da der Kunde mit einer Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Preiserhöhung ein weitergehendes Rechtsschutzziel als bei einer Leistungsklage verfolge. Das könne aber nur dann gelten, wenn sich das Versorgungsunternehmen weiterhin auf die Wirksamkeit seiner Preiserhöhungen berufe. Daran fehle es hier. Die Klägerin habe vielmehr ihre auf die Preiserhöhungen gestützte Klageforderung nicht mehr weiterverfolgt und sich unter ausschließlicher Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die von der Unwirksamkeit der Preiserhöhungen ausgehe und lediglich das Rückforderungsrecht im Rahmen einer ergänzenden Vertragsauslegung begrenze, nur noch gegen den Rückforderungsanspruch der Beklagten verteidigt. Das ursprünglich möglicherweise gegebene Feststellungsinteresse sei deshalb jedenfalls zu dem Zeitpunkt entfallen, zu dem die Unwirksamkeit der Preiserhöhungen nicht mehr im Streit der Parteien gestanden habe.
Die Rechtsposition der Beklagten sei zudem aufgrund der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in einer Weise endgültig gesichert, dass es einer gerichtlichen Feststellung der Unwirksamkeit von Preiserhöhungen nicht mehr bedürfe. Aus dem gleichen Grund sei der Feststellungsantrag auch nicht als Zwischenfeststellungswiderklage im Sinne des § 256 Abs. 2 ZPO statthaft, da jedenfalls jetzt kein im Rahmen des Hauptanspruchs streitiges Rechtsverhältnis mehr vorliege.
II.
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand, so dass die Revision - hinsichtlich der auf Feststellung gerichteten Widerklage allerdings mit der Maßgabe, dass diese nicht unzulässig, sondern unbegründet ist - zurückzuweisen ist.
Zu der auf Rückerstattung überzahlter Gaslieferungsentgelte gerichteten Widerklage macht die Revision ohne Erfolg geltend, dass der erkannte Betrag zu niedrig ausgefallen sei, weil das tatsächlich geschuldete Entgelt nach den im fraglichen Sondertarif bei Lieferbeginn geltenden Preisen und nicht nach den vom Berufungsgericht auf einen späteren Stichtag bezogenen höheren Preisen zu bemessen sei. Hinsichtlich der auf Feststellung gerichteten Widerklage beanstandet die Revision zwar zu Recht, dass das Berufungsgericht die Zulässigkeit verneint hat. Gleichwohl hat das Rechtsmittel der Beklagten auch insoweit keinen Erfolg, weil das Feststellungsbegehren unbegründet ist und sich die in diesem Punkt erkannte Abweisung der Widerklage im Ergebnis als richtig darstellt (§ 561 ZPO).
1. Das Berufungsgericht hat der ansonsten nicht angegriffenen Berechnung der bezifferten Widerklageforderung zu Recht nicht die bei Vertragsbeginn im Jahre 1997 geltenden Preise (Jahresgrundpreis von 104,30 € netto, Arbeitspreis von 2,15 Ct/kWh netto), sondern die nach der Jahresabrechnung vom 3. Januar 2001 zuletzt verlangten Preise (Jahresgrundpreis von 108 € netto, Arbeitspreis von 3,20 Ct/kWh netto) zugrunde gelegt. Danach ergibt sich unter Berücksichtigung einer von der Klägerin hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Restforderung aus ihrer Rechnung vom 2. Mai 2013, bei deren Berechnung das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend von den Preisen der Jahresabrechnung vom 3. Januar 2001 ausgegangen ist, für den im Streit stehenden Zeitraum der Jahresabrechnungen 2009 bis 2011 eine von der Beklagten durch Abschlagszahlungen auf das geschuldete Lieferentgelt (§ 433 Abs. 2 BGB) geleistete Überzahlung von lediglich 309,64 €, deren Rückzahlung sie gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB beanspruchen kann.
a) Die Parteien ziehen im Revisionsverfahren nicht in Zweifel, dass es sich bei dem zwischen ihnen geschlossenen Vertrag um einen (Norm-)Sonder-kundenvertrag handelt und die in diesem Vertrag durch Einbeziehung der AVBGasV nach dem bei Vertragsschluss herrschenden Verständnis enthaltene Preisanpassungsklausel unwirksam ist (vgl. Senatsurteil vom 31. Juli 2013 - VIII ZR 162/09, BGHZ 198, 111 Rn. 45 ff.).
b) Da die verwendete Preisanpassungsklausel unwirksam ist, hat die Klägerin zwar dem Grunde nach einen Anspruch auf Rückzahlung der Abschlagsbeträge, welche die jeweils geschuldeten Lieferentgelte übersteigen. Entgegen der Auffassung der Revision schuldete die Beklagte, wie das Berufungsgericht auf der Grundlage der nachstehend dargestellten Senatsrechtsprechung und der danach vorzunehmenden ergänzenden Vertragsauslegung zu Recht angenommen hat, für die im streitgegenständlichen Zeitraum erbrachten Gaslieferungen aber nicht nur die bei Vertragsschluss vereinbarten Anfangspreise. Sie schuldete vielmehr die am 3. Januar 2001 von der Klägerin verlangten Preise, so dass sich die Beklagte - trotz einer von der Klägerin anschließend ungenutzt gebliebenen Kündigungsmöglichkeit - nicht darauf berufen kann, für den im Streit stehenden Zeitraum nur den ursprünglich vereinbarten Anfangspreis mit Rechtsgrund geleistet zu haben. Vielmehr sind sämtliche Abschlagszahlungen in dem vom Berufungsgericht unter Ansatz der am 3. Januar 2001 von der Klägerin verlangten Preise zutreffend errechneten Umfang mit Rechtsgrund geleistet worden.
