Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 27.06.2018


BGH 27.06.2018 - IV ZR 201/17

Kapitalbildende Lebensversicherung: Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung zum Vorbehalt aufsichtsrechtlicher Regelungen bei der Ermittlung der Bewertungsreserve


Gericht:
Bundesgerichtshof
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
27.06.2018
Aktenzeichen:
IV ZR 201/17
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2018:270618UIVZR201.17.0
Dokumenttyp:
Urteil
Vorinstanz:
vorgehend LG Düsseldorf, 13. Juli 2017, Az: 9 S 46/16, Urteilvorgehend AG Düsseldorf, 11. August 2016, Az: 50 C 35/16, Urteilvorgehend AG Düsseldorf, 11. August 2016, Az: 50 C 35/16, Urteil
Zitierte Gesetze
§ 56a Abs 3 VAG vom 01.08.2014
§ 56a Abs 4 VAG vom 01.08.2014
Art 1 Nr 3 LVRG

Leitsätze

Die Bestimmung zum Vorbehalt aufsichtsrechtlicher Regelungen bei der Ermittlung der Bewertungsreserven in § 153 Abs. 3 Satz 3 VVG in der Fassung des Lebensversicherungsreformgesetzes vom 1. August 2014 (BGBl. I S. 1330) ist nicht verfassungswidrig.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 13. Juli 2017 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Auszahlung von Bewertungsreserven aus abgetretenem Recht nach Ablauf einer kapitalbildenden Lebensversicherung.

2

Der Versicherungsnehmer unterhielt bei der Beklagten seit dem 1. September 1999 eine zum 1. September 2014 planmäßig beendete kapitalbildende Lebensversicherung. Als Versicherungsleistung wurde ein garantiertes Erlebensfallkapital in Höhe von 46.585 € vereinbart. Mit Schreiben vom 1. Juli 2014 kündigte die Beklagte dem Versicherungsnehmer zum Vertragsablauf eine Versicherungsleistung in Höhe von 50.274,17 € an, wovon auf die garantierte Versicherungssumme 46.585 €, die Überschussbeteiligung 867,82 € sowie die Beteiligung an den Bewertungsreserven 2.821,35 € entfielen. Hinsichtlich der Beteiligung an den Bewertungsreserven wies die Beklagte darauf hin, dass diese endgültig erst zum Fälligkeitstermin feststünden und gegebenenfalls auch niedriger ausfallen könnten. Am 22. August 2014 teilte die Beklagte dem Versicherungsnehmer die endgültige Versicherungsleistung in Höhe von 47.601,77 € mit. Durch weiteres Schreiben vom 5. Dezember 2014 erläuterte sie ihm dies dahin, dass auf die Bewertungsreserve ein Betrag von 148,95 € entfalle.

3

Am 9. Februar 2016 trat der Versicherungsnehmer seine sämtlichen gegen die Beklagte aus dem streitbefangenen Lebensversicherungsvertrag in Betracht kommenden Rechte und Ansprüche an den Kläger ab. Mit seinem Hauptantrag begehrt der Kläger die Auszahlung des Differenzbetrages zwischen der im Schreiben der Beklagten vom 1. Juli 2014 angegebenen sowie der tatsächlich zur Auszahlung gelangten Bewertungsreserve. Hilfsweise begehrt er Auskunft über die mathematische Berechnung des Anteils der auf den Zedenten entfallenden Beteiligungen an dem Überschuss und an den Bewertungsreserven einschließlich ihrer Berechnungsgrundlagen sowie anschließend Auszahlung der ihm zustehenden Überschussbeteiligung.

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Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landgericht die Berufung zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

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I. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in juris veröffentlicht ist, hat ausgeführt, dem Kläger stehe kein Anspruch auf Zahlung weiterer 2.672,40 € zu. Die hier anwendbaren Regelungen des Lebensversicherungsreformgesetzes gemäß § 153 Abs. 3 VVG sowie § 56a Abs. 3 und Abs. 4 VAG seien verfassungskonform und verstießen nicht gegen den in Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG enthaltenen objektiven Schutzauftrag des Gesetzgebers. Es sei nicht ersichtlich, dass dem Gesetzgeber bei der Ausübung des ihm zukommenden Gestaltungsspielraums ein Abwägungsfehler unterlaufen, der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht mehr eingehalten oder die Grenze der Zumutbarkeit überschritten worden sei. Auch ein Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot komme bei der hier vorliegenden "unechten Rückwirkung" nicht in Betracht. Als Folge der Niedrigzinsphase habe die konkrete Gefahr bestanden, dass einige der Lebensversicherer die von ihnen vertraglich zugesagten Garantiezinsen nicht mehr erwirtschaften könnten. Dem Kläger stehe auch der mit dem Hilfsantrag verfolgte Auskunftsanspruch nicht zu. Der Antrag gestalte sich so, dass dieser auf eine im Rahmen von § 242 BGB nicht geschuldete Rechnungslegung gerichtet sei.

