Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 03.03.2016


BGH 03.03.2016 - IX ZB 33/14

Ausnahme von der Restschuldbefreiung: Verjährungseinwand des Schuldners gegenüber dem Begehren des Gläubigers auf Feststellung eines Anspruchs aus vorsätzlicher Verletzung der Unterhaltspflicht; titulierte gesetzliche Unterhaltsansprüche als anderer Streitgegenstand; kumulative Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen und Schadenersatzansprüchen wegen Verletzung der Unterhaltspflicht; Verletzung der Unterhaltspflicht als Familienstreitsache


Gericht:
Bundesgerichtshof
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
03.03.2016
Aktenzeichen:
IX ZB 33/14
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2016:030316BIXZB33.14.0
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend OLG Köln, 23. Januar 2014, Az: II-27 UF 113/13, Beschlussvorgehend AG Wermelskirchen, 6. Juni 2013, Az: 5 F 170/12
Zitierte Gesetze

Leitsätze

1. Hat der Anspruch aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung einen anderen Streitgegenstand als der titulierte Anspruch, kann der Schuldner gegenüber dem Feststellungsbegehren des Gläubigers einwenden, der Anspruch aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung sei verjährt (Klarstellung BGH, 2. Dezember 2010, IX ZR 247/09, BGHZ 187, 337).

2. Rechtskräftig festgestellt sind alle materiell-rechtlichen Ansprüche, die vom Streitgegenstand umfasst sind, über den mit dem Titel entschieden wurde.

3. Der Anspruch aus vorsätzlicher Verletzung der Unterhaltspflicht hat einen anderen Streitgegenstand als ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch.

4. Ansprüche auf Unterhalt und auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher Verletzung der Unterhaltspflicht kann der Gläubiger gleichzeitig nebeneinander geltend machen; die Hemmung, die Ablaufhemmung und der erneute Beginn der Verjährung des einen Anspruchs erstreckt sich nicht auf den anderen Anspruch.

5. Der Schadensersatzanspruch aus einer vorsätzlichen Verletzung der Unterhaltspflicht ist eine Familienstreitsache.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 27. Zivilsenats als Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Köln vom 23. Januar 2014 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

I.

1

Der Antragsgegner war mit I.                 verheiratet. Aus der Ehe gingen die 1987 und 1989 geborenen Kinder P.       und S.   hervor. Im Februar 1994 trennten sich die Eheleute. Nachdem der Antragsgegner keinen Unterhalt zahlte, erhielten seine Ehefrau und seine Kinder zwischen dem 1. Juni 1994 und dem 31. Juli 1996 von der Antragstellerin Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz.

2

Die Antragstellerin, die dem Antragsgegner mit Schreiben vom 1. Juni 1994 den Anspruchsübergang gemäß § 91 Abs. 3 BSHG angezeigt hatte, machte Unterhaltsansprüche aus übergegangenem Recht gerichtlich geltend. Auf ihren Antrag erließ das Amtsgericht Hagen am 3. Februar 1995 einen Vollstreckungsbescheid gegen den Antragsgegner. Danach war er verpflichtet, der Antragstellerin für den Zeitraum vom 1. Juni 1994 bis 30. November 1994 rückständigen Unterhalt in Höhe von 4.308 DM zu zahlen. Der Antragsgegner legte hiergegen Einspruch ein; die Antragstellerin erweiterte daraufhin ihre Klage für Forderungen aus Unterhaltsansprüchen ab 1. Dezember 1994. Mit Urteil vom 7. September 1995 hielt das Amtsgericht - Familiengericht - Köln den Vollstreckungsbescheid aufrecht und verurteilte den Antragsgegner zudem dazu, rückständigen Unterhalt für die Zeit vom 1. Dezember 1994 bis 31. März 1995 in Höhe von insgesamt 6.648 DM sowie ab 1. April 1995 laufenden Unterhalt für die Dauer des Sozialhilfebezugs für die Ehefrau und die Kinder zu zahlen.

3

Der Antragsgegner zahlte keinen Unterhalt. Deshalb kam es zu einem Strafverfahren wegen einer Verletzung seiner Unterhaltspflicht gegenüber seinen beiden Kindern. Das Landgericht Köln sprach gegen den Antragsgegner mit Urteil vom 14. Juli 1999 eine Verwarnung wegen vorsätzlicher Verletzung der Unterhaltspflicht gemäß § 170b StGB aF aus und behielt eine Verurteilung zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 60 DM vor. Es nahm dabei an, dass der Antragsgegner im Zeitraum von Juni 1995 bis Januar 1999 seine Unterhaltspflicht gegenüber seinen Kindern verletzt habe.

4

Das Amtsgericht Köln eröffnete am 20. Januar 2011 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Antragsgegners. Die Antragstellerin meldete eine Forderung in Höhe von 14.445,97 € für Unterhaltsrückstände aus der Zeit vom 1. Juni 1994 bis zum 31. Juli 1996 zur Insolvenztabelle an und gab dabei an, dass es sich um eine Forderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung handele. Die Forderung wurde in voller Höhe zur Tabelle festgestellt; der Antragsgegner widersprach jedoch der Eigenschaft als Forderung aus unerlaubter Handlung.

