Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 13.09.2016


BGH 13.09.2016 - VI ZB 21/15

Aussetzung des Verfahrens nach EuGVVO durch das später angerufene Gericht: Zeitpunkt der Anrufung; Vornahme von zwei Verfahrensschritten; Anschriftenangabe zur Bewirkung der Klagezustellung; Zustellung an den rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter des Beklagten


Gericht:
Bundesgerichtshof
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
13.09.2016
Aktenzeichen:
VI ZB 21/15
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2016:130916BVIZB21.15.0
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend OLG Stuttgart, 30. Januar 2015, Az: 5 W 48/13, Beschlussvorgehend LG Stuttgart, 27. Juli 2013, Az: 18 O 220/12
Zitierte Gesetze
Art 27 EGV 44/2001 vom 22.12.2000
Art 28 EGV 44/2001 vom 22.12.2000
Art 29 EGV 44/2001 vom 22.12.2000
Art 30 Nr 1 EGV 44/2001 vom 22.12.2000

Leitsätze

1. Art. 30 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO a.F.) definiert einheitlich und autonom den Zeitpunkt, zu dem ein Gericht für die Zwecke der Anwendung der Art. 27 bis 29 EuGVVO a.F. als angerufen gilt.

2. Art. 30 EuGVVO a.F. lässt für die Anrufung im Sinne des Art. 27 EuGVVO a.F. die Vornahme eines von zwei Verfahrensschritten - Einreichung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks bei Gericht oder Zustellung des Schriftstücks beim Beklagten - genügen, sofern der Kläger alle erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um sicherzustellen, dass auch der zweite Verfahrensschritt bewirkt und die endgültige Rechtshängigkeit herbeigeführt wird.

3. Zu den Maßnahmen, die der in Deutschland Klagende gemäß Art. 30 Nr. 1 EuGVVO a.F. zu treffen hat, um die Zustellung der Klage zu bewirken, gehört die Angabe einer zutreffenden und vollständigen Anschrift des Beklagten.

4. Ersucht der Kläger, der dem Gericht eine ladungsfähige Anschrift des Beklagten nicht mitgeteilt hat, das Gericht um Zustellung der Klage an den rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter des Beklagten, so erfüllt er seine prozessualen Obliegenheiten im Sinne des Art. 30 Nr. 1 EuGVVO a.F. nur dann, wenn er den richtigen Vertreter, d.h. eine Person mit Empfangsvollmacht, benennt oder jedenfalls ohne Nachlässigkeit darauf vertrauen darf, dass der von ihm als Vertreter Benannte tatsächlich Empfangsvollmacht hat.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten zu 1 wird der Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 30. Januar 2015 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 30.000.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass mit Schreiben der Beklagten vom 10. und 28. Februar 2012 geltend gemachte Schadensersatzansprüche in Höhe von 194.900.000 USD nicht bestehen.

2

Die Klägerin ist eine Holdinggesellschaft mit Sitz in Deutschland und hält Beteiligungen an zwei bekannten deutschen Automobilunternehmen. Die Beklagte zu 1 ist eine Investmentgesellschaft mit Sitz auf den Cayman-Inseln. Sie hat ihren Firmensitz ("registered office") bei der Maples Corporate Services Limited. Deren vollständige Adresse lautet:

Maples Corporate Services Limited

PO Box 309, Ugland House

South Church Street

George Town

Grand Cayman KY 1-1104

Cayman Islands.

3

Die Beklagte zu 2 ist eine Personengesellschaft nach britischem Recht, die ihren Sitz in London hat. Mit Schreiben vom 10. Februar 2012 zeigten die Rechtsanwälte A. LLP, London, an, dass sie von den Beklagten mit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen beauftragt worden seien. In dem Schreiben heißt es unter anderem:

"Wir vertreten P.                ("P.       ") und P.       (Master) Fund Ltd. (der "Fonds").

Wir sind von unseren Mandanten zu Rate gezogen worden im Zusammenhang mit äußerst erheblichen Verlusten, die diesen infolge des Eingangs von Short-Positionen in Aktien der Volkswagen AG ("VW") in den Jahren 2007 und 2008 entstanden sind ...

Mit diesem Schreiben möchten wir Sie davon in Kenntnis setzen, dass P.       und/oder der Fonds beabsichtigen, vor dem High Court of England and Wales Ansprüche auf Schadensersatz gegen Sie ... geltend zu machen..., und zwar im Hinblick auf Verluste, die aufgrund unrichtiger Angaben hinsichtlich des Umfangs Ihrer Handelsaktivitäten mit VW-Aktien und Ihrer diesbezüglichen Absichten entstanden sind, die im Zeitraum vom 16. November 2006 bis zum 25. Oktober 2008 durch Sie und durch von Ihnen angewiesene oder beauftragte Personen gegenüber unseren Mandanten gemacht wurden."

4

Mit Schreiben vom 28. Februar 2012 teilten die Rechtsanwälte A. der Klägerin u.a. mit:

"Wir sind nunmehr von P.        (Master) Fund Ltd. ("P.        Fund") mandatiert worden, vor dem Handelsgericht des High Court of England and Wales ein Verfahren gegen Porsche Automobil Holding SE ("Porsche") einzuleiten. Bei diesem Schreiben handelt es sich um ein Schreiben vor Geltendmachung eines Anspruchs (letter before claim) nach Maßgabe der Practice Direction on Pre-Action Conduct ...

Zusammengefasst stellt sich der Fall unseres Mandanten wie folgt dar:

Herr G. gab zwischen Dezember 2007 und Oktober 2008 dreimal gegenüber P.      Capital (im Namen des von dieser verwalteten Fonds P.      Fund) an, dass Porsche nicht beabsichtige, wesentlich mehr als 51 % der Stammaktien ("VW-Stammaktien") der Volkswagen AG ("VW") zu erwerben ...

Tatsächlich aber baute Porsche heimlich eine Beteiligung von ca. 75 % der VW-Stammaktien auf ...

Die unrichtigen Angaben waren aus folgenden Gründen arglistig ...

Infolge der unrichtigen Angaben durch Porsche und der daraufhin erfolgten Transaktionen entstand P.     Fund bei der Glattstellung seiner Short-Positionen ein Verlust von 194,9 Mio. US-Dollar ..."

5

Die Klage ging am 7. Juni 2012 beim Landgericht Stuttgart ein. In der Klageschrift ist die Beklagte zu 1 wie folgt bezeichnet:

P.     (Master) Fund Limited

vertreten durch ihre Geschäftsführung

c/o Maples Corporate Services Limited

PO Box 309, Ugland House

South Church Street

Cayman Islands.

6

Am 11. Juni 2012 zahlte ein Mitarbeiter der Klägerin den Gerichtskostenvorschuss bei Gericht ein. Am 2. Juli 2012 ordnete das Landgericht das schriftliche Vorverfahren an. Am 21. August 2012 wurde diese Verfügung samt Abschrift der Klage nebst Anlagen in Übersetzung und Original der Post mit der in der Klageschrift genannten Adresse der Beklagten zu 1 und des vom Landgericht beigefügten Zusatzes "USA" zum Zwecke der Zustellung per Einschreiben mit Rückschein übergeben. Die Klage gegen die Beklagte zu 2 wurde der Post am selben Tag zum Zwecke der Zustellung per Einschreiben mit Rückschein mit zutreffender Adressangabe ausgehändigt. Auf die in der Klageschrift enthaltene Anregung der Klägerin wurde die Klage außerdem der Post zum Zwecke der Zustellung an die Rechtsanwälte A. mittels internationalen Rückscheins übergeben.

7

Mit am 4. September 2012 beim Landgericht Stuttgart eingegangenem Schreiben teilten die Rechtsanwälte A. mit, dass die Klageschrift am 29. August 2012 bei ihnen eingegangen sei, sie jedoch nicht zustellungsbevollmächtigt seien. Die Zustellung an die Beklagte zu 1 selbst schlug fehl. Der Verbleib der Sendung konnte nicht ermittelt werden. Mit Verfügung vom 13. November 2012 wies das Landgericht die Klägerin darauf hin, dass sie den gesetzlichen Vertreter der Beklagten zu 1 nicht angegeben habe. Mit Schriftsatz vom 19. November 2012 beantragte die Klägerin, die Klage an die Beklagte zu 1 unter folgender Anschrift zuzustellen:

P.     (Master) Fund Limited

c/o Maples Corporate Services Limited

PO Box 309, Ugland House

South Church Street

Georgetown

Grand Cayman

Cayman Islands.

8

Am 26. November 2012 übergab die Geschäftsstelle die Klageschrift der Post zum Zwecke der Zustellung. Die Empfängeranschrift auf dem vom Landgericht vorbereiteten Rückschein enthielt allerdings versehentlich nicht die Angabe "Georgetown, Grand Cayman". Die Sendung wurde am 3. Dezember 2012 von dem Postamt Flughafen der Cayman-Inseln mit dem Hinweis "incomplete address" zurückgesandt und ging am 14. Januar 2013 wieder beim Landgericht Stuttgart ein. Mit Schriftsatz vom 14. Januar 2013 regte die Klägerin die Zustellung der Klage an die Beklagte zu 1 unter nachfolgender Anschrift an:

P.     (Master) Fund Limited

c/o Maples Fiduciary Services

Ugland House

South Church Street

Georgetown

Grand Cayman KY1-1104

Cayman Islands.

