Entscheidungsdatum: 06.12.2012
1. Der Gläubiger hat zu beweisen, dass die bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit des Schuldners durch eine mit ihm getroffene Ratenzahlungsvereinbarung nachträglich entfallen ist.
2. Die Kenntnis des Gläubigers von einer bestehenden Zahlungsunfähigkeit entfällt nicht durch den Abschluss einer von dem Schuldner vereinbarungsgemäß bedienten Ratenzahlungsvereinbarung, wenn bei dem gewerblich tätigen Schuldner mit weiteren Gläubigern zu rechnen ist, die keinen vergleichbaren Druck zur Eintreibung ihrer Forderungen ausüben.
3. Begleicht der Schuldner die gegen einen Dritten gerichtete Forderung des Gläubigers, greift das Beweisanzeichen der inkongruenten Deckung ein, wenn zum Zeitpunkt der Leistung Anlass bestand, an der Zahlungsfähigkeit des Schuldners zu zweifeln.
Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 1. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 2. Dezember 2011 und das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 26. Februar 2010 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Klägers erkannt wurde.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 112.187,21 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13. September 2005 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen
Der Kläger ist Verwalter in dem auf den Antrag vom 25. Juli 2005 über das Vermögen der H. GmbH (nachfolgend: Schuldnerin) am 13. September 2005 eröffneten Insolvenzverfahren.
Die Schuldnerin stand mit der Beklagten in laufender Geschäftsverbindung und bezahlte bereits im Jahr 2003 einen erheblichen Teil ihrer aus Warenlieferungen herrührenden Verbindlichkeiten nicht zum Fälligkeitszeitpunkt. Ihr Zahlungsrückstand belief sich zum 31. Dezember 2003 auf 271.337,56 €. Nach Kündigung einer auch die Forderungen gegen die Schuldnerin erfassenden Kreditversicherung durch die Beklagte richtete diese neben dem für laufende Verbindlichkeiten der Schuldnerin bestehenden Konto Nr. 1301 für deren Altverbindlichkeiten ein Konto mit der Nr. 1103 ein, dessen Saldo zu Lasten der Schuldnerin bis zum 29. Februar 2004 auf 376.481,37 € anwuchs. Aufgrund einer zwischen der Schuldnerin und der Beklagten im März 2004 getroffenen Vereinbarung sollte die Schuldnerin die Altverbindlichkeiten durch sechs Ratenzahlungen in Höhe von 40.000 €, zwei Ratenzahlungen in Höhe von 30.000 € und eine Schlussrate in Höhe von 76.481,37 € bis zum 6. Mai 2004 ablösen. Tatsächlich entrichtete die Schuldnerin bis zum 22. April 2004 einen Gesamtbetrag von 270.000 € an die Beklagte. Die Lastschrift über die am 29. April 2004 fällige Rate in Höhe von 30.000 € wurde nicht eingelöst; die am 6. Mai 2004 fällige Schlussrate wurde seitens der Schuldnerin nicht erbracht.
Die Schuldnerin und die Beklagte einigten sich am 14. Mai 2004 dahin, dass die noch offenen Verbindlichkeiten der Schuldnerin auf dem Konto 1103 durch monatliche Zahlungen von jeweils 6.000 € zum 15. eines jeden Monats zurückgeführt werden sollten. Anfang Oktober 2004 belief sich der Restsaldo auf 57.229,28 €, der bis zum 15. Dezember 2004 auf rund 39.000 € reduziert wurde. Zwecks Begleichung der laufenden Verbindlichkeiten leistete die Schuldnerin Zahlungen, die insbesondere auf Einzelabsprachen zwischen ihr und der Beklagten beruhten. Am 20. Oktober 2004 wurde eine Lastschrift der Schuldnerin über 10.000 € nicht eingelöst. Da die Schuldnerin ihren steuerlichen Verpflichtungen nicht nachkam, ergingen gegen sie im Zeitraum von April 2004 bis November 2004 Mahnungen sowie Pfändungs- und Einziehungsverfügungen des Finanzamts.
Ab November des Jahres 2004 sollte die Schuldnerin vereinbarungsgemäß wöchentliche Ratenzahlungen über 12.500 € an die Beklagte erbringen. Am 22. und 30. Dezember 2004 wurden Lastschriften der Schuldnerin über jeweils 12.500 € zurückgegeben; ferner wurden am 19. Januar 2005 Lastschriften der Schuldnerin über 12.500 €, über 2.524,30 € und über 6.000 € nicht ausgeglichen. Weitere Rücklastschriften ereigneten sich am 6. und 14. April 2005.
Die Schuldnerin tilgte am 6. Juli 2004 eine Verbindlichkeit der H. R. GmbH über 20.000 € und am 26. Oktober 2004 eine Verbindlichkeit der H. K. GmbH über 10.000 € gegenüber der Beklagten; bei den Forderungsschuldnern handelt es sich um Schwesterunternehmen der Schuldnerin. Außerdem entrichtete die Schuldnerin im Zeitraum vom 6. Januar bis 19. April 2005 durch acht Zahlungen über 12.500 €, eine Zahlung über 6.000 € sowie Zahlungen über 1.187,21 € und 345,85 € auf eigene Verbindlichkeiten insgesamt einen Betrag von 107.533,06 € an die Beklagte.
Die unter dem Gesichtspunkt des § 133 Abs. 1 InsO auf Erstattung von 137.533,06 € gerichtete Klage hat das Landgericht abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht der Klage im Blick auf Zahlungen vom 18. und 19. April 2005 in Höhe von 25.345,85 € stattgegeben. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den abgewiesenen Differenzbetrag in Höhe von 112.187,21 € weiter.