5

Das Amtsgericht - Familiengericht - hat den Widerspruch des Antragsgegners gegen die Feststellung als Forderung aus unerlaubter Handlung als unbegründet angesehen. Auf die Beschwerde des Antragsgegners hat das Oberlandesgericht den Antrag der Antragstellerin abgewiesen. Mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt die Antragstellerin die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung.

II.

6

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

7

1. Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung unter anderem in NZI 2014, 272 ff veröffentlicht ist, meint, der Feststellungsantrag der Antragstellerin sei unbegründet, weil die Forderung aus vorsätzlich unerlaubter Handlung verjährt sei. Die von der Antragstellerin erlangten Titel hätten nicht zur Hemmung beziehungsweise zum Neubeginn der Verjährung geführt. Der Vollstreckungsbescheid vom 3. Februar 1995 und das Urteil vom 7. September 1995 beträfen nur den jeweiligen Streitgegenstand. Die Antragstellerin habe in diesen Verfahren Unterhaltsansprüche der Kinder und der Ehefrau des Antragsgegners aus übergegangenem Recht geltend gemacht. Schadensersatzansprüche aus vorsätzlich unerlaubter Handlung gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 170 StGB gingen jedoch auf einen anderen Lebenssachverhalt zurück. Erforderlich sei zum einen Vorsatz des Antragsgegners und zum anderen handele es sich um einen Anspruch der Antragstellerin aus eigenem Recht. Dies unterscheide den Schadensersatzanspruch von den titulierten Unterhaltsansprüchen.

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Ein Rechtsgrundsatz, dass sämtliche Verjährungsvorschriften einheitlich für alle Ansprüche gelten, die aus einem anderen Grund wahlweise neben einem anderen Anspruch oder an seiner Stelle gegeben seien, ergebe sich nicht aus § 477 Abs. 3, § 639 Abs. 2, § 209 BGB aF. Schon deshalb sei § 213 BGB nF auf Leistungen bis 1996 nicht anzuwenden. Ohnehin setze diese Vorschriftvoraus, dass eine alternative oder selektive Konkurrenz zwischen den Ansprüchen bestehe. Die Antragstellerin könne jedoch Unterhaltsansprüche und Ansprüche aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung kumulativ verfolgen.

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Verjährung für die Ansprüche aus den Jahren 1994 bis 1996 sei daher jeweils drei Jahre nach Kenntniserlangung in den entsprechenden Monaten eingetreten, die letzte mit Ablauf des 31. Juli 1999. Vollstreckungshandlungen seien nur im Hinblick auf die titulierten Unterhaltsforderungen durchgeführt worden und hätten daher die Verjährung der deliktischen Ansprüche nicht unterbrochen. Gleiches gelte für freiwillige Zahlungen des Antragsgegners, die er unter dem Druck der drohenden Zwangsvollstreckung erbracht habe. Zahlungen aufgrund der Bewährungsauflage seien keine freiwilligen Zahlungen und enthielten daher kein verjährungsrechtliches Anerkenntnis.

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2. Das hält rechtlicher Überprüfung stand.

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a) Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Insbesondere hat die Antragstellerin die Rechtsbeschwerde form- und fristgerecht eingelegt und begründet. Zwar ist die Antragstellerin nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten. Da das Beschwerdegericht die Sache als Familienstreitsache gemäß § 112 Nr. 1 FamFG behandelt hat, ergibt sich jedoch schon aus dem Grundsatz der Meistbegünstigung, dass § 114 Abs. 3 FamFG für die Zulässigkeit des Rechtsmittels einschlägig ist. Danach kann sich die Antragstellerin in Familienstreitsachen durch eigene Beschäftigte mit der Befähigung zum Richteramt auch vor dem Bundesgerichtshof vertreten lassen. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt.

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b) Es ist durch - streitigen - Beschluss zu entscheiden, weil sich das weitere Verfahren nach §§ 113 ff FamFG richtet und die Antragstellerin auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof wirksam vertreten war. Es handelt sich um eine Familienstreitsache.

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Maßgeblich ist dafür nicht die Behandlung durch das Beschwerdegericht, sondern ob die materiellen Voraussetzungen für eine Familienstreitsache vorliegen. Der Schutzgedanke der Meistbegünstigung gebietet es nicht, dass das Rechtsmittel auf dem vom vorinstanzlichen Gericht eingeschlagenen falschen Weg weitergehen müsste; vielmehr hat das Rechtsmittelgericht das Verfahren so weiter zu betreiben, wie dies im Falle einer formell richtigen Entscheidung durch die Vorinstanz und dem danach gegebenen Rechtsmittel geschehen wäre (BGH, Beschluss vom 2. September 2015 - XII ZB 75/13, FamRZ 2015, 2043 Rn. 22). Im Streitfall erweist sich die Behandlung als Familienstreitsache durch das Beschwerdegericht allerdings als richtig.

