Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 29.06.2017


BGH 29.06.2017 - IX ZB 98/16

Familienstreitsache: Prüfung des Vorliegens einer sonstigen Familiensache; Antrag eines Miteigentümers auf Teilungsversteigerung des Grundstücks trotz Pfändung seines Rechts auf Aufhebung der Gemeinschaft und trotz Beschlagnahme seines Miteigentumsanteils


Gericht:
Bundesgerichtshof
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
29.06.2017
Aktenzeichen:
IX ZB 98/16
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2017:290617BIXZB98.16.0
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend OLG Düsseldorf, 4. Juli 2016, Az: II-2 UF 27/16, Beschlussvorgehend AG Mettmann, 19. Januar 2016, Az: 45 F 369/15
Zitierte Gesetze

Leitsätze

1a. Bei der Prüfung, ob Ansprüche zwischen miteinander verheirateten oder ehemals miteinander verheirateten Personen oder zwischen einer solchen und einem Elternteil im Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung oder Aufhebung der Ehe stehen, sind nicht nur die tatsächlichen und rechtlichen Verbindungen, sondern auch der zeitliche Ablauf zu berücksichtigen.

1b. Es gibt keine feste zeitliche Grenze, ab der ein solcher Zusammenhang nicht mehr besteht.

2. Die Pfändung des Rechts eines Teilhabers, jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen zu können, hindert den Teilhaber nicht daran, die Teilungsversteigerung des Grundstücks zu beantragen.

3. § 1258 Abs. 2 BGB ist auf das Pfändungspfandrecht an dem einem Miteigentümer zustehenden Bruchteil und dem ihm nach Aufhebung der Gemeinschaft zustehenden Erlösanteil nicht anzuwenden.

4. Die Beschlagnahme eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück im Rahmen einer Forderungsvollstreckung steht einem Antrag des Miteigentümers auf Teilungsversteigerung des Grundstücks nicht entgegen.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 4. Juli 2016 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

A.

1

Die Beteiligten sind Miteigentümer zu je ½ einer Eigentumswohnung und zweier Tiefgaragenplätze in E.   . Ihre am 15. April 1994 geschlossene Ehe wurde durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Geldern vom 2. April 2003 geschieden. Der Antragsteller bewohnt die Eigentumswohnung gemeinsam mit der volljährigen Tochter der Beteiligten; insoweit schuldet der Antragsteller aufgrund einer Vereinbarung der Beteiligten der Antragsgegnerin eine monatliche Miete.

2

Zugunsten des Antragstellers waren auf dem Miteigentumsanteil der Antragsgegnerin an der Eigentumswohnung fünf Zwangssicherungshypotheken über insgesamt 10.369 € eingetragen. Der Antragsteller betrieb wegen dieser Zwangssicherungshypotheken sowie wegen persönlicher Forderungen die Zwangsversteigerung in die Miteigentumsanteile der Antragsgegnerin an der Eigentumswohnung und den Tiefgaragenstellplätzen. Auf Antrag des Antragstellers ordnete das Amtsgericht Mettmann deshalb mit Beschlüssen vom 28. Dezember 2012 die Zwangsversteigerung der Miteigentumsanteile der Antragsgegnerin an der Eigentumswohnung (5 K 80/12) und an den beiden Tiefgaragenstellplätzen (5 K 81/12; 5 K 82/12) an. Nachdem der Antragsteller in einem Verfahren gegen die Antragsgegnerin vor dem Amtsgericht Geldern (12 F 360/12) zu seinen Gunsten Ansprüche in der Hauptsache über 90.062,82 € sowie aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen über 6.328,40 € und 5.666,50 €, jeweils nebst Zinsen, tituliert hatte, ließ er aufgrund dieser Ansprüche am 11. April 2014 eine Zwangssicherungshypothek über 90.062,82 € am Miteigentumsanteil der Antragsgegnerin an der Eigentumswohnung sowie am 20. März 2015 Zwangssicherungshypotheken über 5.666,50 € und 6.328,40 € an den Miteigentumsanteilen der Antragsgegnerin an den Tiefgaragenstellplätzen eintragen. Insoweit ließ das Amtsgericht Mettmann mit Beschlüssen vom 16. April 2014 und vom 20. April 2015 auf Antrag des Antragstellers dessen Beitritt zu den Zwangsversteigerungsverfahren zu.

3

Aufgrund der vom Amtsgericht Geldern im Verfahren 12 F 360/12 zu seinen Gunsten titulierten Forderungen pfändete der Antragsteller mit Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen vom 5. Juni 2014 sowie vom 1. und 30. April 2015 zu seinen Gunsten die Ansprüche der Antragsgegnerin hinsichtlich der Eigentumswohnung und der Tiefgaragenplätze auf Aufhebung der Gemeinschaft, Zustimmung zu einer den Miteigentumsanteilen entsprechenden Aufteilung des Verwertungserlöses sowie Auszahlung des anteiligen Erlöses und der anteiligen Einnahmen und ließ sich diese Ansprüche zur Einziehung überweisen. Am 4. September 2015 beantragte die Antragsgegnerin die Zwangsversteigerung der drei Objekte zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft (fortan: Teilungsversteigerung). Daraufhin ordnete das Amtsgericht Mettmann mit Beschluss vom 9. September 2015 die Teilungsversteigerung der drei Objekte an (5 K 40/15). Der Antragsteller erklärte seinen Beitritt zum Teilungsversteigerungsverfahren, den er am 14. April 2016 wieder zurücknahm.

4

Der Antragsteller hat im Hinblick auf die zu seinen Gunsten erfolgte Pfändung und Überweisung Drittwiderspruchsantrag gegen die Teilungsversteigerung erhoben und beantragt, die Anordnung der Zwangsversteigerung durch das Amtsgericht Mettmann aufzuheben und die Anträge der Antragsgegnerin auf Durchführung der Teilungsversteigerung abzuweisen. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat den Antrag zurückgewiesen, die Beschwerde des Antragstellers hatte keinen Erfolg. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter.