aa) Da die zwischen den Parteien vereinbarte Preisanpassungsklausel der Inhaltskontrolle nach dem - hier gemäß Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB maßgeblichen - § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht standhält, ist im Regelungsplan der Parteien eine Lücke eingetreten. Denn beide Parteien waren sich bei Vertragsschluss einig, dass der vereinbarte (Anfangs-)Preis nur zu Beginn des Versorgungsverhältnisses gelten und bei späteren Änderungen der allgemeinen Tarife ein anderer Preis geschuldet sein sollte. Die Bezugnahme auf die AVBGasV, deren § 4 Abs. 1 und 2 seinerzeit einhellig ein - nur den in dieser Vorschrift genannten Wirksamkeitserfordernissen unterliegendes - Preisänderungsrecht entnommen worden ist (vgl. Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, ZIP 2015, 2226 Rn. 14 [zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen], und VIII ZR 13/12, juris Rn. 17), zeigt insoweit den Willen der Parteien, dass der Kunde - und nicht das Versorgungsunternehmen - Preisänderungen tragen soll, die etwa auf Veränderungen der Brennstoffbezugskosten oder der Lohn- und Materialkosten zurückgehen. Aus der Aufnahme einer Preisänderungsklausel bei Vertragsschluss wird also deutlich, dass sich die Parteien von dem lebensnahen Bewusstsein haben leiten lassen, dass Preisänderungen im Laufe des auf unbestimmte Zeit angelegten Bezugsverhältnisses zu erwarten sind und deshalb der Gefahr einer zukünftigen Äquivalenzstörung in angemessener Weise zu begegnen ist (Senatsurteile vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 80/12, NJW 2013, 991 Rn. 22, und VIII ZR 52/12, juris Rn. 20; jeweils mwN).
bb) Die Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel führt nach der Rechtsprechung des Senats dann zu einer nicht mehr hinnehmbaren Störung des Vertragsgefüges, wenn es sich - wie im Streitfall - um ein langjähriges Gasversorgungsverhältnis handelt, der betroffene Kunde den Preiserhöhungen und den darauf basierenden Jahresabrechnungen über einen längeren Zeitraum nicht widersprochen hat und nunmehr auch für länger zurückliegende Zeitabschnitte die Unwirksamkeit der Preiserhöhungen geltend macht. In diesen Fällen vermag die vertraglich vorgesehene, nur in die Zukunft wirkende Kündigungsmöglichkeit des Energieversorgungsunternehmens die Regelungslücke im Vertrag nicht in einer für beide Seiten zumutbaren Weise zu schließen (Senatsurteile vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, BGHZ 192, 372 Rn. 23; vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 80/12, aaO Rn. 36, und VIII ZR 52/12, aaO Rn. 34; vom 15. Januar 2014 - VIII ZR 80/13, WM 2014, 380 Rn. 20; vom 25. März 2015 - VIII ZR 109/14, juris Rn. 33, und VIII ZR 360/13, juris Rn. 32).
Diese Lücke in dem hier seit 1997 bestehenden Gaslieferungsvertrag ist vielmehr nach gefestigter Rechtsprechung des Senats im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung gemäß §§ 157, 133 BGB in der Weise zu schließen, dass die Beklagte die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, nicht geltend machen kann, wenn sie sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresabrechnungen, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat (vgl. zuletzt Senatsurteile vom 15. April 2015 - VIII ZR 59/14, WM 2015, 2006 Rn. 25, 37; vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 86, und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 88; jeweils mwN). Dies gilt sowohl im Fall der Restforderung von Entgelt für Energielieferungen durch das Versorgungsunternehmen als auch im hier gegebenen Fall der Rückforderung vermeintlich überzahlter Entgelte durch den Kunden und hat zur Folge, dass an die Stelle des wegen der Unwirksamkeit oder der unwirksamen Einbeziehung der Preisanpassungsklausel auf dem Niveau bei Vertragsschluss verharrenden (Anfangs-)Preises nun die letzte Preiserhöhung des Versorgungsunternehmens tritt, der der Kunde nicht rechtzeitig widersprochen hat, mithin der danach maßgebliche Preis - hier derjenige vom 3. Januar 2001 - endgültig an die Stelle des Anfangspreises tritt (Senatsurteile vom 15. April 2015 - VIII ZR 59/14, aaO Rn. 27, 37; vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 87, und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 89; jeweils mwN).