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Familienstreitsachen sind gemäß § 112 Nr. 1 FamFG Unterhaltssachen. Nach § 231 Abs. 1 FamFG zählen zu Unterhaltssachen alle Verfahren, welche die durch Verwandtschaft oder durch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht betreffen. Hierzu gehören auch Schadensersatzansprüche, die darauf gestützt werden, dass die gesetzliche Unterhaltspflicht nicht erfüllt worden sei, sofern die Schadensersatzansprüche ihre Wurzel im unterhaltsrechtlichen Verhältnis haben (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Februar 1994 - XII ARZ 1/94, NJW 1994, 1416, 1417 zu § 621 Abs. 1 Nr. 5 ZPO aF). Dies erfasst auch ein Feststellungsbegehren, dass eine Verbindlichkeit auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 170 StGB beruht (KG, FamRZ 2012, 138, 140; OLG Köln, FamRZ 2012, 1836, 1837; OLG Celle, FamRZ 2012, 1838, 1839; OLG Hamm, FamRZ 2013, 67; Johannsen/Henrich/Maier, Familienrecht, 6. Aufl. § 231 FamFG Rn. 11; vgl. auch OLG Hamm, FamRZ 2012, 1741, 1742; a.A. OLG Rostock, FamRZ 2011, 910, 911). Denn auch diese Ansprüche hängen entscheidend davon ab, ob der Schuldner eine gesetzliche Unterhaltspflicht verletzt hat. § 231 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 FamFG stellt darauf ab, ob die "Verfahren die […] gesetzliche Unterhaltspflicht betreffen". Maßgeblich ist, ob die Pflichtverletzung auf das Unterhaltsverhältnis zurückzuführen ist (Johannsen/Henrich/Maier, aaO). Ist dies der Fall, macht es keinen Unterschied, ob die Parteien in persönlicher Hinsicht dem Bereich zuzurechnen sind, der dem Familiengericht grundsätzlich zugewiesen ist, oder - wie im Streitfall - als Sozialhilfeträger Ansprüche aus eigenem Recht geltend machen. Entscheidend ist, ob der geltend gemachte Schadensersatzanspruch darauf beruht, dass eine gesetzliche Unterhaltspflicht verletzt worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Mai 1976 - IV ARZ 26/78, BGHZ 71, 264, 274 f). Die Beurteilung der gesetzlichen Unterhaltspflicht hat aber das Gesetz dem Familienrichter zugewiesen, um den Gedanken einer Zuständigkeitskonzentration für alle ehe- und familienbezogenen Verfahren zu verwirklichen und den Parteien einen Richter mit der als notwendig erachteten besonderen Sachkunde zur Verfügung zu stellen (BGH, aaO S. 275).

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Auf das Verfahren sind daher nicht die Bestimmungen über das Revisionsverfahren nach §§ 545 ff ZPO anzuwenden. Mithin konnte sich die Antragstellerin gemäß § 114 Abs. 3 FamFG auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof durch eigene Angestellte mit der Befähigung zum Richteramt vertreten lassen. Eine Säumnisentscheidung nach § 74 Abs. 4, § 113 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit § 330 ZPO scheidet daher aus.

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c) Die Rechtsbeschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Feststellungsbegehren ist unbegründet, weil - wie der Antragsgegner mit Recht einwendet - mögliche Ansprüche der Antragstellerin aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung hinsichtlich der Unterhaltsrückstände aus der Zeit vom 1. Juni 1994 bis 31. Juli 1996 verjährt sind.

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aa) Zutreffend hat das Beschwerdegericht den nur gegen die Feststellung, dass die Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung stamme, gerichteten Widerspruch des Schuldners als zulässig angesehen (BGH, Urteil vom 18. Januar 2007 - IX ZR 176/05, ZIP 2007, 541 Rn. 10; vom 10. Oktober 2013 - IX ZR 30/13, ZIP 2013, 2265 Rn. 12).

18

bb) Das Beschwerdegericht nimmt weiter zutreffend an, dass das Feststellungsbegehren nur Erfolg hat, wenn und soweit der Antragstellerin ein durchsetzbarer - insbesondere unverjährter - materiell-rechtlicher Anspruch aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung zusteht. Hierzu genügt es nicht, dass der Antragsgegner der zur Tabelle angemeldeten Forderung als solcher nicht widersprochen hat.

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Ob die von der Antragstellerin verfolgte Forderung von der Restschuldbefreiung ausgenommen ist, richtet sich nach § 302 Nr. 1 InsO in der bis zum 30. Juni 2014 geltenden Fassung (fortan: InsO aF), weil das Insolvenzverfahren vor dem 1. Juli 2014 eröffnet worden ist (Art. 103h EGInsO). Es kann mithin dahinstehen, ob der Antragstellerin Ansprüche aus rückständigem gesetzlichen Unterhalt zustehen, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat (§ 302 Nr. 1 InsO in der ab 1. Juli 2014 geltenden Fassung). Es kommt im Streitfall allein darauf an, ob ein Anspruch aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung besteht.

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Gegenstand der Feststellungsklage ist bei einem relativen Recht die jeweilige Forderung. § 302 Nr. 1 InsO aF stellt darauf ab, ob ein materiell-rechtlicher Anspruch aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung besteht. Nur diese Ansprüche werden gemäß § 302 Nr. 1 InsO aF von der Restschuldbefreiung ausgenommen. Hingegen kommt es nicht darauf an, ob dem Gläubiger (auch) ein anderer, wirtschaftlich auf das gleiche gerichteter Anspruch zusteht. Entscheidend ist nicht, ob der Gläubiger den zur Tabelle festgestellten Anspruch hat, sondern ob und in welchem Umfang der Gläubiger die zur Tabelle angemeldete Forderung auch aufgrund eines Anspruchs aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung des Schuldners verlangen kann. Mithin ist es unerheblich, dass Unterhaltsansprüche aus den Jahren 1994 bis 1996 gemäß § 91 BSHG auf die Antragstellerin übergegangen und zur Tabelle festgestellt sind.

