Entscheidungsdatum: 04.02.2016
1. Im Fall des § 295 Abs. 2 InsO genügt der Gläubiger seiner Pflicht zur Glaubhaftmachung der Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger bereits dann, wenn er darlegt, dass der Schuldner an den Treuhänder nicht den Betrag abgeführt hat, den er bei Ausübung einer vergleichbaren abhängigen Tätigkeit hätte abführen müssen.
2. Gibt das Insolvenzgericht dem Schuldner gemäß § 296 Abs. 2 Satz 1 InsO nur Gelegenheit, sich zum Versagungsantrag des Gläubigers zu äußern, handelt es sich bei der Stellungnahme des Schuldners nicht um eine Auskunft nach § 296 Abs. 2 Satz 2 InsO.
3. Eine Versagung der Restschuldbefreiung wegen nicht fristgerecht abgegebener eidesstattlicher Versicherung setzt voraus, dass der Schuldner zuvor eine Auskunft über die Erfüllung seiner Obliegenheiten gemäß § 296 Abs. 2 Satz 2 InsO erteilt hat und der Schuldner vom Gericht aufgefordert wird, die Richtigkeit bestimmter Auskünfte an Eides statt zu versichern.
Auf die Rechtsbeschwerde des Gläubigers wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 20. Januar 2015 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.
I.
Über das Vermögen des Schuldners wurde auf seinen Antrag am 29. April 2005 das Insolvenzverfahren eröffnet. Das Insolvenzgericht kündigte ihm am 17. August 2006 antragsgemäß Restschuldbefreiung an und bestellte den weiteren Beteiligten zu 1 als Treuhänder. Am 26. September 2006 hob es das Insolvenzverfahren auf.
Der Schuldner ist verheiratet und hat eine am 18. Juli 2001 geborene Tochter. Er übt seit dem 1. Februar 2004 ein Gewerbe als selbständiger Versicherungsmakler aus. Er führte während der Wohlverhaltensperiode aus seiner selbständigen Tätigkeit keine Zahlungen an den Treuhänder ab. Eine Quote zugunsten der Gläubiger ergab sich nicht. Die Ehefrau des Schuldners erzielt aus einer Tätigkeit als angestellte Erzieherin ein eigenes Einkommen von monatlich rund 1.100 € netto. Unter der Bezeichnung Versicherungsbüro H. treten beide Eheleute nach außen als ein unabhängiges Versicherungsmaklerbüro auf.
Ein Gläubiger, der weitere Beteiligte zu 2, beantragte mit Schreiben vom 15. April 2011, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen. Er machte geltend, der Schuldner habe aus einem angemessenen, seiner selbständigen Tätigkeit entsprechenden Dienstverhältnis Einkünfte erzielen können, aufgrund derer er in der Lage gewesen wäre, Zahlungen an den Treuhänder zu leisten. Tatsächlich leite der Schuldner das Versicherungsbüro; seine Ehefrau sei nicht als Versicherungsmaklerin tätig. Deshalb seien die Einnahmen aus dem Versicherungsbüro vollständig dem Schuldner zuzurechnen. Das fiktive Gehalt aus einem angemessenen Dienstverhältnis sei an den vom Schuldner erarbeiteten Einnahmen des Versicherungsbüros zu messen. Handele es sich um das Versicherungsbüro der Ehefrau, sei der Schuldner wie ein Geschäftsführer zu entlohnen. Bereits im Jahr 1995 habe der Schuldner als angestellter Versicherungsfachmann einen monatlichen Bruttoverdienst von 5.000 DM erzielt. Der Schuldner habe daher seine Obliegenheit nach § 295 Abs. 2 InsO verletzt.
Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen, weil eine Obliegenheitsverletzung nicht glaubhaft gemacht sei. Das Landgericht hat die Beschwerde des Gläubigers mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Antrag unzulässig sei; zugleich hat es festgestellt, dass dem Schuldner Restschuldbefreiung erteilt werde. Hiergegen wendet sich der Gläubiger mit seiner zugelassenen Rechtsbeschwerde.
II.
Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, der Antrag des Beschwerdeführers sei unzulässig, weil dieser die Voraussetzungen für eine Versagung der Restschuldbefreiung nach § 296 Abs. 1 Satz 1 InsO nicht glaubhaft gemacht habe. Es könne dahinstehen, ob ausreichend glaubhaft gemacht sei, dass der Schuldner seine Obliegenheit verletzt habe, die Insolvenzgläubiger so zu stellen, als ob er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre. Der Beschwerdeführer habe jedenfalls nicht ansatzweise glaubhaft gemacht, dass eine solche Obliegenheitsverletzung des Schuldners die Befriedigung der Gläubiger beeinträchtigt habe. Der Beschwerdeführer habe zur Erfüllung seiner titulierten und zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen von der Ehefrau des Schuldners durchgehend Zahlungen erhalten. Deshalb sei eine Darlegung erforderlich, inwieweit insbesondere er selbst durch die Nichtabführung pfändbaren Einkommens aus einem angemessenen Dienstverhältnis in seinem Anspruch auf Befriedigung beeinträchtigt worden wäre. Daran fehle es.