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II. Das hält rechtlicher Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.

8

1. Auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen durfte das Berufungsgericht dem Kläger den von ihm mit dem Hauptantrag geltend gemachten Zahlungsanspruch in Höhe von 2.672,40 € nicht versagen.

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a) Gemäß § 153 Abs. 1 VVG in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung steht dem Versicherungsnehmer eine Beteiligung an dem Überschuss und an den Bewertungsreserven zu, es sei denn, die Überschussbeteiligung ist - wie hier nicht - durch ausdrückliche Vereinbarung ausgeschlossen. Nach § 153 Abs. 3 Satz 1 VVG hat der Versicherer die Bewertungsreserven jährlich neu zu ermitteln und nach einem verursachungsorientierten Verfahren rechnerisch zuzuordnen. Bei der Beendigung des Vertrages wird der für diesen Zeitpunkt zu ermittelnde Betrag zur Hälfte zugeteilt und an den Versicherungsnehmer ausgezahlt (§ 153 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 VVG). Ferner hat der Gesetzgeber durch das Gesetz zur Absicherung stabiler und fairer Leistungen für Lebensversicherte (Lebensversicherungsreformgesetz, im Folgenden: LVRG) vom 1. August 2014, in Kraft getreten am 7. August 2014 (BGBl. I S. 1330) eine Änderung von § 153 Abs. 3 Satz 3 VVG vorgenommen. Hiernach bleiben aufsichtsrechtliche Regelungen zur Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungen, insbesondere § 53c, § 54 Abs. 1 und 2, § 56a Abs. 3 und 4 sowie § 81c Abs. 1 und 3 VAG unberührt (ab 1. Januar 2016 lautet die Regelung: "…, insbesondere die §§ 89, 124 Abs. 1, § 139 Abs. 3 und 4 und die §§ 140 sowie 214 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleiben unberührt."). Gemäß § 56a Abs. 3 VAG in der Fassung vom 1. August 2014 (gültig bis 31. Dezember 2015; im Folgenden: § 56a VAG a.F.) sind Bewertungsreserven aus direkt oder indirekt vom Versicherungsunternehmen gehaltenen festverzinslichen Anlagen und Zinsabsicherungsgeschäften bei der Beteiligung der Versicherungsnehmer an den Bewertungsreserven gemäß § 153 VVG nur insoweit zu berücksichtigen, als sie einen etwaigen Sicherungsbedarf aus den Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie gemäß Absatz 4 überschreiten. Gemäß § 56a Abs. 4 VAG a.F. ist der Sicherungsbedarf aus den Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie die Summe der Sicherungsbedarfe der Versicherungsverträge, deren maßgeblicher Rechnungszins über dem maßgeblichen Euro-Zinsswapsatz zum Zeitpunkt der Ermittlung der Bewertungsreserven (Bezugszins) liegt.

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Grund für diese Neuregelung war, dass nach Auffassung des Gesetzgebers ein lang anhaltendes Niedrigzinsumfeld mittel- bis langfristig die Fähigkeit der privaten Lebensversicherungsunternehmen bedrohen würde, die den Versicherten zugesagten Zinsgarantien zu erbringen (BT-Drucks. 18/1772 S. 1). Die gesetzlichen Vorgaben für Lebensversicherungen seien zu ändern, um ökonomisch ungerechtfertigte Mittelabflüsse zu verhindern. Die Regelungen zur Beteiligung an den Bewertungsreserven seien dahingehend anzupassen, dass die Ausschüttung von Bewertungsreserven an die ausscheidenden Versicherten begrenzt werde, soweit dies zur Sicherung der den Bestandskunden zugesagten Garantien erforderlich sei. Es bestehe ansonsten die Gefahr, dass Vermögen, welches mittel- und langfristig für die Erfüllung der Garantien der Versicherten benötigt werde, kurzfristig abfließe. Solche Mittelabflüsse könnten sich insbesondere durch zu hohe Ausschüttungen an Aktionäre, durch hohe Kosten in den Versicherungsunternehmen oder durch eine ökonomisch inadäquate Bemessung der Überschussbeteiligung zugunsten eines kleinen Teils der ausscheidenden Versicherungsnehmer, aber zu Lasten der Mehrheit der verbleibenden Versicherungsnehmer ergeben (BT-Drucks. aaO S. 1 f., 19). Die bestehende Regelung bevorzuge einseitig die Interessen der aktuell aus einem Versicherungsverhältnis Ausscheidenden gegenüber den Interessen derjenigen, deren Versicherungsverträge erst in Zukunft endeten (BT-Drucks. aaO S. 22, 26).

