Entscheidungsdatum: 14.09.2017
Zur Vorsatzanfechtung gegenüber einem Zahlungsmittler.
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 17. Dezember 2015 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Hanau vom 9. Mai 2014 wird zurückgewiesen.
Im Übrigen wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Der Kläger ist Verwalter in dem auf Antrag vom 11. März 2010 am 11. Januar 2011 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des B. (nachfolgend: Schuldner), welcher unter anderem ein Busunternehmen betrieb. Die Beklagte war die Steuerberaterin des Schuldners.
Nachdem am 9. August 2007 die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners mangels Masse abgelehnt worden war, stellte das zuständige Finanzamt am 13. November 2007 wegen Steuerrückständen in Höhe von 32.520,23 € einen erneuten Insolvenzantrag. In Kenntnis dieser Umstände überwies die Beklagte am 14. Dezember 2007 einen Betrag von 10.000 € auf die Steuerschulden des Schuldners an das Finanzamt. Diesen Betrag hatte sie zwei Tage zuvor aufgrund einer ihr erteilten Einzugsermächtigung von einem Konto des Schuldners auf ihr eigenes Geschäftskonto eingezogen. Im März 2008 und Mai 2008 erbrachte der Schuldner nach dem Klägervortrag in zwei weiteren Fällen Zahlungen in Höhe von 3.000 € und 15.500 € an die Beklagte, die von ihr an das Finanzamt weitergeleitet wurden. Die Einzelheiten dieser Zahlungen sind streitig. Daraufhin erklärte das Finanzamt das Insolvenzverfahren in der Hauptsache für erledigt.
Das Landgericht hat der auf Zahlung von 28.500 € gerichteten Klage in Höhe von 10.000 € stattgegeben. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Rechtsmittel eingelegt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage insgesamt abgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner vom Senat zugelassenen Revision.
Die Revision hat Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Dem Kläger stehe kein auf § 143 Abs. 1 Satz 1, § 133 Abs. 1 InsO gestützter Rückgewähranspruch zu. Die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung lägen nicht vor. Zwar sei der Schuldner am 9. August 2007 zahlungsunfähig gewesen. Seine Zahlungsfähigkeit sei zum Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Überweisungen jedoch wieder hergestellt gewesen. Dies ergebe sich bereits aus den Gewinn- und Verlustrechnungen der Jahre 2007 und 2008, welche einen Gewinn in Höhe von 40.614,59 € im Jahr 2007 und in Höhe von 47.892,94 € im Jahr 2008 aufwiesen. Diese Jahresüberschüsse hätten es dem Schuldner ermöglicht, seine Verbindlichkeiten gegenüber den zum Zahlungszeitpunkt vorhandenen Gläubigern, dem Finanzamt und einer Krankenkasse, vollständig zu begleichen, ohne die Liquidität für die Berichtigung künftiger Verbindlichkeiten aufzubrauchen. Überdies spreche die Tatsache, dass der Beklagten ein Einzug in Höhe von 10.000 € vom Konto des Schuldners möglich gewesen sei, gegen das Vorliegen von auf das Bestehen weiterer Verbindlichkeiten des Schuldners hindeutenden Kontopfändungen.
II.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die subjektiven Voraussetzungen des von dem Kläger geltend gemachten Anspruchs nach § 143 Abs. 1, § 133 Abs. 1 InsO in der hier anwendbaren, bis zum 5. April 2017 geltenden Fassung können nicht mit der von dem Berufungsgericht gegebenen Begründung verneint werden.
1. Das gilt zunächst für den von § 133 Abs. 1 InsO vorausgesetzten Vorsatz des Schuldners, seine Gläubiger zu benachteiligen.