2. Hieran hält der Senat auch unter Berücksichtigung der dagegen von der Revision vorgetragenen Einwände fest, die diese Lösung insbesondere mit den Vorgaben des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. Nr. L 95 vom 21. April 1993, S. 29; im Folgenden: Klausel-Richtlinie) für unvereinbar hält.
a) Der Senat hat sich - was das Berufungsgericht übersehen hat - mit genau diesen Einwänden bereits in seinen Urteilen vom 23. Januar 2013 (VIII ZR 80/12, aaO Rn. 24 ff., und VIII ZR 52/12, aaO Rn. 22 ff.; jeweils mwN) eingehend befasst. Dabei ist er zu dem Ergebnis gelangt, dass die von ihm vorgenommene ergänzende Vertragsauslegung zu unterscheiden ist von der geltungserhaltenden Reduktion unangemessener Klauseln, die Art. 6 Abs. 1 der Klausel-Richtlinie in gleicher Weise missbilligt wie das nationale Recht in § 306 Abs. 1, 2 BGB und auch das nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs mit der Richtlinie verfolgte Ziel nicht unterläuft, der Verwendung missbräuchlicher Klauseln "ein Ende zu setzen". Wie der Senat in den genannten beiden Urteilen (VIII ZR 80/12, aaO Rn. 30 ff., und VIII ZR 52/12, aaO Rn. 28 ff.; jeweils mwN) auf Grundlage der seinerzeit bestehenden Rechtsprechung des Gerichtshofs (Urteil vom 14. Juni 2012 - C-618/10, NJW 2012, 2257 Rn. 70 f. - Banco Español de Crédito) ausgeführt hat, handelt es sich bei der von ihm vorgenommenen ergänzenden Vertragsauslegung nicht um eine verbotene Klauselanpassung, welche die Preisänderungsregelung als solche - nur mit einem veränderten, gesetzeskonformen Inhalt - aufrechterhalten will. Mit der ergänzenden Vertragsauslegung wird vielmehr die durch die Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel entstandene Lücke im Vertrag geschlossen, um ein dem ursprünglichen Regelungsplan der Parteien widersprechendes untragbares Ergebnis zu vermeiden. Dadurch wird im Einklang mit den - vom Gerichtshof ausdrücklich hervorgehobenen (Urteil vom 29. November 2011 - C-453/10, NJW 2012, 1781 Rn. 31 - Pereničová und Perenič) - Zielsetzungen der Klausel-Richtlinie die nach dem Vertrag bestehende formale Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien unter Berücksichtigung ihrer beider Interessen durch eine materielle Ausgewogenheit ersetzt und so ihre Gleichheit wiederhergestellt.
Wie der Senat bereits mehrfach ausgeführt hat, könnte der Energieversorger sich anderenfalls in derart gelagerten Fällen darauf berufen, dass die Versorgung des Kunden zu dem Ausgangspreis für ihn eine unzumutbare Härte darstellt, wenn der bei dem lange Zeit zurückliegenden Vertragsabschluss vereinbarte Preis seit vielen Jahren nicht mehr kostendeckend ist. Dies hätte indes gemäß § 306 Abs. 3 BGB die Unwirksamkeit des gesamten Liefervertrages zur Folge, so dass das Vertragsverhältnis für die Vergangenheit nach Bereicherungsrecht rückabzuwickeln wäre, bei dem die materielle Ausgewogenheit der beiderseitigen Leistungen allerdings nicht in dem gleichen Maße sichergestellt wäre wie bei der ergänzenden Vertragsauslegung (Senatsurteile vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 80/12, aaO Rn. 37, und VIII ZR 52/12, aaO Rn. 35; vgl. ferner Urteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 82, und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 84; vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11, BGHZ 195, 93 Rn. 80). Vielmehr hätte die Gesamtnichtigkeit des Vertrages nach § 306 Abs. 3 BGB, wie nachstehend (unter II 2 c cc) auszuführen sein wird, für den Kunden erhebliche Nachteile.
b) Die gegen diese Sichtweise von der Revision unter Bezugnahme auf vereinzelte Stimmen im Schrifttum (Markert, ZNER 2013, 156, 157 f., und ZMR 2014, 193, 194; Zimmerlin, ZNER 2013, 252 ff.) erhobenen Einwände greifen nicht durch.
Soweit die Revision unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs (Urteil vom 14. Juni 2012 - C-618/10, aaO - Banco Español de Crédito) meint, eine missbräuchliche AGB-Klausel müsse angesichts des mit Art. 6 Abs. 1 der Klausel-Richtlinie erstrebten wirksamen Schutzes des Verbrauchers und eines damit für die Gewerbetreibenden einhergehenden Abschreckungseffekts gegenüber dem Verbraucher schlicht unangewendet bleiben, wohingegen die vom Senat vorgenommene ergänzende Vertragsauslegung (Dreijahreslösung) zu einer dem widersprechenden - eingeschränkten - Anwendung der missbräuchlichen Preisanpassungsklausel und im wirtschaftlichen Ergebnis dazu führe, dass der Verbraucher in einer der geltungserhaltenden Reduktion zumindest nahe kommenden Weise trotz Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel an zwischenzeitliche Preiserhöhungen gebunden bleibe, verengt dies die Sichtweise des Gerichtshofs in entscheidenden Punkten. Zum einen verkennt die Revision, dass ihre Betrachtungsweise sich in den von ihr zitierten Entscheidungen des Gerichtshofs nicht widerspiegelt; zum anderen übersieht sie, dass sich die Rechtsprechung des Gerichtshofs in einer Weise fortent-wickelt hat, die an der Vereinbarkeit der vom Senat im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung gewonnenen Dreijahreslösung mit den Vorgaben des Unionsrechts keinen Zweifel lässt.