11

Gestützt auf diese gesetzliche Neuregelung hat die Beklagte mit ihrem Abrechnungsschreiben vom 22. August 2014, erläutert durch das Schreiben vom 5. Dezember 2014, die Bewertungsreserve hier mit 148,95 € ermittelt, die - ohne die gesetzliche Neuregelung - bei den im Schreiben vom 1. Juli 2014 genannten 2.821,35 € gelegen hätte.

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b) Entgegen der Auffassung der Revision ist § 153 Abs. 3 Satz 3 VVG in der Fassung des LVRG nicht verfassungswidrig.

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aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (NJW 2005, 2376, 2378 = BVerfGE 114, 73, 89 ff.; r+s 2017, 255 Rn. 22) ist der Gesetzgeber durch die in Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG enthaltenen objektiv rechtlichen Schutzaufträge verpflichtet, Vorkehrungen dafür zu treffen, dass die Versicherten einer kapitalbildenden Lebensversicherung mit Überschussbeteiligung an den durch die Prämienzahlung geschaffenen Vermögenswerten bei der Ermittlung des Schlussüberschusses angemessen beteiligt werden. Der Gesetzgeber ist danach verpflichtet vorzusorgen, dass die durch die Prämienzahlungen im Rahmen der unternehmerischen Entscheidungen des Versicherers geschaffenen Vermögenswerte als Grundlage einer Schlussüberschussbeteiligung einsetzbar sind, soweit sie nicht durch vertragsgemäße Dispositionen, etwa für die Verrechnung mit Abschluss- und laufenden Verwaltungskosten und die Erbringung der vereinbarten Versicherungsleistungen, verbraucht worden sind. Die Effektivität des Grundrechtsschutzes fordert hierbei Maßstäbe und Möglichkeiten einer rechtlichen Überprüfung daraufhin, ob die maßgebenden Vermögenswerte bei der Berechnung des Schlussüberschusses angemessen berücksichtigt worden sind. Die Anforderungen an die Bestimmtheit und Klarheit der Normen verlangen auch Vorgaben dafür, ob und wie weit stille Reserven bei der Berechnung des Rohüberschusses zu berücksichtigen sind und Querverrechnungen den Schlussüberschuss verringern dürfen (BVerfG NJW 2005, 2376, 2378 = BVerfGE 114, 73, 91 f.; r+s 2017, 255 Rn. 23). Bei der Erfüllung dieser Aufgabe kommt dem Gesetzgeber allerdings ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu, der auch Raum lässt, etwa konkurrierende öffentliche und private Interessen zu berücksichtigen. Von Verfassungs wegen kann die Verletzung einer Schutzpflicht nur im Falle der Evidenz in Betracht kommen, wenn also Schutzvorkehrungen überhaupt nicht getroffen worden sind, die getroffenen Regelungen und Maßnahmen offensichtlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das gebotene Schutzziel zu erreichen, oder wenn sie erheblich hinter dem Schutzziel zurückbleiben (BVerfG r+s 2017, 255 Rn. 25).

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bb) Auf dieser Grundlage ist § 153 Abs. 3 Satz 3 VVG in der Fassung durch das LVRG nicht verfassungswidrig (so auch OLG München, Beschluss vom 13. Januar 2017 - 25 U 4117/16, juris Rn. 9-17; Reiff in Prölss/Martin, VVG 30. Aufl. § 153 Rn. 28, 28 a-c; ders. ZRP 2014, 198, 200 f.; HK-VVG/Brambach, 3. Aufl. § 153 Rn. 84 f.; Krause in Looschelders-Pohlmann, VVG 3. Aufl. § 153 Rn. 74; a.A. Schwintowski/Brömmelmeyer/Ortmann/Rubin, PK-VersR 3. Aufl. § 153 VVG Rn. 102).