2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
a) Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Beschwerdegerichts. Der antragstellende Gläubiger hat gemäß § 296 Abs. 1 Satz 3 InsO auch glaubhaft zu machen, dass die Obliegenheitsverletzung des Schuldners die Befriedigung der Gläubiger beeinträchtigt (§ 296 Abs. 1 Satz 1 InsO in der bis 30. Juni 2014 geltenden Fassung; fortan InsO aF; vgl. Art. 103h EGInsO).
Der Gläubiger hat eine auf der Obliegenheitsverletzung beruhende Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger dann glaubhaft gemacht, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtung eine konkret messbare Schlechterstellung der Gläubiger wahrscheinlich ist (BGH, Beschluss vom 12. Juni 2008- IX ZB 91/06, VuR 2008, 434 Rn. 3 mwN; vom 22. September 2011 - IX ZB 133/08, ZInsO 2011, 2101 Rn. 7). Die Befriedigung der Gläubiger ist nach der Rechtsprechung des Senats allerdings auch dann beeinträchtigt, wenn durch die Obliegenheitsverletzung nur Massegläubiger, wozu auch die Staatskasse bezüglich der Verfahrenskosten gehört, benachteiligt werden (BGH, Beschluss vom 21. Juni 2012 - IX ZB 265/11, ZInsO 2012, 1581 Rn. 8). Entscheidend ist danach, dass der Gläubiger Tatsachen glaubhaft macht, aus denen sich ergibt, dass für die Befriedigung der Gläubiger - hätte der Schuldner die Obliegenheit beachtet - wirtschaftlich mehr Mittel zur Verfügung gestanden hätten als dies tatsächlich der Fall war.
Im Fall des § 295 Abs. 2 InsO genügt der Gläubiger seiner Pflicht zur Glaubhaftmachung einer Obliegenheitsverletzung und der Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger bereits dann, wenn er darlegt, dass der Schuldner an den Treuhänder nicht den Betrag abgeführt hat, den er bei Ausübung einer vergleichbaren abhängigen Tätigkeit hätte abführen müssen (BGH, Beschluss vom 7. Mai 2009 - IX ZB 133/07, ZInsO 2009, 1217 Rn. 5; vom 19. Mai 2011 - IX ZB 224/09, ZInsO 2011, 1301 Rn. 7; vom 10. Oktober 2013 - IX ZB 119/12, ZInsO 2014, 47 Rn. 8, 11). Sofern der Gläubiger glaubhaft macht, dass der Schuldner statt einer selbständigen Tätigkeit ein angemessenes Dienstverhältnis hätte eingehen können und er im Rahmen des angemessenen Dienstverhältnisses ein Einkommen erzielt hätte, aus dem unter Berücksichtigung etwaiger Unterhaltspflichten ein nach den Bestimmungen des § 850c ZPO pfändbarer Betrag verblieben wäre, der höher ist als die tatsächlich vom Schuldner aufgrund seiner selbständigen Tätigkeit an den Treuhänder geleisteten Zahlungen, ist damit regelmäßig zugleich glaubhaft gemacht, dass die Verletzung der Obliegenheit aus § 295 Abs. 2 InsO die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt. Leistet der selbständig tätige Schuldner während der Wohlverhaltensperiode überhaupt keine Zahlungen an den Treuhänder, ist eine Beeinträchtigung der Befriedigungsmöglichkeiten der Gläubiger demnach schon dann glaubhaft, wenn sich bei Einkünften aus einem angemessenen Dienstverhältnis ein pfändbarer Betrag ergeben hätte.