aa) In ihrer einseitigen Ausrichtung an einem die Anwendung der Klausel-Richtlinie vermeintlich prägenden Sanktionscharakter blendet die Revision aus, dass Art. 6 Abs. 1 der Klausel-Richtlinie - wovon auch der Senat bereits in seinen Urteilen vom 23. Januar 2013 (VIII ZR 80/12, aaO Rn. 33, und VIII ZR 52/12, aaO Rn. 31) ausgegangen ist - das Ziel verfolgt, die formale Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien durch eine materielle Ausgewogenheit zu ersetzen und so deren Gleichheit wiederherzustellen, nicht dagegen die Nichtigkeit sämtlicher Verträge herbeizuführen, welche missbräuchliche Klauseln enthalten (EuGH, Urteile vom 30. April 2014 - C-26/13, NJW 2014, 2335 Rn. 82 - Kásler und Káslerné Rábai; vom 29. November 2011 - C-453/10, aaO - Pereničová und Perenič; vgl. ferner EuGH, Urteile vom 29. Oktober 2015 - C-8/14, EuZW 2016, 147 Rn. 18 - BBVA; vom 14. Juni 2012 - C-618/10, aaO Rn. 40 mwN - Banco Español de Crédito). Die Nichtigkeitssanktion äußert sich danach also nur als Wirkung des genannten Ziels, wenn und soweit dies zur Wiederherstellung einer materiell ausgewogenen Gleichheit der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien erforderlich ist und der Vertrag im Übrigen fortbestehen kann (vgl. EuGH, Urteile vom 30. April 2014 - C-26/13, aaO Rn. 83 f. - Kásler und Káslerné Rábai; vom 21. Januar 2015 - C-482/13 u.a., aaO Rn. 33. - Unicaja Banco).
bb) Die Ersetzung einer missbräuchlichen Klausel durch eine dispositive nationale Vorschrift, wie dies in § 306 Abs. 2 BGB vorgesehen ist, steht vielmehr im Einklang mit dem Zweck von Art. 6 Abs. 1 der Klausel-Richtlinie. Das nationale Gericht ist nicht daran gehindert, die missbräuchlichen Klauseln wegfallen zu lassen und sie in Anwendung vertragsrechtlicher Grundsätze durch eine dispositive Vorschrift des nationalen Rechts zu ersetzen (Urteil vom 30. April 2014 - C-26/13, aaO Rn. 80, 82 - Kásler und Káslerné Rábai). Es muss - wie der Gerichtshof klargestellt hat - dabei in seiner Verantwortung für das jeweilige nationale Recht prüfen, welche innerstaatlichen Vorschriften auf den bei ihm anhängigen Rechtsstreit anwendbar sind, sowie unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der dort anerkannten Auslegungsmethoden alles tun, was in seiner Zuständigkeit liegt, um die volle Wirksamkeit von Art. 6 Abs. 1 der Klausel-Richtlinie zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem mit der Richtlinie verfolgten Ziel im Einklang steht (Urteile vom 14. Juni 2012 - C-618/10, aaO Rn. 72 - Banco Español de Crédito; vom 21. Januar 2015 - C-482/13 u.a., juris Rn. 37 f. - Unicaja Banco).
Zu dem so umrissenen Inhalt des dispositiven innerstaatlichen Rechts, von dem auch der Senat stets ausgegangen ist (vgl. Urteile vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 80/12, aaO Rn. 34, und VIII ZR 52/12, aaO Rn. 32; jeweils mwN), zählt die - im Übrigen auch im Recht anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union vorgesehene (Nachweise bei MünchKommBGB/Basedow, 7. Aufl., § 306 Rn. 4 Fn. 11) - Möglichkeit der Lückenfüllung durch ergänzende Vertragsauslegung, falls - wie hier im Falle eines Preisanpassungsrechts - dispositives Gesetzesrecht im Sinne konkreter materiell-rechtlicher Regelungen nicht zur Verfügung steht. Eine solche Lückenfüllung ist jedenfalls dann vorzunehmen, wenn - wie im Streitfall - das Offenlassen der mit dem Wegfall einer unwirksamen Klausel entstehenden Lücke zu einem Ergebnis führte, das den beiderseitigen Interessen nicht mehr in vertretbarer Weise Rechnung trüge, sondern das Vertragsgefüge in einer Weise völlig einseitig zugunsten des Kunden verschöbe, dass der Vertrag ohne eine solche Auslegung in seiner Gesamtheit keinen Bestand mehr haben könnte (vgl. Senatsurteile vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 80/12, aaO Rn. 35 ff., und VIII ZR 52/12, aaO Rn. 33 ff.; jeweils mwN).
