Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 24.09.2014


BGH 24.09.2014 - VIII ZR 350/13

Fernwärmelieferungsvertrag: Ergänzende Vertragsauslegung bei Unwirksamkeit einer Preisänderungsklausel; Ausschluss bereicherungsrechtlicher Rückforderung überzahlter Preise bei unterbliebener Beanstandung


Gericht:
Bundesgerichtshof
Spruchkörper:
8. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
24.09.2014
Aktenzeichen:
VIII ZR 350/13
Dokumenttyp:
Urteil
Vorinstanz:
vorgehend LG Lübeck, 7. November 2013, Az: 14 S 178/12vorgehend AG Lübeck, 31. August 2012, Az: 26 C 3891/11
Zitierte Gesetze

Leitsätze

Eine infolge der Unwirksamkeit einer formularmäßig vereinbarten Preisänderungsklausel nach § 24 Abs. 3 AVBFernwärmeV in der Fassung vom 20. Juni 1980 (= § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV), § 134 BGB entstehende planwidrige Regelungslücke kann auch in einem Fernwärmeliefervertrag im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 157, 133 BGB) dahingehend geschlossen werden, dass der Kunde die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, nicht geltend machen kann, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat (Fortführung Senatsurteil vom 14. März 2012, VIII ZR 113/11, BGHZ 192, 372).

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 7. November 2013 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger bezieht seit 1995 für sein in R.     gelegenes Wohnhaus von der Beklagten Fernwärme. In dem auf der Grundlage der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme vom 20. Juni 1980 (AVBFernwärmeV, BGBl. I S. 742) mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten formularmäßig geschlossenen Wärmelieferungsvertrag heißt es zu dem zwischen den Parteien streitigen Arbeitspreis unter anderem:

"[…]   

        

3.    

Wärmepreis

[…]     

        

3.3     

Der Arbeitspreis beträgt 6,00 Pf/kWh.

3.4     

Als Abrechnungsjahr gilt das Kalenderjahr.

[…]     

        

4.    

Preisänderungsklausel

[…]     

        

4.2     

Für die Änderung des Arbeitspreises gilt:

        

100% des Arbeitspreises ändern sich, wie sich der Preis für leichtes Heizöl ändert. Der Preis für leichtes Heizöl richtet sich nach den Verbraucherpreisen bei Lieferung von mindestens 40 - 50 hl auf einmal, wie sie monatlich für den Berichtsort H.     in der Fachserie 17; Reihe 2; Preise und Preisindizes für gewerbliche Produkte (Erzeugerpreise) für Gruppe Mineralölerzeugnisse, extra leichtes Heizöl des Statistischen Bundesamtes in DM/100 l veröffentlicht werden. Ausgangswert: 36,33 DM/hl.

4.3     

Die zu berechnenden Änderungen des […] Arbeitspreises werden in nachstehenden Formeln ausgedrückt:

[…]     

        
        

Arbeitspreis:

        

APx = 60,00 DM/MWh (HEL : 36,33)

[…]     

        
        

In den Formeln bedeuten:

[…]     

APx = der zu zahlende neue Arbeitspreis in DM/MWh

[…]     

        
        

HEL = Folgewert für leichtes Heizöl in DM/hl

        

Folgewerte:

        

Der Preisanpassung zum 01.04. eines jeden Jahres liegt das Mittel der Notierungen der Monate Juli bis Dezember des vergangenen Jahres zu Grunde, während der Preisanpassung zum 01.10. eines jeden Jahres das Mittel der Monate Januar bis Juni des gleichen Jahres zu Grunde liegt.

[…]     

        

4.4     

Sollten die der Preisanpassung zugrundeliegenden Faktoren als Maßstab ungeeignet werden oder nicht mehr feststellbar sein, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, eine dem wirtschaftlichen Erfolg gleichwertige Regelung als Anpassung vorzunehmen.