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(1) Zunächst enthält § 153 Abs. 3 Satz 3 VVG unter dem Gesichtspunkt der Normenbestimmtheit und -klarheit gegenüber der Vorgängervorschrift des § 153 Abs. 3 Satz 3 VVG a.F., die lediglich bestimmte, dass aufsichtsrechtliche Regelungen zur Kapitalausstattung unberührt bleiben eine präzisere Regelung. Nunmehr wird im Gesetz im Einzelnen geregelt, welche aufsichtsrechtlichen Regelungen zur Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungen unberührt bleiben. Insbesondere wird auf den hier maßgebenden § 56a Abs. 3 und 4 VAG a.F. (ab 1. Januar 2016: § 139 Abs. 3 und 4 VAG) verwiesen. Gerichte sind anhand der konkreten Vorgaben der in § 153 Abs. 3 Satz 3 VVG in Bezug genommenen Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Lage, gegebenenfalls mittels sachverständiger Hilfe die angemessene Beteiligung der Versicherungsnehmer an den Bewertungsreserven anhand rechtlicher Maßstäbe zu kontrollieren (vgl. Krause in Looschelders/Pohlmann, VVG 3. Aufl. § 153 Rn. 74; a.A. Schwintowski/Brömmelmeyer/Ortmann/Rubin, PK-VersR 3. Aufl. § 153 VVG Rn. 102; vgl. auch LG Stuttgart, Urteil vom 20. Dezember 2017 - 16 O 157/17, juris Rn. 17 ff. zur Verneinung eines Sicherungsbedarfs des Versicherers, wenn dieser Gewinne an seine Muttergesellschaft abführt).

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(2) § 153 Abs. 3 Satz 3 VVG stellt auch keine unzulässige Rückwirkung dar (so auch OLG München, Beschluss vom 13. Januar 2017 - 25 U 4117/16, juris Rn. 12). Die Norm findet auf alle Lebensversicherungsverträge Anwendung, die - wie im vorliegenden Fall - im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelung noch nicht beendet waren. Eine solche unechte Rückwirkung ist nicht grundsätzlich unzulässig, denn die Gewährung vollständigen Schutzes zugunsten des Fortbestehens der bisherigen Rechtslage würde den dem Gemeinwohl verpflichteten Gesetzgeber in wichtigen Bereichen lähmen und den Konflikt zwischen der Verlässlichkeit der Rechtsordnung und der Notwendigkeit ihrer Änderung im Hinblick auf einen Wandel der Lebensverhältnisse in nicht mehr vertretbarer Weise zu Lasten der Anpassungsfähigkeit der Rechtsordnung lösen. Der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz geht insbesondere nicht so weit, den Staatsbürger vor jeder Enttäuschung zu bewahren. Der Gesetzgeber muss allerdings, soweit er für künftige Rechtsfolgen an zurückliegende Sachverhalte anknüpft, dem verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutz in hinreichendem Maße Rechnung tragen. Die Interessen der Allgemeinheit, die mit der Regelung verfolgt werden, und das Vertrauen des Einzelnen auf die Fortgeltung der Rechtslage sind abzuwägen und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist zu wahren. Eine unechte Rückwirkung ist mit den Grundsätzen grundrechtlichen und rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes daher nur vereinbar, wenn sie zur Förderung des Gesetzeszweckes geeignet und erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt (BVerfG NJW 2010, 3629, 3630 f. = BVerfGE 127, 1 [juris Rn. 57 f. m.w.N.]).