9

Noch bevor eine erneute Zustellung veranlasst worden war, beantragten die Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1 Akteneinsicht. Mit Empfangsbekenntnis vom 25. Januar 2013 bestätigten sie die Zustellung der Klage nebst Anlagen sowie der Verfügung vom 2. Juli 2012 über die Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens. Die Beklagte zu 2 bestätigte durch ihren Prozessbevollmächtigten, dass ihr die Klage am 29. August 2012 zugestellt worden sei.

10

Am 18. Juni 2012 reichte die Beklagte zu 1 beim High Court of Justice in London eine Klage gegen die Klägerin auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 194.900.000 US-Dollar ein. Gegenstand der Klage sind die mit Schreiben vom 28. Februar 2012 geltend gemachten Schadensersatzansprüche. Im Klageformblatt sind die Rechtsanwälte A. als "claimant´s solicitor´s firm" benannt. Die Klage wurde der Klägerin am 26. November 2012 zugestellt.

11

Die Parteien streiten über die Frage, welches Gericht das zuerst angerufene Gericht im Sinne von Art. 27 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (nachfolgend: EuGVVO aF) ist und das Verfahren auszusetzen hat.

12

Das Landgericht hat den Aussetzungsantrag der Beklagten zu 1 zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beklagten zu 1 hatte keinen Erfolg. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Beklagte zu 1 ihren Aussetzungsantrag weiter.

II.

13

Das Beschwerdegericht, dessen Beschluss in IPRax 2015, 430, veröffentlicht ist, hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, das Landgericht Stuttgart gelte nach Art. 30 Nr. 1 EuGVVO aF als das zuerst angerufene Gericht im Sinne von Art. 27 Abs. 1 EuGVVO aF. Durch die Einreichung ihrer negativen Feststellungsklage habe die Klägerin die Voraussetzungen für das "Angerufensein" erfüllt. Die ihr damit zukommende Priorität habe sie nicht dadurch verloren, dass sie in der Folge ihren Obliegenheiten nicht nachgekommen wäre. Weder habe die Klägerin den Gerichtskostenvorschuss verspätet eingezahlt noch habe die fehlende Angabe der gesetzlichen Vertreter der Beklagten zu 1 in der Klageschrift der Zustellung der Klage entgegengestanden. Die Klägerin habe es nicht zu vertreten, dass die Klage der Beklagten zu 1 auf den Cayman-Inseln nicht zugestellt worden sei. Wegen der örtlichen Gegebenheiten auf den Cayman-Inseln sei die Angabe einer Postbox ("P.O. Box") nicht zu beanstanden. Gleiches gelte für die Wahl der Zustellung durch Aufgabe zur Post mit internationalem Rückschein. Außerdem könne eine Obliegenheitsverletzung nicht darin gesehen werden, dass es die Klägerin im Zeitpunkt der Klageeinreichung unterlassen habe, vollständige Angaben zur ladungsfähigen Anschrift der Beklagten zu 1 im Hinblick auf den Zustellungsort - die Stadt "George Town" sowie die Insel "Grand Cayman" - und die Postleitzahl zu machen. Denn für die kaimanesische Postverwaltung seien eine Identifizierung der Empfängerin und eine Zustellung der Klage bereits beim ersten Zustellungsversuch möglich gewesen. Hiervon habe die Klägerin auch ausgehen dürfen. Angesichts der Adressierungsempfehlung von DHL und der erst am 8. August 2006 beschlossenen Einführung von Postleitzahlen auf den Cayman-Inseln sei der Klägerin insoweit keine Obliegenheitsverletzung vorzuwerfen. Der Klägerin könne schließlich auch kein Versäumnis bei der Ermittlung der Anschrift der Beklagten zu 1 zur Last gelegt werden, da sie sich aus einer seriösen Quelle über die Anschrift der Beklagten zu 1 informiert habe.

14

Unabhängig hiervon sei die auf Anregung der Klägerin erfolgte Zustellung der Klageschrift an die Beklagte zu 1 durch Übermittlung an die Rechtsanwälte A. mittels internationalen Rückscheins nach § 1068 Abs. 1 ZPO zulässig und wirksam gewesen. Einer wirksamen Zustellung nach der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (Zustellung von Schriftstücken) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates (ABl. EU L 324 S. 74; nachfolgend: EuZustVO) stehe es nicht entgegen, dass die Zustellung nicht an die Partei persönlich, sondern an deren Zustellbevollmächtigten im EU-Ausland erfolgt sei. Im Zeitpunkt der Zustellung der Klageschrift am 29. August 2012 sei die Rechtsanwaltsgesellschaft A. nach dem insoweit maßgeblichen englischen Recht empfangsbevollmächtigt gewesen. Zumindest aber müsse sich die Beklagte zu 1 in entsprechender Anwendung der Grund-sätze der Duldungsvollmacht das Handeln der Rechtsanwaltsgesellschaft A. zurechnen lassen, da diese mit Kenntnis der Beklagten zu 1 vorprozessual Schadensersatzansprüche gegen die Klägerin geltend gemacht habe. Diese Frage sei nach deutschem Recht zu beurteilen.

15

Die Priorität der negativen Feststellungsklage der Klägerin sei schließlich deshalb zu bejahen, weil die Zustellung der Klage an die Beklagte zu 2 Wirkung auch gegenüber der Beklagten zu 1 entfalte. Zwar müsse sich die Beklagte zu 1 die Kenntnis der Beklagten zu 2 nicht nach § 189 ZPO zurechnen lassen. Dies folge schon daraus, dass eine Personenidentität des geschäftsführenden Organs der Beklagten zu 1 und 2 nicht bewiesen sei. Da die Art. 27 ff. EuGVVO aF jedoch das Ziel verfolgten, einander widersprechende Entscheidungen zu vermeiden, löse die rechtzeitige Zustellung an einen von zwei Beklagten die Prioritätswirkung auch für eine schuldhaft verspätete Zustellung an den anderen Beklagten aus. Dies gelte nicht nur für den Fall, dass zwei Beklagte, bei denen gegenüber einem der Beklagten aufgrund von Versäumnissen des Klägers eine verspätete Zustellung erfolgt sei, im Gegenzug gemeinsam den Kläger des Ausgangsverfahrens verklagten. Gleiches müsse auch dann gelten, wenn nur einer der Beklagten - und sei es derjenige, an den aufgrund von Versäumnissen verspätet zugestellt worden sei - Klage erhebe.

III.

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Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und gemäß § 575 ZPO auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg. Mit der Begründung des Beschwerdegerichts kann von einer Aussetzung des Verfahrens gemäß Art. 27 Abs. 1 EuGVVO aF nicht abgesehen werden.

17

1. Art. 27 Abs. 1 EuGVVO aF bestimmt, dass dann, wenn bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten Klagen wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien anhängig gemacht werden, das später angerufene Gericht das Verfahren von Amts wegen aussetzt, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht. Sobald dies der Fall ist, erklärt sich das später angerufene Gericht gemäß Art. 27 Abs. 2 EuGVVO aF zugunsten dieses Gerichts für unzuständig. Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, begründen diese Bestimmungen eine allgemeine Rechtshängigkeitssperre zugunsten des zuerst angerufenen Gerichts, die grundsätzlich auch durch eine negative Feststellungsklage ausgelöst werden kann mit der Folge, dass dieser der Vorrang gegenüber einer nachfolgenden, auf derselben Grundlage beruhenden Leistungsklage zukommt (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Dezember 1994, C-406/92, Slg 1994, I-5439 Rn. 40 ff. - Tatry sowie BGH, Urteil vom 8. Februar 1995 - VIII ZR 14/94, NJW 1995, 1758, 1759, jeweils zur Vorgängerbestimmung in Art. 21 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (nachfolgend: EuGVÜ); Wagner in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., Art. 27 EuGVVO Rn. 12, 23 ff.; Geimer in Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 3. Aufl., Art. 27 EuGVVO Rn. 33; Thole, IPRax 2015, 406).

18

2. Das Beschwerdegericht ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass der Anwendungsbereich des Art. 27 Abs. 1 EuGVVO aF im Streitfall sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher und räumlicher Hinsicht eröffnet ist. Art. 29 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO nF, ABl. EU L 351 S. 1) ist noch nicht anwendbar; er gilt gemäß Art. 81 Satz 2, Art. 66 Abs. 1 EuGVVO nF erst für Klagen, die ab dem 10. Januar 2015 erhoben worden sind.

19

Der Anwendbarkeit des Art. 27 Abs. 1 EuGVVO aF steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte zu 1 ihren Sitz auf den Cayman-Inseln hat. Zwar gehören die Cayman-Inseln zu den im Anhang II des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) aufgeführten überseeischen Ländern und Hoheitsgebieten, für die gemäß Art. 355 Abs. 2 Satz 1 AEUV das im Vierten Teil des Vertrags (Artikel 198 bis 204 AEUV) festgelegte besondere Assoziierungssystem gilt. Sie fallen damit grundsätzlich aus dem territorialen Anwendungsbereich der Verträge über die Europäische Union (EUV) und über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) heraus. Die allgemeinen Vertragsbestimmungen und das sonstige Primär- und Sekundärrecht der Union sind auf sie nur dann anwendbar, wenn die entsprechenden Regelungen ausdrücklich auf sie verweisen (vgl. EuGH, Urteile vom 12. September 2006 - C-300/04, Slg. 2006, I-8055 Rn. 46 - Eman und Sevinger; vom 21. September 1999 - C-106/97, Slg. 1999, I-5983 Rn. 42 - DADI und Douane-Agenten; Schmalenbach in Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 5. Aufl., Art. 198 Rn. 5, Art. 355 Rn. 6; Streinz/Kokott, EUV/AEUV, 2. Aufl., Art. 355 Rn. 5 f.). Eine solche Verweisung enthält die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen nicht. Sie erstreckt ihre Geltung für die Mitgliedstaaten nicht auf die überseeischen Länder und Hoheitsgebiete.

