Entscheidungsdatum: 15.04.2015
1. Bei langjährigen Energielieferungsverträgen, bei denen der Kunde längere Zeit Preiserhöhungen unbeanstandet hingenommen hat und nun auch für länger zurückliegende Zeitabschnitte die Unwirksamkeit der Preiserhöhungen geltend macht, ist die durch die Unwirksamkeit oder die unwirksame Einbeziehung einer Preisanpassungsklausel entstandene Regelungslücke regelmäßig im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung dadurch zu schließen, dass der Kunde die Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, nicht geltend machen kann, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresabrechnungen, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat (Bestätigung der st. Rspr.; vgl. Senatsurteile vom 14. März 2012, VIII ZR 113/11, BGHZ 192, 372 Rn. 21 ff. [Gas]; vom 15. Januar 2014, VIII ZR 80/13, NJW 2014, 1877 Rn. 20, 23 [Strom]; vom 24. September 2014, VIII ZR 350/13, NJW 2014, 3639 Rn. 16 ff. [Fernwärme]; vom 3. Dezember 2014, VIII ZR 370/13, WM 2015, 306 Rn. 28 ff. [zur fehlenden Einbeziehung einer Preisanpassungsklausel]).
2. Der danach maßgebliche Preis tritt endgültig an die Stelle des Anfangspreises. Die Wirkung einer einmal erforderlich gewordenen ergänzenden Vertragsauslegung ist folglich nicht auf den Zeitraum beschränkt, in dem das Versorgungsunternehmen aufgrund der widerspruchslosen Zahlungen des Kunden keinen Anlass hatte, das Bezugsverhältnis zu kündigen (Bestätigung und Fortführung der Senatsurteile vom 14. März 2012, VIII ZR 93/11, ZNER 2012, 265 Rn. 1, 5, 32 f.; vom 23. Januar 2013, VIII ZR 52/12, juris Rn. 2, 7, 15, 19, und VIII ZR 305/11, juris Rn. 1 f., 15).
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 16. Januar 2014 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Die Klägerin nimmt die Beklagte, ein regionales Gasversorgungsunternehmen, auf Rückzahlung von Gasentgelten in Anspruch, die sie im Zeitraum vom 17. Oktober 2009 bis 31. August 2011 geleistet hat.
Die Klägerin bezieht von der Beklagten seit 1996 leitungsgebunden Erdgas zu den Bedingungen des Sonderabkommens Tarif SOA 1. Der anfängliche Arbeitspreis betrug umgerechnet 2,3 Cent/kWh netto. In der Folgezeit erhöhte die Beklagte unter Bezugnahme auf eine formularmäßige Preisanpassungsklausel, die - unstreitig - unwirksam ist, wiederholt den Arbeitspreis. Die Klägerin widersprach den Preiserhöhungen erstmals mit Schreiben vom 7. Januar 2005.
In einem Vorprozess begehrte die Klägerin vor dem Amtsgericht Essen (Az. 15 C 554/10) die Rückzahlung eines Teils der Gasentgelte, die sie auf in der Zeit vom 18. Oktober 2005 bis zum 15. Oktober 2010 erbrachte Gaslieferungen geleistet hatte. Ein kleinerer Teil der Rückzahlungsforderung (111,66 € brutto) entfiel auf den - sich mit der streitgegenständlichen Zeitspanne teilweise überschneidenden - Abrechnungszeitraum vom 17. Oktober 2009 bis 15. Oktober 2010. Bei der Berechnung dieses Anspruchs legte die Klägerin die Differenz zwischen dem in dieser Abrechnungsperiode von der Beklagten geforderten Arbeitspreis (3,9 Cent/kWh netto) und dem am 30. September 2004 berechneten Arbeitspreis (3,5 Cent/kWh netto) zugrunde. Das Amtsgericht hat die Beklagte rechtskräftig zur Rückzahlung dieses Betrags verurteilt.
Im vorliegenden Prozess macht die Klägerin weitergehende Rückzahlungsansprüche in Höhe von 446,65 € für die in der Zeitspanne vom 17. Oktober 2009 bis 15. Oktober 2010 erbrachten Gaslieferungen und in Höhe von 360,08 € für die im Zeitraum vom 16. Oktober 2010 bis 31. August 2011 erfolgten Gaslieferungen geltend (insgesamt 806,73 €). Hierbei legt sie für den erstgenannten Abrechnungszeitraum die Differenz zwischen dem anfänglichen Arbeitspreis aus dem Jahr 1996 (2,3 Cent/kWh netto) und dem im Vorprozess als Ausgangspunkt gewählten Arbeitspreis vom 30. September 2004 (3,5 Cent/kWh netto) sowie für den darauffolgenden Zeitraum die Differenz zwischen dem anfänglich vereinbarten Arbeitspreis und dem in Rechnung gestellten Arbeitspreis (3,9 Cent/kWh netto) zugrunde. Die Klägerin vertritt nunmehr die Auffassung, für die nach dem 12. September 2005 erbrachten Gaslieferungen schulde sie lediglich den 1996 vereinbarten Arbeitspreis (2,3 Cent/kWh netto), weil die Beklagte infolge des von der Klägerin am 7. Januar 2005 ausgesprochenen Widerspruchs gegen die Preiserhöhungen Anlass gehabt habe, das Versorgungsverhältnis mit Wirkung zum 11. September 2005 zu kündigen, und von dieser Kündigungsmöglichkeit keinen Gebrauch gemacht habe.
Das Amtsgericht hat der auf Zahlung von insgesamt 806,73 € nebst Zinsen und vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren gerichteten Klage stattgegeben. Die Beklagte hat dieses Urteil in Höhe von 38,26 € nebst Zinsen akzeptiert und im Übrigen Berufung eingelegt. Ihr Rechtsmittel ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren in dem in zweiter Instanz geltend gemachten Umfang weiter.
Die Revision hat Erfolg.
I.
Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Berufungsgericht, soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung, im Wesentlichen ausgeführt:
Die Klage sei auch im Hinblick auf den für den Zeitraum vom 17. Oktober 2009 bis 15. Oktober 2010 geltend gemachten Rückzahlungsanspruch zulässig, der Gegenstand des Vorprozesses gewesen sei. Die Rechtskraft des dort ergangenen Urteils stehe der Geltendmachung des nun verfolgten Anspruchs nicht entgegen. Denn wenn ein Kläger im vorangegangenen Prozess nur einen Teilanspruch geltend gemacht habe, erfasse die Rechtskraft des hierauf ergangenen Urteils nur diesen Teil des Anspruchs und erstrecke sich nicht auf den nicht eingeklagten restlichen Anspruch. Dies gelte grundsätzlich auch, wenn der Kläger im Vorprozess eine sogenannte verdeckte Teilklage erhoben habe, ohne sich weitergehende Ansprüche vorzubehalten. Daher sei die nunmehr für die Abrechnungsperiode vom 17. Oktober 2009 bis 15. Oktober 2010 geltend gemachte Rückforderung unabhängig davon, ob die Klägerin im Vorprozess letztlich eine offene oder eine verdeckte Teilklage erhoben habe, nicht von der Rechtskraft des Urteils des Amtsgerichts Essen vom 13. Juli 2011 erfasst.
Die Klage sei in dem vom Amtsgericht ausgeurteilten Umfang begründet. Der Klägerin stehe gegen die Beklagte ein Rückzahlungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zu, der dem Grunde nach außer Streit stehe. Streit bestehe allerdings über die Berechnungsweise des Erstattungsanspruchs, namentlich darüber, ob und wann der 1996 vereinbarte Arbeitspreis Grundlage für die Berechnung des Bereicherungsanspruchs sein könne. Die Besonderheit bestehe vorliegend darin, dass die Klägerin Rückzahlungsansprüche für einen Zeitraum geltend mache, der jenseits der Kündigungsfrist liege, zu der die Beklagte wegen des Widerspruchs der Klägerin den Vertrag hätte kündigen können und müssen.
Daran ändere auch der Umstand nichts, dass im Falle der Unwirksamkeit Allgemeiner Geschäftsbedingungen zwar die Bestimmungen der §§ 133, 157 BGB über die ergänzende Vertragsauslegung in Betracht kämen, sofern sich die mit dem Wegfall einer unwirksamen Klausel entstehende Lücke nicht durch dispositives Gesetzesrecht füllen lasse und dies zu einem Ergebnis führe, das den beiderseitigen Interessen nicht mehr in vertretbarer Weise Rechnung trage, sondern das Vertragsgefüge völlig einseitig zu Lasten des Kunden verschiebe. Denn die Voraussetzungen für eine ergänzende Vertragsauslegung seien vorliegend nicht erfüllt.
Die Beklagte hätte sich nach dem Inhalt ihrer zum Vertragsgegenstand gemachten Allgemeinen Geschäftsbedingungen jeweils mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ablauf der Mindestvertragslaufzeit von zwei Jahren und sodann zum Ablauf der um je ein Jahr verlängerten Vertragslaufzeit vom Vertrag lösen können. Vor diesem Hintergrund führe der Umstand, dass sie für solche Zeiträume an den vertraglich vereinbarten Preis gebunden bleibe, nicht ohne weiteres zu einem die ergänzende Vertragsauslegung gebietenden unzumutbaren Ergebnis. Im Gegenteil lasse sich vorliegend schon deshalb keine einseitig zu Gunsten der Klägerin erfolgte Verschiebung des Vertragsgefüges feststellen, weil die Klägerin bereits mit Schreiben vom 7. Januar 2005 erstmals den von der Beklagten verlangten Gaspreisen widersprochen habe. Der Beklagten hätte es daher freigestanden, diesen Widerspruch zum Anlass zu nehmen, von ihrem Kündigungsrecht Gebrauch zu machen.
Dem stehe auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht entgegen. Zwar habe der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 14. März 2012 (VIII ZR 113/11) - unter Fortsetzung seiner mit Urteilen vom 14. Juli 2010 (VIII ZR 246/08) und 9. Februar 2011 (VIII ZR 295/09) entwickelten Rechtsprechung - ausgeführt, eine infolge der Unwirksamkeit einer formularmäßig vereinbarten Preisänderungsklausel nach § 307 BGB entstehende planwidrige Regelungslücke in einem Energieversorgungsvertrag mit einem Sonderkunden sei im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung dahin zu schließen, dass der Kunde die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führten, nicht geltend machen könne, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden sei, beanstandet habe.
Diese Grundsätze seien jedoch auf die vorliegende Fallgestaltung nicht übertragbar. Denn die Klägerin fordere nicht nach erstmaliger Widerspruchseinlegung für davor liegende Zeiträume Erstattung überzahlter Entgelte, sondern für die dem Widerspruch nachfolgende Zeit. Die Beklagte habe daher nur solange Vertrauensschutz genossen und die drei Jahre vor ihrem Widerspruch berechneten Preise verlangen können, wie sie keinen Anlass gehabt habe, aufgrund des Widerspruchs der Klägerin eine Kündigung in Betracht zu ziehen. Dabei komme es nach Ansicht der Kammer nicht allein darauf an, ob die Beklagte eine Kündigung in Erwägung gezogen habe. Maßgeblich sei vielmehr, wann sie hätte kündigen können, nachdem sie aufgrund des Widerspruchs des Kunden Anlass dazu habe sehen können.
Vorliegend sähen die Versorgungsbedingungen eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende jedes Vertragsjahres vor. Da Vertragsbeginn der 12. September 1996 gewesen sei und die Klägerin einer weiteren Preiserhöhung Anfang Januar 2005 widersprochen habe, habe die Beklagte zeitnah nach Zugang des Widerspruchs das Vertragsverhältnis mit Wirkung zum 11. September 2005 kündigen können und müssen. Da sie dies unterlassen habe, schulde die Klägerin ab dem 12. September 2005 lediglich den anfänglich vereinbarten Arbeitspreis von 2,3 Cent/kWh netto und für den Zeitraum davor, also bis einschließlich 11. September 2005, den Preis, der als höchster Preis in der letzten Rechnung vor dem Stichtag (7. Januar 2002) berechnet worden sei. Daran gemessen sei die Berechnung der Klägerin nicht zu beanstanden.
II.
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. Das Berufungsgericht hat zwar die Klage zu Recht als zulässig erachtet. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann jedoch ein aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB folgender Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung der aufgrund unwirksamer Gaspreiserhöhungen im Zeitraum vom 17. Oktober 2009 bis 31. August 2011 gezahlten Erhöhungsbeträge nicht (in voller Höhe) bejaht werden. Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerhaft zu der Auffassung gelangt, die Klägerin schulde für den gesamten Zeitraum nur den ursprünglich vereinbarten Arbeitspreis in Höhe von 2,3 Cent/kWh netto.