Die Revision ist begründet.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit die Klage abgewiesen wurde, ausgeführt:
Es könne offenbleiben, ob die Schuldnerin bei Zahlung von 20.000 € am 6. Juli 2004 mit einem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz gehandelt habe. Eine Zahlungseinstellung könne nicht daraus hergeleitet werden, dass die Schuldnerin im März 2004 außerstande gewesen sei, die Altverbindlichkeiten in Höhe von 376.000 € gegenüber der Beklagten zu bezahlen. Diese habe zu keinem Zeitpunkt die Zahlung in einem Betrag eingefordert. Soweit die Schuldnerin im Mai 2004 außerstande gewesen sei, den Restbetrag der Altverbindlichkeiten von 105.000 € in zwei Raten zu bezahlen, sei die Fälligkeit dieser Forderung infolge der mit der Schuldnerin getroffenen Stundungsvereinbarung entfallen. Ein Benachteiligungsvorsatz könne im Blick auf die enge Verflechtung beider Unternehmen nicht aus der für sich genommen inkongruenten Zahlung der Schuldnerin auf die gegen die H. R. GmbH gerichtete Forderung hergeleitet werden.
Jedenfalls habe die Beklagte von einer etwaigen Gläubigerbenachteiligungsabsicht keine Kenntnis gehabt. Eine Zahlungsunfähigkeit habe die Beklagte nicht der Mitteilung der Schuldnerin vom März 2004 entnehmen müssen, den Gesamtbetrag von 376.000 € nicht in einer Summe zurückzahlen zu können. Der hohe Rückstand habe für alle Beteiligten nachvollziehbar auf der Kündigung der Kreditversicherung und der damit verbundenen Notwendigkeit beruht, das zu Lasten der Schuldnerin aufgelaufene Gesamtobligo deutlich zu reduzieren. Das Scheitern der letzten Raten könne unter Berücksichtigung des Zuschnitts der bestehenden geschäftlichen Beziehungen nicht als ausreichendes Indiz für eine drohende Zahlungsunfähigkeit gelten. Bei der Creditreform eingeholte Auskünfte hätten für die Beklagte keine Veranlassung gegeben, die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin in Zweifel zu ziehen. Gleiches gelte für den wenig aussagekräftigen Businessbericht der M. .
Ob die Schuldnerin bei der Zahlung über 10.000 € am 26. Oktober 2004 mit Benachteiligungsvorsatz gehandelt habe, müsse ebenfalls nicht abschließend entschieden werden, weil die Beklagte keine Kenntnis von der drohenden Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin gehabt habe. Der Beklagten seien weder Zahlungsforderungen der J. GmbH noch Steuerrückstände bekannt gewesen. Auch aus dem Zahlungsverhalten sei für die Beklagte noch nicht eine drohende Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin erkennbar geworden.
Auch im Zeitpunkt der Zahlungen vom 6. und 10. Januar 2005 über insgesamt 25.000 € habe die Beklagte keine Kenntnis von einer Gläubigerbenachteiligungsabsicht gehabt. Die um die Weihnachtszeit und den Jahreswechsel nicht unübliche Rückgabe von Lastschriften genüge nicht als Beweisanzeichen für die Feststellung, dass die Beklagte die wirtschaftliche Krise der Schuldnerin erkannt habe.
Ebenfalls bei Vornahme der Zahlungen vom 20. Januar bis 14. Februar 2005 sowie der Zahlung vom 16. März 2005 habe die Beklagte keine Kenntnis von einer zu unterstellenden Gläubigerbenachteiligungsabsicht der Schuldnerin gehabt. Die insoweit hinzugekommenen Indizien der Rückgabe von Lastschriften sowie der Unterzeichnung einer Bürgschaft auch für Verbindlichkeiten der Schuldnerin durch den Zeugen A. hätten nicht solches Gewicht, dass nunmehr eine Kenntnis der Beklagten von der wirtschaftlichen Krise der Schuldnerin anzunehmen sei.
II.
Den gegen diese Würdigung gerichteten Rügen der Revision kann der Erfolg nicht versagt werden. Die Klage ist, auch soweit das Berufungsgericht zum Nachteil des Klägers erkannt hat, auf der Grundlage von § 133 Abs. 1 InsO wegen der beiden Seiten bekannten Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin begründet. Die den Gegenstand der Revision bildenden Zahlungen in Höhe von 112.187,21 € hat die Schuldnerin mit einem von der Beklagten erkannten Gläubigerbenachteiligungsvorsatz vorgenommen.
1. Der Benachteiligungsvorsatz ist gegeben, wenn der Schuldner bei Vornahme der Rechtshandlung (§ 140 InsO) die Benachteiligung der Gläubiger im Allgemeinen als Erfolg seiner Rechtshandlung gewollt oder als mutmaßliche Folge - sei es auch als unvermeidliche Nebenfolge eines an sich erstrebten anderen Vorteils - erkannt und gebilligt hat. Ein Schuldner, der zahlungsunfähig ist und seine Zahlungsunfähigkeit kennt, handelt in aller Regel mit Benachteiligungsvorsatz. In diesem Fall weiß der Schuldner, dass sein Vermögen nicht ausreicht, um sämtliche Gläubiger zu befriedigen (BGH, Urteil vom 29. September 2011 - IX ZR 202/10, WM 2012, 85 Rn. 14 mwN). Kennt der Gläubiger die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, so weiß er auch, dass Leistungen aus dessen Vermögen die Befriedigungsmöglichkeit anderer Gläubiger vereiteln oder zumindest erschweren und verzögern. Mithin ist ein solcher Gläubiger zugleich regelmäßig über den Benachteiligungsvorsatz im Bilde (BGH, aaO Rn. 15 mwN). Dies gilt insbesondere, wenn der Schuldner gewerblich tätig ist, weil der Gläubiger in diesem Fall mit weiteren Gläubigern des Schuldners mit ungedeckten Ansprüchen rechnen muss (BGH, Urteil vom 25. Oktober 2012 - IX ZR 117/11, WM 2012, 2251 Rn. 30 mwN).