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Anders als andere Bestimmungen der Verordnung erwähnt Art. 27 EuGVVO aF den (Wohn-)Sitz der Parteien des Rechtsstreits aber nicht. Er verlangt lediglich - was im Streitfall zu bejahen ist - eine Identität der Parteien und des Verfahrensgegenstands der bei den Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten anhängigen Rechtsstreitigkeiten; weitere Voraussetzungen stellt die Bestimmung nicht auf (EuGH, Urteil vom 22. Oktober 2015 - C-523/14, Celex-Nr. 62014CJ0523 Rn. 40 - Aannemingsbedrijf Aertssen und Aertssen Terrassements). In Hinblick auf das mit ihr verfolgte Ziel, Parallelverfahren vor Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten und daraus möglicherweise resultierende miteinander unvereinbare Entscheidungen zu verhindern, ist die Bestimmung weit auszulegen (EuGH, Urteil vom 22. Oktober 2015 - C-523/14, aaO Rn. 39 - Aannemingsbedrijf Aertssen und Aertssen Terrassements). Sie erfasst deshalb grundsätzlich alle Fälle der Rechtshängigkeit vor den Gerichten der Mitgliedstaaten unabhängig vom Wohnsitz der Parteien (vgl. EuGH, Urteil vom 27. Juni 1991 - C-351/89, Slg. 1991, I-3317 Rn. 16 - Overseas Union Insurance Limited u.a. zur Vorgängerbestimmung in Art. 21 EuGVÜ; Geimer in Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 3. Aufl., Art. 27 EuGVVO Rn. 14 mwN; Thole, IPRax 2015, 406).

21

3. Die Rechtsbeschwerde wendet sich aber mit Erfolg gegen die Beurteilung des Beschwerdegerichts, das Landgericht Stuttgart gelte gemäß Art. 30 Nr. 1 EuGVVO aF als das zuerst angerufene Gericht i.S.d. Art. 27 Abs. 1 EuGVVO aF.

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a) Art. 30 EuGVVO definiert einheitlich und autonom den Zeitpunkt, zu dem ein Gericht für die Zwecke der Anwendung der Art. 27 bis 29 EuGVVO aF als angerufen gilt (EuGH, Urteil vom 22. Oktober 2015 - C-523/14, Celex-Nr. 62014CJ0523 Rn. 57 - Aannemingsbedrijf Aertssen und Aertssen Terrassements; Beschluss vom 16. Juli 2015 - C-507/14, Celex-Nr. 62014CB0507 Rn. 30, 32). Dies ist entweder der Zeitpunkt, zu dem das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück bei Gericht eingereicht worden ist, vorausgesetzt der Kläger hat es in der Folge nicht versäumt, die ihm obliegenden Maßnahmen zu treffen, um die Zustellung des Schriftstücks an den Beklagten zu bewirken (Art. 30 Nr. 1 EuGVVO aF), oder - wenn die Zustellung wie in den romanischen Rechtsordnungen an den Beklagten vor Einreichung des Schriftstücks bei Gericht zu bewirken ist - der Zeitpunkt, zu dem die für die Zustellung verantwortliche Stelle das Schriftstück erhalten hat, vorausgesetzt der Kläger hat es in der Folge nicht versäumt, die ihm obliegenden Maßnahmen zu treffen, um das Schriftstück bei Gericht einzureichen (Art. 30 Nr. 2 EuGVVO aF). Die Vorschrift bringt damit die divergierenden mitgliedstaatlichen Regelungen zur Prozesseinleitung in Einklang. Sie lässt für die Anrufung im Sinne des Art. 27 EuGVVO aF die Vornahme eines von zwei Verfahrensschritten - Einreichung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks bei Gericht oder Zustellung des Schriftstücks beim Beklagten - genügen, sofern der Kläger alle erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um sicherzustellen, dass auch der zweite Verfahrensschritt bewirkt und die endgültige Rechtshängigkeit ("saisine définitive") herbeigeführt wird (vgl. EuGH, Beschluss vom 16. Juli 2015 - C-507/14, aaO Rn. 31: "... deux étapes procédurales que sont la notification ou la signification et l’inscription de l’affaire auprès de la juridiction compétente ...", Rn. 32: "... de la saisine d’une juridiction qui est déterminée, selon le système procédural considéré, par la réalisation d’un seul acte, à savoir le dépôt de l’acte introductif d’instance ou la notification ...", Rn. 37: "... la saisine de la juridiction nécessite non pas la réalisation de deux conditions, à savoir le dépôt de l’acte introductif d’instance ou d’un acte équivalent ainsi que la notification ou la signification au défendeur de cet acte, mais d’une seule ..."; Urteil vom 22. Oktober 2015 - C-523/14, aaO Rn. 59: "... provided however that the Aertssen companies did not omit to take the measures which they were, again under the applicable national law, obliged to take to ensure that the document lodged should thereafter be served on the defendants"; Begründung des Kommissionsentwurfs, KOM (1999) 348 endg., S. 22 = BR-Drucks. 534/99, S. 21; Wagner in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., Art. 30 EuGVVO Rn. 1 ff.; Geimer in Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 3. Aufl., Art. 30 EuGVVO Rn. 4 ff., 12). Ob das Schriftstück in der Folge auch zugestellt (Nr. 1) bzw. bei Gericht eingereicht wird (Nr. 2), ist dagegen unerheblich. Die Anrufung im Sinne des Art. 27 EuGVVO aF setzt nicht voraus, dass beide Maßnahmen kumulativ bewirkt worden sind (vgl. EuGH, Beschluss vom 16. Juli 2015 - C-507/14, aaO Rn. 32, 37; Wagner in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., Art. 30 EuGVVO Rn. 4; Geimer in Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 3. Aufl., Art. 30 EuGVVO Rn. 17; Zöller/Geimer, ZPO, 31. Aufl., Art. 32 EuGVVO Rn. 4; Art. 16 EuEheVO Rn. 7 f.; Rauscher/Leible, EuZPR/EuIPR, 4. Aufl., Art. 32 Brüssel Ia-VO Rn. 5; Thole, IPRax 2015, 406, 408).

23

Welche Alternative des Art. 30 EuGVVO aF einschlägig ist, d.h. in welcher Reihenfolge die Einreichung bei Gericht und die Zustellung an den Beklagten zu erfolgen hat, ist nach der lex fori zu beurteilen. Gleiches gilt für die Fragen, welche Maßnahmen hierfür erforderlich sind und ob der Kläger alles Erforderliche getan hat, um die Zustellung an den Beklagten zu bewirken bzw. das Schriftstück bei Gericht einzureichen (vgl. EuGH, Urteil vom 22. Oktober 2015 - C-523/14, aaO Rn. 57 ff.; Wagner in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., Art. 30 EuGVVO Rn. 4; Geimer in Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 3. Aufl., Art. 30 EuGVVO Rn. 8 ff.; Försterling in Geimer/Schütze, Internationaler Rechtsverkehr, Art. 30 VO (EG) 44/2001 Rn. 4, 6 (Stand: Januar 2005); Rauscher/Leible, EuZPR/EuIPR, 4. Aufl., Art. 32 Brüssel Ia-VO Rn. 7). Letzteres ist zu verneinen, wenn eine dem Kläger zuzurechnende Nachlässigkeit gegeben ist ("négligence imputable au demandeur", vgl. EuGH, Beschluss vom 16. Juli 2015 - C-507/14, aaO Rn. 39 zu dem Art. 30 EuGVVO aF im Wesentlichen entsprechenden Art. 16 EuEheVO).

24

b) Gemessen an diesen Grundsätzen begegnet die Beurteilung des Beschwerdegerichts durchgreifenden rechtlichen Bedenken, das Landgericht Stuttgart gelte gemäß Art. 30 Nr. 1 EuGVVO aF als am 11. Juni 2012 angerufen, so dass der im vorliegenden Verfahren erhobenen negativen Feststellungsklage gemäß Art. 27 Abs. 1 EuGVVO aF der Vorrang vor der erst am 18. Juni 2012 bei dem High Court in London eingereichten Leistungsklage der Beklagten zu 1 zukomme. Zwar hat die Klägerin ihre Klage am 7. Juni 2012 bei dem Landgericht Stuttgart eingereicht. Die bisherigen Feststellungen rechtfertigen aber nicht die Beurteilung, die Klägerin habe die ihr nach deutschem Recht obliegenden Maßnahmen vollständig ergriffen, um die Zustellung der Klage an die Beklagte zu 1 zu bewirken.

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aa) Das Beschwerdegericht hat allerdings zutreffend angenommen, dass die Klägerin den für die Zustellung der Klage gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 GKG erforderlichen Gerichtskostenvorschuss rechtzeitig eingezahlt hat (vgl. BGH, Urteile vom 25. September 2015 - V ZR 203/14, NJW 2016, 568 Rn. 13; vom 3. September 2015 - III ZR 66/14, NJW 2015, 3101 Rn. 19; jeweils mwN). Hiergegen wendet sich die Rechtsbeschwerde auch nicht.

