(ZPO)
Zivilprozessordnung

Ausfertigungsdatum: 12.09.1950


§ 37 ZPO Verfahren bei gerichtlicher Bestimmung

(1) Die Entscheidung über das Gesuch um Bestimmung des zuständigen Gerichts ergeht durch Beschluss.

(2) Der Beschluss, der das zuständige Gericht bestimmt, ist nicht anfechtbar.