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cc) Die im Streitfall allein in Betracht kommenden Ansprüche der Antragstellerin aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 170b Abs. 1 StGB aF (mit Wirkung ab 1. April 1998 wörtlich identisch § 170 Abs. 1 StGB) sind jedoch - wie das Beschwerdegericht im Ergebnis zu Recht annimmt - verjährt. Ihre Verjährung richtete sich ursprünglich nach § 852 BGB aF (Art. 229 § 6 EGBGB). Die Verjährung war bereits abgelaufen, als die Antragstellerin die Ansprüche zur Insolvenztabelle anmeldete, so dass keine Verjährungshemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 10 BGB eintrat.

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(1) Der Verjährungseinwand ist auch unter den Umständen des Streitfalles im Feststellungsprozess zu prüfen. Die Antragstellerin beruft sich zu Unrecht auf die Senatsentscheidungen vom 2. Dezember 2010 (IX ZR 247/09, BGHZ 187, 337) und vom 10. Oktober 2013 (IX ZR 30/13, ZIP 2013, 2265). Soweit in diesen Entscheidungen von einem Feststellungsanspruch gesprochen wird, meint dies das prozessuale Feststellungsbegehren. Es genügt für den Erfolg eines solchen Feststellungsbegehrens jedoch nicht, dass dem Antragsteller ein unverjährter Anspruch auf eine Leistung zusteht, vielmehr muss gerade der Anspruch aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung durchsetzbar und nicht verjährt sein (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2010 aaO Rn. 12).

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Begehrt eine Partei gemäß § 256 ZPO die Feststellung, es handele sich bei einer Forderung um eine Verbindlichkeit aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, ist Streitgegenstand die Frage, ob ein entsprechendes Rechtsverhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner besteht (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO 31. Aufl., Einl Rn. 77; § 322 Rn. 9). Das Gericht muss dann klären, ob dem Gläubiger ein durchsetzbarer - insbesondere unverjährter - materiell-rechtlicher Anspruch aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung zusteht. Es kann sich nicht darauf beschränken zu prüfen, ob der Schuldner im Hinblick auf die geltend gemachte Forderung vorsätzlich gehandelt hat. Soweit der Senat entschieden hat, dass ein "Feststellungsanspruch" nicht verjährt, bezieht sich dies allein darauf, dass - solange der materiell-rechtliche Anspruch nicht verjährt ist - auch die Feststellung verlangt werden kann, dass es sich um einen Anspruch aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung handelt. Denn die Klage auf Feststellung, dass eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung vorliegt, ist eine Feststellungsklage gemäß § 256 ZPO (vgl. BGH, Beschluss vom 26. September 2002 - IX ZB 180/02, BGHZ 152, 166, 171 f). Für die Frage, ob eine solche Klage Erfolg hat, ist allein erforderlich, dass der Kläger ein rechtliches Interesse an der Feststellung hat und das behauptete Rechtsverhältnis in Wirklichkeit besteht. Das Feststellungsinteresse ergibt sich bei einem Anspruch aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung aus den erweiterten Vollstreckungsmöglichkeiten des § 850f Abs. 2 ZPO oder § 302 Nr. 1 InsO. Soll - wie im Streitfall - festgestellt werden, dass eine Verbindlichkeit aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung herrührt, ist diese Klage nur begründet, wenn der Anspruch (weiter) durchsetzbar, insbesondere also nicht verjährt ist.

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(2) Die regelmäßige Verjährungsfrist für Ansprüche aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung beträgt drei Jahre (§ 852 Abs. 1 BGB aF; § 195 BGB nF). Eine Verlängerung der Verjährungsfrist auf 30 Jahre gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB (ebenso § 218 Abs. 1 Satz 1 BGB aF) ist nicht erfolgt, weil etwaige Ansprüche der Antragstellerin aus einer vorsätzlichen Verletzung der Unterhaltspflicht nicht rechtskräftig festgestellt sind. Weder der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 3. Februar 1995 noch das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 7. September 1995 erstrecken sich auf diese Ansprüche.