cc) Diese von Anfang an gewählte Vorgehensweise des Senats fügt sich in die mittlerweile auch insoweit konkretisierte Rechtsprechung des Gerichtshofs ein, die es dem nationalen Gericht ausdrücklich zubilligt, eine missbräuchliche Klausel durch eine vertragsrechtliche Regelung des dispositiven nationalen Rechts zu ersetzen, wenn die Ersetzung mit dem genannten Ziel der Klausel-Richtlinie, nämlich ein tatsächliches Gleichgewicht der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien wiederherzustellen, in Einklang steht, sofern die Ungültigerklärung der missbräuchlichen Klausel das Gericht andernfalls verpflichten würde, den Vertrag mit nachteiligen Konsequenzen für den Verbraucher insgesamt für nichtig zu erklären (EuGH, Urteile vom 30. April 2014 - C-26/13, aaO Rn. 80, 83 f. - Kásler und Káslerné Rábai; vom 21. Januar 2015 - C-482/13 u.a., aaO Rn. 33 - Unicaja Banco; Beschluss vom 8. Juli 2015 - C-90/14, Rn. 38 - Banco Grupo Cajatres). Denn wäre es in einem derartigen Fall nicht zulässig, eine missbräuchliche Klausel durch eine dem dispositiven Recht entnommene Regelung zu ersetzen, und wäre der Richter deshalb gezwungen, den Vertrag insgesamt gemäß § 306 Abs. 3 BGB für nichtig zu erklären, hätte dies für den Verbraucher besonders nachteilige Folgen, hier nämlich eine (Rück-)Abwicklung der erfolgten Energielieferungen nach Bereicherungsrecht (vgl. Senatsurteile vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 80/12, aaO Rn. 37, und VIII ZR 52/12, aaO Rn. 35).
Damit hat der Gerichtshof eine Lückenfüllung durch ergänzende Vertragsauslegung unter den beschriebenen Voraussetzungen ausdrücklich anerkannt.
c) Entgegen der Ansicht der Revision führte eine ersatzlose Streichung der Preisanpassungsklausel zur materiellen Unausgewogenheit und damit zur Gesamtnichtigkeit des Versorgungsvertrages.
aa) Bei der gewählten Vertragsgestaltung war das Vorhandensein eines Preisanpassungsrechts der Klägerin, welches das ursprünglich vereinbarte Äquivalenzverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung über die Laufzeit des Dauerschuldverhältnisses hinweg absichert und so im Gleichgewicht hält, für den Vertragsbestand essentiell (Erm, JR 2013, 543, 547 f.; ähnlich auch Säcker/Mengering, BB 2013, 1859, 1863). Denn ein langfristig angelegter Versorgungsvertrag, der - wie hier - ein Produkt zum Gegenstand hat, das nur in Abhängigkeit von Beschaffungs- und Bereitstellungspreisen, Knappheitssituationen, öffentlichen Abgaben und Umweltauflagen geliefert werden kann, kann - auch nach dem Willen der Parteien bei Vertragsschluss (dazu vorstehend unter II 1 b aa) - nicht auf unbegrenzte Zeit zu einem Festpreis vollzogen werden. Kein redlicher Kunde erwartet das und kann deshalb - was die Revision ausblendet - als fairer Vertragspartner auch nicht verlangen, dass die Leistung auf Dauer zu gleichen Preisen aufrechterhalten bleibt, wenn die Einkaufspreise beziehungsweise die sonstigen notwendigen Kosten die für die Belieferung geforderten Entgelte längst nicht mehr decken.
Das aus diesen - die Vertragsstruktur prägenden - Gegebenheiten resultierende Bedürfnis der Versorgungsunternehmen, Kostensteigerungen während der Vertragslaufzeit durch Weitergabe an die Kunden aufzufangen, hat auch der Unionsgesetzgeber gebilligt. Denn nicht zuletzt aus Anhang A Buchst. b der Gas-Richtlinie 2003/55/EG ergibt sich, dass er im Rahmen von unbefristeten Verträgen wie Gaslieferungsverträgen das Bestehen eines berechtigten Interesses des Versorgungsunternehmens an der Möglichkeit einer Änderung der Entgelte für seine Leistung anerkannt hat (Urteil vom 21. März 2013 - C-92/11, NJW 2013, 2253 Rn. 46 - RWE Vertrieb AG).
bb) Wäre dem Versorgungsunternehmen bei einem solchen Vertragsverhältnis jegliche Möglichkeit genommen, auf veränderte Beschaffungs- und Bereitstellungskosten zu reagieren, müsste es sich also unter allen Umständen darauf verweisen lassen, nur den ursprünglich bei Vertragsbeginn vereinbarten Anfangspreis fordern zu können, könnte es sich ohne die vom Senat vorgenommene ergänzende Vertragsauslegung - auch in Ansehung seiner verfassungsrechtlich geschützten Berufsfreiheit (vgl. BVerfG, NJW 2011, 1339, 1341) - darauf berufen, dass die Versorgung des Kunden zu dem Ausgangspreis bei der gebotenen Anlegung objektiver, auch die Erfordernisse der Rechtssicherheit geschäftlicher Tätigkeit berücksichtigender Maßstäbe (vgl. EuGH, Urteil vom 30. Mai 2013 - C-397/11, juris Rn. 47 - Jőrös/Aegon) eine untragbare Härte darstellt, wenn der bei dem lange Zeit zurückliegenden Vertragsabschluss vereinbarte Preis seit vielen Jahren nicht mehr kostendeckend ist. Ohne die Einräumung eines Preisänderungsrechts wäre der Vertrag nicht geschlossen worden, weil er aller Voraussicht nach zu einem auch nach objektiven Maßstäben schlechterdings untragbaren Ungleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung geführt, nämlich zur Folge gehabt hätte, dass die Beklagte - wie von ihr im Streitfall beansprucht - selbst nach mehr als zehnjähriger Vertragslaufzeit für die Belieferung mit Erdgas nur den für die Klägerin weit von einer Kostendeckung entfernten ursprünglichen Anfangspreis hätte entrichten müssen. Dies hätte - wie der Senat in Übereinstimmung mit dem Unionsrecht (vgl. Urteile vom 30. April 2014 - C-26/13, aaO Rn. 82 ff. - Kásler und Káslerné Rábai; vom 21. Januar 2015 - C-482/13 u.a., aaO Rn. 33 - Unicaja Banco) bereits entschieden hat (Senatsurteile vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 80/12, aaO Rn. 37, und VIII ZR 52/12, aaO Rn. 35) - gemäß § 306 Abs. 3 BGB die Unwirksamkeit des Liefervertrages zur Folge.