2. Infolge der spätestens seit Ende April des Jahres 2004 bei der Schuldnerin bestehenden Zahlungsunfähigkeit (§ 17 Abs. 1 InsO) beruhen sämtliche angefochtenen, im nachfolgenden Zeitraum vorgenommenen gläubigerbenachteiligenden Rechtshandlungen auf einem Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin, den die über deren Zahlungsunfähigkeit unterrichtete Beklagte erkannt hat (§ 133 Abs. 1 Satz 1 und 2 InsO).
a) Im Streitfall war aufgrund einer Zahlungseinstellung (§ 17 Abs. 2 Satz 2 InsO) zunächst seit Beginn des Jahres 2004 Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin eingetreten.
aa) Der Begriff der Zahlungsunfähigkeit beurteilt sich im gesamten Insolvenzrecht und darum auch im Rahmen des Insolvenzanfechtungsrechts nach § 17 InsO.
(1) Zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO kann eine Liquiditätsbilanz aufgestellt werden. Dabei sind die im maßgeblichen Zeitpunkt verfügbaren und innerhalb von drei Wochen flüssig zu machenden Mittel in Beziehung zu setzen zu den am selben Stichtag fälligen und eingeforderten Verbindlichkeiten (BGH, Urteil vom 29. März 2012 - IX ZR 40/10, WM 2012, 998 Rn. 8). Beträgt die innerhalb von drei Wochen nicht zu beseitigende Liquiditätslücke des Schuldners weniger als 10 vom Hundert seiner fälligen Gesamtverbindlichkeiten, ist regelmäßig von Zahlungsfähigkeit auszugehen, es sei denn, es ist bereits absehbar, dass die Lücke demnächst mehr als 10 vom Hundert erreichen wird. Beträgt die Liquiditätslücke des Schuldners 10 vom Hundert oder mehr, ist dagegen regelmäßig von Zahlungsunfähigkeit auszugehen, sofern nicht ausnahmsweise mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Liquiditätslücke demnächst vollständig oder fast vollständig geschlossen wird und den Gläubigern ein Zuwarten nach den besonderen Umständen des Einzelfalles zuzumuten ist (BGH, Urteil vom 12. Oktober 2006 - IX ZR 228/03, WM 2006, 2312 Rn. 27 mwN).
(2) Im Insolvenzanfechtungsprozess ist die Erstellung einer Liquiditätsbilanz nicht erforderlich, wenn auf andere Weise festgestellt werden kann, ob der Schuldner einen wesentlichen Teil seiner fälligen Verbindlichkeiten nicht bezahlen konnte. Hat der Schuldner seine Zahlungen eingestellt, begründet dies auch für die Insolvenzanfechtung gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO die gesetzliche Vermutung der Zahlungsunfähigkeit (BGH, Urteil vom 20. November 2001 - IX ZR 48/01, BGHZ 149, 178, 184 f; vom 21. Juni 2007 - IX ZR 231/04, WM 2007, 1616 Rn. 27; vom 30. Juni 2011 - IX ZR 134/10, WM 2011, 1429 Rn. 10; vom 29. März 2012, aaO Rn. 8 f). Zahlungseinstellung ist dasjenige nach außen hervortretende Verhalten des Schuldners, in dem sich typischerweise ausdrückt, dass er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen (BGH, Urteil vom 30. Juni 2011, aaO Rn. 12; vom 29. März 2012, aaO Rn. 10). Eine Zahlungseinstellung kann aus einem einzelnen, aber auch aus einer Gesamtschau mehrerer darauf hindeutender, in der Rechtsprechung entwickelter Beweisanzeichen gefolgert werden (BGH, Urteil vom 30. Juni 2011, aaO Rn. 13; vom 29. März 2012, aaO, Rn. 11).
(3) Die tatsächliche Nichtzahlung eines erheblichen Teils der fälligen Verbindlichkeiten reicht für eine Zahlungseinstellung aus. Das gilt selbst dann, wenn tatsächlich noch geleistete Zahlungen beträchtlich sind, aber im Verhältnis zu den fälligen Gesamtschulden nicht den wesentlichen Teil ausmachen. Die Nichtzahlung einer einzigen Verbindlichkeit kann eine Zahlungseinstellung begründen, wenn die Forderung von insgesamt nicht unbeträchtlicher Höhe ist (BGH, Urteil vom 30. Juni 2011, aaO Rn. 12). Eigene Erklärungen des Schuldners, fällige Verbindlichkeiten nicht begleichen zu können, deuten auf eine Zahlungseinstellung hin, auch wenn sie mit einer Stundungsbitte versehen sind (BGH, Urteil vom 1. Juli 2010 - IX ZR 70/08, WM 2010, 1756 Rn. 10; vom 15. März 2012 - IX ZR 239/09, WM 2012, 711 Rn. 27). Gleiches gilt, wenn der Schuldner infolge der ständigen verspäteten Begleichung seiner Verbindlichkeiten einen Forderungsrückstand vor sich hergeschoben hat und demzufolge ersichtlich am Rande des finanzwirtschaftlichen Abgrunds operierte (BGH, Urteil vom 30. Juni 2011, aaO Rn. 16). Aus Rechtsgründen genügt es, wenn die Zahlungseinstellung aufgrund der Nichtbezahlung nur einer - nicht unwesentlichen - Forderung gegenüber einer einzigen Person erkennbar wird. Für eine erfolgreiche Anfechtung muss das dann allerdings gerade der Anfechtungsgegner sein (BGH, Urteil vom 11. Februar 2010 - IX ZR 104/07, WM 2010, 711 Rn. 39 mwN).
bb) Nach diesen Maßstäben hatte sich bei der Schuldnerin, wie sie selbst und die Beklagte ersahen, aufgrund einer Zahlungseinstellung (§ 17 Abs. 2 Satz 2 InsO) Anfang des Jahres 2004 der Insolvenzgrund der Zahlungsunfähigkeit verwirklicht.