B.

5

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

6

I. Das Beschwerdegericht hat gemeint, die Antragsgegnerin sei als Miteigentümerin auch ohne Zustimmung des Antragstellers berechtigt, die Zwangsvollstreckung zur Aufhebung der Gemeinschaften zu beantragen. Dem stünden weder die Pfändung der Ansprüche der Antragsgegnerin aus den Bruchteilsgemeinschaften noch die Beschlagnahme der Miteigentumsanteile der Antragsgegnerin aufgrund der vom Antragsteller betriebenen Zwangsversteigerung in die Miteigentumsanteile entgegen.

7

Ein Pfändungspfandrecht aufgrund der Pfändung und Überweisung der Ansprüche der Antragsgegnerin auf Aufhebung der Gemeinschaften stehe dem Recht der Antragsgegnerin, die Teilungsversteigerung zu beantragen, nicht entgegen. Das aus § 829 Abs. 1 Satz 2 ZPO folgende relative Verfügungsverbot erfasse zwar auch Handlungen, die keine Verfügung im gesetzestechnischen Sinn seien. Jedoch beeinträchtige die Teilungsversteigerung die durch die Pfändung der Ansprüche aus der Bruchteilsgemeinschaft begründeten Rechte des Antragstellers nicht. Die Pfändung des Anspruchs auf Aufhebung der Gemeinschaft diene allein der Realisierung des Erlösanteils; er sei isoliert nicht pfändbar. Sie sei nur notwendig, um dem Gläubiger einen Zugriff auf den Erlösanteil auch ohne Mitwirkung des Miteigentümers zu ermöglichen.

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Dafür spreche auch, dass die Teilungsversteigerung nicht die unmittelbare Befriedigung des Gläubigers aus dem Versteigerungserlös bezwecke. Sie diene nur dazu, die Auseinandersetzung vorzubereiten. Der Gläubiger sei hinreichend gesichert, weil sich die Bruchteilsgemeinschaft am Grundstück bei der Teilungsversteigerung am Erlös fortsetze. Nur dieses Befriedigungsinteresse schütze § 829 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Hingegen falle ein Interesse an einem dem Gläubiger günstigen Verwertungszeitpunkt oder ein Interesse des Gläubigers, überhaupt über die Verwertung zu entscheiden, nicht in den Schutzbereich der Norm.

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Auch § 1273 Abs. 2, § 1258 Abs. 2 BGB erfassten die Pfändung und Überweisung des Anspruchs auf Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft nicht. Eine entsprechende Anwendung des § 1258 Abs. 2 BGB setze voraus, dass an dem gepfändeten Recht auf Aufhebung der Gemeinschaft eine Bruchteilsgemeinschaft bestehe. Daran fehle es beim Anspruch eines Miteigentümers auf Aufhebung der Gemeinschaft. Dieser Anspruch stehe ihm allein zu. § 804 Abs. 2 ZPO gewähre zudem dem Pfändungsgläubiger dieselben Rechte wie ein durch Vertrag erworbenes Pfandrecht nur im Verhältnis zu anderen Gläubigern, nicht jedoch im Verhältnis zum Schuldner. Auch dies gelte für § 1258 Abs. 2 BGB nicht.

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Schließlich ändere auch die Beschlagnahme des Miteigentumsanteils der Antragsgegnerin aufgrund der vom Antragsteller betriebenen Zwangsversteigerung nichts am Recht der Antragsgegnerin, die Teilungsversteigerung zu beantragen. Die Beschlagnahme führe nur zu einem relativen Veräußerungsverbot (§§ 136, 135 BGB). Aufgrund der Forderungsvollstreckung des Antragstellers sei es der Antragsgegnerin verboten, über ihren Anteil zu verfügen. Der Antrag auf Teilungsversteigerung verstoße jedoch nicht gegen ein solches Verbot. Eine Forderungsversteigerung schließe eine dasselbe Grundstück betreffende Teilungsversteigerung nicht aus. Ein Rangverhältnis bestehe nicht. Die Teilungsversteigerung beeinträchtige die auf den Miteigentumsanteilen der Antragsgegnerin lastenden dinglichen Rechte nicht (§ 182 Abs. 1 ZVG).

11

II. Das hält rechtlicher Überprüfung stand.

12

1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Über sie ist durch - streitigen - Beschluss zu entscheiden, weil sich das weitere Verfahren nach §§ 113 ff FamFG richtet. Es handelt sich um eine Familienstreitsache. Auf das Verfahren sind daher nicht die Bestimmungen über das Revisionsverfahren nach §§ 545 ff ZPO, sondern die Bestimmungen über die Rechtsbeschwerde nach §§ 70 ff FamFG anzuwenden.

13

a) Maßgeblich ist dafür nicht die Behandlung durch das Beschwerdegericht, sondern ob die materiellen Voraussetzungen für eine Familienstreitsache vorliegen. Der Schutzgedanke der Meistbegünstigung gebietet es nicht, dass das Rechtsmittel auf dem vom vorinstanzlichen Gericht eingeschlagenen falschen Weg weitergehen müsste; vielmehr hat das Rechtsmittelgericht das Verfahren so weiter zu betreiben, wie dies im Falle einer formell richtigen Entscheidung durch die Vorinstanz und dem danach gegebenen Rechtsmittel geschehen wäre (BGH, Beschluss vom 13. Juni 2012 - XII ZR 77/10, FamRZ 2012, 1293 Rn. 13, 19 ff; vom 2. September 2015 - XII ZB 75/13, FamRZ 2015, 2043 Rn. 22; vom 3. März 2016 - IX ZB 33/14, WM 2016, 792 Rn. 13).