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bb) Die Klägerin hat es aber jedenfalls bis zum 14. Januar 2013 versäumt, dem Gericht eine zustellungsfähige Anschrift der Beklagten zu 1 mitzuteilen.

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(1) Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Kläger in der Klageschrift eine ladungsfähige Anschrift des Beklagten anzugeben, weil sonst die Zustellung der Klageschrift und damit die Begründung eines Prozessrechtsverhältnisses nicht möglich ist (Senatsurteile vom 31. Oktober 2000 - VI ZR 198/99, BGHZ 145, 358, 363; vom 20. Januar 2015 - VI ZR 137/14, VersR 2015, 582 Rn. 14; BGH, Urteile vom 9. Dezember 1987 - IVb ZR 4/87, BGHZ 102, 332; vom 8. Juni 1988 - IVb ZR 92/87, FamRZ 1988, 1154, 1156; vom 4. März 2011 - V ZR 190/10, NJW 2011, 1738 Rn. 11; Beschluss vom 1. April 2009 - XII ZB 46/08, NJW-RR 2009, 1009 Rn. 11; BVerfG, NJW 2012, 2869 Rn. 13). Er muss die Anschrift des Beklagten richtig und vollständig mitteilen (vgl. Senatsurteil vom 31. Oktober 2000 - VI ZR 198/99, BGHZ 145, 358, 363; BGH, Urteile vom 22. September 2009 - XI ZR 230/08, BGHZ 182, 284 Rn. 16; vom 25. Februar 1971 - VII ZR 181/69, NJW 1971, 891, 892 und vom 8. Juni 1988 - IVb ZR 92/87 - FamRZ 1988, 1154, 1155 f.). Dies gilt auch für eine im Ausland zuzustellende Klage (vgl. BGH, Urteile vom 8. März 1979 - IX ZR 92/74, BGHZ 73, 388, 390 f.; vom 11. Juli 2003 - V ZR 414/02, NJW 2003, 2830, 2831).

28

(2) Die nach diesen Grundsätzen erforderliche Angabe einer zutreffenden und vollständigen Anschrift des Beklagten gehört zu den Maßnahmen, die dem in Deutschland Klagenden gemäß Art. 30 Nr. 1 EuGVVO aF obliegen, um die Zustellung der Klage zu bewirken (vgl. Rauscher/Leible, EuZPR/EuIPR, 4. Aufl., Art. 32 Brüssel Ia-VO Rn. 7; Geimer in Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 3. Aufl., Art. 30 EuGVVO Rn. 14; Wagner in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., Art. 30 EuGVVO Rn. 8; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 37. Aufl., Art. 32 EuGVVO Rn. 4; Nieroba, Die europäische Rechtshängigkeit nach der EuGVVO (Verordnung (EG) Nr. 44/2001) an der Schnittstelle zum nationalen Zivilprozessrecht, 2006, S. 74; ebenso zu dem im Wesentlichen gleichlautenden Art. 16 EuEheVO: Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 37. Aufl., Art. 16 EuEheVO Rn. 3; Zöller/Geimer, ZPO, 31. Aufl., Art. 16 EuEheVO Rn. 4; Geimer in Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 3. Aufl., Art. 16 VO (EG) Nr. 2201/2003 Rn. 7; PG/Völker/Dimmler, ZPO, 8. Aufl., Art. 16 Brüssel IIa-VO Rn. 2; Dilger in Geimer/Schütze, Internationaler Rechtsverkehr, Art. 16 VO (EG) 2201/2003 Rn. 6 (Stand: Juli 2013); zu Art. 9 EuUntVO Rauscher/Andrae, EuZPR/EuIPR, 4. Aufl., Art. 9 EG-UntVO Rn. 4; Reuß in Geimer/Schütze, Internationaler Rechtsverkehr, Art. 9 VO Nr. 4/2009 Rn. 5 (Stand: Oktober 2011); zu Art. 14 EuErbVO Jäger in Geimer/Schütze, Internationaler Rechtsverkehr, Art. 14 Europäische Erbrechtsverordnung 2012 Rn. 15 (Stand: Juni 2015)). Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, dass der Kläger die erforderlichen Angaben nach deutschem Recht nicht erst "in der Folge" der Einreichung der Klage (vgl. Art. 30 Nr. 1 EuGVVO aF), sondern bereits in der Klageschrift und damit bei Einreichung der Klage machen muss (vgl. EuGH, Beschluss vom 16. Juli 2015 - C-507/14, aaO Rn. 39: "... en ce qu’il aurait omis de prendre les mesures qu’il est tenu de prendre pour que l’acte soit notifié ou signifié au défendeur"; Stadler in Musielak/Voit, ZPO, 13. Aufl., Art. 32 EuGVVO nF Rn. 1; Schuster, RIW 2015, 798, 800; Thole, IPRax 2015, 406, 407). Denn erfüllt der Kläger die ihn bereits mit der Klageeinreichung treffenden Obliegenheiten nicht, so obliegt ihm deren Befolgung weiterhin, also auch in der Folge der Klageeinreichung.

29

(3) Die Angaben der Klägerin in der Klageschrift in Bezug auf die Anschrift der Beklagten zu 1 waren unzureichend, weil sie weder den Bestimmungsort noch die konkrete Insel noch die Postleitzahl enthielten (ebenso Schuster, RIW 2015, 798, 802; vgl. auch Thole, IPRax 2015, 406, 408).

30

(a) Gemäß § 183 Abs. 1 Satz 2 ZPO soll durch Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden, wenn Schriftstücke aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarungen unmittelbar durch die Post übersandt werden dürfen. Diese Möglichkeit ist im Verhältnis zu den Cayman-Inseln nach Art. 6 des Deutsch-Britischen Abkommens über den Rechtsverkehr vom 20. März 1928 (RGBl. II 623), in dessen Anwendungsbereich die Cayman-Inseln fallen (vgl. die Bekanntmachung vom 21. Januar 1970, BGBl. II 43), gegeben. Dieses Abkommen geht dem Haager Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- und Handelssachen vom 15. November 1965 (HZÜ 1965, BGBl. 1977 II 1452, 1453; Bekanntmachung vom 23. Juni 1980, BGBl. II 907, 915) nach dessen Art. 25 vor (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 31. Aufl., § 183 Rn. 6, 101; Strasser, RpflStud 2011, 25, 26). Die Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten ("Zustellung von Schriftstücken") und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates (EuZustVO) findet im Verhältnis zu den Cayman-Inseln keine Anwendung (vgl. Geimer in Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 3. Aufl., Art. 1 VO (EG) Nr. 1393/2007 Rn. 30 i.V.m. Einl. EuGVVO Rn. 230). Wie bereits ausgeführt gehören die Cayman-Inseln zu den im Anhang II des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) aufgeführten überseeischen Ländern und Hoheitsgebieten, für die gemäß Art. 355 Abs. 2 Satz 1 AEUV das im Vierten Teil des Vertrags (Artikel 198 bis 204 AEUV) festgelegte besondere Assoziierungssystem gilt und die damit grundsätzlich aus dem territorialen Anwendungsbereich der Verträge herausfallen; die allgemeinen Vertragsbestimmungen und das sonstige Primär- und Sekundärrecht der Union sind auf sie nur dann anwendbar, wenn die entsprechenden Regelungen ausdrücklich auf sie verweisen (vgl. EuGH, Urteile vom 12. September 2006 - C-300/04, Slg. 2006, I-8055, Rn. 46 - Eman und Sevinger; vom 21. September 1999 - C-106/97, Slg. 1999, I-5983, Rn. 42 - DADI und Douane-Agenten; Schmalenbach in Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 5. Aufl., Art. 198 Rn. 5, 355 Rn. 6; Streinz/Kokott, EUV/AEUV, 2. Aufl., Art. 355 Rn. 5 f.). Die Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen enthält keine derartige Verweisung; sie erstreckt ihre Geltung für die Mitgliedstaaten nicht auf die überseeischen Länder und Hoheitsgebiete.