1. Der Zulässigkeit der Klage steht hinsichtlich der für den Abrechnungszeitraum vom 17. Oktober 2009 bis 15. Oktober 2010 geltend gemachten Rückforderung in Höhe von weiteren 446,65 € nicht die Rechtskraft des im Vorprozess ergangenen Urteils des Amtsgerichts Essen entgegen.
a) Anders als die Revision meint, hat die Klägerin im Vorprozess nur einen Teil des aus ihrer Sicht ihr für diese Abrechnungsperiode zustehenden bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsanspruchs geltend gemacht. Sie hat dort - wie sich aus dem im Tatbestand des Urteils des Amtsgerichts Essen in Bezug genommenen Schriftsatz der Klägerin vom 23. März 2010 ergibt - die Differenz zwischen dem gezahlten Arbeitspreis von 3,9 Cent/kWh netto und dem am 30. September 2004 in Rechnung gestellten Arbeitspreis von 3,5 Cent/kWh eingeklagt. Nunmehr verlangt sie für denselben Zeitraum Rückzahlung der Differenz zwischen dem letztgenannten Arbeitspreis von 3,5 Cent/kWh netto und dem 1996 vereinbarten Anfangspreis von 2,3 Cent/kWh netto. Entgegen der Ansicht der Revision hat damit die Klägerin im Vorprozess nicht einen einheitlichen Gesamtanspruch eingeklagt und nunmehr die Berechnungsweise dieses Anspruchs geändert, sondern vielmehr einen teilbaren Bereicherungsanspruch in zwei Teile aufgespalten. Die von der Revision angeführte Entscheidung des X. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 25. September 2007 (X ZR 60/06, BGHZ 173, 374 Rn. 16), die den Sonderfall der Geltendmachung eines einheitlichen Schadensersatzanspruchs bei Verletzung eines immateriellen Schutzrechts betrifft, ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar.
b) Bei dieser Sachlage steht die Rechtskraft der im Vorprozess ergangenen Entscheidung der Geltendmachung des nun verlangten weiteren Anspruchsteils nicht entgegen. Das Amtsgericht Essen hat - wie sich aus den für die Ermittlung des Umfangs der Rechtskraft heranzuziehenden Entscheidungsgründen und dem Tatbestand seines Urteils ergibt (vgl. BGH, Urteile vom 12. Januar 1987 - II ZR 154/86, NJW-RR 1987, 831 unter I 1 a; vom 28. Juni 1985 - V ZR 43/84, NJW 1985, 2825 unter I 2 b bb; vom 27. Februar 1961 - III ZR 16/60, BGHZ 34, 337, 339) - hinsichtlich der Abrechnungsperiode vom 17. Oktober 2009 bis 15. Oktober 2010 antragsgemäß (§ 308 Abs. 1 ZPO) allein über die Differenz zwischen dem gezahlten Arbeitspreis von 3,9 Cent/kWh netto und dem am 30. September 2004 berechneten Arbeitspreis von 3,5 Cent/kWh netto befunden. Die Rechtskraft des ergangenen Urteils (§ 322 Abs. 1 ZPO) beschränkt sich auf diesen Streitgegenstand (§ 322 Abs. 1 ZPO).
aa) Wurde im Vorprozess ein teilbarer Anspruch nicht in vollem Umfang verfolgt, so erstreckt sich die Rechtskraft des dort ergangenen Urteils grundsätzlich nur auf den damals geltend gemachten Teil und nicht auf den nicht eingeklagten Rest oder auf andere Ansprüche aus dem gleichen Sachverhalte (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 27. Juli 2012 - V ZR 258/11, juris Rn. 5; vom 25. September 2007 - X ZR 60/06, aaO Rn. 15; vom 9. April 1997 - IV ZR 113/96, BGHZ 135, 178, 181; jeweils mwN). Dies gilt unabhängig davon, ob der Kläger für das Gericht oder den Beklagten erkennbar zum Ausdruck gebracht hat, dass sein bezifferter Antrag nur einen Teil des Anspruchs erfasst (offene Teilklage) oder ob die klagende Partei - wie hier - nach außen nicht zu erkennen gegeben hat, dass sie keinen endgültigen Betrag geltend macht (verdeckte Teilklage; st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 27. Juli 2012 - V ZR 258/11, aaO Rn. 7; vom 25. September 2007 - X ZR 60/06, aaO; vom 9. April 1997 - IV ZR 113/96, aaO).
bb) Entgegen der Auffassung der Revision ist im Streitfall nicht deswegen eine andere Beurteilung geboten, weil der bereicherungsrechtliche Rückzahlungsanspruch im Vorprozess hätte abschließend beziffert werden können. Das von der Revision angeführte Kriterium der abschließenden Bezifferbarkeit eines Anspruchs ist für die Reichweite der Rechtskraft eines Urteils über eine geltend gemachte Teilforderung regelmäßig ohne Bedeutung. Einem Kläger ist es grundsätzlich auch dann nicht verwehrt, nur einen verdeckten Teil der ihm aus seiner Sicht zustehenden Gesamtforderung einzuklagen, wenn seine Forderung auf einem abgeschlossenen Lebenssachverhalt beruht und mit Änderungen des Gesamtanspruchs nicht mehr zu rechnen ist. Es verbleibt auch in diesen Fällen grundsätzlich dabei, dass die Rechtskraft des - über den beantragten bezifferten Betrag befindenden - Urteils einen später nachgeforderten weiteren Anspruchsteil selbst dann nicht erfasst, wenn im Erstprozess von einem weitergehenden Anspruch nicht die Rede war (vgl. BGH, Urteile vom 27. Juli 2012 - V ZR 258/11, aaO Rn. 8; vom 15. Juli 1997 - VI ZR 142/95, NJW 1997, 3019 unter II 1 b bb [jeweils zu einer Schadensersatzklage bei abgeschlossener Schadensentwicklung]).