(1) Die der Beklagten gegen die Schuldnerin zustehende Forderung belief sich zum 31. Dezember 2003 auf 271.337,56 €. Bis zum März 2004 erhöhte sich der Forderungsrückstand auf 376.481,37 €. Die Schuldnerin, die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bereits im Laufe des Jahres 2003 einen erheblichen Teil ihrer Verbindlichkeiten gegenüber der Beklagten verspätet bezahlt hatte, war zu diesem Zeitpunkt außerstande, die fällige Verbindlichkeit der Beklagten zu begleichen. Diese sowohl nach dem Zuschnitt ihres Geschäftsbetriebs wie auch ihrer einen Jahresumsatz von rund 500.000 € ausweisenden Geschäftsbeziehung zu der Beklagten ganz erhebliche, stetig angewachsene Forderung hatte die Schuldnerin über einen längeren Zeitraum vor sich her geschoben, was schon für sich genommen die Annahme einer Zahlungseinstellung begründete (BGH, Urteil vom 30. Juni 2011, aaO Rn. 16). Außerdem musste der Schuldnerin an einer möglichst störungsfreien Geschäftsabwicklung gerade im Verhältnis zu der Beklagten gelegen sein, weil es sich bei ihr nach den Feststellungen des Berufungsgerichts um ihre Hauptlieferantin handelte (vgl. HK-InsO/Kirchhof, 6. Aufl., § 17 Rn. 40; vgl. OLG Hamm ZInsO 2008, 511). In der Nichtbegleichung allein der Forderung der Beklagten als ihrer Großgläubigerin äußerte sich folglich die Zahlungseinstellung der Schuldnerin (BGH, Urteil vom 10. Januar 1985 - IX ZR 4/84, NJW 1985, 1785 f). Ferner folgte die Zahlungseinstellung aus der eigenen Erklärung der Schuldnerin vom 5. März 2004, wonach nur im Wege der von ihr vorgeschlagenen Ratenzahlung "eine realisierbare Regulierung der bestehenden alten Verbindlichkeiten möglich" sei. Angesichts der erheblichen Höhe der seit längerem uneinbringlichen Forderung der Beklagten und der Erklärung der Schuldnerin war hier eine Zahlungseinstellung gegeben. Unschädlich ist, dass die Zahlungseinstellung allein gegenüber der Beklagte offenbar wurde, weil es sich bei ihr um die Anfechtungsgegnerin handelt (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 2010 - IX ZR 104/07, WM 2010, 711 Rn. 39 mwN).
(2) Diese eine Zahlungseinstellung und damit die Zahlungsunfähigkeit (§ 17 Abs. 2 Satz 2 InsO) ausweisenden Umstände waren sowohl der Schuldnerin als auch der Beklagten geläufig. Beide waren über die der Beklagten gegen die Schuldnerin zustehende erhebliche, seit längerem unbeglichene Forderung unterrichtet. Gleiches gilt für die Erklärung der Schuldnerin, die Forderung nicht befriedigen zu können. Angesichts dieser von ihr selbst wahrgenommenen aktuellen Geschehnisse konnte sich die Beklagte nicht nach dem Inhalt der - überdies zeitlich später eingeholten und tatsächlich lediglich eine Bonität der Schuldnerin von 15.000 € bis 20.000 € ausweisenden - Auskünfte der Creditreform wie auch des ohnehin unterschiedlich interpretierbaren Businessberichts der M. AG der Erkenntnis einer Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin verschließen. Aus eigener Anschauung gewonnenes Wissen geht grundsätzlich bloßen Einschätzungen nicht näher orientierter außenstehender Dritter vor. Das Bestreben der Beklagten, die Forderung nach Auslaufen der Kreditversicherung baldmöglichst einzuziehen, unterstreicht, dass sie sich ungeachtet dieser Auskünfte nach den ihr offenkundigen Umständen des infolge der wirtschaftlichen Lage der Schuldnerin greifbaren Ausfallrisikos voll bewusst war. Waren danach beide Beteiligte über die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin im Bilde, kann daraus sowohl der Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin als auch seine Kenntnis bei der Beklagten abgeleitet werden.
cc) Zu Unrecht meint das Berufungsgericht, die Forderung von 376.481,37 € könne bei der Prüfung der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin unberücksichtigt bleiben, weil sie von der Beklagten nicht in voller Höhe einge- fordert worden sei.
(1) Eine Forderung ist bereits dann im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO fällig, wenn eine Gläubigerhandlung feststeht, aus der sich der Wille, vom Schuldner Erfüllung zu verlangen, im Allgemeinen ergibt. Hierfür genügen bereits sämtliche fälligkeitsbegründenden Handlungen des Gläubigers, gleich ob die Fälligkeit aus der ursprünglichen Vertragsabrede über etwa im Rahmen von Miet- und Pachtverhältnissen regelmäßig zu entrichtende Zahlungen oder aus einer nach Fertigstellung der Leistung übersandten Rechnung herrührt. Eine zusätzliche Rechtshandlung im Sinne eines Einforderns ist daneben entbehrlich. Das Merkmal des ernsthaften Einforderns dient damit lediglich dem Zweck, solche fälligen Forderungen bei der Prüfung der Zahlungsunfähigkeit auszunehmen, die rein tatsächlich - also auch ohne rechtlichen Bindungswillen oder erkennbare Erklärungen - gestundet sind (BGH, Urteil vom 14. Mai 2009 - IX ZR 63/08, BGHZ 181, 132 Rn. 22; Beschluss vom 14. Juli 2011 - IX ZB 57/11, ZIP 2011, 1875 Rn. 9; vom 8. März 2012 - IX ZR 102/11, WM 2012, 665 Rn. 7).