a) Die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung können - weil es sich um innere, dem Beweis nur eingeschränkt zugängliche Tatsachen handelt - meist nur mittelbar aus objektiven Tatsachen hergeleitet werden (vgl. BGH, Urteil vom 13. August 2009 - IX ZR 159/06, ZInsO 2009, 1909 Rn. 8; vom 24. März 2016 - IX ZR 242/13, ZInsO 2016, 910 Rn. 7). Der von § 133 Abs. 1 InsO vorausgesetzte Benachteiligungsvorsatz ist gegeben, wenn der Schuldner bei Vornahme der Rechtshandlung (§ 140 InsO) die Benachteiligung der Gläubiger im Allgemeinen als Erfolg seiner Rechtshandlung gewollt oder als mutmaßliche Folge - sei es auch als unvermeidliche Nebenfolge eines an sich erstrebten anderen Vorteils - erkannt und gebilligt hat. Ein Schuldner, der zahlungsunfähig ist und seine Zahlungsunfähigkeit kennt, handelt in aller Regel mit Benachteiligungsvorsatz. In diesem Fall weiß der Schuldner, dass sein Vermögen nicht ausreicht, um sämtliche Gläubiger zu befriedigen. Zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO ist die Aufstellung einer Liquiditätsbilanz entbehrlich, wenn eine Zahlungseinstellung (§ 17 Abs. 2 Satz 2 InsO) die gesetzliche Vermutung der Zahlungsunfähigkeit begründet. Zahlungseinstellung ist dasjenige nach außen hervortretende Verhalten des Schuldners, in dem sich typischerweise ausdrückt, dass er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Sie kann aus einem einzelnen, aber auch aus einer Gesamtschau mehrerer darauf hindeutender, in der Rechtsprechung entwickelter Beweisanzeichen gefolgert werden (vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 2015 - IX ZR 180/12, ZInsO 2015, 628 Rn. 16, 18; vom 7. Mai 2015 - IX ZR 95/14, ZInsO 2015, 1262 Rn. 11 ff; vom 24. März 2016, aaO).
b) In Anwendung dieser Maßstäbe hat das Berufungsgericht zunächst mit Recht angenommen, dass der Schuldner am 9. August 2007, dem Zeitpunkt der Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse, zahlungsunfähig war und um seine Zahlungsunfähigkeit wusste. Rechtsfehlerhaft ist jedoch die Beurteilung des Berufungsgerichts, zum anfechtungsrechtlich maßgeblichen Zeitpunkt, der Genehmigung des Lastschrifteinzugs seitens des Schuldners, sei dessen Zahlungsunfähigkeit behoben. Zwar beschränkt sich die revisionsrechtliche Kontrolle der dem Tatrichter bei der Beurteilung der subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung obliegenden Gesamtwürdigung darauf, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Prozessstoff umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 2015, aaO Rn. 15; vom 21. Januar 2016 - IX ZR 84/13, ZInsO 2016, 448 Rn. 10; vom 24. März 2016, aaO Rn. 9). Einer solchen Überprüfung hält die Würdigung des Berufungsgerichts jedoch nicht stand. Sie verstößt gegen maßgebliche Erfahrungssätze und lässt Beweisanzeichen unbeachtet.
aa) Eine einmal eingetretene Zahlungseinstellung wirkt grundsätzlich fort, bis der Schuldner seine Zahlungen im Allgemeinen wieder aufgenommen hat (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 2016 - IX ZR 242/13, ZInsO 2016, 910 Rn. 11; vom 17. November 2016 - IX ZR 65/15, ZInsO 2016, 2474 Rn. 25). Für eine Wiederherstellung der Zahlungsfähigkeit sind nicht nur die vereinbarten Zahlungen gegenüber dem Gläubiger zu erbringen, sondern der Schuldner muss zumindest auch den wesentlichen Teil seiner übrigen Verbindlichkeiten bedienen (vgl. BGH, Urteil vom 17. November 2016, aaO mwN). Die Wiederaufnahme der Zahlungen gegenüber allen Gläubigern hat derjenige zu beweisen, der sich darauf beruft. Hat der anfechtende Verwalter für einen bestimmten Zeitpunkt den ihm obliegenden Beweis der Zahlungseinstellung des Schuldners geführt, muss der Anfechtungsgegner grundsätzlich beweisen, dass diese Voraussetzung zwischenzeitlich wieder entfallen ist (vgl. BGH, Urteil vom 20. November 2001 - IX ZR 48/01, BGHZ 149, 178, 188; vom 6. Dezember 2012 - IX ZR 3/12, ZInsO 2013, 190 Rn. 33 mwN; vom 25. Februar 2016 - IX ZR 109/15, ZInsO 2016, 628 Rn. 24; vom 24. März 2016, aaO Rn. 11).
bb) Diesen Anforderungen genügt der Vortrag der Beklagten nicht. Für die Annahme, der gewerblich tätige Schuldner habe seine Zahlungen im Allgemeinen gegenüber sämtlichen Gläubigern wieder aufgenommen, reicht es nicht aus, dass der Schuldner die dem Insolvenzantrag vom 13. November 2007 zugrunde liegende Hauptforderung gegenüber dem Finanzamt im Wege der Teilzahlung beglichen hat.