cc) Auch die von der Revision angeführten Besonderheiten bei der Geltendmachung wiederkehrender Leistungen gemäß § 258 ZPO im Unterhaltsprozess lassen sich nicht auf den Streitfall übertragen. In diesen Fällen geht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von einer gegen das Vorliegen einer Teilklage sprechenden tatsächlichen Vermutung aus mit der Folge, dass eine Nachforderung - außerhalb des Anwendungsbereichs des § 323 ZPO - nur zulässig ist, wenn sich der Berechtigte im Erstverfahren ausdrücklich eine Unterhaltsteilklage erhoben oder wenigstens erkennbar eine Nachforderung vorbehalten hat (BGH, Urteil vom 3. April 1985 - IVb ZR 19/84, BGHZ 94, 145, 147; BGH, Beschluss vom 19. November 2014 - XII ZB 478/13, NJW 2015, 334 Rn. 14). Denn nach dem Sinn und Zweck der Sonderregelung des § 323 ZPO ist im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung zu wiederkehrenden, sich aus einem bestimmten Rechtsverhältnis ergebenden Leistungen eine Klage auf zusätzliche Leistungen nur unter den in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen und dem dort geregelten Umfang zulässig (BGH, Beschluss vom 19. November 2014 - XII ZB 478/13, aaO Rn. 13 f.). Um eine solche Fallgestaltung handelt es sich hier nicht.
2. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht allerdings die Klage für begründet erachtet.
a) Die Parteien ziehen im Revisionsverfahren nicht in Zweifel, dass es sich bei dem zwischen ihnen geschlossenen Vertrag um einen (Norm-)Sonderkundenvertrag handelt und die in diesem Vertrag enthaltene Preisanpassungsklausel unwirksam ist (vgl. Senatsurteil vom 13. Januar 2010 - VIII ZR 81/08, WM 2010, 481 Rn. 1, 12, 14 ff.).
b) Da die verwendete Preisanpassungsklausel unwirksam ist, hat die Klägerin zwar an sich einen Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB auf Rückzahlung der aufgrund der unwirksamen Gaspreiserhöhungen für den Zeitraum vom 17. Oktober 2009 bis 31. Oktober 2011 gezahlten Erhöhungsbeträge. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts schuldete die Klägerin für die im genannten Zeitraum erbrachten Gaslieferungen aber nicht nur den bei Vertragsschluss vereinbarten Anfangspreis von 2,3 Cent/kWh netto. Dies ergibt sich aus einer ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 157, 133 BGB) des Versorgungsvertrages, deren Voraussetzungen das Berufungsgericht zu Unrecht verneint hat, weil es die Rechtsprechung des Senats zur ergänzenden Vertragsauslegung bei unwirksamen oder nicht wirksam in den Vertrag einbezogenen Preisanpassungsklauseln missverstanden hat. Die gebotene ergänzende Vertragsauslegung führt dazu, dass sich die Klägerin - trotz einer von der Beklagten ungenutzt gebliebenen Kündigungsmöglichkeit - nicht darauf berufen kann, für den genannten, nach ihrem erstmaligen Widerspruch gegen Preiserhöhungen liegenden Zeitraum nur den ursprünglich vereinbarten Anfangspreis mit Rechtsgrund geleistet zu haben. Vielmehr sind sämtliche Entgelte mit Rechtsgrund geleistet worden, die die Klägerin in der Zeit nach ihrem Widerspruch vom 7. Januar 2005 auf solche Preiserhöhungen erbracht hat, denen sie nicht innerhalb von drei Jahren ab Zugang der diese Erhöhungen erstmals berücksichtigenden Jahresabrechnungen widersprochen hat.
aa) Da die von den Parteien vereinbarte Preisanpassungsklausel der Inhaltskontrolle nach dem - hier gemäß Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB maßgeblichen - § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht standhält, ist im Regelungsplan der Parteien eine Lücke eingetreten (vgl. Senatsurteile vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, BGHZ 192, 372 Rn. 20, und VIII ZR 93/11, ZNER 2012, 265 Rn. 25; vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 80/12, NJW 2013, 991 Rn. 22). Diese Lücke in dem seit 1996 bestehenden Gaslieferungsvertrag ist nach gefestigter Rechtsprechung des Senats im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung gemäß §§ 157, 133 BGB in der Weise zu schließen, dass die Klägerin die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, nicht geltend machen kann, wenn sie sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresabrechnungen, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat (vgl. Senatsurteile vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, aaO Rn. 21, 25 ff., und VIII ZR 93/11, aaO Rn. 30; vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 52/12, EnWZ 2013, 225 Rn. 21, und VIII ZR 80/12, aaO Rn. 23; vom 31. Juli 2013 - VIII ZR 162/09, BGHZ 198, 111 Rn. 64; vom 24. September 2014 - VIII ZR 350/13, NJW 2014, 3639 Rn. 16; vgl. Senatsurteil vom 3. Dezember 2014 - VIII ZR 370/13, WM 2015, 306 Rn. 28 f.).
bb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist eine solche ergänzende Auslegung des Versorgungsvertrags nicht auf den Zeitraum beschränkt, in dem das Versorgungsunternehmen aufgrund der widerspruchslosen Zahlungen des Kunden keinen Anlass hatte, das Bezugsverhältnis zu kündigen. Die Rechtsprechung des Senats bietet keinen Anhalt für die vom Berufungsgericht vorgenommene Differenzierung, dass zwar bis zu einer Kündigungsmöglichkeit des Versorgungsunternehmens derjenige Preis gelten solle, dem der Kunde nicht innerhalb von drei Jahren ab Zugang der diesen (erhöhten) Preis berücksichtigenden Jahresabrechnung widersprochen hat, ab diesem Zeitpunkt aber nur der Anfangspreis geschuldet sei.
(1) Der Senat geht in gefestigter Rechtsprechung davon aus, dass bei langjährigen Energielieferungsverträgen, bei denen der Kunde längere Zeit Preiserhöhungen unbeanstandet hingenommen hat und nun auch für länger zurückliegende Zeitabschnitte die Unwirksamkeit der Preiserhöhungen geltend macht, die durch die Unwirksamkeit (vgl. etwa Senatsurteil vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, aaO Rn. 14 ff.) oder die unwirksame Einbeziehung einer Preisanpassungsklausel (vgl. Senatsurteil vom 3. Dezember 2014 - VIII ZR 370/13, aaO Rn. 23 ff.) entstandene Regelungslücke regelmäßig dadurch zu schließen ist, dass statt des Anfangspreises nunmehr der Preis als vereinbart gilt, dem der Kunde nicht rechtzeitig widersprochen hat. Ist die Regelungslücke im Vertrag einmal auf diese Weise geschlossen worden, bedeutet dies zwangsläufig, dass der Preis, der an die Stelle des Anfangspreises getreten ist, für sämtliche Rückforderungen des Kunden oder Nachforderungen des Energieversorgungsunternehmens maßgeblich ist.