14

Dem steht nicht entgegen, dass das Rechtsbeschwerdegericht gemäß § 17a Abs. 5, 6 GVG auch im Verhältnis für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und Familiensachen zuständigen Spruchkörper nicht zu prüfen hat, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist. Eine fehlerhafte, aber bindende Beurteilung des Rechtsweges hindert jedenfalls im Verhältnis zwischen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und Familiensachen nicht daran, das Rechtsmittelverfahren nach den richtigen Verfahrensvorschriften zu führen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2008 - XII ZB 125/06, MDR 2009, 1000, 1001; vom 17. September 2014 - XII ZB 284/13, NJW 2015, 251 Rn. 6; Musielak/Voit/Wittschier, ZPO, 14. Aufl., § 17b GVG Rn. 3; Fritzsche, NJW 2015, 586, 587; zurückhaltend Zöller/Lückemann, ZPO, 31. Aufl. § 17b GVG Rn. 2).

15

b) Im Streitfall erweist sich die Behandlung als Familienstreitsache durch das Beschwerdegericht allerdings als richtig.

16

aa) Familienstreitsachen sind gemäß § 112 Nr. 3 FamFG sonstige Familiensachen nach § 266 Abs. 1 FamFG. Gemäß § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG zählen zu den sonstigen Familiensachen auch Verfahren, die Ansprüche zwischen miteinander verheirateten oder ehemals miteinander verheirateten Personen oder zwischen einer solchen und einem Elternteil im Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung oder Aufhebung der Ehe betreffen. Dabei ergibt sich die Zuständigkeit nicht allein aus dem geltend gemachten Anspruch, sondern erst aus dem Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung oder Aufhebung der Ehe, also letztlich aus einer Gesamtbetrachtung (BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2012 - XII ZB 652/11, FamRZ 2013, 281 Rn. 22).

17

Ordnungskriterium ist die Sachnähe des Familiengerichts zum Verfahrensgegenstand. Im Interesse aller Beteiligten soll es dem Familiengericht möglich sein, alle durch den sozialen Verband von Ehe und Familie sachlich verbundenen Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden (BT-Drucks. 16/6308, S. 169). Durch den von § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG geforderten Zusammenhang der Streitigkeit mit Trennung, Scheidung oder Aufhebung der Ehe soll insbesondere die vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen den Ehegatten außerhalb des Güterrechts (sogenanntes Nebengüterrecht) den Familiengerichten zugewiesen werden (BT-Drucks. 16/6308, S. 169, 263; BGH, Beschluss vom 16. September 2015 - XII ZB 340/14, NJW 2016, 503 Rn. 17). § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG erfasst daher Auseinandersetzungen zwischen den Eheleuten über während der Ehe getroffene gemeinsame Dispositionen, sofern die streitigen Vorgänge im Zusammenhang mit der Trennung oder Scheidung der Ehe stehen.

18

Bei der Frage, ob ein ausreichender Zusammenhang besteht, sind im Rahmen des § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG nicht nur die tatsächlichen und rechtlichen Verbindungen zu berücksichtigen, sondern auch der zeitliche Ablauf (OLG Celle, FamRZ 2014, 66, 67; OLG München, FamRZ 2015, 277, 278; Prütting/Helms/Heiter, FamFG, 3. Aufl., § 266 Rn. 47, 49a ff; Burger, FamRZ 2009, 1017, 1019; Hilbig, FPR 2011, 68, 70). Der Begriff des Zusammenhangs hat nach der Gesetzesbegründung eine inhaltliche wie eine zeitliche Komponente (BT-Drucks. 16/6308, S. 262). Allerdings handelt es sich dabei nicht um eine selbständig zu prüfende Voraussetzung für die Zuständigkeit der Familiengerichte. So gibt es keine feste zeitliche Grenze, ab der für Verfahren, die Ansprüche zwischen miteinander verheirateten oder ehemals miteinander verheirateten Personen oder zwischen einer solchen und einem Elternteil betreffen, ein Zusammenhang dieser Ansprüche mit Trennung oder Scheidung oder Aufhebung der Ehe generell verneint werden könnte. Insbesondere setzt § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG nicht voraus, dass ein enger zeitlicher Zusammenhang der Ansprüche zu Trennung oder Scheidung der Ehe besteht. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der zeitliche Abstand zwischen der Ehescheidung und der Anhängigkeit des Verfahrens über Ansprüche stets ohne Bedeutung wäre. Die Gegenauffassung (etwa OLG Frankfurt, NJW 2010, 3173, 3174 f; OLG Hamm, FamRZ 2011, 392, 393; OLG Stuttgart, FamRZ 2011, 1420, 1421; OLG Zweibrücken, FamRZ 2012, 1410, 1411; OLG Braunschweig, FamRZ 2012, 1816, 1818; KG, FamRZ 2013, 68, 69; OLG Köln, ZMR 2016, 249, 250; MünchKomm-FamFG/Erbarth, 2. Aufl., § 266 Rn. 37; Keidel/Giers, FamFG, 19. Aufl., § 266 Rn. 14) berücksichtigt nicht, dass das Tatbestandsmerkmal des Zusammenhangs nur nach einer Gesamtwürdigung des Sachverhaltes zu entscheiden ist. Hierbei ist auch der zeitliche Abstand einzubeziehen.

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Der zeitliche Abstand zur Trennung oder Ehescheidung gewinnt eine zunehmende Bedeutung, je länger die Scheidung zurückliegt und je weniger die streitigen Ansprüche noch unmittelbar familienrechtliche Bezüge aufweisen. Entscheidend ist, ob angesichts des Zeitabstands zwischen der Ehescheidung oder Trennung und der Entstehung des Streits, bei der erforderlichen Gesamtwürdigung der familienrechtliche Bezug völlig untergeordnet ist, so dass eine Entscheidung durch das Familiengericht sachfremd erscheint. Dies ist etwa der Fall, wenn diese Gesamtwürdigung ergibt, dass zwar das zugrunde liegende Rechtsverhältnis noch einen kausalen Bezug zur Ehescheidung aufweist, die geltend gemachten Ansprüche jedoch als nur noch rein zufällig mit der Ehescheidung verknüpft erscheinen. Hingegen wird der zeitliche Abstand zur Ehescheidung regelmäßig nur eine untergeordnete Bedeutung haben, solange noch weitere gerichtliche Verfahren zwischen den Ehegatten in Bezug auf Scheidungsfolgen anhängig sind (Prütting/Helms/Heiter, FamFG, 3. Aufl., § 266 Rn. 50).