(2) Bei dieser Sachlage war die fällige Gesamtforderung der Beklagten in Höhe von 376.481,37 € bei der Beurteilung der Zahlungseinstellung und der daraus zu folgernden Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin zu beachten. Die Forderung war weder rechtlich noch tatsächlich gestundet. Nach Auslaufen der Kreditversicherung kam es der Beklagten vielmehr gerade darauf an, diese Forderung kurzfristig durch Ausschöpfen aller tatsächlichen Möglichkeiten gegenüber der Schuldnerin zu realisieren.
b) Die danach zu Beginn des Jahres 2004 verwirklichte Zahlungseinstellung wurde allenfalls vorübergehend im Zeitraum von März bis Ende April 2004 beseitigt.
aa) Forderungen, die rechtlich oder auch nur tatsächlich - also ohne rechtlichen Bindungswillen oder erkennbare Erklärung - gestundet sind, dürfen bei der Feststellung der Zahlungseinstellung und Zahlungsunfähigkeit nicht berücksichtigt werden. Unter eine derartige Stundung fällt auch ein bloßes Stillhalteabkommen (BGH, Urteil vom 20. Dezember 2007 - IX ZR 93/06, WM 2008, 452 Rn. 25). Hat der Gläubiger das Stillhalten an die Erbringung gewisser Leistungen, insbesondere Ratenzahlungen, geknüpft, wird der Schuldner allerdings von Neuem zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, diese Leistungen zu erbringen (BGH, aaO, Rn. 26).
bb) Die infolge der Ratenzahlungsvereinbarung möglicherweise entfallene Zahlungseinstellung der Schuldnerin lebte jedenfalls Ende April des Jahres 2004 auf, weil sie die gegenüber der Beklagten vereinbarungsgemäß zu erbringenden Ratenzahlungen nicht geleistet hat.
Die Schuldnerin war mit der Beklagten im März des Jahres 2004 dahin übereingekommen, den Forderungsrückstand in Höhe von 376.481,37 € durch insgesamt neun Ratenzahlungen bis zum 6. Mai 2004 zu beheben. Dies ist ihr jedoch nicht gelungen. Vielmehr wurde die Lastschrift über die vereinbarte Rate von 30.000 € am 29. April 2004 zurückgegeben, was ein zusätzliches gewichtiges Indiz für eine Zahlungseinstellung bildet (BGH, Urteil vom 1. Juli 2010 - IX ZR 70/08, WM 2010, 1756 Rn. 10), und die weitere Rate von 76.481,37 € nicht gezahlt. Folglich war die Schuldnerin nicht in der Lage, die erhebliche Restforderung der Beklagten in Höhe von 106.481,37 € zu begleichen. Eine bloße Zahlungsstockung scheidet angesichts dieser Liquiditätssituation aus, weil die Schuldnerin außerstande war, die offene Forderung der Beklagten binnen drei Wochen zu tilgen (BGH, Urteil vom 12. Oktober 2006 - IX ZR 228/03, WM 2006, 2312 Rn. 27). Bei einem Schuldner, der trotz erheblicher Liquiditätsvorteile die aufgelaufenen Rückstände nicht einmal ratenweise abtragen kann, verbietet sich die Annahme der Zahlungsfähigkeit (BGH, Urteil vom 8. Oktober 2009 - IX ZR 173/07, WM 2009, 2229 Rn. 13). Mithin war bei der Schuldnerin - wie sie und die Beklagte erkannte - infolge der offenen Raten abermals Zahlungsunfähigkeit eingetreten.
c) Die damit ab Ende April des Jahres 2004 bestehende Zahlungseinstellung wurde wegen weiter offener Abgabenrückstände nicht durch die seitens der Schuldnerin ab Mai des Jahres 2004 vereinbarungsgemäß an die Beklagte erbrachten Ratenzahlungen von monatlich 6.000 € beseitigt.
aa) Die hier verwirklichte Zahlungseinstellung konnte nur abgewendet werden, indem die Schuldnerin alle Zahlungen wieder aufnahm. Dies hat derjenige zu beweisen, der sich darauf beruft. Hat der anfechtende Verwalter für einen bestimmten Zeitpunkt den ihm obliegenden Beweis der Zahlungseinstellung des Schuldners geführt, muss der Anfechtungsgegner grundsätzlich beweisen, dass diese Voraussetzung zwischenzeitlich wieder entfallen ist (BGH, Urteil vom 25. Oktober 2001 - IX ZR 17/01, BGHZ 149, 100, 109; vom 20. November 2001 - IX ZR 48/01, BGHZ 149, 178, 188; vom 15. März 2012 - IX ZR 239/09, WM 2012, 711 Rn. 10). Für den nachträglichen Wegfall der subjektiven Anfechtungsvoraussetzung der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit gilt Entsprechendes. Ein Gläubiger, der von der einmal eingetretenen Zahlungsunfähigkeit des Schuldners wusste, hat darzulegen und zu beweisen, warum er später davon ausging, der Schuldner habe seine Zahlungen möglicherweise allgemein wieder aufgenommen (BGH, Urteil vom 27. März 2008 - IX ZR 98/07, WM 2008, 840 Rn. 23). Diesen Beweisanforderungen hat die Beklagte weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht genügt.
bb) Im Streitfall war zunächst vorgesehen, dass die Schuldnerin zur Tilgung ihrer offen Verbindlichkeit Raten in Höhe von 40.000 € bzw. 30.000 € sowie eine Schlussrate in Höhe von 76.481,37 € leistet. Diese Übereinkunft wurde ab Mai des Jahres 2004 mangels vereinbarungsgemäßer Zahlung seitens der Schuldnerin wesentlich dahin abgemildert, dass von ihr fortan lediglich monatliche Raten in Höhe von 6.000 € zu entrichten waren. Die dem eigentlichen Interesse der Beklagten auf rasche Befriedigung ihrer Forderung zuwiderlaufende deutliche Herabsetzung der Ratenhöhe deutet darauf hin, dass sich die Beklagte mit Zahlungen zufrieden gegeben hat, welche die Schuldnerin gerade noch erübrigen konnte. Der in einer solchen Vereinbarung sich manifestierende Anschein einer erzwungenen Stundung, der die Zahlungseinstellung des Schuldners unberührt lässt (vgl. BGH, Urteil vom 14. Februar 2008 - IX ZR 38/04, WM 2008, 698 Rn. 22 f), wurde von der Beklagten nicht entkräftet. Ferner liegt die Annahme einer Zahlungseinstellung auch deshalb nahe, weil die Ratenzahlungen auf strategische Zahlungen der Schuldnerin hindeuten (HK-InsO/Kirchhof, 6. Aufl., § 17 Rn. 36), die sich zur Schonung ihrer schwindenden Liquidität auf Teilzahlungen beschränkte (vgl. BGH, Urteil vom 27. Mai 2003 - IX ZR 169/02, BGHZ 155, 75, 84; MünchKomm-InsO/Eilenberger, 2. Aufl., § 17 Rn. 30; HmbKomm-InsO/Schröder, 4. Aufl., § 17 Rn. 29). Hierfür spricht jedenfalls der Umstand, dass die Schuldnerin - wie das Berufungsgericht festgestellt hat - wegen ihrer ungünstigen Liquiditätslage einzelne Zahlungen mit der Beklagten abgestimmt hat (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 2012 - IX ZR 74/11, WM 2012, 999 Rn. 27, für BGHZ bestimmt).