(2) Das Berufungsgericht hat sich mit seiner gegenteiligen Sichtweise den Blick dafür verstellt, dass in den genannten Fällen die - eine ergänzende Vertragsauslegung gebietende - unzumutbare Störung des Vertragsgefüges gerade darin liegt, dass das Versorgungsunternehmen im Hinblick auf die Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel während der gesamten Laufzeit des Versorgungsvertrags stets nur den Anfangspreis verlangen könnte, obwohl bei langfristigen Vertragsverhältnissen, insbesondere solchen, die auf Austausch von Leistungen gerichtet sind, ein anerkennenswertes Bedürfnis besteht, das bei Vertragsschluss bestehende Verhältnis von Leistung und Gegenleistung über die gesamte Vertragsdauer im Gleichgewicht zu halten (vgl. Senatsurteile vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, aaO Rn. 26; vom 24. September 2014 - VIII ZR 350/13, aaO Rn. 21 ff. mwN). Dabei hat es bereits im Ausgangspunkt verkannt, dass die beiden Fallgestaltungen, die sich in der Rechtsprechung des Senats hinsichtlich einer ergänzenden Vertragsauslegung bei einer Unwirksamkeit von Preisanpassungsklauseln in Energielieferungsverträgen herausgebildet haben, strikt voneinander zu trennen sind. Demzufolge hat es rechtsfehlerhaft die für die erste Fallgruppe getroffenen Aussagen des Senats auf die hiervon zu unterscheidende zweite Fallgruppe übertragen.
(a) Der Senat hatte sich zunächst im Rahmen von Klagen auf Feststellung der (Un-)Wirksamkeit von Preiserhöhungen mit Fällen zu befassen, in denen von den Energieversorgungsunternehmen für den Fall der Unwirksamkeit der vereinbarten Preisanpassungsklausel ein Bedürfnis für eine ergänzende Vertragsauslegung gesehen wurde, um für die Zukunft befürchtete gravierende wirtschaftliche Einbußen abzumildern. Der Senat hat in diesen Fällen eine ergänzende Vertragsauslegung unter Anwendung gefestigter Rechtsprechungsgrundsätze verneint, wonach eine solche im Falle der Unwirksamkeit einer Formularklausel nur dann in Betracht kommt, wenn sich die mit dem Wegfall einer unwirksamen Klausel entstehende Lücke nicht durch dispositives Gesetzesrecht füllen lässt und dies zu einem Ergebnis führt, das den beiderseitigen Interessen nicht mehr in vertretbarer Weise Rechnung trägt, sondern das Vertragsgefüge (völlig) einseitig zugunsten des Kunden verschiebt (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsurteile vom 17. Dezember 2008 - VIII ZR 274/06, BGHZ 179, 186 Rn. 24 ff.; vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, BGHZ 182, 59 Rn. 36; vom 28. Oktober 2009 - VIII ZR 320/07, WM 2010, 228 Rn. 44; vom 13. Januar 2010 - VIII ZR 81/08, aaO Rn. 27; vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 246/08, BGHZ 186 Rn. 50; vom 9. Februar 2011 - VIII ZR 295/09, NJW 2011, 1342 Rn. 38; vom 22. Februar 2012 - VIII ZR 34/11, WM 2012, 2061 Rn. 30; jeweils mwN).
Dabei hat sich der Senat von der Erwägung leiten lassen, dass es für die Energieversorgungsunternehmen mit Blick auf ein diesen (regelmäßig) eingeräumtes kurz- oder jedenfalls mittelfristiges Kündigungsrecht nicht ohne weiteres zu einem eine ergänzende Vertragsauslegung gebietenden unzumutbaren Ergebnis führt, wenn sie bis zur Kündigungsmöglichkeit an den vertraglich vereinbarten Preis gebunden bleiben (so etwa Senatsurteile vom 17. Dezember 2008 - VIII ZR 274/06, aaO Rn. 26; vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, aaO Rn. 37; vom 28. Oktober 2009 - VIII ZR 320/07, aaO Rn. 45; vom 13. Januar 2010 - VIII ZR 81/08, aaO Rn. 28; vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 246/08, aaO Rn. 51; vom 9. Februar 2011 - VIII ZR 295/09, aaO Rn. 39; vom 22. Februar 2012 - VIII ZR 34/11, aaO Rn. 31 f.). Entscheidender Gesichtspunkt für die Ablehnung einer ergänzenden Vertragsauslegung war also der Umstand, dass das jeweilige Energieversorgungsunternehmen es selbst in der Hand hatte, einer nach Widerspruch oder Vorbehaltszahlung des Kunden zukünftig drohenden unbefriedigenden Erlössituation durch Ausübung des ihm vertraglich eingeräumten Kündigungsrechts in zumutbarer Weise zu begegnen (Senatsurteile vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, aaO Rn. 22; vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 80/12, aaO Rn. 35, und VIII ZR 52/12, juris Rn. 33).
(b) In jüngerer Zeit hatte sich der Senat erneut, jedoch unter einem anderen Blickwinkel, mit der Problematik einer ergänzenden Vertragsauslegung bei unwirksamen Preisanpassungsklauseln in Energielieferungsverträgen zu befassen. Nun stellte sich im Rahmen von Leistungsklagen, mit denen Kunden Rückzahlungsansprüche oder Energieversorgungsunternehmen Entgeltforderungen hinsichtlich abgelaufener Abrechnungsperioden verfolgten, die Frage, ob eine nicht mehr hinnehmbare Störung des Vertragsgefüges dann anzunehmen ist, wenn es sich um ein langjähriges Versorgungsverhältnis handelt, der betroffene Kunde den Preiserhöhungen und den darauf basierenden Jahresabrechnungen über einen längeren Zeitraum nicht widersprochen hat und nunmehr auch für länger zurückliegende Zeitabschnitte die Unwirksamkeit der Preiserhöhungen geltend macht.