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bb) Nach diesen Maßstäben handelt es sich im Streitfall um eine Familienstreitsache im Sinne von § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG. Trotz des zeitlichen Abstandes von 12 Jahren zwischen Ehescheidung und Einleitung des streitgegenständlichen Verfahrens ist der erforderliche Zusammenhang noch gegeben.

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Streitigkeiten zwischen Ehegatten nach Trennung und Scheidung wegen der Auseinandersetzung einer Miteigentumsgemeinschaft gehören regelmäßig zu den von § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG erfassten Ansprüchen (BT-Drucks. 16/6308, S. 263; OLG Hamm, FamRZ 2011, 392, 393; OLG Braunschweig, FamRZ 2012, 1816, 1818; Keidel/Giers, FamFG, 19. Aufl., § 266 Rn. 15; Prütting/Helms/Heiter, FamFG, 3. Aufl., § 266 Rn. 54). Hierzu kann auch ein Drittwiderspruchsantrag zählen, mit dem ein Ehegatte sich gegen die vom anderen Ehegatten beantragte Teilungsversteigerung wendet (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juni 1985 - IVb ZR 34/84, NJW 1985, 3066 unter I.2.; Stöber, ZVG, 21. Aufl., § 180 Anm. 9.9). Zwar handelt es sich bei der Drittwiderspruchsklage um eine prozessuale Gestaltungsklage. Doch kommt es für die Einordnung als sonstige Familiensache darauf an, ob der Streit um die Teilungsversteigerung und das der Durchführung einer Teilungsversteigerung entgegengehaltene Recht einen ausreichenden Zusammenhang im Sinne des § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG aufweist.

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Der Rechtsstreit hat trotz des langen zeitlichen Abstands einen ausreichenden Bezug zu Trennung und Ehescheidung. Er stellt sich insbesondere nicht als bloßer Konflikt zwischen Pfändungsgläubiger und Miteigentümer ohne familienrechtliche Besonderheiten dar. Die Teilungsversteigerung betrifft die frühere Ehewohnung nebst zugehörigen Tiefgaragenstellplätzen, welche die Beteiligten gemeinschaftlich im Zusammenhang mit der Eheschließung erworben haben. Nach den unwidersprochenen Angaben des Antragstellers haben die Beteiligten nach Trennung und Ehescheidung zunächst über lange Jahre auf außergerichtlichem Weg versucht, eine Lösung für die Rechtsverhältnisse in Bezug auf die gemeinsame Ehewohnung zu finden. Die Streitigkeiten um die Zwangsversteigerung der früheren Ehewohnung und der zugehörigen Tiefgaragenplätze sind nach den unstreitigen Angaben des Antragstellers ein weiterer Schritt auf dem Weg zu einer Entflechtung der durch die Ehe begründeten wirtschaftlichen Verhältnisse. Die Beteiligten haben noch in den Jahren 2010 und 2012 andere familiengerichtliche Verfahren eingeleitet. Bei den zugunsten des Antragstellers titulierten Ansprüchen, auf deren Grundlage er unter anderem die Ansprüche der Antragsgegnerin auf Aufhebung der Gemeinschaft gepfändet hat, handelt es sich im wesentlichen um familienrechtliche Ansprüche. Deshalb tritt der zeitliche Abstand in den Hintergrund.

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2. Die Rechtsbeschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Ein Gläubiger kann die Teilungsversteigerung durch einen Miteigentümer des Grundstücks auch dann nicht verhindern, wenn er das Recht des Schuldners, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, für sich pfändet. Das Beschwerdegericht hat zutreffend angenommen, dass die Pfändung der Ansprüche auf Aufhebung der Gemeinschaft, Zustimmung zu einer den Miteigentumsanteilen entsprechenden Aufteilung des Verwertungserlöses sowie Auszahlung des anteiligen Erlöses einen Antrag nach § 180 ZVG nicht verhindert.

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a) Das Antragsbegehren, die zum Zwecke der Teilung angeordnete Zwangsversteigerung für unzulässig zu erklären, ist zulässig. Die Partei, die den Ausschluss des Auseinandersetzungsanspruchs aus materiell-rechtlichen Gründen geltend macht, muss das aus dem Grundbuch nicht ersichtliche, der Versteigerung entgegenstehende materielle Rechte im Wege der Klage nach § 771 ZPO verfolgen (BGH, Urteil vom 22. März 1972 - IV ZR 25/71, WM 1972, 729, 730 unter I.; vom 23. Februar 1984 - IX ZR 3/83, WM 1984, 538, 539 unter 1.; Stöber, ZVG, 21. Aufl., § 180 Anm. 9.8). Insoweit genügt es für die Zulässigkeit des Drittwiderspruchsantrags, dass der Antragsteller behauptet, ihm stünde aufgrund der Pfändung und Überweisung der Ansprüche auf Aufhebung der Gemeinschaft, Zustimmung zu einer den Miteigentumsanteilen entsprechenden Aufteilung des Verwertungserlöses sowie Auszahlung des anteiligen Erlöses ein entsprechendes Recht zu.

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b) Dem Antragsteller steht jedoch kein die Teilungsversteigerung hinderndes Recht zu.

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aa) Pfändet ein Gläubiger die Ansprüche eines Schuldners auf Aufhebung der an einem Grundstück bestehenden Miteigentumsgemeinschaft, Zustimmung zu einer den Miteigentumsanteilen entsprechenden Aufteilung des Verwertungserlöses sowie Auszahlung des anteiligen Erlöses und der anteiligen Einnahmen, verstößt der Antrag des Schuldners, die Teilungsversteigerung durchzuführen, nicht gegen § 829 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Die Teilungsversteigerung dient dem Ziel, die Gemeinschaft auseinanderzusetzen. Der die Ansprüche aus §§ 749 ff, 751 ff BGB pfändende Gläubiger verfolgt das gleiche Ziel.