[…]"   

        

2

Die Beklagte, die die von ihr gelieferte Fernwärme ausschließlich mit Erdgas erzeugt, nahm seit Vertragsbeginn eine Vielzahl von Wärmepreisanpassungen vor, über die sie den Kläger jeweils schriftlich informierte. Im Februar 2008 rechnete sie gegenüber dem Kläger die im vorangegangenen Jahreszeitraum gelieferte Wärme unter Ansatz von Arbeitspreisen zwischen 83,71 €/MWh und 75,82 €/MWh mit einem Arbeitspreisanteil von 1.186,22 € netto ab. Im Oktober 2011 widersprach der Kläger gegenüber der Beklagten allen seit Aufnahme der Belieferung erfolgten Preisanpassungen und forderte kurz darauf hinsichtlich der im Februar 2008 vorgenommenen Jahresabrechnung die nach seiner Auffassung im darin abgerechneten Lieferzeitraum überzahlten Beträge zurück, die er unter Zugrundelegung des bei Vertragsschluss vereinbarten Arbeitspreises von 6 Pf/kWh auf zuletzt insgesamt 858,39 € bezifferte.

3

Die auf Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen gerichtete Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Rückzahlungsbegehren in vollem Umfang weiter.

Entscheidungsgründe

4

Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

5

Das Berufungsgericht hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:

6

Dem Kläger stehe kein Rückforderungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zu. Insoweit könne dahinstehen, ob die von der Beklagten verwendete Preisanpassungsklausel den Anforderungen des auf den Wärmelieferungsvertrag anwendbaren § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV, der § 24 Abs. 3 AVBFernwärmeV in der bis zum 12. November 2010 geltenden Fassung entspreche, standhalte oder gemäß dem anstelle des § 307 BGB anwendbaren § 134 BGB nichtig sei. Bei Nichtigkeit der Preisänderungsklausel sei nämlich im Regelungsplan der Parteien eine Regelungslücke eingetreten, die nach Maßgabe der auch auf Fernwärmeversorgungsverhältnisse übertragbaren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 14. März 2012 - VIII ZR 93/11, und VIII ZR 113/11; vom 31. Juli 2013 - VIII ZR 162/09) in der Weise zu schließen sei, dass der Kunde die Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel nicht geltend machen könne, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresabrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden sei, beanstandet habe. Auch der Sinn und Zweck des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV und die hieran gemäß § 134 BGB anknüpfende, auf die Preisanpassungsklausel beschränkte Nichtigkeitsfolge schlössen es nicht aus, die Nichtigkeitswirkungen zeitlich zu begrenzen. Die Überprüfung der Wirksamkeit einer Preisanpassungsklausel anhand des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV diene vielmehr dazu, privatautonomer Gestaltungsmacht Grenzen zu setzen und zu klären, welcher Preis tatsächlich geschuldet sei. Daraus folge, dass die Klärung des geschuldeten Preises nicht zwangsläufig zu dem bei Vertragsschluss vereinbarten Anfangspreis führe, sondern unter Berücksichtigung der privatautonomen Regelungen zu erfolgen habe.

7

Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag enthalte verschiedene Bestimmungen über ein von den Parteien angestrebtes ausgewogenes Verhältnis von Leistung und Gegenleistung. Die dadurch erstrebte Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung könne jedoch nicht erreicht werden, wenn Folge der Unwirksamkeit der Preisänderungsklausel die Geltung des ursprünglich vereinbarten Arbeitspreises sei. Denn es sei gerichtsbekannt, dass seit Vertragsbeginn eine explosionsartige Steigerung der Energiekosten eingetreten sei. Insoweit ziele § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV gerade darauf ab, dem Energieversorger die Möglichkeit zu schaffen, für die Leistung eine ausgewogene Gegenleistung zu erhalten, indem einem geänderten Energiebeschaffungsaufwand durch Veränderung des Verbrauchspreises Rechnung getragen werde. Der Verordnungsgeber habe hierbei also selbst eine Preisanpassung grundsätzlich für zulässig erachtet und diese lediglich an strenge formelle Vorgaben geknüpft.