(1) Bereits gegenüber dem antragstellenden Gläubiger verblieben nach den streitgegenständlichen Zahlungen fällige Forderungen. Die Beklagte hat insoweit auch keine die Fälligkeit der Gesamtforderung aufschiebende Stundungsabrede in Form einer zwischen dem Schuldner und dem Finanzamt geschlossenen Ratenzahlungsvereinbarung vorgetragen. Einem an das Finanzamt gerichteten Schreiben der Beklagten vom 4. Januar 2008 ist vielmehr zu entnehmen, dass der Abschluss einer Teilzahlungsvereinbarung über die noch ausstehende Restsumme nur angeregt wurde. Zum Zeitpunkt der ersten Teilzahlung im Dezember 2007 kann auch nicht von einer nur tatsächlichen Stundung der Gesamtforderung ausgegangen werden (vgl. BGH, Urteil vom 14. Februar 2008 - IX ZR 38/04, ZInsO 2008, 378 Rn. 22 mwN; vom 6. Dezember 2012 - IX ZR 3/12, ZInsO 2013, 190 Rn. 34). Dies verbietet schon der vom Finanzamt gestellte Insolvenzantrag. Vielmehr deutet die Tatsache, dass der Schuldner das Finanzamt mittels Teilzahlung zur Rücknahme des Insolvenzantrags bewegen wollte, darauf hin, dass er zur Berichtigung der gesamten fälligen Steuerschulden nicht in der Lage war.
(2) Die von dem Berufungsgericht angeführten betriebswirtschaftlichen Auswertungen der Jahre 2007 und 2008 rechtfertigen im Streitfall keine abweichende Beurteilung. Das Berufungsgericht nimmt insoweit nur eine eingeschränkte Würdigung vor, indem es das darin enthaltene vorläufige Ergebnis in Höhe von 40.614,59 € für das Jahr 2007 und in Höhe von 47.892,94 € für das Jahr 2008 nicht in einen Gesamtzusammenhang stellt, sondern ausschließlich von den ausgewiesenen Gewinnen auf eine wiederhergestellte Zahlungsfähigkeit des Schuldners schließt. Die Ausführungen des Berufungsgerichts lassen insbesondere eine Auseinandersetzung mit der Tatsache vermissen, dass am 9. August 2007 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners mangels Masse abgelehnt und bereits am 13. November 2007 ein weiterer Insolvenzantrag gestellt wurde. Angesichts dieser angespannten wirtschaftlichen Ausgangslage, welche durch das in der betriebswirtschaftlichen Auswertung ausgewiesene negative Ergebnis von - 10.694,51 € im letzten Quartal des Jahres 2007 noch verschärft wurde, widerspricht es Denkgesetzen und Erfahrungssätzen, den Beweis einer Wiederherstellung der Zahlungsfähigkeit des Schuldners zum Zeitpunkt der Genehmigung der Lastschriftbuchung im Dezember 2007 allein aufgrund eines vorläufigen Jahresergebnisses von 40.614,59 € als geführt anzusehen. Hinzu tritt die Tatsache, dass den durch die Beklagten vorgelegten betriebswirtschaftlichen Auswertungen, welche sich in der Wiedergabe der Jahresergebnisse und der Ergebnisse des jeweils letzten Quartals erschöpfen, nur eine geringe Aussagekraft zukommt. Sie sind für sich betrachtet bereits nicht geeignet, die sich aus dem tatsächlichen Zahlungsverhalten des Schuldners ergebenden Beweisanzeichen zu entkräften.