Hingegen kommt es nicht darauf an, ob gerade der antragstellende Gläubiger eine bessere Befriedigung erlangt hätte. Zwar entscheidet das Insolvenzgericht gemäß § 296 Abs. 1 Satz 1 InsO aF nur auf Antrag eines am Insolvenzverfahren beteiligten Gläubigers. Liegt ein solcher Antrag vor, hat das Insolvenzgericht die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn der Schuldner eine seiner Obliegenheiten verletzt und hierdurch die Befriedigung der Gläubiger beeinträchtigt. Diese Entscheidung ist unabhängig davon, inwieweit der antragstellende Gläubiger hiervon selbst betroffen ist. Insbesondere stellt § 296 Abs. 1 Satz 1 InsO aF hinsichtlich der Gläubigerbefriedigung nur darauf ab, ob die Gesamtheit der Gläubiger bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise aufgrund der Obliegenheitsverletzung schlechter steht als ohne Obliegenheitsverletzung. Der Gläubiger muss mithin im Fall des § 295 Abs. 2 InsO nur glaubhaft machen, dass aufgrund der Abführungspflicht dem Treuhänder höhere Beträge zugeflossen wären als der Schuldner tatsächlich an den Treuhänder gezahlt hat, weil dies eine Beeinträchtigung der Befriedigungsmöglichkeiten der Gläubiger indiziert (vgl. Wenzel in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2014, § 296 Rn. 13).
b) Nach diesen Maßstäben durfte das Beschwerdegericht den Antrag nicht deshalb als unzulässig behandeln, weil eine Beeinträchtigung der Gläubiger nicht glaubhaft gemacht ist. Diese liegt vielmehr nach dem in der Rechtsbeschwerdeinstanz zugrunde zu legenden Sachverhalt vor.
Das Beschwerdegericht hat dahinstehen lassen, ob der Beschwerdeführer ausreichend glaubhaft gemacht hat, dass der Schuldner ein zu seiner ausgeübten selbständigen Tätigkeit vergleichbares, angemessenes Dienstverhältnis hätte eingehen können und aus dieser Tätigkeit Zahlungen an den Treuhänder möglich gewesen wären. Mithin ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz zugrunde zu legen, dass der Schuldner - hätte er seiner Obliegenheit gemäß § 295 Abs. 2 InsO genügt - Zahlungen an den Treuhänder hätte vornehmen können und müssen. Tatsächlich hat der Schuldner keine Zahlungen geleistet. Daraus folgt zugleich, dass dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt worden ist.
Anders als das Beschwerdegericht annimmt, kommt es nicht darauf an, ob die Ehefrau des Schuldners auf die zur Insolvenztabelle festgestellten Forderungen des Beschwerdeführers gegen den Schuldner zahlt. Dem steht schon entgegen, dass die Zahlungen der Ehefrau des Schuldners in erster Linie dazu dienen, eine eigene Verpflichtung zu erfüllen. Der Beschwerdeführer schloss bereits im Jahr 2001 einen gerichtlichen Vergleich mit der Ehefrau des Schuldners ab, worin sich die Ehefrau des Schuldners selbst verpflichtete, bestimmte Ratenzahlungen zu erbringen. Es handelt sich mithin um Zahlungen auf eine eigene Schuld der Ehefrau. Anhaltspunkte, dass diese Zahlungen auf die dem Beschwerdeführer zustehende Insolvenzquote anzurechnen wären und deshalb vom Schuldner gemäß § 295 Abs. 2 InsO abzuführende Beträge vorrangig unter den übrigen Gläubigern zu verteilen wären, fehlen.
Letztlich kann dies ebenso dahinstehen wie die Ansicht der Rechtsbeschwerdeerwiderung, beim gerichtlichen Vergleich mit der Ehefrau handele es sich um ein nach § 294 Abs. 2 InsO nichtiges Abkommen, wofür es allerdings schon an ausreichendem Tatsachenvortrag fehlt. Unabhängig davon, wie die Zahlungen der Ehefrau einzuordnen sind, liegt jedenfalls angesichts der ebenfalls zur Insolvenztabelle festgestellten weiteren - teilweise erheblichen - Verbindlichkeiten anderer Gläubiger offen auf der Hand, dass entgegen § 295 Abs. 2 InsO unterbliebene Zahlungen des Schuldners jedenfalls die Befriedigung dieser übrigen Gläubiger beeinträchtigten. Mehr als dies muss der Gläubiger nach § 296 Abs. 1 Satz 1 InsO aF nicht glaubhaft machen.
3. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 577 Abs. 3 ZPO).
a) Der Gläubiger hat die Antragsfrist des § 296 Abs. 1 Satz 2 InsO eingehalten. Für die Verletzung der den Schuldner aus § 295 Abs. 2 InsO treffenden Obliegenheit beginnt die Frist grundsätzlich erst mit Abschluss der Treuhandperiode (BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2013 - IX ZB 119/12, ZInsO 2014, 47 Rn. 7 mwN). Diese endete im Streitfall am 29. April 2011. Der am 18. April 2011 beim Insolvenzgericht eingegangene Antrag war daher rechtzeitig.
b) Der Senat kann nicht entscheiden, ob der Gläubiger eine Verletzung einer Obliegenheit nach § 295 Abs. 2 InsO hinreichend glaubhaft gemacht hat. Es fehlen die hierzu erforderlichen Feststellungen des Beschwerdegerichts, weil das Beschwerdegericht dies hat dahinstehen lassen.