cc) Bei einer Unwirksamkeit des Vertrags wäre indes die materielle Ausgewogenheit der beiderseitigen Leistungen nicht in dem gleichen Maße wie bei einer diese Folgen auf ein noch tragbares Maß abmildernden ergänzenden Vertragsauslegung sichergestellt (Senatsurteile vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 80/12, aaO Rn. 37, und VIII ZR 52/12, aaO Rn. 35). Insbesondere die Beklagte würde - dem vom Unionsgesetzgeber verfolgten Ziel eines bestmöglichen Verbraucherschutzes zuwider (vgl. EuGH, Urteil vom 30. Mai 2013 - C-397/11, aaO - Jőrös/Aegon) - gegenüber der vom Senat vorgenommenen ergänzenden Vertragsauslegung und der in diesem Rahmen entwickelten Dreijahreslösung im Regelfall deutlich schlechter gestellt.
So wäre die Beklagte verpflichtet, für das verbrauchte Erdgas Wertersatz nach § 818 Abs. 2 BGB zu leisten. Für die Wertbestimmung wäre der objektive Verkehrswert des Erlangten maßgeblich. Dieser wiederum findet seinen Ausdruck in der üblichen oder - in Ermangelung einer solchen - in der angemessenen Vergütung, die bei ordnungsgemäßer Inanspruchnahme des in Rede stehenden Rechtsguts zu entrichten gewesen wäre (BGH, Urteil vom 7. März 2013 - III ZR 321/12, BGHZ 196, 285 Rn. 28 mwN). Dies liefe - nach oben begrenzt durch den nach der unwirksamen Preisanpassungsklausel zu bemessenden Preis - für den im Streit stehenden Abrechnungszeitraum von 2009 bis 2011 auf einen Ersatz nach Maßgabe der von einem vergleichbaren Versorgungsunternehmen zum jeweiligen Belieferungszeitpunkt marktüblich geforderten Preise hinaus (vgl. Staudinger/Lorenz, BGB, Neubearb. 2007, § 818 Rn. 31 aE; MünchKommBGB/Schwab, BGB, 6. Aufl., § 818 Rn. 103 mwN), im Mindestmaß jedoch auf einen Ersatz der einem vergleichbaren Versorgungsunternehmen zum jeweiligen Belieferungszeitpunkt entstandenen, hier also nach dem Kostenniveau der Jahre 2009 bis 2011 entstandenen und vom ursprünglichen Anfangspreis des Jahres 1997 längst weit entfernten Kosten. Die Klägerin erhielte mithin - was die Revision verkennt - im Fall der Unwirksamkeit des Vertrags weitgehend dasjenige, was sie im Falle einer (unterstellten) Wirksamkeit der missbräuchlichen Preisanpassungsklausel an vertraglich geschuldetem Entgelt hätte beanspruchen können, so dass bei der von der Revision angestrebten Lösung die Verwendung dieser Klausel für die Klägerin weitgehend sanktionslos bliebe und sie in der Folge auch keinen Anlass gehabt hätte, eine rechtskonforme Klausel zu verwenden.
d) Die dargestellten negativen Folgen für den Kunden werden durch die vom Senat vorgenommene ergänzende Vertragsauslegung indes vermieden. Diese ist vielmehr auch allein geeignet, die nach dem Vertrag bestehende formale Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien unter Heranziehung und Gewichtung ihrer Interessen durch eine materielle Ausgewogenheit zu ersetzen und auf diese Weise ein Gleichgewicht der Rechte und Pflichten tatsächlich wiederherzustellen (vgl. EuGH, Urteile vom 14. Juni 2012 - C-618/10, aaO Rn. 63 - Banco Español de Crédito; vom 30. April 2014 - C-26/13, aaO Rn. 82 - Kásler und Káslerné Rábai; vom 21. Januar 2015 - C-482/13 u.a., aaO Rn. 33 - Unicaja Banco; Senatsurteile vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 80/12, aaO Rn. 33, und VIII ZR 52/12, aaO Rn. 31). Anders als die Revision meint, führt die vom Senat befürwortete und im dispositiven Recht angelegte ergänzende Vertragsauslegung somit gerade nicht - den Zielsetzungen der Klausel-Richtlinie zuwider - zu einer einseitigen Bevorzugung der Interessen der Energieversorger. Sie bewirkt vielmehr in Übereinstimmung mit Art. 6 Abs. 1 Halbsatz 2 der Klausel-Richtlinie, dass der Vertrag auch ohne die missbräuchliche Klausel bestehen bleiben kann, weil die materielle Ausgewogenheit gewahrt bleibt.