27

(1) Das Recht des (Bruchteils-)Miteigentümers eines Grundstücks, jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen zu können (§§ 741 ff, 1008 BGB), ist ohne den Miteigentumsanteil nicht abtretbar, nach § 857 Abs. 1, § 851 Abs. 1 ZPO daher auch (allein) nicht pfändbar (BGH, Urteil vom 23. Februar 1984 - IX ZR 26/83, BGHZ 90, 207, 215 unter 3.b)bb); Beschluss vom 20. Dezember 2005 - VII ZB 50/05, NJW 2006, 849 unter II.2.a); Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 857 Rn. 12a). Jedoch unterliegen die Ansprüche eines Bruchteilseigentümers aus § 749 BGB nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - wovon das Beschwerdegericht ausgeht - jedenfalls insoweit der Pfändung, als dem Pfändungsgläubiger damit die Ausübung des Rechts zur Aufhebung der Gemeinschaft im Sinne des § 857 Abs. 3 ZPO überwiesen wird, wenn dieser zugleich das übertragbare künftige Recht auf den dem Miteigentumsanteil entsprechenden Teil des Versteigerungserlöses gepfändet hat (BGH, Urteil vom 23. Februar 1984, aaO; vom 10. Januar 1985 - IX ZR 2/84, ZIP 1985, 372, 374 unter 3.b)aa); vom 20. Februar 2003 - IX ZR 102/02, BGHZ 154, 64, 69; Beschluss vom 20. Dezember 2005, aaO; vom 25. Februar 2010 - V ZB 92/09, WM 2010, 860 Rn. 6; vom 20. März 2014 - IX ZB 67/13, WM 2014, 753 Rn. 6).

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Ob an dieser Rechtsprechung festzuhalten ist (zur Kritik etwa MünchKomm-BGB/Schmidt, 7. Aufl., § 749 Rn. 24 f; Staudinger/Eickelberg, BGB, 2015, § 749 Rn. 58; Bamberger/Roth/Gehrlein, BGB, 3. Aufl., § 749 Rn. 4; Erman/Aderhold, BGB, 14. Aufl., § 749 Rn. 9; Schmidt, JR 1979, 317, 320; Ruhwinkel, MittBayNot 2006, 413, 414), kann dahinstehen. Selbst wenn neben der Pfändung der Ansprüche aus der Aufhebung der Gemeinschaft eine Pfändung des Rechts, die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen zu können, rechtlich möglich ist, gibt dies dem Antragsteller kein Recht, dem Antrag auf Teilungsversteigerung der Antragsgegnerin entgegenzutreten.

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(2) Nach § 829 Abs. 1 Satz 2 ZPO hat sich der Schuldner jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. Dies ist jedoch einschränkend dahin auszulegen, dass der Pfändungsschuldner keine das Pfändungspfandrecht beeinträchtigenden Verfügungen treffen kann (BGH, Urteil vom 12. Juli 1968 - V ZR 29/66, NJW 1968, 2059, 2060). Hingegen ist der Pfändungsschuldner trotz der Pfändung und Überweisung zu solchen Einwirkungen auf das gepfändete Recht - hier auf Aufhebung der Gemeinschaft und Auszahlung des anteiligen Erlöses - in der Lage, die das Pfändungspfandrecht des Gläubigers nicht beeinträchtigen (BGH, aaO zur Pfändung eines Erbteils). Insoweit ist entscheidend, dass die Pfändung der Ansprüche des Schuldners aus einer Gemeinschaft darauf zielt, den in dem Anteil an der Gemeinschaft liegenden Wert zugunsten des Pfändungsgläubigers zu verwerten. Dies betrifft die Ansprüche der Antragsgegnerin aus der erfolgten Auflösung der Gemeinschaft, im Streitfall also aus § 753 Abs. 1 Satz 1 BGB.

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Demgemäß hindert eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung hinsichtlich seines Rechts auf Aufhebung der Gemeinschaft den Miteigentümer nicht, über seinen Miteigentumsanteil zu verfügen (BGH, Beschluss vom 25. Februar 2010 - V ZB 92/09, WM 2010, 860 Rn. 11f; vgl. auch BGH, Beschluss vom 15. September 2016 - V ZB 183/14, WM 2016, 2027 Rn. 17 für die Verfügung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts über ein Grundstück bei Pfändung eines Gesellschaftsanteils). Denn das aus § 749 Abs. 1 BGB resultierende Recht des Miteigentümers, jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen zu können, ist lediglich ein Ausfluss der durch das Bruchteilseigentum begründeten Zugehörigkeit zu der an dem Grundstück bestehenden Rechtsgemeinschaft. Auf das dem gepfändeten Anspruch zugrunde liegende Rechtsverhältnis - hier das Miteigentum - erstreckt sich die Wirkung der Beschlagnahme indes nicht (BGH, Beschluss vom 25. Februar 2010, aaO Rn. 12).