4. Die Sache ist noch nicht zur Endentscheidung reif. Anders als die Rechtsbeschwerde meint, sind die Voraussetzungen des § 296 Abs. 2 Satz 3 InsO nicht erfüllt.
a) Zwar hat das Insolvenzgericht - sofern ein statthafter Antrag eines Gläubigers vorliegt - die Restschuldbefreiung von Amts wegen unter anderem dann zu versagen, wenn der Schuldner die eidesstattliche Versicherung gemäß § 296 Abs. 2 Satz 2 InsO ohne hinreichende Entschuldigung nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist abgibt (§ 296 Abs. 2 Satz 3 InsO). Dies setzt jedoch voraus, dass der Schuldner zuvor eine Auskunft über die Erfüllung seiner Obliegenheiten gemäß § 296 Abs. 2 Satz 2 InsO erteilt hat und der Schuldner vom Gericht aufgefordert wird, die Richtigkeit bestimmter Auskünfte an Eides statt zu versichern. Die Verpflichtung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung bezieht sich auf die vom Schuldner nach § 296 Abs. 2 Satz 2 InsO über die Erfüllung seiner Obliegenheiten zu erteilende Auskunft. Erforderlich ist, dass ein gerichtliches Auskunftsverlangen vorhergegangen ist (MünchKomm-InsO/Stephan, 3. Aufl., § 296 Rn. 24; HmbKomm-InsO/Streck, 5. Aufl., § 296 Rn. 18; vgl. auch FK-InsO/Ahrens, 8. Aufl., § 296 Rn. 70). Hiervon zu unterscheiden ist die Anhörung des Schuldners nach § 296 Abs. 2 Satz 1 InsO. Diese dient dazu, dem Schuldner rechtliches Gehör zu gewähren (MünchKomm-InsO/Stephan, aaO Rn. 20; FK-InsO/Ahrens, aaO Rn. 63). Solange das Gericht den Schuldner weder dazu aufgefordert hat, eine Auskunft über die Erfüllung seiner Obliegenheiten zu erteilen, noch von ihm verlangt hat, die Richtigkeit einer bestimmten, vom Schuldner erteilten Auskunft an Eides statt zu versichern, kommt eine Versagung der Restschuldbefreiung von Amts wegen nach § 296 Abs. 2 Satz 3 InsO nicht in Betracht.
b) Im Streitfall hat das Insolvenzgericht vom Schuldner schon keine Auskunft über die Erfüllung seiner Obliegenheiten verlangt. Es hat vielmehr dem Schuldner (und dem Treuhänder) nur den Versagungsantrag des Gläubigers vom 15. April 2011 "zur Stellungnahme binnen zwei Wochen" zugeleitet. Das Insolvenzgericht hat diese Aufforderung weder mit Fragen an den Schuldner versehen noch dem Schuldner konkret aufgegeben, über die Erfüllung einer bestimmten Obliegenheit Auskunft zu erteilen. Damit handelte es sich lediglich um eine Gelegenheit zur Äußerung gemäß § 296 Abs. 2 Satz 1 InsO, um das rechtliche Gehör des Schuldners zu wahren. Insoweit liegt der Streitfall anders als der vom Senat mit Beschluss vom 14. Mai 2009 (IX ZB 116/08, ZInsO 2009, 1268) entschiedene Fall. Dort hatte das Insolvenzgericht den Schuldner ausdrücklich dazu aufgefordert, seine Verfahrensobliegenheiten vollständig und wahrheitsgemäß zu erfüllen.
Zudem fehlt es im Streitfall auch an einer ausreichend klaren Aufforderung des Gerichts, die Richtigkeit welcher Auskünfte der Schuldner an Eides statt versichern soll. Der Gläubiger hat mit Schriftsatz vom 31. Mai 2011 zwar beantragt, dass der Schuldner die Richtigkeit der von ihm erteilten Auskunft an Eides statt versichern möge, sich hierbei jedoch nur allgemein auf die im Rahmen des § 296 Abs. 2 Satz 1 InsO abgegebene Stellungnahme des Schuldners bezogen. Das Gericht hat sich sodann darauf beschränkt, den Schriftsatz des Gläubigers dem Schuldner zuzustellen und ihm pauschal aufzugeben, die in diesem Schriftsatz "unter 1. aufgeführte eidesstattliche Versicherung abzugeben binnen 3 Wochen". Da das Insolvenzgericht mit einer solchen Vorgehensweise seiner Aufgabe zur Verfahrensleitung nicht genügt und dem Schuldner nicht aufzeigt, auf welche Auskünfte sich die eidesstattliche Versicherung beziehen soll, scheidet eine auf § 296 Abs. 2 Satz 3 InsO gestützte Versagung der Restschuldbefreiung wegen einer verspäteten Abgabe der eidesstattlichen Versicherung aus.