31

(b) Damit oblag es der Klägerin, dem Gericht - in dessen Ermessen unabhängig von einer etwaigen Anregung der Klägerin die Form der Zustellung stand (Senatsurteil vom 15. Januar 2013 - VI ZR 241/12, NJW-RR 2013, 435 Rn. 13) - eine auch für die Zustellung auf dem Postweg genügende Anschrift mitzuteilen. Auch wenn eine Postsendung für einen Empfänger im Ausland bestimmt ist, bildet die Angabe des regelmäßig durch eine Postleitzahl ("postal code") oder eine Zustellbereichsnummer konkretisierten Bestimmungsortes einen Teil der Adresse, der für den ordnungsgemäßen, störungsfreien Postweg wesentlich ist. Dem tragen die - aufgrund von Art. 3 des Gesetzes zu den Verträgen vom 15. September 1999 des Weltpostvereins vom 18. Juni 2002 (BGBl. II S. 1446) mit Verordnung vom 9. April 2003 (BGBl. II 330) in Kraft gesetzten - Ergänzenden Briefpostbestimmungen vom 1. Dezember 1999 (abgedruckt im Anlageband zum Amtsblatt Nr. 12 der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post vom 18. Juni 2003) in Art. RE 204 Nr. 3.3 mit der Bestimmung Rechnung, dass die Postverwaltungen den Postbenutzern empfehlen müssen, die Anschrift des Empfängers präzise und vollständig abzufassen und den - in Großbuchstaben geschriebenen - Namen des Bestimmungsortes und des Bestimmungslandes gegebenenfalls durch die Postleitzahl oder die entsprechende Zustellbereichsnummer zu ergänzen (vgl. zu Art. 113 Nr. 1d der Vollzugsordnung vom 14. November 1969 zum Weltpostvertrag: BGH, Urteil vom 8. März 1979 - IX ZR 92/74, BGHZ 73, 388, 391). Die Deutsche Post AG, die gemäß Art. 4 des Gesetzes zu den Verträgen vom 15. September 1999 des Weltpostvereins vom 18. Juni 2002 die sich aus dem Weltpostvertrag ergebenden Rechte und Pflichten der Postverwaltung gegenüber den Benutzern und anderen Postverwaltungen wahrnimmt, kommt dieser Verpflichtung auf ihrer Internetseite (https://www.deutschepost.de/de/b/briefe-ins-ausland/laenderinformationen.html) nach. In der Rubrik "Ausführliche Informationen speziell für Ihr Zielland" erscheint nach Eingabe des Ziellandes (hier: Kaimaninseln) in der Rubrik "Versand" der Hinweis: "Um einen internationalen Versand Ihrer Sendung gewährleisten zu können, gestalten Sie die Adressierung bitte wie im jeweiligen Zielland vorgegeben." Darunter befindet sich ein Link, über den die vom Weltpostverein (Universal Postal Union, UPU) herausgegebene Anweisung zur richtigen Adressierung einer für die Cayman-Inseln bestimmten Postsendung abrufbar ist ("UPU Dokument als PDF öffnen"). Dem Dokument der UPU - so auch dem von der Beklagten zu 1 mit Schriftsatz vom 14. März 2014 vorgelegten Dokument der UPU mit Stand 06/2009 - ist bereits durch einen Blick auf den exemplarisch abgebildeten adressierten Briefumschlag zu entnehmen, dass sowohl die jeweilige Insel (Grand Cayman, Cayman Brac oder Little Cayman) als auch die Postleitzahl anzugeben sind.

32

Diese Anforderungen an die Adressierung stellt die Rechtsbeschwerdeerwiderung auch nicht in Abrede. Sie räumt vielmehr ausdrücklich ein, dass die Angabe der Postleitzahl für eine Postzustellung auf den Cayman Inseln "grundsätzlich notwendig" sei und beruft sich darauf, dass es im Streitfall auch ohne die Angabe der Postleitzahl jedem Postbediensteten klar gewesen sei, wohin die Sendung gehöre. Hierauf kommt es jedoch nicht an. Maßgeblich ist im Anwendungsbereich des Art. 30 EuGVVO aF allein, ob der Kläger die ihm nach der lex fori obliegenden Maßnahmen getroffen hat, um eine Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks zu bewirken. Dagegen ist es unerheblich, ob die Postverwaltung das Schriftstück trotz unzureichender Adressierung hätte zustellen und den Mangel der Adressierung damit hätte heilen können (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juni 1998 - IVb ZR 92/87, FamRZ 1988, 1154, 1156; Schuster, RIW 2015, 798, 802).

33

Dass die korrekte Adressierung eines für die Cayman-Inseln bestimmten Schriftstücks sowohl die Angabe der jeweiligen Insel als auch der Postleitzahl erfordert, wird auch durch den Umstand belegt, dass die Postverwaltung der Cayman-Inseln die Sendung im Rahmen des zweiten Zustellversuchs mit dem Vermerk "incomplete address" zurückgesandt hat. Die für diesen Zustellversuch verwendete Adresse des Empfängers war diejenige, die die Klägerin in der Klageschrift angegeben hatte; sie enthielt weder den Bestimmungsort noch die Insel noch die Postleitzahl.

34

(4) Das Versäumnis, dem Gericht eine vollständige Anschrift der Beklagten zu 1 mitzuteilen, ist der Klägerin auch zuzurechnen (vgl. EuGH, Beschluss vom 16. Juli 2015 - C-507/14, aaO Rn. 39 zu dem Art. 30 EuGVVO aF im Wesentlichen entsprechenden Art. 16 EuEheVO). Denn es hätte bei gewissenhafter Prozessführung vermieden werden können. Die Klägerin hat nicht die ihr möglichen und zumutbaren Maßnahmen zur Ermittlung der zustellungsfähigen Anschrift der Beklagten zu 1 ergriffen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 2004 - IX ZR 205/00, VersR 2005, 990, 991). Sie durfte sich insbesondere nicht auf die Vollständigkeit des von ihr als Quelle für die Adressangabe in der Klageschrift angeführten "Search Report" verlassen.

35

(a) Das Beschwerdegericht hat allerdings zu Recht angenommen, dass es dem Kläger grundsätzlich nicht obliegt, im Rahmen der Ermittlung der Anschrift des Beklagten einen Handelsregisterauszug oder eine öffentliche Urkunde anzufordern. Vielmehr genügt es, wenn er sich aus einer zuverlässigen Quelle über die zustellungsfähige Anschrift des Beklagten informiert.

36

(b) Diesen Anforderungen hat die Klägerin aber nicht entsprochen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts handelt es sich bei dem von der Klägerin auf der Internetseite des General Registry der Cayman Islands über das dortige Angebot "entity search" abgerufenen "Search Report" nicht um eine verlässliche Quelle in diesem Sinne. Der "Search Report" erhebt weder den Anspruch, über die zustellungsfähige Anschrift des betroffenen Unternehmens zu informieren, noch weist er diese tatsächlich aus. Er enthält verschiedene Rubriken wie "Entity Name", "Jurisdiction", "Formation Date", "Registration Date" und "Entity Type", aber keinen Abschnitt, in dem eine zustellungsfähige Anschrift ausgewiesen wird. Soweit in der Rubrik "Registered Office" Adressangaben enthalten sind, sind diese offensichtlich so rudimentär, dass sie Anlass zu ernsthaften Zweifeln gaben, ob eine Postzustellung an diese Adresse möglich sein würde. Sie durften deshalb nicht als verlässliche Auskunft über die zustellungsfähige Anschrift angesehen werden. Denn sie weisen entgegen allen nationalen und internationalen Regeln und Gepflogenheiten im Postverkehr weder einen Bestimmungsort noch eine Postleitzahl oder eine Zustellbereichsnummer aus.

37

Die Rechtsbeschwerdeerwiderung verweist auch ohne Erfolg darauf, dass das Abfrageergebnis der "entity search" ausweislich der allgemeinen Beschreibung auf der Internetseite des General Registry die "address" des jeweiligen Unternehmens enthalten soll. Diesem Umstand kann nicht mit hinreichender Sicherheit entnommen werden, dass es sich dabei um die Postanschrift und damit um die zustellungsfähige Anschrift des Unternehmens handelt. Wie sich aus dem von der Klägerin vorgelegten Auszug der Internetseite des Cayman Islands Government General Registry ergibt, wird im General Registry zwischen der "address" (Anschrift) und der "mailing address" (Postanschrift) unterschieden. Während die angegebene "address" des Registrar General neben der Bezeichnung "Government Administration Building" lediglich die Angabe der Straße und des Bestimmungsortes "George Town" enthält, werden im Rahmen der "Mailing Address" die maßgebliche Insel (Grand Cayman), die Postleitzahl (KY1-9000) und die Länderbezeichnung angegeben.

38

Abgesehen davon ist es letztlich nicht entscheidend, welchen Inhalt der mit Hilfe der "entity search" abgerufene "search report" nach der allgemeinen Beschreibung haben sollte, sondern welchen Inhalt er tatsächlich hatte. Da die Adressangaben - wie bereits ausgeführt - wesentliche Bestandteile einer üblichen Postanschrift nicht enthielten und deshalb Anlass zu Zweifeln gaben, ob eine Postzustellung an diese Adresse möglich sein würde, hätte die Klägerin diesen Zweifeln nachgehen müssen. Schon bei näherer Befassung mit dem Internetauftritt des General Registry, insbesondere den dort bereitgehaltenen, von ihr selbst im Verfahren vorgelegten Kontaktinformationen des Registrar General und des General Registry, hätte sie unschwer feststellen können, dass es sich bei den rudimentären Adressangaben in der Rubrik "Registered Office" im "search report" nicht um die vollständige Postanschrift der Beklagten zu 1 handeln kann. Dies erschließt sich ohne weiteres nicht nur aus der Differenzierung zwischen "address" und "mailing address", sondern ebenso aus dem Umstand, dass auch die unter "Useful Information, Contact Us" bereitgehaltenen Kontaktdaten des General Registry sich nicht auf die Angabe einer Straße beschränkten, sondern zusätzlich die maßgebliche Insel (Grand Cayman) und die Postleitzahl (KY1-9000) auswiesen. Die Notwendigkeit der Angabe der Insel und der Postleitzahl ließ sich unschwer auch den Internetseiten des Cayman Islands Postal Service (http://www.caymanpost.gov.ky/portal/page/portal/poshome, Rubrik: "Postcode Finder Chart" (Stand 2008) bzw. "Addressing Mail"), des Weltpostvereins (http://www.upu.int/en/activities/addressing/postal-addressing-systems-in-member-countries.html) oder der Deutschen Post AG (https://www.deutschepost.de/de/b/briefe-ins-ausland/laenderinformationen.html) entnehmen.