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(a) Für § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB genügt jedes die Leistungspflicht ganz allgemein feststellende Urteil (BGH, Urteil vom 3. November 1988 - IX ZR 203/87, ZIP 1988, 1570, 1571). Soweit eine zusprechende Entscheidung über den Streitgegenstand ergeht, sind die vom Streitgegenstand umfassten Ansprüche rechtskräftig festgestellt und verjähren in 30 Jahren. Die Hemmung der Verjährung durch Klageerhebung erfasst alle materiell-rechtlichen Ansprüche, die zum Streitgegenstand gehören (BGH, Urteil vom 22. Oktober 2013 - XI ZR 42/12, BGHZ 198, 294 Rn. 22; Beschluss vom 21. Oktober 2014 - XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 145 f; Urteil vom 18. Juni 2015 - III ZR 303/14, WM 2015, 1322 Rn. 10 f). Dies gilt gleichermaßen für die Verjährung der mit dem Urteilsausspruch rechtskräftig festgestellten Ansprüche im Sinne des § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB. Diese Norm meint den prozessualen Anspruch (BGH, Urteil vom 2. Dezember 2010 - IX ZR 247/09, BGHZ 187, 337 Rn. 11). Die Grenzen der Verjährungshemmung sind mit denen der Rechtskraft kongruent (BGH, Urteil vom 2. Mai 2002 - III ZR 135/01, BGHZ 151, 1, 2). Die Rechtskraft, auf die § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB abstellt, erfasst mithin den Streitgegenstand insgesamt.

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(b) Streitgegenstand der von der Antragstellerin erwirkten Titel sind jedoch ausschließlich (wiederkehrende) Leistungen aus einem Unterhaltsverhältnis. Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 170b Abs. 1 StGB aF hat einen anderen Streitgegenstand als der Unterhaltsanspruch aus § 1601 BGB oder § 1361 BGB.

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Der Streitgegenstand wird bestimmt durch das Rechtsschutzbegehren (Antrag), in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Anspruchsgrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Zum Anspruchsgrund sind alle Tatsachen zu rechnen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden und den Sachverhalt seinem Wesen nach erfassenden Betrachtung zu dem zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören, den eine Partei zur Stützung ihres Rechtsschutzbegehrens vorträgt. Vom Streitgegenstand werden damit alle materiell-rechtlichen Ansprüche erfasst, die sich im Rahmen des gestellten Antrags aus dem zur Entscheidung unterbreiteten Lebenssachverhalt herleiten lassen. Das gilt unabhängig davon, ob die einzelnen Tatsachen des Lebenssachverhalts von den Parteien vorgetragen worden sind oder nicht (ständige Rechtsprechung, jüngst etwa BGH, Urteil vom 23. Oktober 2012 - IX ZR 207/11, WM 2012, 2242 Rn. 14; vom 22. Oktober 2013 - XI ZR 42/12, BGHZ 198, 294 Rn. 15 mwN; vom 4. Juli 2014 - V ZR 298/13, NJW 2014, 3314 Rn. 12; vom 18. Juni 2015 - III ZR 303/14, ZIP 2015, 1442 Rn. 11; vom 23. Juni 2015 - II ZR 166/14, WM 2015, 1679 Rn. 14).

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Auch wenn Ansprüche wirtschaftlich auf das Gleiche gerichtet sind und der Kläger die Leistung nur einmal verlangen kann, können die verschiedenen materiell-rechtlichen Ansprüche unterschiedliche Streitgegenstände aufweisen; dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die Ansprüche sowohl in ihren materiell-rechtlichen Voraussetzungen als auch in ihren Folgen verschieden sind (vgl. BGH, Urteil vom 20. April 1990 - V ZR 282/88, BGHZ 111, 158, 167; vom 27. Mai 1993 - III ZR 59/92, NJW 1993, 2173, insoweit in BGHZ 122, 363 nicht abgedruckt). Entscheidend ist, ob sich die dem jeweiligen Anspruch zugrunde liegenden Lebenssachverhalte in wesentlichen Punkten unterscheiden, oder ob es sich nur um marginale Abweichungen handelt, die bei natürlicher Betrachtung nach der Verkehrsauffassung keine Bedeutung haben. Unterschiedliche Streitgegenstände weisen daher etwa die auf einem Vergleich beruhende Zahlungspflicht und die ursprüngliche Schadensersatz- oder Entschädigungsforderung auf (BGH, Urteil vom 4. Juli 2014 - V ZR 298/13, NJW 2014, 3314 Rn. 11). Ebenso handelt es sich bei einem abstrakten Saldoanerkenntnis im Verhältnis zur kausalen Saldoforderung um einen anderen Streitgegenstand (BGH, Urteil vom 28. Januar 2014 - XI ZR 424/12, BGHZ 200, 121 Rn. 32). Auch Schadensersatzansprüche nach § 823 BGB und der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB stellen unterschiedliche Streitgegenstände dar (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juli 2010 - V ZR 217/09 Rn. 10, insoweit in NJW 2010, 3158 nicht abgedruckt). Eine auf Vertragserfüllung gestützte Klage hat einen anderen Streitgegenstand als der Schadensersatz wegen vorsätzlicher culpa in contrahendo (BGH, Urteil vom 15. Januar 2001 - II ZR 48/99, NJW 2001, 1210, 1211; vgl. auch zum Schaden beim Eingehungsbetrug BGH, Urteil vom 15. November 2011 - VI ZR 4/11, WM 2012, 138 Rn. 9 f). Gleiches gilt im Verhältnis einer Klage auf Maklerprovision zum Schadensersatzanspruch wegen entgangener Maklerprovision (BGH, Urteil vom 13. Juni 1996 - III ZR 40/96, NJW-RR 1996, 1276, 1277 unter 5.).