31

Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass, dass der Vollstreckungsschuldner nach einer Pfändung seiner Ansprüche auf Aufteilung eines Verwertungserlöses sowie Auszahlung des anteiligen Erlöses im Hinblick auf § 829 Abs. 1 Satz 2 ZPO das ihm als Miteigentümer zustehende Recht verliert, die Teilungsversteigerung nach §§ 180 ff ZVG zu beantragen (OLG Hamm, Rpfleger 1958, 269, 270; OLG Jena, Rpfleger 2001, 445f; OLG Hamm, NJOZ 2002, 928, 930; LG Wuppertal, NJW 1961, 785; MünchKomm-BGB/Schmidt, 7. Aufl., § 749 Rn. 24; Storz/Kiderlen, Praxis der Teilungsversteigerung, 6. Aufl., S. 118; Böttcher, Rpfleger 1993, 389, 391; Becker, ZfIR 2016, 521, 526; aA OLG Hamburg, MDR 1958, 45, 46; LG Frankenthal, Rpfleger 1985, 500; Stöber, ZVG, 21. Aufl., § 180 Anm. 11.10 k); Ripfel, NJW 1958, 692; Stöber, Rpfleger 1963, 337). Vielmehr bleibt der Miteigentümer, selbst wenn sein Gläubiger zusätzlich zu den Ansprüchen auf Teilung und Auszahlung des Erlöses weiter die Ansprüche auf Aufhebung der Gemeinschaft pfändet, auch ohne Mitwirkung des Pfändungsgläubigers befugt, die Teilungsversteigerung einzuleiten. § 829 Abs. 1 Satz 2 ZPO zielt darauf, den zugunsten des Gläubigers gepfändeten Gegenstand zu erhalten. Dies sind die Ansprüche auf Verteilung des Erlöses. Die Pfändung des Rechts auf Aufhebung soll den Gläubiger nur in den Stand setzen, seinerseits die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen zu können (vgl. BGH, Urteil vom 23. Februar 1984 - IX ZR 26/83, BGHZ 90, 207, 215 f). Wird im Verfahren auf Antrag des Schuldners der Zuschlag erteilt, setzt sich das Pfändungspfandrecht des Gläubigers am Erlösüberschuss fort. Die Teilungsversteigerung beeinträchtigt daher dieses Recht des Gläubigers nicht. Eine isolierte Pfändung des Aufhebungsanspruchs ist nicht möglich (BGH, aaO). Damit trifft das Verbot des § 829 Abs. 1 Satz 2 ZPO auf die Pfändung des Anspruchs auf Aufhebung der Gemeinschaft nicht zu, weil der Antrag auf Teilungsversteigerung gerade dazu dient, den zugunsten des Gläubigers gepfändeten Anspruch auf Auskehr des Teilungserlöses zu verwirklichen.

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(3) Dagegen lässt sich nicht einwenden, dass der Pfändungsgläubiger ein "vitales Interesse" daran habe, allein zu bestimmen, wann und in welcher Form die Veräußerung des Objektes durchgeführt werde (so aber Kogel, Strategien bei der Teilungsversteigerung des Familienheims, 3. Aufl., Rn. 15d; ders., NJW 2016, 2294, 2297). Ebensowenig kann sich der Pfändungsgläubiger darauf berufen, dass mit der Pfändung des Anspruchs auf Auseinandersetzung der Bruchteilsgemeinschaft das Recht des Miteigentümers aus § 749 BGB blockiert werden soll (anders Kogel, aaO Rn. 15a; ders., NJW 2016, 2294, 2296). Zweck der Teilungsversteigerung ist es, einen unteilbaren durch einen teilbaren Gegenstand zu ersetzen, das heißt einen unter den Miteigentümern verteilungsfähigen Erlös in Geld zu schaffen (BGH, Beschluss vom 15. September 2016 - V ZB 183/14, WM 2016, 2027 Rn. 21). Die Teilungsversteigerung erfolgt zwar zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft (§ 180 Abs. 1 ZVG), kann diese aber nicht ersetzen oder vorwegnehmen; sie bereitet sie nur vor (BGH, Beschluss vom 22. Februar 2017 - XII ZB 137/16, WM 2017, 629 Rn. 24).

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(a) Die Gemeinschaft nach Bruchteilen ist nach der § 749 BGB zugrunde liegenden gesetzgeberischen Konzeption regelmäßig nicht auf Dauer bestimmt (BGH, Urteil vom 19. Dezember 1974 - II ZR 118/73, BGHZ 63, 348, 351; Staudinger/Eickelberg, BGB, 2015, § 749 Rn. 2). Die gesetzliche Regelung beruht auf einem jederzeitigen Recht zur Beendigung der beengenden Situation (Madaus, AcP 212 (2012), 251, 288; Schmidt, JR 1979, 317). Nach der gesetzgeberischen Konzeption bestand kein Anlass, das Fortbestehen der Gemeinschaft zu befördern (Mugdan, Die gesamten Materialien zum BGB, Band II, Recht der Schuldverhältnisse, S. 1207). Die Teilung sei etwas in der Natur des Verhältnisses Gegebenes (Mugdan, aaO S. 491). Auch bei Gemeinschaften, die durch gemeinsamen rechtsgeschäftlichen Erwerb entstanden sind, rechtfertigt die Tatsache allein, dass die Teilhaber sich zum Erwerb zusammengeschlossen haben, nach Auffassung des Gesetzgebers noch nicht, sie auch für die Zukunft an die Gemeinschaft zu binden (Staudinger/Eickelberg, aaO).

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Demgemäß dient das Recht eines Teilhabers, jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen zu können (§ 749 Abs. 1 BGB), dazu, dem Teilhaber einen Zugriff auf den in der Gemeinschaft enthaltenen Vermögenswert zu ermöglichen. Dies gilt insbesondere bei Grundstücken; gemäß § 753 Abs. 1 Satz 1 BGB erfolgt hier die Aufhebung der Gemeinschaft - wenn die Teilung in Natur ausgeschlossen ist - durch Zwangsversteigerung und durch Teilung des Erlöses. Hierbei stellt das Gesetz darauf ab, dass das Grundstück bestmöglich verwertet wird - zugunsten des Miteigentümers und zugunsten eines etwaigen Gläubigers (vgl. auch BGH, Beschluss vom 15. September 2016 - V ZB 136/14, WM 2017, 38 Rn. 20 f zum geringsten Gebot in der Teilungsversteigerung). Betreibt ein Gläubiger die Zwangsvollstreckung gegen einen Miteigentümer, dient das Zwangsvollstreckungsrecht hingegen nicht dazu, den Schuldner zu blockieren und ihn daran zu hindern, Möglichkeiten zu einer wirtschaftlich günstigen Verwertung der gepfändeten Gegenstände zu nutzen. Genau dies droht aber regelmäßig einzutreten, sofern - wie im Streitfall - ein Miteigentümer die Zwangsvollstreckung gegen den anderen Miteigentümer betreibt und dabei versucht, sich auf die Forderungsvollstreckung durch Verwertung des Miteigentumsanteils zu beschränken.