39

Da der mit Hilfe der "entity search" abgerufene "Search Report" nicht als verlässliche Quelle zur Ermittlung der zustellungsfähigen Anschrift der Beklagten zu 1 angesehen werden durfte, war die Klägerin gehalten, weitergehende Maßnahmen zur Anschriftenermittlung zu ergreifen, wie beispielsweise eine Internetrecherche zur Beklagten zu 1 bzw. ihres "Registered Office", die Nutzung der weitergehenden Informationsangebote auf der Internetseite des General Registry, insbesondere des Cayman Online Registry Information Service (CORIS), oder eine Anfrage beim Registrar General der Cayman Islands. Dass es ihr gelungen wäre, die zustellungsfähige Anschrift der Beklagten zu 1 zu ermitteln, zeigt der von der Klägerin mit dem Antrag auf erneute Zustellung der Klage am 21. November 2012 vorgelegte Ausdruck der Internetseite der Maples Corporate Services Limited, der im Rahmen der Adresse sowohl die Insel (Grand Cayman) als auch die Postleitzahl (KY1-1104) ausweist.

40

cc) Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet auch die Hilfsbegründung des Beschwerdegerichts, das Versäumnis der Klägerin, dem Gericht eine zustellungsfähige Anschrift der Beklagten zu 1 mitzuteilen, sei jedenfalls deshalb bedeutungslos, weil die Klage den von der Klägerin in der Klageschrift als anwaltliche Vertreter der Beklagten zu 1 benannten Rechtsanwälten A. gemäß § 1068 Abs. 1 ZPO wirksam zugestellt worden sei.

41

(1) Unzutreffend ist zunächst der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts. Abgesehen davon, dass § 1068 Abs. 1 ZPO nur den Nachweis der Zustellung gemäß Art. 14 EuZustVO regelt, kommt es im Rahmen des Art. 30 Nr. 1 EuGVVO aF - wie unter Ziffer 3 a) ausgeführt - nicht auf die Wirksamkeit der Zustellung, sondern darauf an, ob der Kläger alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um sicherzustellen, dass die Klage dem Beklagten zugestellt wird.

42

(2) Letzteres ist in einer Fallgestaltung wie der vorliegenden, in der der Kläger es versäumt hat, die für eine unmittelbare Zustellung an den Beklagten erforderliche zustellungsfähige Anschrift mitzuteilen, das Gericht aber zusätzlich um Zustellung der Klage an den rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter des Beklagten ersucht hat, nur dann zu bejahen, wenn der Kläger den richtigen Vertreter, d.h. eine Person mit Empfangsvollmacht, benannt hat oder jedenfalls ohne Nachlässigkeit darauf vertrauen darf, dass der von ihm als Vertreter Benannte tatsächlich Empfangsvollmacht hat. Denn fehlt es an einer Empfangsvollmacht und damit an der Vertreterstellung der benannten Person, so ist der Zustellungsversuch von vornherein aussichtslos.

43

(a) Die Frage, ob an den rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter, wie vom Landgericht im Streitfall verfügt, als Adressaten zugestellt werden darf, richtet sich nach nationalem Recht. Die Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen (EuZustVO), die gemäß ihrem Art. 1 Abs. 1 Satz 1 auf die Übermittlung der Klage zum Zwecke der Zustellung an die in Großbritannien ansässigen Rechtsanwälte A. anwendbar ist, regelt diese Frage nicht. Sie beschränkt sich in ihrem Regelungsbereich weitgehend auf den eigentlichen Vorgang der Übersendung des Schriftstücks, enthält hingegen keine Aussagen dazu, wie der Zustellungsadressat zu bestimmen ist (vgl. Rauscher/Heiderhoff, EuZPR/EuIPR, 4. Aufl., Einl EG-ZustVO 2007 Rn. 20 f., 27; Art. 14 EG-ZustVO Rn. 10; Schlosser in Schlosser/Hess, EuZPR, 4. Aufl., Art. 1 EuZVO Rn. 7; Art. 14 Rn. 5; Thole, IPRax 2015, 406, 409; Lindacher, ZZP 114 (2001), 179, 188; MünchKommZPO/Rauscher, 4. Aufl., Anh. §§ 1067 ff. Art. 14 VO (EG) 1393/2007 Rn. 8; vgl. auch den Bericht der Kommission über die Anwendung der EuZustVO vom 4. Dezember 2013, KOM (2013) 858 endg., S. 14 f.).

44

(b) Gemäß § 171 Satz 1 ZPO kann an den rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter mit gleicher Wirkung wie an den Vertretenen zugestellt werden. Die Vorschrift regelt sowohl den Fall, in dem die Vertretung dem Zusteller erstmals bei Ausführung der Zustellung zur Kenntnis gebracht wird (vgl. § 171 Satz 2 ZPO), als auch denjenigen, in dem der gewillkürte Vertreter bereits im Zustellungsauftrag als Adressat der Zustellung bezeichnet ist (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2011 - V ZB 131/11, juris Rn. 8; OLG Düsseldorf, NJW 2010, 3729; OLG Köln, GRUR-RR 2005, 143, 144; MünchKommZPO/Häublein, 5. Aufl., § 171 Rn. 2; Rohe in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 171 Rn. 2; vgl. zu § 173 ZPO aF: BGH, Beschluss vom 10. Juli 1972 - AnwZ(Brfg) 26/71, MDR 1972, 946). Die Auffassung, die Bestimmung erfasse lediglich die zuerst genannte Fallgestaltung (Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 171 Rn. 2; Roth in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 171 Rn. 1; PG/Tombrink, ZPO, 8. Aufl., § 166 Rn. 3), überzeugt nicht. Nach der Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Reform des Verfahrens bei Zustellungen im gerichtlichen Verfahren (Zustellungsreformgesetz) sollte der auf die Vertretung durch Generalbevollmächtigte und Prokuristen beschränkte Anwendungsbereich des § 173 ZPO aF mit der Neufassung des § 171 ZPO auf alle Personen erweitert werden, die rechtsgeschäftlich zum Vertreter bestellt worden sind. Damit sollten auch, aber nicht nur die Fälle geregelt werden, in denen die Vertretung erstmals dem die Zustellung Ausführenden angezeigt wird (BT-Drucks. 14/4554, S. 17). Mit dieser Zielsetzung wäre es nicht vereinbar, wenn der Anwendungsbereich der Norm auf die zuletzt genannte Fallgestaltung beschränkt würde.

45

Wird an den rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter als Adressaten zugestellt, hängt die Wirksamkeit der Zustellung nur davon ab, dass im Zeitpunkt der Zustellung eine wirksame Vollmacht vorliegt, die sich auf die Entgegennahme zuzustellender Schriftstücke erstreckt. Es ist nicht erforderlich, dass die Vollmacht auch vorgelegt wird (BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2011 - V ZB 131/11, juris Rn. 8; MünchKommZPO/Häublein, 5. Aufl., § 171 Rn. 3 f.; Rohe in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 171 Rn. 15). Die Zustellung ist aber unwirksam, wenn eine Vollmacht nicht besteht oder ihr Umfang die Entgegennahme des zuzustellenden Schriftstücks nicht abdeckt (vgl. MünchKommZPO/Häublein, aaO Rn. 3 f.; Roth in Stein/Jonas, ZPO, aaO Rn. 4; Rohe in Wieczorek/Schütze, aaO Rn. 15; Zöller/Stöber, aaO Rn. 4; sowie zu § 172 ZPO: BGH, Urteil vom 6. April 2011 - VIII ZR 22/10, NJW-RR 2011, 997 Rn. 13, 15; BVerfG, NJW 2007, 3486, 3488). Benennt der Kläger eine Person - beispielsweise den vorprozessualen Vertreter des Beklagten - als Zustellungsadressaten und erweist sich diese Person als nicht vertretungsbefugt, so trägt der Kläger das damit einhergehende Risiko nicht wirksamer Zustellung. Denn die unzutreffende Benennung des Adressaten darf nicht zu Lasten des Beklagten gehen (vgl. MünchKommZPO/Häublein, aaO Rn. 3; § 172 Rn. 6 sowie zu § 172 ZPO: BGH, Urteil vom 6. April 2011 - VIII ZR 22/10, NJW-RR 2011, 997 Rn. 13, 15; BVerfG, NJW 2007, 3486, 3488).

46

(c) Gemessen an diesen Grundsätzen erfüllt ein Kläger seine prozessualen Obliegenheiten in Hinblick auf die Zustellung an einen rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter des Beklagten nur dann, wenn er eine tatsächlich zum Empfang des zuzustellenden Schriftstücks bevollmächtigte Person als Zustellungsadressaten benennt oder jedenfalls ohne Nachlässigkeit darauf vertrauen darf, dass der von ihm als Vertreter Benannte tatsächlich Empfangsvollmacht hat. Letzteres ist dann anzunehmen, wenn ihm vor einer entsprechenden Benennung gegenüber dem Gericht von dem Beklagten oder dessen Bevollmächtigtem Kenntnis vom Bestehen einer Empfangsvollmacht gegeben wurde. Denn lediglich in diesen Fällen hat der Zustellungsversuch Aussicht auf Erfolg. Fehlt es dagegen an einer Empfangsvollmacht und damit an der Vertreterstellung der benannten Person, ist der Zustellungsversuch - von dem unwahrscheinlichen und hier nicht gegebenen Fall der Bevollmächtigung des als Vertreter Benannten nach dessen Benennung im Zustellungsauftrag aber vor der Zustellung abgesehen - aussichtslos.

47

(3) Die Feststellungen des Beschwerdegerichts rechtfertigen nicht die Annahme, die Klägerin habe insoweit ihre Obliegenheiten im Sinne des Art. 30 Nr. 1 EuGVVO aF erfüllt.