Dies hat der Senat im Hinblick darauf bejaht, dass die vertraglich vorgesehene, nur für die Zukunft wirkende Kündigungsmöglichkeit des Energieversorgungsunternehmens die durch die Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel hervorgerufene Regelungslücke nicht in einer für beide Seiten zumutbaren Weise zu schließen vermag (Senatsurteile vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, aaO Rn. 23, und VIII ZR 93/11, aaO Rn. 28; vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 52/12, aaO Rn. 34 und VIII ZR 80/12, aaO Rn. 36; vom 15. Januar 2014 - VIII ZR 80/13, NJW 2014, 1877 Rn. 20; vom 24. September 2014 - VIII ZR 350/13, aaO Rn. 18; vgl. auch Senatsurteil vom 3. Dezember 2014 - VIII ZR 370/13, aaO Rn. 28 [zur fehlenden Einbeziehung einer Preisanpassungsklausel]). Denn bevor der Kunde Widerspruch erhob oder Zahlungen nur unter Vorbehalt leistete, hatte das Energieversorgungsunternehmen keinen Anlass, das bis dahin praktizierte Gleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung in Frage gestellt zu sehen und dementsprechend das Versorgungsverhältnis zu kündigen (Senatsurteile vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, aaO, und VIII ZR 93/11, aaO; vom 15. Januar 2014 - VIII ZR 80/13, aaO; vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 52/12, aaO Rn. 37, VIII ZR 80/12, aaO Rn. 39, VIII ZR 305/11, juris Rn. 33, und VIII ZR 306/11, juris Rn. 33; vom 3. Dezember 2014 - VIII ZR 370/13, aaO).
(aa) Das Berufungsgericht will nun allerdings aus diesen Überlegungen und aus den zur erstgenannten Fallgruppe entwickelten Grundsätzen ableiten, dass für die vom Senat bei langfristigen Energielieferungsverträgen vorgenommene ergänzende Vertragsauslegung dann kein Raum mehr sei, wenn das Versorgungsunternehmen aufgrund des Widerspruchs des Kunden Anlass hätte sehen müssen, das Vertragsverhältnis zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu kündigen. Aus der vom Senat zu der für die erstgenannte Fallgruppe getroffenen Aussage, dass bei einer bestehenden Kündigungsmöglichkeit des Versorgungsunternehmens von diesem für die Zukunft befürchtete gravierende wirtschaftliche Einbußen grundsätzlich keine ergänzende Vertragsauslegung rechtfertigen, einerseits und aus den bei der Beurteilung der zweiten Fallgruppe angestellten Erwägungen des Senats zum fehlenden Anlass für eine Kündigung anderseits will das Berufungsgericht die Schlussfolgerung ziehen, dass dann, wenn das Versorgungsunternehmen nach einem Widerspruch des Kunden gegen Preiserhöhungen von dem ihm vertraglich eingeräumten Kündigungsrecht keinen Gebrauch mache, eine ergänzende Vertragsauslegung mit Ablauf der vom Versorgungsunternehmen zu beachtenden Kündigungsfrist ausscheide. Dabei hat es jedoch den nach der Rechtsprechung des Senats maßgeblichen Anknüpfungspunkt für eine ergänzende Vertragsauslegung verkannt und demzufolge auch den Aussagegehalt der angestellten Erwägungen missverstanden. Es hat übersehen, dass nicht der Ausschluss einer Kündigungsmöglichkeit entscheidendes Kriterium für das Eingreifen einer ergänzenden Vertragsauslegung ist, sondern die hiervon zu trennende Frage, ob einer nicht mehr hinnehmbaren Störung des Vertragsgefüges durch eine - an sich mögliche - Beendigung des Vertragsverhältnisses entgegengewirkt werden kann.
Davon ausgehend sind in den vom Senat entschiedenen beiden Fallgruppen unterschiedliche Bewertungen hinsichtlich des Erfordernisses einer ergänzenden Vertragsauslegung angezeigt. Während einer (nur) zukünftig drohenden unbefriedigenden Erlössituation des Versorgers regelmäßig ohne weiteres durch eine Loslösung vom Vertrag begegnet werden kann, ist dies in den Fällen, in denen der Kunde bei langjährigen Vertragsverhältnissen über längere Zeit hinweg den Preiserhöhungen nicht widersprochen hat, nicht möglich. Denn hier ist eine gravierende Störung des Äquivalenzverhältnisses (bereits) dadurch eingetreten, dass der Kunde in der Vergangenheit die Preiserhöhungen unbeanstandet gelassen hat und damit dem Versorger in dieser Zeit keine Veranlassung gegeben hat, den Vertrag (frühzeitig) zu kündigen.
Wenn ein Kunde in solchen Fällen nun später das Bestehen eines Preisanpassungsrechts in Frage stellt, hätte dies, falls keine Korrektur durch eine ergänzende Vertragsauslegung erfolgte, zur Konsequenz, dass der Kunde ohne zeitliche Begrenzung rückwirkend die Unwirksamkeit aller Preiserhöhungen geltend machen und das Versorgungsunternehmen ohne Rücksicht auf Schwankungen seiner Bezugspreise für die gesamte Vertragslaufzeit nur den ursprünglich vereinbarten Preis beanspruchen könnte. Bei einem kontinuierlichen Anstieg der Energiepreise entstünde dadurch bei langfristigen Versorgungsverträgen regelmäßig ein gravierendes Ungleichgewicht von Leistung und Gegenleistung (vgl. Senatsurteile vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, aaO Rn. 26; vom 24. September 2014 - VIII ZR 350/13, aaO Rn. 21). Solchen Auswirkungen könnte das Versorgungsunternehmen durch eine - nur für die Zukunft wirkende - Kündigung des Vertrags nicht hinreichend begegnen. Es könnte zwar nun durch eine Beendigung des Vertragsverhältnisses vermeiden, dass sich das einmal eingetretene gravierende Ungleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung auch in Zukunft fortsetzte, aber nicht verhindern, dass es für die gesamte Laufzeit des Vertragsverhältnisses nur den bei Vertragsschluss vereinbarten Preis beanspruchen könnte.