cc) Schließlich fällt maßgeblich ins Gewicht, dass gegen die Schuldnerin im fraglichen Zeitraum erhebliche weitere offene Verbindlichkeiten bestanden, welche der Annahme einer allgemeinen Zahlungsaufnahme entgegenstehen. Die Begleichung allein der zwischen der Schuldnerin und der Beklagten vereinbarten Raten genügte nicht, um die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin wiederherzustellen. Vielmehr bedurfte es zur Beseitigung der Zahlungseinstellung einer - hier fehlenden - allgemeinen Aufnahme der Zahlungen durch die Schuldnerin.
Da die Schuldnerin ihren steuerlichen Verpflichtungen nicht nachkam, erließ das Finanzamt H. am 20. April 2004 wegen Abgaberückständen in Höhe von 64.184,25 € eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung über Konten der Schuldnerin bei der H. S. . Außerdem mahnte das Finanzamt, das die Schuldnerin aus dem nicht ordnungsgemäß durchführbaren Lastschrifteinzugsverfahren ausgeschlossen hatte, am 23. Juni, 2. und 30. August sowie am 27. September 2004 die Begleichung von Steuerrückständen in Höhe von insgesamt 105.944,70 € gegenüber der Schuldnerin an. Zum 17. September 2004 beliefen sich die Forderungen des Finanzamts gegen die Schuldnerin auf 96.897,76 €. Schließlich erließ das Finanzamt am 1. September 2004 wegen Abgaberückständen in Höhe von 6.513,09 € und 1. Oktober 2010 wegen Abgaberückständen in Höhe von 27.170,25 € eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung über Konten der Schuldnerin bei der H. S. . Danach kam es am 1. und 29. November 2004 sowie am 6. Dezember 2004 zu weiteren Mahnungen des Finanzamts, das am 28. Januar 2005 wegen Abgaberückständen in Höhe von 64.266,84 € abermals eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung gegen die Schuldnerin erließ. Damit standen zu Lasten der Schuldnerin seit April des Jahres 2004 teils angemahnte, teils in der Vollstreckung befindliche Steuerforderungen in beträchtlicher Höhe offen, was bereits für sich den Schluss auf eine Zahlungseinstellung gestattet (BGH, Urteil vom 30. Juni 2011 - IX ZR 134/10, WM 2011, 1429 Rn. 16, 17). Angesichts anderer unbeglichener Verbindlichkeiten wurde die Zahlungseinstellung der Schuldnerin allein durch die Erfüllung der vereinbarungsgemäß reduzierten Ratenzahlungen nicht behoben (BGH, Urteil vom 20. Dezember 2007 - IX ZR 93/06, WM 2008, 452 Rn. 27).
d) Die danach ungeachtet der getroffenen Absprachen fortbestehende Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin war nicht nur dieser, sondern auch der Beklagten bekannt.
aa) Sofern die Vertreter der Beklagten subjektiv davon ausgegangen sein sollten, die Schuldnerin habe aufgrund der an die Beklagten erbrachten Ratenzahlungen ihre Zahlungsfähigkeit wiedergewonnen, wäre dies im Blick auf § 133 Abs. 1 InsO unerheblich.
Die Schlussfolgerung des Anfechtungsgegners, wonach die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners zwischenzeitlich behoben ist, muss von einer ihm nachträglich bekannt gewordenen Veränderung der Tatsachengrundlage und nicht von einem bloßen "Gesinnungswandel" getragen sein. Als erstes dürfen die Umstände, welche die Kenntnis des Anfechtungsgegners begründen, nicht mehr gegeben sein. Der Fortfall der Umstände allein bewirkt nicht zwingend den Verlust der Kenntnis. Vielmehr ist auf der Grundlage aller von den Parteien vorgetragenen Umstände des Einzelfalls zu würdigen, ob eine Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit bei Vornahme der Rechtshandlung nicht mehr bestanden hat (BGH, Urteil vom 27. März 2008 - IX ZR 98/07, WM 2008, 840 Rn. 10 ff; vom 19. Mai 2011 - IX ZR 9/10, WM 2011, 1085 Rn. 15).
bb) Nach diesen Maßstäben kann ein Wegfall der Kenntnis der Beklagten von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin nicht als bewiesen gelten.
(1) Hier hatte sich bereits keine auf eine Wiedergewinnung der Zahlungsfähigkeit hindeutende Änderung der Tatsachengrundlage verwirklicht. Die Schuldnerin erwies sich bereits zu Beginn des Jahres 2004 infolge ihrer Unfähigkeit, die offene Verbindlichkeit der Beklagten über 271.337,56 € zu tilgen, als zahlungsunfähig. Die Forderung der Beklagten war nachfolgend sogar auf 376.481,37 € angewachsen. Die zur Rückführung dieser Verbindlichkeit vereinbarten Ratenzahlungen konnte die Schuldnerin nicht einhalten. Nach Scheitern der Abrede waren die ursprünglich 40.000 € bzw. 30.000 € umfassenden Raten erheblich auf den von der Schuldnerin tragbaren Betrag von 6.000 € reduziert worden. Vor diesem Hintergrund hatte sich bei unbefangener Betrachtung die Liquiditätslage der Schuldnerin zugespitzt, weil sie nur noch zu deutlich verminderten Ratenzahlungen imstande war. Darum kann nicht von einem Wegfall der Kenntnis der Beklagten von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin ausgegangen werden. Die Beklagte hat keinen Sachverhalt dargelegt, der bei zutreffender rechtlicher Sicht einen Wegfall des Eröffnungsgrundes ergäbe. Es sind weder Tatsachen vorgetragen noch ersichtlich, welche die Schlussfolgerung der Beklagten tragen könnten, die Schuldnerin habe zugleich mit der Tilgung der zu ihren Gunsten vereinbarten Raten ihre Zahlungen allgemein wieder aufgenommen (vgl. BGH, Urteil vom 20. November 2008 - IX ZR 188/07, WM 2009, 274 Rn. 12 ff).