8

Vor diesem Hintergrund bestehe keine Veranlassung, Fernwärmekunden und Gaskunden in den Rechtsfolgen einer unwirksamen Preisanpassung unterschiedlich zu behandeln. Es bestehe in allen Fällen vielmehr ein anerkennenswertes Bedürfnis, das bei Vertragsschluss bestehende Verhältnis von Leistung und Gegenleistung über die gesamte Vertragsdauer im Gleichgewicht zu halten. Diesem Bedürfnis liefe es zuwider, wenn bei einem Energielieferungsvertrag mit langer Laufzeit die Unwirksamkeit der Preiserhöhung rückwirkend ohne zeitliche Begrenzung geltend gemacht werden könnte mit der Folge, dass für die gesamte Vertragslaufzeit nur der ursprünglich vereinbarte Preis beansprucht werden könne, der - wie hier - weit unter den heutigen Preisen liege. Denn ein derart gravierendes Ungleichgewicht von Leistung und Gegenleistung wäre unbillig und würde dem Kunden einen unverhofften und ungerechtfertigten Gewinn verschaffen. Auch der anders als bei Strom- und Gaslieferverhältnissen zu berücksichtigende Gesichtspunkt der Monopolstellung eines Fernwärmeversorgers fordere eine solche zur Außerachtlassung der Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung führende Rechtsfolge nicht.

9

Da im vorliegenden Fall die Möglichkeit einer Klärung des geltenden Preises durch eine Leistungsbestimmung nach § 315 BGB nicht bestehe, verbleibe nur die Möglichkeit einer Begrenzung der Nichtigkeitsfolge nach § 134 BGB auf einen beschränkten Zeitraum. Insoweit sei es auch bei Fernwärmelieferungsverträgen interessengerecht, die Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen auf den in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei Gaslieferungsverträgen für angemessen erachteten Zeitraum von drei Jahren nach Zugang der die Preisänderung enthaltenden Rechnung zu befristen. Dieser Zeitraum sei hier jedoch überschritten, so dass der geltend gemachte Rückforderungsanspruch entfalle.

II.

10

Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist.

11

Dem Kläger steht hinsichtlich der im Februar 2008 erteilten und von ihm beglichenen Jahresabrechnung aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB kein Anspruch auf Rückerstattung überzahlter Lieferentgelte (§ 433 Abs. 2 BGB) zu, weil er die erbrachten Zahlungen mit Rechtsgrund geleistet hat. Er schuldet die von der Beklagten nach Maßgabe der Preisänderungsklausel in Ziffer 4 des Wärmelieferungsvertrages für die gelieferte Fernwärme abgerechneten Arbeitspreise in dieser Höhe. Denn er kann sich - wie eine ergänzende Auslegung des Fernwärmeliefervertrages ergibt - für den im Streit stehenden Zeitraum auf eine Nichtigkeit des ursprünglich vereinbarten Anfangspreises nicht berufen, weil er die in der Abrechnung ausgewiesenen Preisanpassungen nicht innerhalb von drei Jahren nach Zugang der Abrechnung beanstandet hat.

12

1. Zutreffend und von der Revision unbeanstandet ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Wärmeversorgungsvertrag der Parteien und damit auch die Preisanpassungsklausel dem Anwendungsbereich der AVBFernwärmeV unterfallen. Gemäß § 1 Abs. 1 AVBFernwärmeV gelten die §§ 2 bis 32 AVBFernwärmeV in der jeweils gültigen Fassung für den Anschluss an die Fernwärmeversorgung eines Fernwärmeversorgungsunternehmens, wenn dieses - wie hier - Vertragsmuster oder Vertragsbedingungen verwendet, die für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind (Allgemeine Versorgungsbedingungen). Dementsprechend sind die als Gleitklausel ausgestaltete Preisänderungsklausel in Ziffer 4 des Wärmeversorgungsvertrags und die im streitgegenständlichen Zeitraum von Februar 2007 bis Februar 2008 auf ihrer Grundlage jeweils halbjährlich vorgenommenen Preisänderungen an den Anforderungen des zu diesem Zeitpunkt geltenden § 24 Abs. 3 AVBFernwärmeV aF zu messen (vgl. Senatsurteil vom 13. Juli 2011 - VIII ZR 339/10, WM 2011, 1910 Rn. 19). Die Bestimmung gilt nach der Neufassung des § 24 AVBFernwärmeV durch Art. 5 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Energieeffizienz und Energiedienstleistungen vom 4. November 2010 (BGBl. I S. 1483) als § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV unverändert fort.