29

(c) Nach diesen Maßstäben handelt es sich im Verhältnis zwischen Unterhaltsanspruch und deliktischem Anspruch aus einer vorsätzlichen Verletzung der Unterhaltspflicht um zwei verschiedene Streitgegenstände. Diese Ansprüche sind sowohl in ihren Voraussetzungen als auch in ihren Folgen verschieden und beruhen auf in wesentlichen Punkten unterschiedlichen Lebenssachverhalten. Die Antragstellerin hat die Titel gegen den Antragsgegner aus den nach § 91 Abs. 1 Satz 1 BSHG in der bis zum 31. Juli 1996 geltenden Fassung auf sie übergegangenen Unterhaltsansprüchen der Kinder und der Ehefrau des Antragsgegners erwirkt.

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Streitgegenstand eines Unterhaltsprozesses ist das Begehren auf - im Allgemeinen - wiederkehrende Leistungen aus einem Unterhaltsverhältnis. Demgegenüber ist Kern des Anspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 170 StGB der aus einem bestimmten Verhalten entstandene Schaden. Während für die Ansprüche auf Unterhalt neben dem die Unterhaltspflicht begründenden Verwandtschaftsverhältnis Bedürftigkeit des Unterhaltsgläubigers und Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners entscheidend sind, setzt der Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 170 Abs. 1 StGB (oder - insoweit gleichlautend - § 170b Abs. 1 StGB aF) voraus, dass der Unterhaltsschuldner einen bestehenden Unterhaltsanspruch nicht erfüllt und dies den Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten gefährdet oder diesen ohne die Hilfe anderer gefährdete. Weiter muss der Schuldner hierbei bedingt vorsätzlich im Hinblick auf Unterhaltspflicht, Nichterfüllung und Gefährdung des Lebensbedarfs handeln und dem Gläubiger hieraus ein Schaden entstanden sein. Erst Nichterfüllung, Gefährdung des Lebensbedarfs, hierauf bezogener Vorsatz und Schadenseintritt charakterisieren den Lebenssachverhalt dieses Anspruchs. Auch in den Folgen unterscheiden sich die Ansprüche deutlich. Der Unterhaltsanspruch besteht nur - und soweit - wie der Unterhaltsschuldner bedürftig ist und kann im Allgemeinen erst für die Zukunft verlangt werden (vgl. § 1613 Abs. 1 BGB), dafür aber typischerweise regelmäßig wiederkehrend. Der Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 170 Abs. 1 StGB erstreckt sich über den Unterhaltsschaden hinaus auf alle übrigen adäquat kausal verursachten Vermögensschäden, greift jedoch nur bei einer Gefährdung des Lebensbedarfs und ist zudem beschränkt auf Schäden aus in der Vergangenheit nicht erfüllten Unterhaltsforderungen.

31

Gegenstand der von der Antragstellerin erwirkten Vollstreckungstitel war nur ein Unterhaltsanspruch aus übergegangenem Recht. Die Antragstellerin hat sowohl im Vollstreckungsbescheid als auch im Unterhaltsurteil ausdrücklich Unterhaltsansprüche der Kinder und der Ehefrau des Antragsgegners geltend gemacht. Dass zugleich über Schadensersatzansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 170b StGB aF entschieden wurde, ist nicht ersichtlich. Weder dem Urteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - Köln vom 7. September 1995 noch dem Sachvortrag der Antragstellerin lässt sich entnehmen, dass die Antragstellerin mit den Vollstreckungstiteln auch Schadensersatzansprüche aus eigenem oder übergegangenem Recht verfolgen wollte. Denn der Kläger bestimmt durch seinen Sachvortrag den Streitgegenstand einer Klage. Soweit der Antragstellerin Schadensersatzansprüche nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 170 StGB aus eigenem Recht zustanden (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2010 - IX ZB 163/09, NJW 2010, 2353 Rn. 6 mwN), waren diese schon deshalb nicht Streitgegenstand des Vollstreckungsbescheids und des Unterhaltsurteils, weil die Antragstellerin jedenfalls nur fremde Ansprüche gerichtlich verfolgt hat. Bei der Frage, ob eine Klage auf eigene oder abgetretene Ansprüche gestützt wird, handelt es sich nicht um verschiedene rechtliche Begründungen desselben prozessualen Anspruchs, sondern um verschiedene Streitgegenstände (BGH, Urteil vom 23. Juli 2008 - XII ZR 158/06, NJW 2008, 2922 Rn. 19 mwN).

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(d) Mithin kann dahinstehen, ob die Antragstellerin zum Zeitpunkt der Unterhaltsprozesse etwaige Schadensersatzansprüche der Ehefrau und Kinder gegen den Antragsgegner nach § 90 Abs. 1 BSHG in der Fassung vom 23. März 1994 auf sich übergeleitet hat oder ob bereits der gesetzliche Forderungsübergang nach § 91 BSHG in der bis 31. Juli 1996 geltenden Fassung Schadensersatzansprüche der Ehefrau und der Kinder nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 170 StGB erfasst. Ebenso kann offenbleiben, ob insoweit nicht ein gesetzlicher Forderungsübergang nach § 116 SGB X in Betracht kommt. Denn diese Ansprüche waren weder Streitgegenstand des Vollstreckungsbescheides vom 3. Februar 1995 noch des Unterhaltsurteils vom 7. September 1995.