2. Auch die Begründung, mit der das Berufungsgericht eine Kenntnis der Beklagten von dem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners verneint hat, ist rechtlich nicht tragfähig.
a) Die zum Zeitpunkt der Lastschriftgenehmigung fortdauernde Zahlungsunfähigkeit des Schuldners war nicht nur diesem, sondern auch der Beklagten als seiner Steuerberaterin bekannt.
aa) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wusste die Beklagte, dass am 9. August 2007 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin mangels Masse abgelehnt worden war. Den ihr obliegenden Beweis, später davon ausgegangen zu sein, der Schuldner habe seine Zahlungen allgemein wieder aufgenommen, hat die Beklagte nicht geführt (vgl. BGH, Urteil vom 27. März 2008 - IX ZR 98/07, WM 2008, 840 Rn. 23; vom 6. Dezember 2012 - IX ZR 3/12, ZInsO 2013, 190 Rn. 33 mwN; vom 25. Februar 2016 - IX ZR 109/15, ZInsO 2016, 628 Rn. 24; BGH, Urteil vom 24. März 2016 - IX ZR 242/13, ZInsO 2016, 910 Rn. 14).
Grundsätzlich muss die Schlussfolgerung des Anfechtungsgegners, die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners sei zwischenzeitlich behoben, von einer ihm nachträglich bekannt gewordenen Veränderung der Tatsachengrundlage und nicht von einem bloßen „Gesinnungswandel“ getragen sein (BGH, Urteil vom 6. Dezember 2012, aaO Rn. 39). Auf der Grundlage aller von den Parteien vorgetragenen Umstände des Einzelfalls ist demnach zu würdigen, ob eine Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit bei Vornahme der Rechtshandlung nicht mehr bestanden hat (vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 2011 - IX ZR 9/10, ZInsO 2011, 1115 Rn. 15; vom 6. Dezember 2012, aaO mwN).
bb) Nach diesen Maßstäben kann ein Wegfall der Kenntnis der Beklagten von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht als bewiesen gelten. Weder die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit geleisteten Teilzahlungen auf die fällige Gesamtforderung des Finanzamts noch der aufgrund hinreichender Kontodeckung mögliche Einzug der weiterzuleitenden 10.000 € von dem Konto des Schuldners legen den Schluss nahe, dass dieser seine Zahlungsfähigkeit zurückgewonnen und seine Zahlungen im Wesentlichen vollständig wieder aufgenommen hatte.
Die als Steuerberaterin für den Schuldner tätige Beklagte wusste, dass bereits eine Begleichung der Gesamtforderung des Finanzamts, das mit seinem Insolvenzantrag einen erheblichen Zahlungsdruck auf den Schuldner ausgeübt hatte, im Dezember 2007 nicht möglich war. Sie musste daher davon ausgehen, dass der Schuldner auch die Forderungen anderer Gläubiger, mit denen bei einem gewerblich tätigen Schuldner immer zu rechnen ist (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2012 - IX ZR 3/12, ZInsO 2013, 190 Rn. 15; vom 25. Februar 2016 - IX ZR 109/15, ZInsO 2016, 628 Rn. 11 mwN; vom 24. März 2016 - IX ZR 242/13, ZInsO 2016, 910 Rn. 15), nicht bedienen konnte. Hierbei entspricht es einer allgemeinen Lebenserfahrung, dass Schuldner - um ihr wirtschaftliches Überleben zu sichern - unter dem Druck eines besonders auf Zahlung drängenden Gläubigers bevorzugt an diesen leisten, um ihn zum Stillhalten zu bewegen (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 2016, aaO mwN). Diese Umstände waren, wie den erstinstanzlichen Feststellungen, auf die das angefochtene Urteil sich bezieht, zu entnehmen ist, der Beklagten bewusst. Im Rahmen der informatorischen Anhörung des Geschäftsführers der Beklagten vor dem Landgericht räumte dieser sogar ein, als Zahlungsmittler tätig geworden zu sein, um eine Vollstreckung in das Kontoguthaben des Schuldners zu verhindern.
b) Der Beklagten war demnach auch das Bestreben des Schuldners bekannt, das Finanzamt durch ihre Einbindung in den Zahlungsprozess zum Nachteil der anderen Gläubiger bevorzugt zu befriedigen.