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(3) Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen hält die gesetzliche Neuregelung stand. Sie ist Reaktion auf die seit Jahren infolge der Finanzmarkt- und Staatsschuldenkrise andauernde Niedrigzinsphase, die mittel- bis langfristig die Fähigkeit privater Lebensversicherer bedrohen kann, die den Versicherten zugesagten Zinsgarantien zu erbringen (vgl. BT-Drucks. 18/1772 S. 1, 19, 22; Reiff, ZRP 2014, 198, 200). So bestand nach Auffassung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) sowie Modellrechnungen der Bundesbank die Gefahr, dass zahlreiche Versicherer in Zukunft nicht einmal die vertraglichen Garantieleistungen würden auszahlen können (vgl. Reiff aaO). Um diesen Gefahren zu begegnen, hat der Gesetzgeber an verschiedenen Stellen angesetzt (vgl. BT-Drucks. 18/1772 S. 1 f.; Reiff in Prölss/Martin, VVG 30. Aufl. § 153 Rn. 28 b; ders. ZRP 2014, 198, 199 f.). So wurde § 4 Abs. 4 der Mindestzuführungsverordnung in der Fassung vom 1. August 2014 (gültig bis 31. Dezember 2015) dahingehend geändert, dass die Versicherungsnehmer mit mindestens 90 % statt wie bislang 75 % an den Risikoüberschüssen zu beteiligen sind. Mit Wirkung zum 1. Januar 2015 wurde ferner der Höchstzinssatz gemäß § 2 Abs. 1 Deckungsrückstellungsverordnung von 1,75 % auf nunmehr 1,25 % gesenkt. Ebenfalls zum 1. Januar 2015 wurde gemäß § 4 Abs. 1 Deckungsrückstellungsverordnung der Höchstsatz für die bilanzielle Anrechnung von Abschlusskosten von 4 % auf 2,5 % herabgesetzt, um die Vertriebskosten zu senken. Ferner wurde die Kostentransparenz erhöht, indem der seit 1. Januar 2015 geltende § 2 Abs. 1 Nr. 9 VVG-InfoV bestimmt, dass bei Lebensversicherungsverträgen, die Versicherungsschutz für ein Risiko bieten, bei dem der Eintritt der Verpflichtung des Versicherers gewiss ist, die Minderung der Wertentwicklung durch Kosten in Prozentpunkten (Effektivkosten) bis zum Beginn der Auszahlungsphase anzugeben ist. Weiter wurde § 56a Abs. 2 Satz 3 VAG a.F. dahin gefasst, dass ein Bilanzgewinn nur ausgeschüttet werden darf, soweit er einen etwaigen Sicherungsbedarf nach § 56a Abs. 4 VAG a.F. übersteigt. Schließlich erfolgte die Neuregelung zu den Bewertungsreserven in § 56a Abs. 3 und 4 VAG a.F.. Diese bezieht sich lediglich auf festverzinsliche Anlagen und Zinsabsicherungsgeschäfte, während es bei den übrigen Bewertungsreserven, etwa auf Aktien und Immobilien, bei der hälftigen Beteiligung des Versicherungsnehmers gemäß § 153 Abs. 3 Satz 2 VVG verbleibt (vgl. BT-Drucks. 18/1772 S. 22). Auch die Überschussbeteiligung der Versicherten aus realisierten Kapitalerträgen bleibt unberührt (BT-Drucks. aaO).

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(4) Der Gesetzgeber hat damit insgesamt für eine ausgewogene Regelung Sorge getragen, die sowohl die Interessen der ausscheidenden Versicherungsnehmer als auch derjenigen, die ihre Verträge noch in der Zukunft fortführen, sowie diejenigen der Anteilseigner berücksichtigt. Hierbei sind die dem Gesetzgeber zukommenden Einschätzungs- und Gestaltungsspielräume zu beachten (vgl. BVerfGE 114, 73 [juris Rn. 95]). Anhaltspunkte dafür, dass Vorkehrungen gegen eine Verletzung der den Gesetzgeber treffenden Schutzpflicht überhaupt nicht getroffen wurden, die Regelungen und Maßnahmen offensichtlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das gebotene Schutzziel nicht erreichen oder sie erheblich hinter dem Schutzziel zurückbleiben (vgl. BVerfG r+s 2017, 255 Rn. 25), bestehen nicht.

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Insbesondere war der Gesetzgeber nicht gehalten, den Interessen der ausscheidenden Versicherungsnehmer an der ungeschmälerten Beteiligung an den Bewertungsreserven gemäß § 153 Abs. 3 Satz 1 und 2 VVG den Vorrang vor den Interessen der Versicherungsnehmer zu geben, deren Verträge erst in Zukunft enden (BT-Drucks. 18/1772 S. 22; Reiff, ZRP 2014, 198, 200 f.). Bereits das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, der Gesetzgeber sei gehindert, die Feststellung des Schlussüberschusses - respektive hier der Beteiligung an den Bewertungsreserven - ausschließlich am Interesse der oder eines einzelnen Versicherten oder gar an dem Interesse eines aus dem Versicherungsverhältnis Ausscheidenden an der Optimierung der an ihn auszukehrenden Leistung auszurichten. Dies widerspräche dem für das Versicherungsrecht typischen Grundgedanken einer Risikogemeinschaft und damit des Ausgleichs der verschiedenen, weder im Zeitablauf noch hinsichtlich des Gegenstands stets identischen Interessen der Beteiligten (NJW 2005, 2376, 2381 = BVerfGE 114, 73 [juris Rn. 95]). Von einer einseitigen Benachteiligung der Versicherungsnehmer durch die Neuregelung kann hier - wie oben im Einzelnen ausgeführt - jedenfalls nicht gesprochen werden.