48

(a) Allerdings folgt eine Obliegenheitsverletzung nicht bereits daraus, dass die Klägerin in der Klageschrift lediglich angeregt und nicht beantragt hatte, die Klage auch an die Rechtsanwälte A. zuzustellen. Da das Gericht über die Zustellung an einen Empfangsbevollmächtigten gemäß § 171 ZPO nach pflichtgemäßem Ermessen von Amts wegen entscheidet (BGH, Beschluss vom 6. November 2013 - I ZB 48/13, GRUR 2014, 705 Rn. 9 - Inländischer Admin-C), konnte mehr als eine solche Anregung von der Klägerin nicht verlangt werden.

49

Die Klägerin hat die Rechtsanwälte A. auch zweifelsfrei als weitere Zustellungsadressaten neben der Beklagten zu 1 benannt. Durch die Bezeichnung der Rechtsanwälte als anwaltliche Vertreter der Beklagten und die Anregung, die Klage an sie zuzustellen, hat sie eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass die angegebenen Vertreter für den Empfang der Klage zustellungsbevollmächtigt seien. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde bedurfte es insoweit weder einer ausdrücklichen Erklärung noch einer näheren Erläuterung, woraus die Klägerin die Empfangsvollmacht der Rechtsanwälte A. ableitet.

50

(b) Die Rechtsbeschwerde wendet sich aber mit Erfolg gegen die Beurteilung des Beschwerdegerichts, die Rechtsanwälte A. seien bevollmächtigt gewesen, die Klageschrift im vorliegenden Verfahren entgegenzunehmen; eine entsprechende Vollmacht sei sowohl ihrer vorprozessualen Bevollmächtigung zur Geltendmachung von Ansprüchen mittels eines "letter before claim" als auch der ihnen erteilten Prozessvollmacht für das Verfahren vor dem High Court zu entnehmen.

51

(aa) Das Beschwerdegericht hat seiner Beurteilung allerdings zu Recht englisches Recht zugrunde gelegt. Für das Bestehen, den Umfang und die Auslegung einer rechtsgeschäftlich erteilten Vollmacht ist das Recht des Staates maßgeblich, in dem die Vollmacht ihre Wirkung entfalten bzw. von ihr Gebrauch gemacht werden soll (vgl. BGH, Urteile vom 4. März 2013 - NotZ(Brfg) 9/12, BGHZ 196, 271 Rn. 26; vom 3. Februar 2004 - XI ZR 125/03, BGHZ 158, 1, 6; jeweils mwN). Bei der Verweisung auf das Recht des Wirkungslandes handelt es sich gemäß Art. 4 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 EGBGB um eine Sachnormverweisung, so dass eine etwaige Rückverweisung nicht beachtlich ist (vgl. Palandt/Thorn, BGB, 75. Aufl., Anh zu Art. 10 EGBGB Rn. 1). Da die Rechtsanwälte A. von der Vollmacht am Sitz ihrer Kanzlei in London Gebrauch machen sollten, findet auf die vorprozessual erteilte Vollmacht englisches Recht Anwendung.

52

Gleiches gilt für die den Rechtsanwälten A. für das Verfahren vor dem High Court in London erteilte Prozessvollmacht. Denn Prozessvollmachten unterliegen in vollem Umfang dem am Gerichtsstand des jeweiligen Prozesses - hier England - geltenden Recht (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 1990 - VII ZR 218/89, NJW 1990, 3088; MünchKommBGB/Spellenberg, 6. Aufl., Vorbemerkung zu Art. 11 EGBGB Rn. 74 mwN).

53

(bb) Die Rechtsbeschwerde rügt aber mit Erfolg, dass das Beschwerdegericht den Inhalt des maßgeblichen englischen Rechts nur unzureichend ermittelt hat.

54

(α) Ausländisches Recht ist auch nach der Neufassung des § 545 Abs. 1 ZPO durch das FGG-Reformgesetz vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) nicht revisibel; die fehlerhafte Ermittlung ausländischen Rechts kann jedoch mit der Verfahrensrüge angegriffen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juli 2013 - V ZB 197/12, BGHZ 198, 14 Rn. 13 ff.; Urteil vom 14. Januar 2014 - II ZR 192/13, NJW 2014, 1244 Rn. 14; jeweils mwN).

55

(β) Gemäß § 293 ZPO hat der Tatrichter ausländisches Recht von Amts wegen zu ermitteln. Wie er sich diese Kenntnis verschafft, liegt in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Jedoch darf er sich bei der Ermittlung des fremden Rechts nicht auf die Heranziehung der Rechtsquellen beschränken, sondern muss auch die konkrete Ausgestaltung des Rechts in der ausländischen Rechtspraxis, insbesondere die ausländische Rechtsprechung, berücksichtigen. Der Tatrichter ist gehalten, das Recht als Ganzes zu ermitteln, wie es sich in Lehre und Rechtsprechung entwickelt hat, und dabei die ihm zugänglichen Erkenntnisquellen auszuschöpfen. Vom Revisionsgericht wird insoweit lediglich überprüft, ob der Tatrichter sein Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt, insbesondere sich anbietende Erkenntnisquellen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls hinreichend ausgeschöpft hat (BGH, Urteil vom 14. Januar 2014 - II ZR 192/13, NJW 2014, 1244 Rn. 15; Beschluss vom 30. April 2013 - VII ZB 22/12, MDR 2013, 866 Rn. 39; Urteile vom 23. Juni 2003 - II ZR 305/01, NJW 2003, 2685, 2686; vom 23. April 2002 - XI ZR 136/01, NJW-RR 2002, 1359, 1360; vom 26. Juni 2001 - XI ZR 241/00, BGH-Report 2001, 894; vom 30. Januar 2001 - XI ZR 357/99, WM 2001, 502, 503; vgl. auch bereits Senatsurteil vom 24. März 1987 - VI ZR 112/86, VersR 1987, 818, 819).

56

(γ) Derartige Rechtsfehler sind vorliegend gegeben. Das Beschwerdegericht hat sich darauf beschränkt, eine allgemeine Stellungnahme des Ansprechpartners des britischen Justizministeriums im justiziellen Netz einzuholen und zwei Entscheidungen britischer Gerichte heranzuziehen, die seine Auslegung des englischen Rechts und der erteilten Vollmachten allerdings bereits nach seiner eigenen Auffassung nicht tragen und auf die es seine Beurteilung deshalb auch nicht stützt. Es hat dagegen weder ein Gutachten eines mit den einschlägigen Fragen zum englischen Recht vertrauten Sachverständigen eingeholt noch aufgezeigt, welche anderweitigen Erkenntnisse zum englischen Recht und zu englischen Auslegungsgrundsätzen seine Beurteilung tragen, die den Rechtsanwälten A. vorprozessual erteilte Vollmacht zur Geltendmachung von Ansprüchen mittels eines "letter before claim" und die ihnen für die Erhebung einer Leistungsklage vor dem High Court erteilte Prozessvollmacht seien nicht auf das konkrete Verfahren beschränkt, sondern erstreckten sich auf die Entgegennahme einer vor einem ausländischen Gericht erhobenen "Torpedoklage" (vgl. insoweit Schuster, RIW 2015, 798, 803 f.). Gleiches gilt für seine Annahme, die in einem anderen Staat erhobene "Torpedoklage" sei in Hinblick auf die Bevollmächtigung der - in Annex A 4.2 der Practice Direction on Pre-Action Conduct sowie in Rule 20.4 (2) a) der Civil Procedure Rules genannten - "counterclaim" (Widerklage) gleichzustellen und die Berufung auf das Fehlen einer Vollmacht zur Entgegennahme der vor einem ausländischen Gericht erhobenen "Torpedoklage" seitens der Rechtsanwälte A. sei nach englischem Recht als unzulässige Rechtsausübung zu qualifizieren.

57

Gibt die angefochtene Entscheidung aber keinen Aufschluss darüber, dass der Tatrichter seiner Pflicht nachgekommen ist, das ausländische Recht zu ermitteln, wie es in Rechtsprechung und Rechtslehre Ausdruck und in der Praxis Anwendung findet, ist revisionsrechtlich davon auszugehen, dass eine ausreichende Erforschung des ausländischen Rechts verfahrensfehlerhaft unterblieben ist (vgl. BGH, Urteile vom 23. April 2002 - XI ZR 136/01, NJW-RR 2002, 1359, 1360; vom 26. Juni 2001 - XI ZR 241/00, BGHR ZPO § 293 Satz 2 Ermessen 14; vom 8. Mai 1992 - V ZR 95/91, NJW 1992, 3106, 3107; vom 12. Oktober 1993 - X ZR 25/92, IPRax 1995, 38, 39; Beschluss vom 30. April 2013 - VII ZB 22/12, MDR 2013, 866 Rn. 39).

58

Offen bleiben kann daher, ob sich die Ermittlungen des Beschwerdegerichts zum englischen Recht überhaupt auf die im Streitfall allein relevante Frage des Bestehens einer rechtsgeschäftlich erteilten Empfangsvollmacht der Rechtsanwälte A. bezogen oder nicht vielmehr ausschließlich auf die Beantwortung der nicht entscheidungserheblichen Frage abzielten, unter welchen Umständen eine Zustellung an Anwälte einer Partei nach englischem Prozessrecht wirksam ist (vgl. auch Schuster, RIW 2015, 798, 804).