13

2. Ebenfalls zutreffend hat das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf die hierzu ergangene Senatsrechtsprechung angenommen, dass Preisanpassungsklauseln in Fernwärmelieferungsverträgen nach § 24 Abs. 3 Satz 1 AVBFernwärmeV aF so ausgestaltet sein müssen, dass sie sowohl die Kostenentwicklung bei der Erzeugung und Bereitstellung von Fernwärme durch das Unternehmen (Kostenelement) als auch die jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt (Marktelement) angemessen berücksichtigen (vgl. hierzu zuletzt Senatsurteil vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, WM 2014, 1828 Rn. 19 ff., 23 ff. mwN; zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Ob die Preisänderungsklausel in Ziffer 4 des Wärmeversorgungsvertrags diesen Vorgaben gerecht wird, hat das Berufungsgericht mit Recht dahinstehen lassen. Denn selbst wenn die Preisänderungsklausel - wie die Revision geltend macht - hinsichtlich des Marktelements den gesetzlichen Anforderungen nicht genügen und deshalb nach der Auslegungsregel des § 134 BGB nichtig sein sollte, wäre der Kläger vorliegend jedenfalls wegen Zeitablaufs mit seinen dagegen erhobenen Einwendungen ausgeschlossen.

14

Dieses Ergebnis hat das Berufungsgericht zutreffend und im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats aus einer ergänzenden Vertragsauslegung des zwischen den Parteien geschlossenen Wärmelieferungsvertrags hergeleitet. Entgegen der Auffassung der Revision sind die vom Senat für langjährige Gasversorgungsverhältnisse entwickelten Grundsätze auf den vorliegenden Fernwärmeliefervertrag zu übertragen. Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, kommt die bei Nichtbeachtung des in § 24 Abs. 3 Satz 1 AVBFernwärmeV aF zum Ausdruck gebrachten gesetzlichen Gebots eintretende Nichtigkeitsfolge des § 134 BGB nur insoweit zum Tragen, als sich aus § 24 AVBFernwärmeV nicht ein anderes ergibt. Denn auch bei der Auslegungsregel des § 134 BGB bleibt für jeden Fall zu prüfen, ob das Verbotsgesetz seinem Sinn und Zweck nach jedweden Verstoß ausnahmslos durch eine rückwirkende Nichtigkeit der betreffenden Vertragsbestimmung sanktionieren will oder einen weniger einschneidenden, dem Zweck des Verbotsgesetzes aber gleichwohl angemessenen Interessenausgleich und eine damit einhergehende Begrenzung der Nichtigkeitsfolge zulässt (vgl. Senatsurteil vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, aaO Rn. 33).

15

Das ist hier der Fall. Insbesondere schließt § 134 BGB - genauso wie etwa § 306 BGB im Falle einer Unwirksamkeit unangemessen benachteiligender Allgemeiner Geschäftsbedingungen - auch eine ergänzende Vertragsauslegung nicht aus, durch die eine durch die Nichtigkeitsfolge entstandene Vertragslücke unter Berücksichtigung der an den Besonderheiten des Fernwärmemarktes ausgerichteten Zielsetzungen des § 24 Abs. 3 Satz 1 AVBFernwärmeV aF in einer den beiderseitigen Interessen der Vertragsparteien gerecht werdenden Weise ausgefüllt wird (vgl. BGH, Urteile vom 7. Dezember 2010 - KZR 71/08, GRUR 2011, 641 Rn. 50 f.; vom 29. Juni 2010 - KZR 9/08, CR 2010, 640 Rn. 27).