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Sich für den einzelnen Versicherungsnehmer ergebende Härten, wie sie hier beim Versicherungsnehmer angesichts einer ausgezahlten Bewertungsreserve von 148,95 € statt der zunächst in Aussicht gestellten 2.821,35 € entstehen, führen nicht zur Verfassungswidrigkeit der Regelung. Diese ist vielmehr zur Sicherstellung der dauerhaften Erfüllbarkeit der die Versicherer auch in Zukunft treffenden Verpflichtungen aus Verträgen mit zugesagten Garantiezinsen erforderlich (vgl. auch OLG München, Beschluss vom 13. Januar 2017 - 25 U 4117/16, juris Rn. 17; Reiff aaO).

21

Entgegen der Auffassung der Revision musste der Gesetzgeber aus verfassungsrechtlichen Gründen von der Neuregelung des § 153 Abs. 3 Satz 3 VVG i.V.m. § 56a VAG a.F. auch nicht deshalb Abstand nehmen, weil die von den Versicherern versprochenen Zinsgarantien Teil ihres wirtschaftlichen Risikos wären. Hierbei wird übersehen, dass Lebensversicherungsverträge üblicherweise auf längere Zeit, häufig Jahrzehnte, angelegt sind. Kommt es aus im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht absehbaren Umständen, wie hier der langanhaltenden Niedrigzinsphase, die in den Risikobereich keiner der beiden Vertragsparteien fällt, zu nachhaltigen Störungen der Geschäftsgrundlage der Verträge, so ist der Gesetzgeber nicht gehindert, hierauf durch eine gesetzliche Regelung zu reagieren, deren Ziel es ist, den Versicherern auch mittel- und langfristig die Erfüllung der von ihnen den Versicherten zugesagten Zinsgarantien zu ermöglichen.

22

Auch eine verfassungsrechtlich unzulässige Benachteiligung der Versicherungsnehmer gegenüber den Aktionären/Gesellschaftern der Versicherer liegt nicht vor. Wie schon oben ausgeführt, darf ein Bilanzgewinn nach der Regelung in § 56a Abs. 2 Satz 3 VAG a.F. nur ausgeschüttet werden, soweit er einen etwaigen Sicherungsbedarf nach Absatz 4 überschreitet. Dies ist erst dann der Fall, wenn der Rechnungszins der Summe der Sicherungsbedarfe der Versicherungsverträge mit Zinsgarantie unter dem maßgeblichen Euro-Zinsswapsatz liegt. Eine Ausschüttung des Bilanzgewinns wird mithin erst im Falle einer - derzeit nicht konkret absehbaren - nachhaltigen Änderung des bisherigen Niedrigzinsumfelds in Betracht kommen.

23

(5) Ohne Erfolg beruft sich die Revision ferner auf das Senatsurteil vom 8. Juli 2009 (IV ZR 102/06, VersR 2009, 1208). In dieser Entscheidung hat der Senat ausgeführt, der Versicherer dürfe, wenn in einem Versicherungsvertrag über eine Leibrente gegen Zahlung eines Einmalbetrages neben einer Garantierente vereinbart sei, dass aus den Überschussanteilen während der Aufschubzeit eine zusätzliche Rente gebildet werde, die während der Aufschubzeit erzielten Überschüsse nicht dazu verwenden, eine Lücke in der Deckungsrückstellung für die Garantierente aufzufüllen (aaO Rn. 15, 17). Der Senat hat in jenem Fall entscheidend darauf abgestellt, angesichts der vertraglichen Trennung zwischen der Garantierente einerseits und der Zusatzrente andererseits sei der Versicherer nicht berechtigt, bei der Garantierente entstehende Lücken, die auf einer unzureichenden Kalkulation mit einer Sterbetafel schon bei Vertragsschluss beruhten, in der Deckungsrückstellung mit Überschussanteilen aufzufüllen. Ein derartiger Fall liegt hier nicht vor (vgl. insoweit zur Berechnung der Bewertungsreserve bereits Senatsbeschluss vom 1. Juni 2016 - IV ZR 507/15, VersR 2016,1236 Rn. 11 f.). Die Beklagte hat vorgetragen, auf der Grundlage der Neuregelung des § 153 Abs. 3 Satz 3 VVG wegen des bei ihr bestehenden Sicherungsbedarfes im Hinblick auf die bei Vertragsabschluss nicht absehbare langandauernde Niedrigzinsphase zu einer Kürzung der ursprünglich mit Schreiben vom 1. Juli 2014 in Aussicht gestellten Höhe der Beteiligung an den Bewertungsreserven berechtigt gewesen zu sein.