aa) Grundsätzlich kann aus der Kenntnis der (fortdauernden) Zahlungsunfähigkeit nicht in jedem Fall auf die Kenntnis des Zahlungsmittlers vom Benachteiligungsvorsatz des Schuldners geschlossen werden. Wird ein Anfechtungsgegner als bloße Zahlstelle des Schuldners tätig und ist er an dem Zahlungsvorgang nur in technischen Funktionen beteiligt, kann auch bei Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit nicht auf die Kenntnis des Benachteiligungsvorsatzes geschlossen werden (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 2012 - IX ZR 74/11, BGHZ 193, 129 Rn. 21; vom 24. Januar 2013 - IX ZR 11/12, ZInsO 2013, 384 Rn. 31 ff; vom 25. April 2013 - IX ZR 235/12, ZInsO 2013, 1077 Rn. 30). Nimmt der Leistungsmittler jedoch im Eigen- oder Fremdinteresse aktiv an einer Gläubigerbenachteiligung des Schuldners teil, kann aus dieser Mitwirkung eine Kenntnis des Benachteiligungsvorsatzes abgeleitet werden (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 2012, aaO; vom 25. April 2013, aaO Rn. 30 ff).
bb) Die Mitwirkung der Beklagten erschöpfte sich nicht allein in der Erledigung von Zahlungseingängen. Aufgrund einer Vereinbarung mit dem Schuldner hatte sie sich bereit erklärt, mindestens einen Betrag in Höhe von 10.000 € einzuziehen und weisungsgemäß an das Finanzamt weiterzuleiten. Die Beklagte hat damit bei der Befriedigung des Finanzamts eine eigene maßgebliche Rolle übernommen und hierbei Sonderinteressen zumindest des Schuldners verfolgt (vgl. BGH, Urteil vom 25. April 2013, aaO Rn. 32). Der Beklagten war hierbei bekannt, dass die Zahlungen nicht zur Befriedigung eines insolvenzfest gesicherten Gläubigers verwendet oder ein solches Sicherungsrecht abgelöst werden sollte. Vielmehr sollten die Überweisungen der bevorzugten Befriedigung des Finanzamts, welches durch den Insolvenzantrag vom 13. November 2007 einen erheblichen Zahlungsdruck ausübte, dienen. Um dieses Ziel zu erreichen und gleichzeitig andere Gläubiger an einer Vollstreckung in das Kontoguthaben des Schuldners zu hindern, beschlossen die Beklagte und der Schuldner, die Zahlungen über ein Konto der Beklagten zu leisten. Aus diesen Umständen lässt sich eine unmittelbare Einbindung der Beklagten in die vom Schuldner angestrebte Gläubigerbenachteiligung ableiten.
III.
Das Urteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO). Die weiteren Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung gegenüber der Beklagten als Zahlungsmittlerin sind erfüllt (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 2007 - IX ZR 121/06, BGHZ 174, 314 Rn. 15 ff; vom 26. April 2012 - IX ZR 74/11, BGHZ 193, 129 Rn. 13 ff; vom 24. Januar 2013 - IX ZR 11/12, ZInsO 2013, 384 Rn. 14 ff).
1. Die an das Finanzamt geleisteten Zahlungen haben infolge des Vermögensabflusses bei dem Schuldner eine objektive Gläubigerbenachteiligung bewirkt. Eine Gläubigerbenachteiligung liegt vor, wenn die Rechtshandlung entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt und dadurch den Zugriff auf das Vermögen des Schuldners vereitelt, erschwert oder verzögert hat, sich somit die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätten (vgl. BGH, Urteil vom 20. Januar 2011 - IX ZR 58/10, ZInsO 2011, 421 Rn. 12; vom 17. März 2011 - IX ZR 166/08, ZInsO 2011, 782 Rn. 8; vom 7. Mai 2015 - IX ZR 95/14, ZInsO 2015, 1262 Rn. 8 mwN). Der Schuldner hat sich zum Nachteil seiner Gläubiger finanzieller Mittel entäußert, indem er die in der Revisionsinstanz zu unterstellende Einziehung der drei Raten in Höhe von insgesamt 28.500 € durch die Beklagte genehmigte. Der vor der Weiterleitung der Gelder an das Finanzamt noch bestehende Herausgabeanspruch gegen die Beklagte gemäß §§ 675, 667 BGB ist keine gleichwertige Gegenleistung für die abgeflossenen Zahlungsmittel (vgl. BGH, Urteil vom 25. April 2013 - IX ZR 235/12, ZInsO 2013, 1077 Rn. 17; Kayser, Festschrift Kübler, 2015, S. 321, 324 mwN).