16

a) Wie der Senat zu unwirksamen Preisanpassungsklauseln in Gaslieferungsverträgen entschieden hat, ist die in derartigen Verträgen durch die Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel eingetretene Lücke im Regelungsplan der Parteien im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung gemäß §§ 157, 133 BGB zu schließen, wenn es sich um ein langjähriges Gasversorgungsverhältnis handelt, der betroffene Kunde den Preiserhöhungen und den darauf basierenden Jahresabrechnungen über einen längeren Zeitraum nicht widersprochen hat und er nunmehr auch für länger zurück liegende Zeitabschnitte die Unwirksamkeit der Preiserhöhungen geltend macht. In diesen Fällen führt eine ergänzende Vertragsauslegung dazu, dass der Kunde die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, nicht geltend machen kann, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresabrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat (Senatsurteile vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, BGHZ 192, 372 Rn. 19 ff., und VIII ZR 93/11, ZNER 2012, 265 Rn. 26 ff.).

17

b) Diese Lösung ist auch auf den Fall einer unwirksamen Preisgleitklausel in einem Fernwärmevertrag zu übertragen, so dass der Kläger sich nicht darauf berufen kann, nur zur Zahlung des ursprünglich vereinbarten Anfangspreises verpflichtet zu sein. Denn auch hier waren sich die Vertragsparteien bei Vertragsschluss einig, dass der vereinbarte Anfangspreis nur zu Beginn des Versorgungsverhältnisses gelten sollte. Notwendige Preisanpassungen sollten sich hingegen - wie in § 24 Abs. 3 AVBFernwärmeV aF / § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV vorgesehen - im Rahmen von Preisänderungsklauseln ohne eine Kündigung des Vertrages vollziehen können (BR-Drucks. 90/80, abgedruckt bei Witzel/Topp, Allgemeine Versorgungsbedingungen für Fernwärme, 2. Aufl., S. 255). Durch die Nichtigkeit der von den Parteien vereinbarten Preisanpassungsklausel ist daher auch hier im Regelungsplan der Parteien eine Lücke entstanden (vgl. Senatsurteile vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, aaO Rn. 20, und VIII ZR 93/11, aaO Rn. 25).

18

Diese führt zu einer nicht mehr hinnehmbaren Störung des Vertragsgefüges des Fernwärmeversorgungsvertrages, wenn es sich wie im vorliegenden Fall um ein langjähriges Versorgungsverhältnis handelt, der betroffene Kunde den Preiserhöhungen und den darauf basierenden Jahresabrechnungen über einen längeren Zeitraum nicht widersprochen hat und er nunmehr auch für länger zurück liegende Zeitabschnitte die Unwirksamkeit der Preiserhöhungen geltend macht (vgl. Senatsurteile vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, aaO Rn. 23, und VIII ZR 93/11, aaO Rn. 28). Denn in einem solchen Fall hat auch der Fernwärmeversorger im Nachhinein nicht mehr die Möglichkeit, einer unbefriedigenden Erlössituation in zumutbarer Weise zu begegnen.

19

c) Es ist daher zu ermitteln, was die Parteien bei einer angemessenen, objektiv-generalisierenden Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben redlicherweise vereinbart hätten, wenn sie bei Vertragsabschluss bedacht hätten, dass die Wirksamkeit der verwendeten Preisänderungsklausel jedenfalls unsicher war.

20

Die vom Senat für die Unwirksamkeit von Preisanpassungsklauseln in Gaslieferungsverträgen entwickelte Lösung (siehe oben II 2 a) stellt auch für Fernwärmelieferungsverträge einen in diesem Sinne angemessenen Interessenausgleich dar.

