(ZPO)
Zivilprozessordnung

Ausfertigungsdatum: 12.09.1950


§ 171 ZPO Zustellung an Bevollmächtigte

An den rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter kann mit gleicher Wirkung wie an den Vertretenen zugestellt werden. Der Vertreter hat eine schriftliche Vollmacht vorzulegen.