(bb) Um eine solche, nicht dem objektiv zu ermittelnden Parteiwillen entsprechende (vgl. Senatsurteile vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, aaO; vom 24. September 2014 - VIII ZR 350/13, aaO) Verschiebung des bei Vertragsschluss bestehenden Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung zu vermeiden, hält der Senat in derartigen Fallgestaltungen eine ergänzende Auslegung des Versorgungsvertrages für erforderlich. Dabei macht er das Eingreifen dieses Rechtsinstituts allein davon abhängig, dass es sich um ein langjähriges Energielieferungsverhältnis handelt, der Kunde (unwirksamen) Preiserhöhungen über einen längeren Zeitraum hinweg nicht widersprochen hat und nunmehr auch für länger zurückliegende Zeitabschnitte die Unwirksamkeit der Preiserhöhungen geltend macht (Senatsurteile vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, aaO Rn. 23, und VIII ZR 93/11, aaO Rn. 28; vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 52/12, aaO Rn. 34, und VIII ZR 80/12, aaO Rn. 36; vom 24. September 2014 - VIII ZR 350/13, aaO Rn. 16).
Liegen diese Voraussetzungen vor, wird - wie bereits ausgeführt - die durch die Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel oder deren unwirksame Einbeziehung entstandene Regelungslücke regelmäßig im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung dahin zu füllen sein, dass der Kunde die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, nicht geltend machen kann, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresabrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat (Senatsurteile vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, aaO Rn. 21, 25, und VIII ZR 93/11, aaO Rn. 30; vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 52/12, aaO Rn. 21, und VIII ZR 80/12, aaO Rn. 23; vom 31. Juli 2013 - VIII ZR 162/09, aaO; vom 24. September 2014 - VIII ZR 350/13, aaO; Senatsurteil vom 3. Dezember 2014 - VIII ZR 370/13, aaO Rn. 29). Dies hat zur Folge, dass an die Stelle des wegen der Unwirksamkeit oder der unwirksamen Einbeziehung der Preisanpassungsklausel auf dem Niveau bei Vertragsschluss verharrenden (Anfangs-)Preises nun die letzte Preiserhöhung des Versorgungsunternehmens tritt, der der Kunde nicht rechtzeitig widersprochen hat.
(cc) Auch mit dieser - zur Behebung einer nicht mehr hinnehmbaren Störung des Vertragsgefüges notwendigen - Rechtsfolge setzt sich das Berufungsgericht in Widerspruch, wenn es meint, die ergänzende Vertragsauslegung sei in zeitlicher Hinsicht in der Weise begrenzt, dass in den Fällen, in denen das Versorgungsunternehmen nach dem erstmaligen Widerspruch des Kunden die ihm vertraglich eingeräumte Kündigungsmöglichkeit ungenutzt verstreichen lasse, der Kunde ab dem Ablauf der Kündigungsfrist die Unwirksamkeit der lange zuvor erfolgten Preiserhöhungen wieder uneingeschränkt geltend machen könne. Insoweit hat es verkannt, dass mit der einmal eingreifenden ergänzenden Vertragsauslegung eine abschließende Regelung bezüglich des dem Versorgungsunternehmen geschuldeten Preises getroffen worden ist. Nur auf diese Weise kann der durch die Unwirksamkeit vergangener Preiserhöhungen und die spätere Berufung des Kunden auf diesen Umstand eingetretene, dem Versorgungsunternehmen nicht mehr zumutbare Störung des Äquivalenzverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung begegnet werden. Denn erst hierdurch wird sichergestellt, dass sich das vom Versorgungsunternehmen zu beanspruchende Entgelt nicht zu weit von dem bei Vertragsschluss vereinbarten Gleichgewicht der beiderseitigen Leistungen entfernt. Das Bedürfnis für eine solche Annäherung an das bei Vertragsschluss geltende Verhältnis von Leistung und Gegenleistung besteht für die gesamte Laufzeit des Vertrages und entfällt nicht dadurch, dass das Versorgungsunternehmen das Vertragsverhältnis auch nach dem Widerspruch des Kunden fortsetzt.
(dd) Dementsprechend hat der Senat - worauf die Revision zu Recht hinweist und was das Berufungsgericht übersehen hat - eine Preiserhöhung, der der Kunde nicht rechtzeitig widersprochen hat, nicht nur für die Abrechnung derjenigen Energielieferungen als maßgeblich erachtet, die das Versorgungsunternehmen in der Zeit nach dem erstmaligen Widerspruch des Kunden beziehungsweise innerhalb der sich daran anschließenden Kündigungsfrist erbracht hat. Vielmehr hat er solche Preiserhöhungen auch bei nachfolgenden Abrechnungszeiträumen zugrunde gelegt (vgl. Senatsurteile vom 14. März 2012 - VIII ZR 93/11, aaO Rn. 1, 5, 24 ff., 32 f.; vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 52/12, aaO Rn. 2 f., 18 ff., 38 f., und VIII ZR 305/11, aaO Rn. 1 f., 14 ff., 33 f.). Bereits in seiner grundlegenden Entscheidung vom 14. März 2012 (VIII ZR 93/11, aaO Rn. 1, 5, 32 f.), bei der über Entgeltforderungen des Versorgungsunternehmens für den Zeitraum vom 20. Januar 2004 bis zum 1. Februar 2008 bei einem erstmals am 12. Juli 2005 erhobenen Widerspruch des Kunden zu befinden war, hat der Senat aus den oben angeführten Gründen keine Veranlassung gesehen, die ergänzende Vertragsauslegung nur bis zu dem Zeitpunkt zu erstrecken, zu dem sich das Versorgungsunternehmen nach erfolgtem Widerspruch des Kunden vom Vertrag hätte lösen können.
In Fortführung dieser Rechtsprechung hat der Senat mit Urteil vom 23. Januar 2013 (VIII ZR 52/12, aaO Rn. 2, 7, 15) seine Auffassung bekräftigt, dass eine einmal eingreifende ergänzende Vertragsauslegung in ihren Wirkungen nicht auf den Zeitraum bis zu einer nach dem erstmaligen Kundenwiderspruch möglichen Vertragskündigung begrenzt ist. Er hatte hierbei über Rückforderungsansprüche des Kunden für die Jahre 2006 bis 2009 bei einem erstmals mit Schreiben vom 2. Februar 2007 erfolgten Widerspruch gegen Preiserhöhungen zu befinden. Das dortige Berufungsgericht hatte die Auffassung vertreten, für eine ergänzende Vertragsauslegung (in Form eines einseitigen Preisänderungsrechts) sei kein Raum, weil das Versorgungsunternehmen nach dem Widerspruch des Kunden das Vertragsverhältnis zum 31. März 2007 habe kündigen können (vgl. Senatsurteil vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 52/12, aaO Rn. 10 f., 19). Der Senat hat sich dieser Beurteilung nicht angeschlossen, sondern im Gegenteil unter Anwendung der in den Senatsurteilen vom 14. März 2013 (VIII ZR 93/11 und VIII ZR 113/11) entwickelten Maßstäbe eine ergänzende Vertragsauslegung dahin für geboten erachtet, dass sich die klagende Partei nicht darauf berufen könne, für alle "in dem streitgegenständlichen Zeitraum über den ursprünglich vereinbarten Anfangspreis hinausgehenden Zahlungen" fehle es an einem Rechtsgrund (Senatsurteil vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 52/12, aaO Rn. 19).