21

aa) Bei Fernwärmelieferungsverträgen handelt es sich ebenfalls um langfristige Vertragsverhältnisse, bei denen ein anerkennenswertes Bedürfnis besteht, das bei Vertragsschluss bestehende Verhältnis von Leistung und Gegenleistung über die gesamte Vertragsdauer im Gleichgewicht zu halten, und dem es zuwiderliefe, wenn die Nichtigkeit der Preiserhöhungen rückwirkend ohne zeitliche Begrenzung geltend gemacht werden könnte. Denn dies hätte zur Folge, dass der Fernwärmeversorger ohne Rücksicht auf Schwankungen seiner eigenen Bezugspreise für die gesamte Vertragslaufzeit nur den ursprünglich vereinbarten Preis beanspruchen könnte. Angesichts des kontinuierlichen Anstiegs der Energiepreise entstünde dadurch bei langfristigen Versorgungsverträgen regelmäßig ein gravierendes Ungleichgewicht von Leistung und Gegenleistung. Dies wäre unbillig und würde dem Kunden einen unverhofften und ungerechtfertigten Gewinn verschaffen. Derartiges entspräche auch nicht dem objektiv zu ermittelnden hypothetischen Parteiwillen (vgl. Senatsurteil vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, aaO Rn. 26). Zudem wäre dann die durch die AVBFernwärmeV betonte Marktorientierung der Fernwärmepreise nicht gewährleistet.

22

bb) Ebenso wie das Energiewirtschaftsrecht (vgl. Senatsurteil vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, aaO Rn. 27) verfolgt die AVBFernwärmeV den Zweck einer möglichst kostengünstigen Versorgung des Verbrauchers und berücksichtigt dabei in besonderer Weise den mit der Leitungsgebundenheit der Versorgung verbundenen Zwang zu hohen Investitionen (BR-Drucks. 90/80, aaO S. 237, 258 f.). Daher wurde es ebenso wie bei anderen Energieversorgungsverträgen vom Verordnungsgeber als erforderlich angesehen, dass sich notwendige Preisanpassungen im Rahmen von Preisänderungsklauseln ohne eine Kündigung des langfristig angelegten Vertragsverhältnisses vollziehen können (BR-Drucks. 90/80, aaO S. 255, 258 f.).

23

Dieses Ziel würde verfehlt, wenn dem Versorger jede Möglichkeit genommen würde, Kostensteigerungen an den Kunden weiterzugeben, so dass er zeitlich unbeschränkt an den alten Ausgangspreis gebunden bliebe (vgl. Senatsurteil vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, aaO Rn. 26). Die Parteien hätten daher auch hier, wenn sie erkannt hätten, dass die Wirksamkeit der vereinbarten Preisanpassungsklausel unsicher war, jedenfalls eine Regelung vereinbart, nach der es ausgeschlossen ist, nach einem längeren Zeitraum die Unwirksamkeit von Preisanpassungen geltend zu machen, die zuvor nicht in Frage gestellt worden sind (vgl. Senatsurteile vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, aaO Rn. 30, und VIII ZR 93/11, aaO Rn. 29 f.).

24

cc) Auch bei Fernwärmelieferverträgen trägt die Bestimmung einer Frist, innerhalb derer der Kunde die Preiserhöhung beanstanden muss, um sich auf ihre Unwirksamkeit berufen zu können, den Interessen beider Parteien Rechnung. Denn auch ein solcher Vertrag ist ein Dauerschuldverhältnis, bei dem ein besonderes Bedürfnis danach besteht, dass gegenseitige Ansprüche zeitnah geltend gemacht werden und sich nicht durch verspätete Geltendmachung aufsummieren. Zudem handelt es sich ebenfalls um ein Schuldverhältnis mit einer Vielzahl von Kunden und damit auch einer Vielzahl von Abrechnungsvorgängen, die Jahr für Jahr aufeinander aufbauen. Die in diesen Jahresabrechnungen enthaltenen Preiserhöhungen dürfen daher nicht unvertretbar lange mit Unsicherheiten behaftet sein. Es ist vielmehr erforderlich, dass die sich für beide Seiten stellende Frage, ob eine bestimmte Preiserhöhung Bestand hat oder nicht, ohne größere praktische Schwierigkeiten beantwortet werden kann. Damit wird dem Versorger eine verlässliche Basis für seine (Kosten-)Kalkulationen geschaffen, während der Verbraucher weiß, mit welchen Kosten er zu rechnen hat (vgl. Senatsurteil vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, aaO Rn. 31).