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(3) Die Anmeldung der Ansprüche zur Tabelle am 11. April 2011 war nicht geeignet, die Verjährung des Anspruchs aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 10 BGB zu hemmen. Ein etwaiger Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 170b Abs. 1 StGB aF war zu diesem Zeitpunkt bereits verjährt.

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(a) Der Anspruch unterlag ursprünglich der Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB aF. Danach verjährte der Anspruch auf Ersatz des Schadens in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Schädigers Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung an.

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Rechtsfehlerhaft meint das Berufungsgericht allerdings, dass die Kenntnis schon mit der Nichtzahlung des Unterhalts im jeweiligen Monat beginne. Kenntnis von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen im Sinne des § 852 Abs. 1 BGB aF ist erst vorhanden, wenn dem Geschädigten zuzumuten ist, aufgrund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine bestimmte Person eine Schadensersatzklage, zumindest als Feststellungsklage zu erheben, die bei verständiger Würdigung der ihm bekannten anspruchsbegründenden Tatsachen Erfolgsaussicht hat (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BGH, Urteil vom 6. November 2007 - VI ZR 182/06, VersR 2008, 129 Rn. 15 mwN). Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen erfordert auch die Kenntnis von Tatsachen, die auf ein schuldhaftes Verhalten des Schädigers hinweisen (Palandt/Thomas, BGB, 61. Aufl., § 852 Rn. 11; Staudinger/Schäfer, BGB, 12. Aufl., § 852 Rn. 70 mwN). Auch insoweit genügt, dass der Geschädigte die objektiven Umstände kennt, die ihm die Schlüsse auf die subjektive Tatseite erlauben (BGH, Urteil vom 15. Dezember 1987 - VI ZR 285/86, NJW-RR 1988, 411, 412 unter II. 2. b.). Der Verletzte muss bei kritischer Würdigung der für den Schaden ursächlichen Handlungen des Schädigers zu der Überzeugung gelangt sein, dieser habe schuldhaft gehandelt (BGH, Urteil vom 27. November 1963 - Ib ZR 49/62, NJW 1964, 493, 494). Sofern der Anspruch - wie im Streitfall - nur besteht, wenn der Schuldner vorsätzlich handelt, muss der Gläubiger mithin auch Tatsachen kennen, die einen Schluss auf vorsätzliches Handeln ermöglichen.

36

Die Verjährung eines Schadensersatzanspruchs wegen vorsätzlich nicht erbrachter Unterhaltsleistungen aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 170 StGB beginnt daher nicht schon dann, wenn der Gläubiger weiß, dass der Schuldner den monatlichen Unterhalt nicht bezahlt. Vielmehr ist auch erforderlich, dass der Gläubiger Tatsachen kennt, aus denen eine entsprechende Leistungsfähigkeit des Schuldners folgt, weil dies Tatbestandsmerkmal des § 170 StGB ist (im Ergebnis übereinstimmend Fischer, StGB, 63. Aufl., § 170 Rn. 8 mwN; Schönke/Schröder/Lenckner/Bosch, StGB, 29. Aufl., § 170 Rn. 19 mwN). Insbesondere muss der Gläubiger Tatsachen kennen, aus denen sich ergibt, dass der Schuldner hinreichende Einkünfte erzielt oder - bei ausreichenden Bemühungen - erzielen könnte und dass der Schuldner bedingt vorsätzlich handelt. Im Streitfall hat das Beschwerdegericht zur Kenntnis solcher Tatsachen bereits im Jahr 1994 nichts festgestellt. Der - für den Beginn der Verjährungsfrist darlegungs- und beweispflichtige - Antragsgegner trägt hierzu nichts vor.

37

Ob die Antragstellerin schon während der ausbleibenden Unterhaltszahlungen in den Jahren 1994 bis 1996 zu einem bestimmten Zeitpunkt hinsichtlich einzelner Unterhaltsraten Tatsachen kannte, die den für eine Feststellungsklage erforderlichen Schluss auf eine Leistungsfähigkeit und bedingten Vorsatz des Schuldners zuließen, kann jedoch im Streitfall dahinstehen. Eine entsprechende Kenntnis der Antragstellerin mag vorgelegen haben, sobald das Unterhaltsurteil vom 7. September 1995 rechtskräftig geworden ist und der Antragsgegner gleichwohl keinen Unterhalt zahlte. Jedenfalls hatte die Antragstellerin Kenntnis des gegen den Antragsteller eingeleiteten Strafverfahrens wegen Verletzung der Unterhaltspflicht und erfuhr noch im Jahr 1999 von der strafrechtlichen Verurteilung des Antragsgegners wegen Verletzung seiner Unterhaltspflicht. Dies genügt, um die Verjährungsfrist des § 852 BGB aF in Gang zu setzen (vgl. BGH, Urteil vom 15. Oktober 1991 - VI ZR 280/90, WM 1991, 2135). Die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB aF lief damit spätestens am 31. Dezember 2002 ab. Die Neuregelung des Verjährungsrechts aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts führt zu keiner Verlängerung der Verjährung (Art. 229 § 6 Abs. 1, 3 EGBGB).