2. Die für § 133 Abs. 1 InsO erforderliche Rechtshandlung des Schuldners ist ebenfalls anzunehmen.
a) Bei einer Zahlung im Einziehungsermächtigungsverfahren liegt die anfechtbare Rechtshandlung erst in der Genehmigung der Lastschriftbuchung, nicht bereits in dieser Buchung selbst, weil die Belastung des Kontos bis zur Genehmigung ohne materielle Wirkung bleibt (vgl. BGH, Urteil vom 30. September 2010 - IX ZR 178/09, ZInsO 2010, 2089 Rn. 21; vom 25. April 2013, aaO Rn. 20 mwN). Hiermit ist von einer zumindest fingierten Genehmigungserklärung (Nr. 7 Abs. 3 AGB-Banken aF) des Schuldners auszugehen. Sollten die im März 2008 und Mai 2008 geleisteten Mittel nicht durch Lastschrifteinzug, sondern durch Überweisungen oder Bareinzahlungen auf das Konto der Beklagten gelangt sein, läge hierin ebenfalls eine Rechtshandlung des Schuldners.
b) Der die im März und Mai 2008 geleisteten Zahlungen betreffende, von der Beklagten bestrittene Klägervortrag ist hinreichend konkret und wurde ordnungsgemäß unter Beweis gestellt. Auf einen nur zur Ausforschung gestellten Beweisantritt des Klägers wird sich das Berufungsgericht nicht stützen können.
aa) Grundsätzlich muss eine Partei lediglich die zu beweisende erhebliche Tatsache und das Beweismittel bestimmt bezeichnen; mehr darf nicht gefordert werden (vgl. BGH, Beschluss vom 16. April 2015 - IX ZR 195/14, NJW-RR 2015, 829 Rn. 11 mwN). Insoweit darf es einer Partei nicht verwehrt werden, eine tatsächliche Aufklärung auch hinsichtlich nur vermuteter Tatsachen zu verlangen, über die sie selbst kein zulässiges Wissen besitzt und auch nicht erlangen kann.
bb) Ein unzulässiges prozessuales Vorgehen, das gegeben sein kann, wenn die Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufstellt (vgl. BGH, Beschluss vom 16. April 2015, aaO Rn. 13; MünchKomm-ZPO/Prütting, 5. Aufl., § 284 Rn. 79; Musielak/Voit/Foerste, ZPO, 14. Aufl., § 284 Rn. 18), liegt nicht vor. Die Annahme, der Kläger habe willkürlich, das heißt ohne jegliche tatsächliche Anhaltspunkte, die Wiederholung des bereits im Dezember 2007 zwischen Beklagter und Schuldner abgestimmten Zahlungsflusses behauptet, kommt unter Berücksichtigung des zum Ausschluss möglicher weiterer Gläubiger gezielten Vorgehens des Schuldners und der Beklagten und deren - wenn auch später widerrufenen - Eingeständnisses in der Klageerwiderung, bezüglich der weiteren Zahlungen genauso verfahren zu sein, nicht in Betracht.
IV.
Das angefochtene Urteil kann folglich keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO).
1. Soweit das Landgericht der Klage stattgegeben hat, ist die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Insoweit kann der Senat in der Sache abschließend entscheiden, weil die Insolvenzanfechtung bereits nach dem unstreitigen Tatsachenstoff gerechtfertigt ist. Das Vorbringen der Parteien in den Tatsacheninstanzen enthält hinsichtlich der im Dezember 2007 geleisteten Zahlung in Höhe von 10.000 € keine streitigen Behauptungen, die entscheidungserheblich werden können. Es besteht auch keine Veranlassung, den Parteien Gelegenheit zur Ergänzung ihres Vorbringens zu geben.
2. Im Übrigen ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann insoweit nicht selbst abschließend entscheiden. Das Berufungsgericht hat bislang keine Feststellungen zu der unter Beweis gestellten Behauptung des Klägers getroffen, der Schuldner habe der Beklagten im März und Mai 2008 Beträge in Höhe von 3.000 € und 15.500 € überlassen, welche diese sodann als in die vorsätzliche Gläubigerbenachteiligung eingebundene Zahlungsmittlerin auf das Steuerkonto des Schuldners eingezahlt habe.
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