(2) Das objektive, ihr gegenüber erkennbare schleppende Zahlungsverhalten der Schuldnerin konnte die Beklagte nicht dahin deuten, dass jene ihre Zahlungen allgemein wieder aufgenommen hatte (BGH, Urteil vom 25. Oktober 2012 - IX ZR 117/11, WM 2012, 2251 Rn. 22). Allein die Tilgung der eigenen Forderungen der Beklagten bewirkte einen Wegfall der Kenntnis auch dann nicht, wenn ihre Vertreter nur über diese Forderungen positiv unterrichtet waren. Da die Schuldnerin ein gewerbliches Unternehmen betrieb, war es für die Beklagte offensichtlich, dass außer ihr weitere Gläubiger vorhanden waren. Ein Gläubiger, der mit dem Schuldner nach Eintritt der Zahlungseinstellung mehrere Zahlungsvereinbarungen zwecks Abwendung der allein aus seiner Forderung herzuleitenden Insolvenz schließt, darf grundsätzlich nicht davon ausgehen, dass die Forderungen der anderen Gläubiger in vergleichbarer Weise bedient werden wie seine eigenen. Die Beklagte konnte sich nicht der Erkenntnis verschließen, dass andere Gläubiger davon absahen, in gleicher Weise wie sie durch den Abschluss von Ratenzahlungsvereinbarungen Druck auf die Schuldnerin zwecks Eintreibung ihrer Forderungen auszuüben. Vielmehr musste die Beklagte damit rechnen, dass andere Gläubiger - entsprechend ihrer eigenen anfänglichen Verfahrensweise - die schleppende Zahlungsweise der Schuldnerin und damit die Nichtbegleichung ihrer Forderungen hinnehmen würden. Darum entspricht es einer allgemeinen Lebenserfahrung, dass Schuldner - um ihr wirtschaftliches Überleben zu sichern - unter dem Druck eines Großgläubigers Zahlungen bevorzugt an diesen leisten, um ihn zum Stillhalten zu bewegen. Vor diesem Hintergrund verbietet sich im Regelfall ein Schluss des Gläubigers dahin, dass - nur weil er selbst Zahlungen erhalten hat - der Schuldner seine Zahlungen auch im allgemeinen wieder aufgenommen habe (vgl. BGH, Urteil vom 20. November 2001 - IX ZR 48/01, BGHZ 149, 178, 190 mwN).
e) Bei dieser Sachlage ist die Klage hinsichtlich sämtlicher angefochtener Rechtshandlungen, also sowohl der am 6. Juli 2004 zugunsten der H. R. GmbH und der am 26. Oktober 2004 zugunsten der H. K. GmbH als auch der zwischen dem 6. Januar und 19. April 2005 zugunsten eigener Verbindlichkeiten bewirkten Zahlungen, gemäß § 133 Abs. 1 InsO begründet.
Soweit die Schuldnerin im Zeitraum vom 6. Januar bis 19. April 2005 eigene Verbindlichkeiten tilgte, hatte sich - wie lediglich ergänzend auszuführen ist - die bei ihr ohnehin bestehende Zahlungsunfähigkeit auch nach Kenntnis der Beklagten zusätzlich vertieft. Dabei kann nämlich nicht außer Betracht bleiben, dass die Schuldnerin am 22. und 30. Dezember 2005 Lastschriften nicht eingelöst hatte. Die Rückgabe von Lastschriften stellt ein erhebliches Beweisanzeichen für eine Zahlungseinstellung dar (BGH, Urteil vom 1. Juli 2010 - IX ZR 70/08, WM 2010, 1756 Rn. 10). Vor dem Hintergrund der bereits bestehenden Zahlungseinstellung konnten diese Lastschriftrückgaben nicht auf einen lediglich jahreszeitlich bedingten Liquiditätsengpass zurückgeführt werden. Vielmehr bildeten die nunmehr gehäuften Lastschriftrückgaben ein eindeutiges Alarmsignal für eine Zahlungseinstellung, dem sich ein redlicher Gläubiger nicht verschließen konnte. Angesichts der ungünstigen Liquiditätslage hat sich eine Lastschriftrückgabe am 19. Januar, 6. und 14. April 2005 geradezu zwangsläufig wiederholt. Die gesamten Abläufe unterstreichen, dass bei der Schuldnerin seit Ende April des Jahres 2004 bis zur Verfahrenseröffnung durchgehend Zahlungseinstellung vorlag.
III.
Die von der Schuldnerin zugunsten der H. R. GmbH und der H. K. GmbH als ihrer Schwesterunternehmen am 6. Juli und 26. Oktober 2004 an die Beklagte erbrachten Zahlungen über insgesamt 30.000 € unterliegen überdies unter dem Gesichtspunkt der Inkongruenz gemäß § 133 Abs. 1 InsO der Anfechtung. Da die Schuldnerin trotz mindestens bestehender Liquiditätsschwierigkeiten zugunsten ihrer Schwesterunternehmen von ihr nicht geschuldete, freiwillige Zahlungen an die Beklagte erbrachte, welche das ihren eigenen Gläubigern verbleibende Vermögen zusätzlich schmälern mussten, handelte sie mit einem von der Beklagten erkannten Benachteiligungsvorsatz.