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(b) Der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides Ende 1994 und die Klageerhebung im Jahr 1995 haben die Verjährung ebensowenig gehemmt wie das gegen den Antragsgegner wegen Verletzung der Unterhaltspflicht geführte Strafverfahren. Streitgegenstand der zivilrechtlichen Verfahren war allein der Unterhaltsanspruch; dass die Antragstellerin in diesen Verfahren auch einen Sachverhalt zur Entscheidung unterbreitet hat, mit dem sie Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 170b StGB aF verfolgte, zeigt sie nicht auf. Es lässt sich auch den Titeln nicht entnehmen. Das Strafverfahren hat auf die zivilrechtliche Verjährung keinen Einfluss.

39

(c) Zu Recht hat das Beschwerdegericht auch eine Hemmung der Verjährung analog § 477 Abs. 3, § 639 Abs. 1 BGB aF oder gemäß § 213 BGB nF verneint.

40

Es besteht kein Anlass, die Sondervorschriften der § 477 Abs. 3, § 639 Abs. 1 BGB aF auf das Verhältnis zwischen einem Unterhaltsanspruch und einem Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlicher Verletzung der Unterhaltspflicht zu übertragen. Ein allgemeiner Rechtsgrundsatz, dass bei mehreren alternativ gegebenen Ansprüchen die Hemmung der Verjährung des einen Anspruchs auch für den anderen Anspruch wirkte, bestand nicht.

41

Auf § 213 BGB nF kommt es nicht an. Die Antragstellerin zeigt nicht auf, dass nach dem Inkrafttreten des § 213 BGB nF zum 1. Januar 2002 ein Tatbestand verwirklicht worden ist, der zu einer Hemmung, einer Ablaufhemmung oder einem Neubeginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen der vorsätzlichen Verletzung der Unterhaltspflicht im Zeitraum von Juni 1994 bis Juli 1996 geführt haben könnte. Unabhängig davon ist § 213 BGB nF nicht anwendbar, wenn die Ansprüche kumulativ verfolgt werden können (Staudinger/Peters/Jacoby, BGB, 2014, § 213 Rn. 7). So liegt der Fall bei Ansprüchen auf Unterhalt und Schadensersatz wegen Verletzung der Unterhaltspflicht, die der Gläubiger gleichzeitig nebeneinander geltend machen kann. § 213 BGB setzt aber voraus, dass das eine Begehren das andere ausschließt (BGH, Urteil vom 29. April 2015 - VIII ZR 180/14, zVb in BGHZ 205, 151 Rn. 26; Staudinger/Peters/Jacoby, aaO Rn. 4, 6).

42

(d) Eine Hemmung der Verjährung nach § 207 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 a) BGB (oder § 204 Satz 2 BGB aF) kommt nicht in Betracht. Zwar gilt dieser Hemmungstatbestand auch für Schadensersatzansprüche von Kindern gegen ihre Eltern. Im Streitfall macht die Antragstellerin jedoch Schadensersatzansprüche gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 170b Abs. 1 StGB aF aus eigenem Recht geltend.

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Unabhängig davon wäre Verjährung selbst dann eingetreten, wenn die Antragstellerin Schadensersatzansprüche der Kinder verfolgen würde. Denn die Hemmung nach § 207 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 a) BGB endet, sobald der Anspruch auf einen Dritten übergegangen ist (BGH, Beschluss vom 25. Januar 2012 - XII ZB 461/11, NJW-RR 2012, 579 Rn. 20; Urteil vom 23. August 2006 - XII ZR 26/04, NJW 2006, 3561 Rn. 14). Deshalb kann offen bleiben, ob der Forderungsübergang nach § 91 Abs. 1 Satz 1 BSHG in der bis zum 31. Juli 1996 geltenden Fassung auch Schadensersatzansprüche der Kinder nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 170b Abs. 1 StGB aF umfasst. Sollten solche Ansprüche bereits mit Zahlung der Sozialhilfe in den Jahren 1994 bis 1996 auf die Antragstellerin übergegangen sein, bliebe eine Hemmung ohne Auswirkungen auf den Eintritt der Verjährung, weil die Verjährung solcher übergegangener Ansprüche dann bereits spätestens 1999 zu laufen begonnen hätte (vgl. oben unter 2. b) cc) (3) (a)). Dass die Antragstellerin solche Ansprüche - sofern sie nicht bereits nach § 91 Abs. 1 Satz 1 BSHG übergegangen sein sollten - etwa gemäß § 90 BSHG oder § 93 SGB XII erst zu einem Zeitpunkt auf sich übergeleitet hat, dass eine Verjährungshemmung durch Anmeldung zur Insolvenztabelle noch möglich gewesen wäre, zeigt sie nicht auf.

44

(e) Ein Neubeginn der Verjährung nach § 212 Abs. 1 BGB scheidet aus. Gegen die tatrichterliche Würdigung des Beschwerdegerichts, dass die im Streitfall vorgenommenen Vollstreckungshandlungen und die erbrachten Teilzahlungen keinen Einfluss auf die Verjährung der Schadensersatzansprüche haben, wendet sich die Antragstellerin nicht. Revisionsrechtlich erhebliche Fehler sind nicht ersichtlich.

Kayser                    Gehrlein                              Vill

               Grupp                       Schoppmeyer