25

dd) In der AVBFernwärmeV ist - ebenso wie sonst im Energierecht (vgl. Senatsurteil vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, aaO Rn. 32 ff.) - ein Interessenausgleich, der die Geltendmachung von Rechten von der Reaktion einer Partei innerhalb gewisser Fristen abhängig macht, verschiedentlich vorgesehen, so dass es auch hier nahe liegt, sich an diesen Vorbildern für die im Wege ergänzender Vertragsauslegung vorzunehmende Lückenschließung zu orientieren.

26

So ist ebenso wie in § 21 AVBGasV auch in § 21 AVBFernwärmeV geregelt, dass Ansprüche wegen Fehlern bei der Ermittlung des Rechnungsbetrages auf einen Zeitraum von längstens zwei Jahren beschränkt sind. Auch in § 30 AVBFernwärmeV findet sich genauso wie in § 30 AVBGasV eine weitere zeitliche Begrenzung. Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass offensichtliche Fehler vorliegen, und der Zahlungsaufschub oder die Zahlungsverweigerung innerhalb von zwei Jahren nach Zugang der fehlerhaften Rechnung oder Abschlagsberechnung geltend gemacht werden. Im Einklang mit den inhaltsgleichen Zielsetzungen der GasGVV, in deren § 18 die im Interesse einer reibungslosen Durchführung des Vertragsverhältnisses und des Rechtsfriedens liegende zeitliche Anspruchsbeschränkung des § 21 AVBGasV zwischenzeitlich von zwei auf drei Jahre erweitert worden ist (vgl. Senatsurteil vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, aaO Rn. 33), ist deshalb auch für den Bereich der Fernwärmeversorgung von einer Frist von drei Jahren auszugehen.

27

3. In Anwendung vorstehender Grundsätze ergibt sich für den Streitfall folgendes:

28

Der Kläger wendet sich gegen die Berechnung des in der Jahresabrechnung von Februar 2008 in Ansatz gebrachten Entgelts für die im vorausgegangenen Jahr erfolgten Fernwärmelieferungen der Beklagten, indem er sich allgemein auf die Unwirksamkeit der Preisgleitklausel und damit auf eine Fortgeltung des im Jahre 1995 vereinbarten Ausgangspreises beruft. Er hat den in den Jahresabrechnungen der Beklagten ausgewiesenen Preiserhöhungen aber erstmals im Oktober 2011 widersprochen und eine dadurch eingetretene Überzahlung geltend gemacht. Während einer vorausgegangenen Vertragslaufzeit von über fünfzehn Jahren hat er die Jahresabrechnungen und damit die unter Anwendung der Preisgleitklausel errechneten Preiserhöhungen dagegen ohne Beanstandungen hingenommen. Die Beklagte kann mithin für die streitgegenständliche Jahresabrechnung nicht an dem bei Vertragsschluss vereinbarten Preis festgehalten werden. Insoweit führt die vorzunehmende ergänzende Vertragsauslegung (§§ 157, 133 BGB) vielmehr dazu, dass der Kläger mit einer Geltendmachung der Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, wegen Überschreitens des genannten Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der betreffenden Jahresabrechnung ausgeschlossen ist.

Dr. Milger                         Dr. Achilles                            Dr. Schneider

                    Dr. Fetzer                           Dr. Bünger