e) Entgegen der Auffassung der Revision kommt es nicht in Betracht, für eine ergänzende Vertragsauslegung - noch dazu rückblickend - jeweils auf die Umstände des Einzelfalls und ein sich daraus isoliert ergebendes Erfordernis einer Lückenschließung abzustellen. Vielmehr ist es allein sachgerecht, den Massencharakter derartiger Versorgungsverträge und das damit einhergehende Bedürfnis nach verallgemeinernden Regelungen zu berücksichtigen und die ergänzende Vertragsauslegung - wie geschehen - aufgrund einer objektiv-generalisierenden Abwägung der zugleich an einer Vertragsstabilität und -praktikabilität ausgerichteten Interessen beider Parteien vorzunehmen, wie sie sich ihnen zu dem insoweit maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsschlusses dargestellt haben (vgl. EuGH, Urteile vom 21. Januar 2015 - C-482/13 u.a., aaO Rn. 37 - Unicaja Banco; vom 3. April 2014 - C-342/13, juris Rn. 29 mwN - Sebestyen; BGH, Urteile vom 12. Oktober 2005 - IV ZR 162/03, BGHZ 164, 297, 317; vom 24. Januar 2008 - III ZR 79/07, WM 2008, 1886 Rn. 18 mwN).
f) Soweit die Revision weiter einwendet, der Verbraucher sei nach der Rechtsprechung des Senats auch dann an die zu einem "willkürlich gesetzten Zeitpunkt" geltenden Preise gebunden, wenn sich die Preise - wie hier zwischen Sommer 2001 und Herbst 2004 - in späteren Abrechnungszeiträumen nach unten entwickelten, verkennt sie, dass im Rahmen einer ergänzenden Vertragsauslegung neben einem objektiv generalisierenden Maßstab an die Sichtweise redlicher, an den Wertungen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) orientierter Parteien anzuknüpfen ist. Deshalb ist es selbstverständlich, dass redliche, auf eine Ausgewogenheit der Vertragsbeziehungen bedachte Parteien, wenn sie diesen Umstand bei Vertragsschluss bedacht hätten, allein schon aus Gründen der Fairness übereingekommen wären, dass ein Kunde für die Zeiträume der Preisunterschreitungen nur die geringeren Entgelte hätte entrichten müssen.
Demgemäß hätten auch hier die Beklagten für den Zeitraum von Juli 2001 bis September 2004, in dem der von der Klägerin für den in Rede stehenden Tarif berechnete Arbeitspreis unter den am 3. Januar 2001 verlangten Preis gefallen war, nur den geringeren Preis geschuldet. Das hat aber keine Auswirkungen auf die allein im Streit stehende Abrechnungszeit von 2009 bis 2011, in welcher der von der Klägerin angesetzte Preis längst wieder deutlich über dem am 3. Januar 2001 verlangten Preis gelegen hat.
3. Hinsichtlich der auf Feststellung gerichteten Widerklage der Beklagten ist das Berufungsgericht zu Unrecht von deren Unzulässigkeit ausgegangen; sie ist vielmehr unbegründet.
a) Die von der Beklagten begehrte Feststellung, dass die nach Vertragsbeginn im August 1997 vorgenommenen Preiserhöhungen unwirksam seien, ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts jedenfalls als Zwischenfeststellungsklage gemäß § 256 Abs. 2 ZPO zulässig. Danach kann bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde. So verhält es sich - wie die Revision mit Recht geltend macht - vorliegend hinsichtlich der Höhe des von der Klägerin für die von ihr bis zur Beendigung der Lieferbeziehungen der Parteien am 30. März 2013 verlangten Entgelts.
b) Gegenstand einer Zwischenfeststellungsklage kann nur das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses sein, also die aus einem konkreten Lebenssachverhalt entstandenen Rechtsbeziehungen von Personen zu Personen oder von Personen zu Sachen. Darunter fallen auch einzelne Folgen von Rechtsbeziehungen, wozu der Senat die hier in Rede stehende Unwirksamkeit von Preisänderungsklauseln und die Folgen für damit zusammenhängende Preisanpassungen zählt (vgl. Senatsurteile vom 27. Oktober 2009 - VIII ZR 204/08, juris Rn. 5; vom 15. Januar 2014 - VIII ZR 80/13, aaO Rn. 23). Auf die Feststellung dieser Folgen, nämlich die Unwirksamkeit jedweder Preisanpassungen nach Vertragsbeginn und die dadurch bedingte Maßgeblichkeit des ursprünglichen Anfangspreises über die gesamte Dauer der Lieferbeziehungen hinweg, zielt das Feststellungsbegehren der Beklagten ab.