35

Die Verwertung durch Anteilsveräußerung ist nicht nur unpraktisch (MünchKomm-BGB/Schmidt, 7. Aufl., § 747 Rn. 37), sondern häufig unrentabel. Miteigentumsanteile werden in der Praxis so gut wie nie ersteigert. Interessenten finden sich hierfür in der Regel nicht. Auf diese Weise könnte ein Miteigentümer sehr günstig den Miteigentumsanteil des Schuldners erwerben (Kogel, FamRB 2017, 163, 164; Storz/Kiderlen, Praxis der Teilungsversteigerung, 6. Aufl., S. 73). Die alleinige Versteigerung des Miteigentumsanteils birgt daher die Gefahr, dass der Vollstreckungsschuldner erheblich geschädigt wird, wenn die Teilungsversteigerung unterbunden wird (Storz/Kiderlen, Praxis des Zwangsversteigerungsverfahrens, 12. Aufl., S. 64). Dies ist nicht Zweck der Zwangsversteigerung. Soweit der Pfändungsgläubiger mit der Pfändung auch des Rechts auf Aufhebung der Gemeinschaft vor allem sein Interesse verfolgt, die Zwangsvollstreckung auf den Miteigentumsanteil des Schuldners zu beschränken und damit im Regelfall zu erreichen, dass er selbst diesen Anteil möglichst günstig erwerben kann, ist dies nicht schutzwürdig.

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(b) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde dient die Pfändung auch nicht dazu, das Interesse eines pfändenden Miteigentümers am Erhalt der Bruchteilsgemeinschaft zu sichern, damit er weiter die Vorteile der Nutzung genießen kann. Das Gesetz gibt jedem Miteigentümer das Recht zur jederzeitigen Aufhebung der Gemeinschaft. Dieses Recht kann nicht durch eine Pfändung unterlaufen werden. Selbst wenn das Recht, die Aufhebung zu verlangen, durch Vereinbarung für immer ausgeschlossen ist, kann gemäß § 749 Abs. 2 Satz 1 BGB die Aufhebung verlangt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Auch dies spricht gegen eine Beschränkung des Aufhebungsrechts durch eine Pfändung im Interesse des anderen Miteigentümers.

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(4) Weiter ist der Antrag eines Schuldners auf Teilungsversteigerung auch deshalb ohne Zustimmung eines etwaigen Pfändungsgläubigers wirksam, weil der Pfändungsgläubiger seinerseits die Verwertung des Bruchteilseigentums des Schuldners im Wege der Forderungszwangsvollstreckung eingeleitet hat. Da der Pfändungsgläubiger in diesem Fall klar zu erkennen gibt, dass er seine Forderung aus dem wirtschaftlichen Wert des Bruchteilseigentums befriedigt haben möchte, besteht kein Bedürfnis mehr, ihn vor einer - die Teilung des gemeinschaftlichen Gegenstandes nur vorbereitenden - Teilungsversteigerung zu schützen. Diese ist insbesondere deshalb gerechtfertigt, weil sie im Allgemeinen einen besseren Erlös verspricht als die Versteigerung des Bruchteils.

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bb) Aus § 1258 Abs. 2 BGB ergibt sich nichts Gegenteiliges (aA Stöber, ZVG, 21. Aufl., § 180 Anm. 11.10; Kogel, Strategien bei der Teilungsversteigerung des Eigenheims, 3. Aufl. Rn. 15f; Hamme, Die Teilungsversteigerung, 5. Aufl. Rn. 77; Ripfel, NJW 1958, 692; Stöber, Rpfleger 1963, 337, 338f; Kogel, NJW 2016, 2294, 2297f). § 1258 bildet eine Sondervorschrift für das Pfandrecht am Anteil eines ideellen Bruchteilseigentümers. Dieses ist ein Pfandrecht an einer Sache, kein solches an einem Recht (MünchKomm-BGB/Damrau, 7. Aufl., § 1258 Rn. 1; Staudinger/Wiegand, BGB, 2009, § 1258 Rn. 1; Palandt/Wicke, BGB, 76. Aufl., § 1258 Rn. 1). Nach § 1258 Abs. 2 Satz 1 BGB kann die Aufhebung der Gemeinschaft im Falle eines rechtsgeschäftlichen Pfandrechts an einer beweglichen Sache nur vom Miteigentümer und dem Pfandgläubiger gemeinschaftlich verlangt werden. Gemäß § 1258 Abs. 2 Satz 2 BGB kann der Pfandgläubiger nach Eintritt der Verkaufsberechtigung die Aufhebung der Gemeinschaft auch ohne Zustimmung des Miteigentümers verlangen.

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(1) Diese Regelungen sind auf das Pfändungspfandrecht an dem einem Miteigentümer zustehenden Bruchteil sowie an dem ihm zustehenden Erlösanteil nicht anzuwenden (Planck/Flad, BGB, 5. Aufl., § 1258 Anm. 2b; vgl. auch Staudinger/Eickelberg, BGB, 2015, § 747 Rn. 46 f). Dies gilt auch, soweit § 1273 Abs. 2 BGB eine entsprechende Anwendung auf ein Pfandrecht an Rechten anordnet. Aus § 751 Satz 2 BGB ergibt sich die allgemeine Wertung des Gesetzes, dass der den Anteil eines Teilhabers pfändende Gläubiger stets die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen kann, sofern der Schuldtitel nicht bloß vorläufig vollstreckbar ist. § 1258 Abs. 2 BGB beruht hingegen darauf, dass der Teilhaber, der seinen Anteil rechtsgeschäftlich verpfändet, damit seine Verfügungsbefugnis im Interesse des Pfandgläubigers einschränkt. Im Vordergrund steht das Sicherungsinteresse des Pfandgläubigers. Hingegen steht bei der Zwangsvollstreckung das Verwertungs- und Befriedigungsinteresse des Gläubigers im Vordergrund (vgl. OLG Hamm, NJOZ 2002, 928, 930).