In einem weiteren Urteil vom 23. Januar 2013 (VIII ZR 305/11, aaO Rn. 1 f.) hatte sich der Senat schließlich mit Rückforderungsansprüchen eines Kunden zu befassen, der Preiserhöhungen bereits mit Schreiben vom 28. Januar 2005 widersprochen hatte und nun ausschließlich Rückzahlungen für einen nachfolgenden Zeitraum (Januar 2006 bis Dezember 2008) verlangte. Auch für diese Abrechnungsperioden hat der Senat eine ergänzende Vertragsauslegung des Inhalts vorgenommen, dass sich der Kunde nicht auf die Unwirksamkeit von Preiserhöhungen berufen kann, denen er nicht binnen von drei Jahren ab Zugang der sie erstmals berücksichtigenden Jahresabrechnungen widersprochen hat, und hat auch hier betont, der Kläger könne sich nicht darauf berufen, es fehle für alle "in dem streitgegenständlichen Zeitraum über den ursprünglich vereinbarten Anfangspreis hinausgehenden Zahlungen" an einem Rechtsgrund (Senatsurteil vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 305/11, aaO Rn. 15).
Die beispielhaft angeführten Senatsentscheidungen zeigen in aller Deutlichkeit, dass der Senat, sofern die Voraussetzungen für eine ergänzende Vertragsauslegung bei langfristigen Energielieferungsverträgen vorliegen, deren Wirkungen nicht auf den Zeitpunkt beschränkt, zu dem nach erfolgtem Widerspruch des Kunden für das Versorgungsunternehmen eine Kündigung des Vertragsverhältnisses in Betracht gekommen wäre. Eine solche Beschränkung wäre nicht nur - wie bereits aufgezeigt - sachlich nicht zu rechtfertigen, sondern würde auch zu dem für beide Seiten unerwünschten Ergebnis führen, dass der Energieversorger, der an sich an dem (Norm-)Sonderkundenvertrag festhalten will, gezwungen wäre, das Vertragsverhältnis - etwa mit dem Ziel eines Übergangs in das (für den Kunden regelmäßig ungünstigere) Grundversorgungsverhältnis - (vgl. etwa Senatsurteile vom 14. März 2012 - VIII ZR 93/11, aaO Rn. 32, und VIII ZR 113/11, aaO Rn. 37; jeweils mwN) zu beenden.
c) Daher kommt vorliegend für den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum eine ergänzende Vertragsauslegung nach Maßgabe der mit Senatsurteilen vom 14. März 2012 (VIII ZR 113/11 und VIII ZR 93/11) erstmals entwickelten Grundsätze in Betracht. Die Revisionserwiderung hält dem ohne Erfolg entgegen, der Beklagten sei es - falls sie, was anzunehmen sei, Kenntnis von der Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel gehabt habe - aufgrund des "Rechtsgedankens der § 122 Abs. 2, § 819 Abs. 1 BGB" verwehrt, sich für den Zeitraum nach Wirksamwerden einer hypothetischen Kündigung auf die zu ihren Gunsten eintretenden Wirkungen einer ergänzenden Vertragsauslegung zu berufen. Die Revisionserwiderung verkennt hier bereits, dass eine während des Vertragsverhältnisses eintretende Kenntnis von der Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel schon deshalb einer ergänzenden Vertragsauslegung nicht entgegenstünde, weil diese sich gerade daran ausrichtet, was die Parteien, wenn sie bedacht hätten, dass die Wirksamkeit der verwendeten Preisanpassungsklausel jedenfalls unsicher war, bei einer angemessenen, objektiv-generalisierenden Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben redlicherweise vereinbart hätten (vgl. etwa Senatsurteil vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, aaO Rn. 24 mwN). Eine Heranziehung des genannten Rechtsgedankens kommt zudem auch deswegen nicht in Betracht, weil eine Kündigung - wie bereits ausgeführt - nicht geeignet wäre, dem eingetretenen gravierenden Ungleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung ausreichend zu begegnen. Darüber hinaus ist - wie die Revisionserwiderung selbst einräumt - eine Kenntnis der Beklagten von der Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel weder vom Berufungsgericht festgestellt noch von der insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Klägerin (vgl. OLG Zweibrücken, NJW-RR 1995, 841, 842; Palandt/Sprau, BGB, 74. Aufl., § 819 Rn. 10) in den Tatsacheninstanzen vorgebracht worden. Da sie keinen vom Berufungsgericht übergangenen Sachvortrag aufzuzeigen vermag, ist sie mit ihrem nun geltend gemachten Tatsachenvortrag in der Revisionsinstanz ausgeschlossen (§ 559 Abs. 1 ZPO).
d) In Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich für den Streitfall Folgendes: Die Klägerin kann bei der Berechnung des Rückforderungsanspruchs nicht die Unwirksamkeit sämtlicher Preiserhöhungen seit Vertragsbeginn geltend machen und daher ihrem Bereicherungsanspruch nicht den im Jahre 1996 vereinbarten Ausgangspreis zugrunde legen. Welchen Arbeitspreis die Klägerin letztlich in den streitgegenständlichen Abrechnungszeiträumen schuldete, hängt davon ab, wann ihr die einzelnen Jahresabrechnungen der Beklagten zugegangen sind und gegen welche der darin enthaltenen Preiserhöhungen der erstmalige Widerspruch der Klägerin vom 7. Januar 2005 noch rechtzeitig vor Ablauf von drei Jahren erfolgt ist. Hierzu hat das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen getroffen.
III.
Nach alledem ist das Berufungsurteil auf die Revision der Beklagten aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist, da der Rechtsstreit nicht zur Endentscheidung reif ist, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die erforderlichen Feststellungen zum Zugang der Jahresabrechnungen getroffen werden können (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Schneider
Dr. Fetzer Kosziol