c) Mit der Zwischenfeststellungsklage wird es einem Kläger oder Widerkläger ermöglicht, neben einer rechtskräftigen Entscheidung über seine Klage/Widerklage auch eine solche über streitige Rechtsverhältnisse herbeizuführen, auf die es für die Entscheidung des Rechtsstreits ankommt. Die begehrte Feststellung muss sich allerdings grundsätzlich auf einen Gegenstand beziehen, der über den der Rechtskraft fähigen Gegenstand des Hauptsachebegehrens hinausgeht. Für eine Zwischenfeststellungsklage ist daher grundsätzlich kein Raum, wenn mit dem Urteil über die Hauptklage oder Widerklage die Rechtsbeziehungen der Parteien erschöpfend geregelt werden (vgl. BGH, Urteile vom 7. März 2013 - VII ZR 223/11, NJW 2013, 1744 Rn. 19; vom 5. Mai 2011 - VII ZR 179/10, NJW 2011, 2195 Rn. 20 f.; jeweils mwN). Die so verstandene Vorgreiflichkeit für die Entscheidung in der Hauptsache, also die Möglichkeit, dass das inzidenter ohnehin zu klärendes Rechtsverhältnis zwischen den Parteien noch über den gegenwärtigen Streitgegenstand hinaus Bedeutung hat oder gewinnen kann, durch die zugleich das sonst nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche berechtigte Interesse an der begehrten Feststellung ersetzt wird (BGH, Urteile vom 23. April 2013 - II ZR 74/12, BGHZ 197, 162 Rn. 29; vom 5. Mai 2011 - VII ZR 179/10, aaO Rn. 20 f. mwN), hat das Berufungsgericht zu Unrecht verneint.
Es hat außer Acht gelassen, dass der Streit der Parteien über die Höhe des von der Beklagten zu zahlenden Preises nicht dadurch sein Ende gefunden hat, dass die Klägerin ihre auf die Preiserhöhungen gestützte Klageforderung nicht mehr weiterverfolgt, sondern sich unter Berufung auf die Dreijahresrechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die von der Unwirksamkeit der Preiserhöhungen ausgeht und ein Rückforderungsrecht der Beklagten auf die nach der Abrechnung vom 3. Januar 2001 verlangten Preise begrenzt, nur noch gegen den Rückforderungsanspruch der Beklagten verteidigt hat. Denn offen geblieben und deshalb durch Feststellungswiderklage überschießend klärungsfähig - insoweit weicht die Fallgestaltung von derjenigen, die dem Senatsurteil vom 15. Januar 2014 (VIII ZR 80/13, aaO Rn. 3 f., 26) zugrunde lag, in einem entscheidenden Punkt ab - ist die nach den unterschiedlichen Rechtsstandpunkten der Parteien streitige Höhe des Entgelts für die nicht rechtshängig gewordenen Lieferungsentgelte des Abrechnungsjahres 2012. Insoweit kann die Vorgreiflichkeit des Feststellungsbegehrens für eine weitere Klage nicht verneint werden.
d) Die Feststellungswiderklage ist allerdings aus den vorstehend unter II 1, 2 im Einzelnen dargestellten Erwägungen, nach denen für die im Streit stehenden Gaslieferungen die von der Klägerin am 3. Januar 2001 verlangten Preise maßgeblich sind, mangels Schlüssigkeit unbegründet. Insofern ist die Revision der Beklagten daher, ohne dass das Verbot einer reformatio in peius dem entgegensteht, mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Widerklage als unbegründet abgewiesen wird (vgl. BGH, Urteile vom 28. Mai 1998 - I ZR 275/95, NJW 1999, 287 unter II 3; vom 31. Januar 1996 - VIII ZR 324/94, WM 1996, 822 unter IV; vom 25. November 1966 - V ZR 30/64, BGHZ 46, 281, 283 f.; jeweils mwN).
3. Der Senat ist entgegen der Auffassung der Revision nicht gehalten, den Rechtsstreit nach Art. 267 Abs. 1 bis 3 AEUV dem Gerichtshof zur Auslegung des Art. 6 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 der Klausel-Richtlinie vorzulegen. Deren Auslegung ist, soweit für die Beurteilung des vorliegenden Falles von Bedeutung, durch die vorstehend erörterte Rechtsprechung des Gerichtshofs, namentlich die erst kürzlich ergangenen Urteile vom 30. April 2014 (EuGH, C-26/13, aaO - Kásler und Káslerné Rábai) und vom 21. Januar 2015 (EuGH, C-482/13 u.a., aaO - Unicaja Banco) richtungsweisend im Sinne eines acte éclairé geklärt und hier lediglich auf den Einzelfall anzuwenden. Im Übrigen wäre die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts vorliegend im Sinne eines acte clair so offenkundig, dass keine vernünftigen Zweifel daran bestünden, dass auch die Gerichte der übrigen Mitgliedstaaten und der Gerichtshof zu einem entsprechenden Ergebnis gelangen würden (vgl. hierzu etwa EuGH, Urteile vom 15. September 2005 - C-495/03 - Slg. 2005 I-8151 Rn. 33 - Intermodal Transports; vom 9. September 2015 - C-160/14, EuZW 2016, 111 Rn. 38 ff. - Ferreira da Silvo e Brito u.a.).
Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Schneider
Dr. Fetzer Kosziol