59

(cc) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts ergibt sich die erforderliche Empfangsvollmacht der Rechtsanwaltsgesellschaft A. auch nicht aus einer entsprechenden Anwendung der Grundsätze über die Duldungsvollmacht (vgl. zur Duldungsvollmacht: BGH, Urteil vom 14. Mai 2002 - XI ZR 155/01, NJW 2002, 2325 unter II 3 a bb (1)). Dabei kann offen bleiben, ob diese Grundsätze im Rahmen des § 171 ZPO zur Anwendung kommen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 15. Februar 1978 - IV ZR 180/76, VersR 1978, 626; Beschluss vom 22. Mai 1975 - VII ZB 2/75, VersR 1975, 921). Das Beschwerdegericht hat übersehen, dass sich die Frage, ob sich die Beklagte zu 1 das Handeln der von ihr beauftragten Rechtsanwälte aufgrund eines Rechtsscheins zurechnen lassen muss, nach englischem Recht bestimmt (vgl. auch Schuster, RIW 2015, 798, 805). Denn bei einem Distanzgeschäft, bei dem - wie hier - der Ort der Abgabe der Willenserklärung (England) und der ihres Zugangs (Deutschland) auseinanderfallen, ist maßgeblicher Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des anwendbaren Rechts jedenfalls dann der Ort der Abgabe der Erklärung des Vertreters, wenn das an dem Handlungsort des Vertreters geltende Recht - wie im Streitfall - zugleich über dessen Vertretungsbefugnis entscheidet. An dieser Rechtsordnung muss sich die Person ausrichten, die aufgrund eines Rechtsscheins auf die Vertretungsmacht einer im Ausland handelnden Person vertraut (BGH, Urteil vom 20. Juli 2012 - V ZR 142/11, WM 2012, 1631 Rn. 31 f.; vgl. auch Staudinger/Magnus, BGB, Neubearb. 2016, Anhang II zu Art. 1 Rom I-VO Rn. 21; MünchKommBGB/Spellenberg, 6. Aufl., Vorbemerkung zu Art. 11 EGBGB Rn. 131, 134; jeweils mwN). Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Beschwerdegerichts kennt das englische Recht aber keine Vertrauenshaftung.

60

(dd) Feststellungen zum Bestehen einer Empfangsvollmacht der Rechtsanwälte A. sind auch nicht deshalb entbehrlich, weil der Klägerin eine (etwaige) unrichtige Benennung des rechtsgeschäftlichen Vertreters der Beklagen zu 1 nicht als Versäumnis im Sinne des Art. 30 Nr. 1 EuGVVO aF zuzurechnen wäre. Eine derartige Fallgestaltung ist nicht gegeben. Die Klägerin durfte nicht darauf vertrauen, dass die von ihr als Vertreter benannten Rechtsanwälte A. Empfangsvollmacht hatten. Sie hat dem Gericht eine Empfangsvollmacht der Rechtsanwälte angezeigt, ohne sich zuvor diesbezüglich in irgendeiner Weise zu vergewissern. Ihr war auch weder von der Beklagten zu 1 noch von den Rechtsanwälten mitgeteilt worden, dass letztere ermächtigt seien, die vorliegende Klage entgegenzunehmen. Die Rechtsanwälte waren vorprozessual als Vertreter der Beklagten zu 1 mit zwei Schreiben an die Klägerin herangetreten. In diesen Schreiben hatten sie das Bestehen einer Empfangsvollmacht für die vorliegende Klage nicht mitgeteilt. Soweit das Beschwerdegericht an anderer Stelle auf die Angabe einer Faxnummer in beiden Schreiben und die Aufforderung, näher bezeichnete Dokumente vorzulegen, abgestellt hat, mag dies für eine Bevollmächtigung zur Entgegennahme dieser Dokumente - auch per Telefax - genügen. Die Kenntnisgabe einer allgemeinen oder zumindest die Entgegennahme der vorliegenden Klage umfassenden Empfangsvollmacht ist dem jedoch nicht zu entnehmen. Die Klägerin hat insoweit auch keine Rückfrage - sei es bei den Rechtsanwälten A., sei es bei der Beklagten zu 1 - gehalten.

61

(4) Nicht tragfähig sind schließlich die Erwägungen des Beschwerdegerichts, wonach die Zustellung der Klage an die Beklagte zu 2 gemäß Art. 27 Abs. 1, Art. 30 Nr. 1 EuGVVO aF Prioritätswirkung auch gegenüber der Beklagten zu 1 begründe (ebenso Thole, IPRax 2015, 406, 409; Schuster, RIW 2015, 798, 806 f.). Dabei kann offen bleiben, ob es in Hinblick auf das mit den Art. 27 ff. EuGVVO aF verfolgte Ziel, einander widersprechende Entscheidungen zu vermeiden, für den Eintritt der Prioritätswirkung genügt, dass die Voraussetzungen des Art. 30 EuGVVO aF gegenüber einem von mehreren Beklagten erfüllt sind, wenn sämtliche Beklagte den Kläger des Ausgangsverfahrens wegen desselben Anspruchs vor dem Gericht eines anderen Mitgliedstaates verklagen (für eine separate Prüfung dieser Voraussetzungen für jeden Beklagten: Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 37. Aufl., Art. 32 EuGVVO Rn. 7; Thole, IPRax 2015, 406, 409; vgl. auch zu Art.14 EuErbVO: BeckOGK/Schmidt, Art. 14 EuErbVO Rn. 6 (Stand: 1. Juli 2016)). Denn um eine solche Fallgestaltung geht es im Streitfall nicht. Die Parteien beider Verfahren sind nicht identisch. Die Beklagte zu 2 ist an dem Verfahren vor dem High Court nicht beteiligt. Auf sie findet Art. 27 EuGVVO aF keine Anwendung. Denn die durch die Anrufung des Gerichts ausgelöste Rechtshängigkeitssperre des Art. 27 EuGVVO aF beschränkt sich auf Klagen zwischen denselben Parteien. Eine daraus gegebenenfalls resultierende Aufspaltung des Rechtsstreits nimmt die Bestimmung hin (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Dezember 1994 - C-406/92, Slg. 1994, I-5439 Rn. 34 f. - Tatry, zu Art. 21 EuGVÜ; ebenso BGH, Beschlüsse vom 13. August 2014 - V ZB 163/12, WM 2014, 1813 Rn. 9; vom 18. September 2013 - V ZB 163/12, WM 2013, 2160 Rn. 9; Thole, IPRax 2015, 406, 409).

62

4. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 577 Abs. 3 ZPO). Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdeerwiderung gilt das Landgericht Stuttgart nicht deshalb als im Zeitpunkt der Einreichung der Klage angerufen, weil die Zustellung an die Beklagte zu 2 über § 189 ZPO auch Zustellungswirkung in Bezug auf die Beklagte zu 1 entfaltete. Wie unter Ziffer 3 a) ausgeführt, kommt es im Rahmen des Art. 30 Nr. 1 EuGVVO aF nicht auf die Zustellung, sondern darauf an, ob der Kläger alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um sicherzustellen, dass die Klage dem Beklagten zugestellt wird. Ist dies zu verneinen, ist für die Anwendung des in Art. 27 EuGVVO aF verankerten Prioritätsgrundsatzes nicht der Zeitpunkt der Klageeinreichung, sondern der der endgültigen Rechtshängigkeit maßgeblich (EuGH, Urteil vom 22. Oktober 2015 - C-523/14, Celex-Nr. 62014CJ0523 Rn. 55 - Aannemingsbedrijf Aertssen und Aertssen Terrassements).

63

5. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat der Senat keine Veranlassung, den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 Abs. 1 bis 3 AEUV um eine Vorabentscheidung zu ersuchen. Die im Streitfall maßgeblichen unionsrechtlichen Fragen waren bereits Gegenstand verschiedener Entscheidungen des Gerichtshofs (acte éclairé, vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - C-283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 14 ff. - CILFIT; Senatsurteile vom 25. Februar 2014 - VI ZR 144/13, BGHZ 200, 242 Rn. 23; vom 24. Juni 2014 - VI ZR 315/13, WM 2014, 1614 Rn. 41).

IV.

64

Der angefochtene Beschluss war aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen, damit es die erforderlichen Feststellungen treffen kann (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Das Beschwerdegericht wird dabei Gelegenheit haben, sich ggf. auch mit den weiteren Einwänden der Parteien - insbesondere zu der Frage, ob bereits die Einleitung des vorgerichtlichen Schlichtungsverfahrens durch Übersendung des letters of claim nach Maßgabe der Practice Direction on Pre-Action Conduct als Anrufung des Gerichts im Sinne des Art. 30 EuGVVO aF zu qualifizieren ist - zu befassen.

65

Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens bilden einen Teil der Kosten des Rechtsstreits, die unabhängig von dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens die nach §§ 91 ff. ZPO in der Sache unterliegende Partei zu tragen hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Dezember 2005 - II ZB 30/04, NJW-RR 2006, 1289; vom 1. Juni 2006 - IX ZB 33/04 - FamRZ 2006, 1268).

66

Die Entscheidung über die Festsetzung des Gegenstandswerts für das Rechtsbeschwerdeverfahren beruht auf § 3 ZPO (vgl. BGH, Beschluss vom 29. November 1956 - III ZR 4/56, BGHZ 22, 283 ff.). Der Senat schätzt das Interesse des Klägers an der Fortsetzung des Verfahrens auf etwa 20 % des Werts der Hauptsache (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2006 - V ZB 93/06, NJW-RR 2007, 629 Rn. 12).

Galke                           Wellner                           von Pentz

                Müller                              Klein