III.
1. Der angefochtene Beschluss kann daher keinen Bestand haben. Er ist insgesamt aufzuheben. Da der Senat zu einer eigenen Sachentscheidung nicht in der Lage ist, ist die Sache an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Das Beschwerdegericht wird in tatrichterlicher Würdigung zunächst zu entscheiden haben, ob der Beschwerdeführer eine Verletzung der Obliegenheit aus § 295 Abs. 2 InsO hinreichend glaubhaft gemacht hat. Sollte es sich hiervon überzeugen, wird es anschließend die Begründetheit des Antrags prüfen müssen.
2. Für den weiteren Verfahrensgang weist der Senat auf folgendes hin:
a) Ob der Gläubiger glaubhaft gemacht hat, dass der Schuldner eine seiner Obliegenheiten verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt hat, richtet sich allein nach den innerhalb der laufenden Antragsfrist des § 296 Abs. 1 Satz 2 InsO vom Gläubiger vorgetragenen Versagungsgründen; nach Ablauf der Antragsfrist kann der Gläubiger keine neuen Versagungsgründe mehr vorbringen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 2011- IX ZB 224/09, ZInsO 2011, 1301 Rn. 21).
b) Behauptet der Gläubiger einen Verstoß gegen § 295 Abs. 2 InsO, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich der Schluss ziehen lässt, es bestehe eine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass dem Schuldner eine bestimmte abhängige Tätigkeit möglich gewesen ist und der Schuldner aus einem solchen - fiktiven - angemessenen Dienstverhältnis ein Netto-Einkommen erzielt hätte, das die Pfändungsfreigrenzen des § 850c ZPO überstiegen hätte. Im Streitfall kommt es mithin darauf an, ob der Gläubiger glaubhaft macht, dass dem Schuldner eine Beschäftigung in einem Dienstverhältnis als Versicherungsfachmann oder -makler möglich gewesen wäre und welches Einkommen der Schuldner hieraus erzielt hätte. Da die Ehefrau über ein eigenes Einkommen verfügte, wird sie bei den Unterhaltsverpflichtungen gemäß § 850c Abs. 4 ZPO unberücksichtigt zu bleiben haben.
Hingegen ist es - wie der Senat wiederholt entschieden hat - für eine Obliegenheitsverletzung nach § 295 Abs. 2 InsO unerheblich, ob der Schuldner als selbständig Tätiger einen Gewinn erzielt hat oder ob er einen höheren Gewinn hätte erwirtschaften können (BGH, Beschluss vom 19. Mai 2011 - IX ZB 224/09, ZInsO 2011, 1301 Rn. 6; vom 17. Januar 2013 - IX ZB 98/11, ZInsO 2013, 405 Rn. 10; vom 26. Februar 2013 - IX ZB 165/11, ZInsO 2013, 625 Rn. 7). Gleiches gilt für die wirtschaftlichen Verhältnisse, in denen die Eheleute im Streitfall leben. § 295 Abs. 2 InsO löst die zu berücksichtigenden Erträge vom tatsächlichen wirtschaftlichen Erfolg der selbständigen Tätigkeit des Schuldners. Entscheidend ist allein, welches fiktive Nettoeinkommen der Schuldner aus einem angemessenen Dienstverhältnis erzielen könnte. Angemessen ist nur eine dem Schuldner mögliche abhängige Tätigkeit (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2013 aaO mwN). Demgemäß muss der Gläubiger sowohl Tatsachen vortragen, aus denen sich die Höhe eines fiktiven Nettoeinkommens aus einem angemessenen Dienstverhältnis ergibt, als auch diese Tatsachen glaubhaft machen. Einkünfte aus einer selbständigen Tätigkeit können unter Umständen ein Indiz dafür sein, dass der Schuldner ein Einkommen aus einem Dienstverhältnis erzielen kann, wenn der Schuldner seine selbständige Tätigkeit auch in der Form eines angemessenen Dienstverhältnisses ausüben könnte.
Kayser Gehrlein Vill
Grupp Schoppmeyer