40

Ein Pfändungspfandgläubiger ist daher stets kraft Gesetzes berechtigt, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen; weder bedarf er hierzu der Zustimmung des Miteigentümers noch beschränkt ein Pfändungspfandrecht an dem Bruchteil oder dem Anspruch auf den Teilungserlös die nach § 749 BGB bestehende Befugnis des Miteigentümers, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen. Zum Schutz des Pfändungspfandgläubigers tritt in einem solchen Fall dingliche Surrogation ein (BGH, Urteil vom 12. Mai 1969 - VIII ZR 86/67, BGHZ 52, 99, 105). Dies gilt auch bei der Pfändung der Ansprüche aus der Auflösung der Miteigentumsgemeinschaft an einem Grundstück. Aus dem Zweck der Regelungen über die Teilungsversteigerung nach §§ 180 ff ZVG ergibt sich, dass diese nicht durch die auf das vertragliche Pfandrecht an beweglichen Sachen zugeschnittene Bestimmung des § 1258 Abs. 2 BGB eingeschränkt werden.

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(2) Dies gilt insbesondere, wenn ein Pfändungspfandgläubiger die Vollstreckung gegen den Miteigentümer eingeleitet hat. § 1258 Abs. 2 BGB zielt darauf, die Interessen des Pfandgläubigers am Erhalt des Pfandgegenstandes zu sichern. Zeigt der Pfandgläubiger jedoch, dass er seine Forderung befriedigt haben möchte und betreibt er deshalb die Zwangsvollstreckung, besteht kein schützenswertes Interesse des Pfandgläubigers mehr. Ob der Pfändungspfandgläubiger seinerseits ein Interesse am Erhalt des gemeinsamen Gegenstandes hat, ist unerheblich. Bereits § 749 Abs. 1 BGB zeigt, dass ein Interesse eines anderen Teilhabers am Erhalt des gemeinsamen Gegenstandes vom Gesetz generell nicht geschützt wird. Es kommt hinzu, dass es bei der Verhinderung der Teilungsversteigerung dem Pfändungspfandgläubiger in solchen Fällen nicht darum geht, eine - ungünstige - Verwertung des Gegenstandes zu verhindern, sondern lediglich darum, eine gegenüber der bloßen Versteigerung des Bruchteilseigentums typischerweise ertragreichere Teilungsversteigerung des gesamten Gegenstandes zu unterbinden, um auf diese Weise das Bruchteilseigentum möglichst günstig zu erwerben (vgl. die Hinweise bei Storz/Kiderlen, Praxis des Zwangsversteigerungsverfahrens, 12. Aufl., S. 65 f; Kogel, Strategien bei der Teilungsversteigerung des Familienheims, 3. Aufl., Rn. 14).

42

Sinn und Zweck der Vollstreckung bestehen nicht darin, dem Pfandgläubiger einen möglichst günstigen Erwerb des Miteigentumsanteils zu ermöglichen, sondern darin, einen möglichst hohen Erlös zu erzielen. Ebensowenig ist es Sinn und Zweck der Zwangsvollstreckung in einen Miteigentumsanteil, die Aufhebung der Gemeinschaft auf Dauer zu verhindern. Eine solche Sichtweise steht in unvereinbarem Gegensatz zu § 749 Abs. 1 BGB und der Wertentscheidung des Gesetzgebers, dass - vorbehaltlich einer Vereinbarung der Teilhaber - jeder Teilhaber einen Anspruch hat, eine jederzeitige Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen.

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cc) Die Beschlagnahme des Miteigentumsanteils der Antragsgegnerin aufgrund der gegen sie eingeleiteten Zwangsversteigerung in ihren Miteigentumsanteil steht dem Antrag auf Teilungsversteigerung ebenfalls nicht entgegen. Die Teilungsversteigerung und die Zwangsversteigerung haben unterschiedliche Beteiligte und Ziele und schließen sich nicht gegenseitig aus (Hamme, Rpfleger 2002, 248, 249). Die Beschlagnahme nach § 22 ZVG im Rahmen der Forderungsvollstreckung hat zwar gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 ZVG die Wirkung eines Veräußerungsverbotes. Dies steht jedoch einem Antrag auf Teilungsversteigerung nicht entgegen. Die Beschlagnahme in der Teilungsversteigerung hat eine andere Funktion als in der Vollstreckungsversteigerung (BGH, Beschluss vom 15. September 2016 - V ZB 183/14, WM 2016, 2027 Rn. 20). Insoweit handelt es sich nicht um ein gesetzliches Verbot (Hamme, aaO). Die unterschiedliche Funktion im jeweiligen Verfahren bestimmt die Wirkungen der Beschlagnahme (BGH, aaO). Das Zwangsversteigerungsgesetz enthält keine Rangfolge zur Frage der Forderungsvollstreckung und der Teilungsvollstreckung. Damit kann die eine nicht durch die andere untersagt werden. Die durch die Beschlagnahme geschützten Interessen des Gläubigers werden aus den zum Pfändungspfandrecht angeführten Gründen nicht berührt.

44

Der Antragsteller kann sich schließlich auch hinsichtlich der von ihm betriebenen Zwangsversteigerung in die Miteigentumsanteile der Antragsgegnerin nicht auf § 1258 Abs. 2 Satz 2 BGB berufen. Hierbei handelt es sich um eine Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen, die sich nach § 864 ZPO richtet (Staudinger/Eickelberg, BGB, 2015, § 747 Rn. 51); sie erfolgt gemäß § 866 Abs. 1 ZPO durch Eintragung einer Sicherungshypothek für die Forderung, durch Zwangsversteigerung und durch Zwangsverwaltung. Die Wirkungen dieser Zwangsvollstreckung in den Miteigentumsanteil richten sich nach den Bestimmungen des ZVG. Danach steht dem die Zwangsversteigerung betreibenden Gläubiger kein Pfändungspfandrecht im Sinne des § 804 ZPO zu; damit greift auch die Verweisung des § 804 Abs. 2 ZPO nicht.

Kayser     

      

Lohmann     

      

Pape   

      

Schoppmeyer     

      

Meyberg