1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bildet eine inkongruente Deckung in der Regel ein Beweisanzeichen für den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners und für die Kenntnis des Gläubigers von diesem Vorsatz, wenn die Wirkungen der Rechtshandlung zu einem Zeitpunkt eintreten, als zumindest aus der Sicht des Empfängers der Leistung Anlass bestand, an der Liquidität des Schuldners zu zweifeln (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2003 - IX ZR 199/02, BGHZ 157, 242, 250 f; vom 18. März 2010 - IX ZR 57/09, WM 2010, 851 Rn. 15 jeweils mwN). Eine Leistung des Schuldners auf die gegen einen Dritten gerichtete Verbindlichkeit ist inkongruent, weil der Leistungsempfänger keinen Anspruch darauf hat, mit Hilfe einer freiwilligen Drittzahlung (§ 267 BGB) Befriedigung seiner Forderung zu erlangen (Huber, ZinsO 2010, 977, 978; MünchKomm-AnfG/Kirchhof, § 3 Rn. 66).
Soweit in Fällen einer Drittzahlung auch eine Anfechtung nach § 134 Abs. 1 InsO in Betracht kommt (vgl. nur BGH, Urteil vom 16. November 2007 - IX ZR 194/04, BGHZ 174, 228 Rn. 8 mwN), steht dies einer Anwendbarkeit des § 133 Abs. 1 InsO nicht entgegen. Zwar werden im Schrifttum insoweit Bedenken geäußert, weil eine Anfechtung von Drittzahlungen nach § 133 Abs. 1 InsO die kürzere Anfechtungsfrist des § 134 Abs. 1 InsO für unentgeltliche Leistungen unterlaufe (Bork in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2012, § 133 Rn. 49; ders. ZIP 2008, 1041, 1045). Diese Betrachtungsweise lässt aber außer Acht, dass eine Anfechtung nach § 134 InsO ungeachtet der Vermögenslage des Schuldners zum Zeitpunkt der Leistung durchgreift, während § 133 Abs. 1 InsO an die zusätzliche Voraussetzung einer unsicheren Liquiditätslage des Schuldners geknüpft ist (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2003, aaO; vom 18. März 2010, aaO). Angesichts der jeweils eigenständigen Anspruchsvoraussetzungen können § 133 Abs. 1 und § 134 Abs. 1 InsO nebeneinander angewendet werden (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Juni 2005 - IX ZR 217/02, NZI 2005, 678; RG JW 1911, 67 Nr. 75). Schließlich wäre es nicht gerechtfertigt, einen Gläubiger, der eine rechtsgrundlose Leistung erlangt, im Unterschied zu einem Gläubiger, der für einen rechtlich begründeten Anspruch lediglich eine inkongruente Deckung erhält, von der Anfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO freizustellen (vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar 2012 - IX ZR 2/11, WM 2012, 326 Rn. 12, zur Veröffentlichung in BGHZ 192, 221 bestimmt).
2. Im Streitfall hat die Schuldnerin durch die freiwilligen Zahlungen zugunsten ihrer Schwesterunternehmen der Beklagten jeweils inkongruente Befriedigungen gewährt. Mangels Bestand eines eigenständigen Verpflichtungsgrundes war der Schuldnerin und der Beklagten die Inkongruenz der Zahlungen bewusst. Bereits aus diesem Vorgang kann, weil die Liquidität der Schuldnerin jedenfalls seit März des Jahres 2004 zumindest in Zweifel stand (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juni 2008 - IX ZR 163/07, WM 2008, 1459 Rn. 19; vom 18. März 2010, aaO) und durch freiwillige Zahlungen auf Drittverbindlichkeiten zu Lasten ihrer eigenen Gläubiger zusätzlich beeinträchtigt wurde, sowohl der Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin als auch dessen Kenntnis bei der Beklagten hergeleitet werden.
Diese Würdigung wird nicht durch den Hinweis des Berufungsgerichts auf die enge rechtliche und wirtschaftliche Verflechtung der Schuldnerin mit ihren Schwesterunternehmen sowie die beabsichtigte Verschmelzung sämtlicher Gesellschaften in Frage gestellt. Diese Umstände gestatten allenfalls die Schlussfolgerung auf den Beweggrund der Zahlung der Schuldnerin, innerhalb des Konzernverbunds ihren Schwestergesellschaften finanziell beizustehen, lassen aber den Benachteiligungsvorsatz unberührt. Eine finanzielle Hilfe zugunsten des eigentlichen Forderungsschuldners bildet nahezu ausnahmslos den Hintergrund einer unentgeltlichen Drittzahlung. Dieser Leitgedanke kann darum als solcher nicht geeignet sein, den Benachteiligungsvorsatz entfallen zu lassen. Gleich ob es sich um ein besonders anerkennenswertes oder weniger billigenswertes Motiv handelt, geht mit einer solchen Drittzahlung zu Lasten der eigenen Gläubiger des zahlenden Schuldners eine Verminderung des Schuldnervermögens einher. Wegen des trotz bester Absichten bei einer Drittzahlung unvermeidbaren Liquiditätsabflusses ist jedenfalls ein bedingter Benachteiligungsvorsatz des Schuldners, wie er im Rahmen von § 133 Abs. 1 InsO genügt (vgl. BGH, Urteil vom 27. Mai 2003 - IX ZR 169/02, BGHZ 155, 75, 84), in aller Regel gegeben. Mit Rücksicht auf die nachteilige Vermögensfolge bringt der selbst in Liquiditätsschwierigkeiten befindliche Schuldner mit der Befriedigung einer Drittverbindlichkeit regelmäßig einen Benachteiligungsvorsatz zum Ausdruck, weil er wegen des damit verbundenen Liquiditätsverlusts dem Leistungsempfänger und dessen Forderungsschuldner den Vorrang im Verhältnis zu seinen eigenen Gläubigern einräumt. Dies ist jedoch eine typische Erscheinungsform der Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO (vgl. nur BGH, Urteil vom 27. Mai 2003, aaO, S. 83 f; vom 29. September 2011 - IX ZR 202/10, WM 2012, 85 Rn. 14).
IV.
Das angefochtene Urteil ist, weil sich die Revision als begründet erweist, gemäß § 562 Abs. 1 ZPO aufzuheben. Da die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, kann der Senat gemäß § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst entscheiden und der Klage insgesamt stattgeben.
Kayser Gehrlein Vill
Fischer Grupp