24

c) Zu Unrecht rügt die Revision ferner die Praxis der Beklagten hinsichtlich der Finanzierung der Bewertungsreserve aus den Rückstellungen für Beitragsrückerstattung. Hierzu hat der Senat bereits mit Urteil vom 11. Februar 2015 entschieden und im Einzelnen begründet, dass aus den vom Versicherer zu bildenden Rückstellungen für Beitragsrückerstattung (§ 56a und b VAG a.F.) sowohl die Beteiligung an dem Überschuss gemäß § 153 Abs. 2 VVG als auch die Bewertungsreserven gemäß § 153 Abs. 3 VVG zu bilden sind. Hat der Versicherer die Bewertungsreserven nach einem verursachungsorientierten Verfahren ermittelt, sind diese aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung auszuzahlen (Urteil vom 11. Februar 2015 - IV ZR 213/14, BGHZ 204, 172 Rn. 14-16). Hieran hält der Senat auch unter Berücksichtigung des Revisionsvorbringens fest. Die gegen das genannte Urteil des Senats gerichtete Verfassungsbeschwerde hatte ebenfalls keinen Erfolg (BVerfG r+s 2017, 255 Rn. 31-36). Das Bundesverfassungsgericht hat ausgeführt, die Beteiligung an den Bewertungsreserven führe im Ergebnis zu einer Verringerung der Rückstellung für Beitragsrückerstattung, nach der sich die Schlussüberschussanteile des Versicherungsnehmers bemäßen (aaO Rn. 36). Die Verfassungsbeschwerde habe hierzu die Möglichkeit einer evidenten Schutzpflichtverletzung nicht aufgezeigt (aaO Rn. 31).

25

2. Erfolg hat die Revision indessen, soweit sie rügt, das Berufungsgericht habe keine Feststellungen dazu getroffen, ob tatsächlich ein Sicherungsbedarf der Beklagten gemäß § 153 Abs. 3 Satz 3 VVG i.V.m. § 56a Abs. 3 und 4 VAG a.F. bestanden habe.

26

a) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Revision unbeschränkt zugelassen. Das Landgericht hat sie im Tenor unbeschränkt zugelassen und in den Entscheidungsgründen hierzu ausgeführt, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, weil die Frage der Verfassungswidrigkeit der durch das LVRG eingeführten Regelungen - insbesondere hinsichtlich der Zulässigkeit der Rückwirkung - und die Frage, ob der Auskunftsanspruch in der gestellten Formulierung zulässig ist, eine Vielzahl von Versicherungsnehmern betreffe. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich eine Beschränkung der Revision zwar auch aus den Entscheidungsgründen ergeben (Senatsbeschluss vom 26. September 2012 - IV ZR 208/11, NJW 2013, 875 Rn. 9; BGH, Urteil vom 12. März 2015 - VII ZR 173/13, NJW 2015, 1685 Rn. 20, jeweils m.w.N.). Im Streitfall liegt aber eine solche Beschränkung der Zulassung der Revision nicht vor. Anhaltspunkte dafür, dass das Berufungsgericht die Zulassung der Revision nicht zugleich auf die Frage beziehen wollte, ob sich die Beklagte im konkreten Fall auf einen Sicherungsbedarf berufen kann, bestehen schon deshalb nicht, weil sich das Berufungsgericht mit der Frage des Vorliegens der Voraussetzungen des § 153 Abs. 3 Satz 3 VVG im konkreten Fall überhaupt nicht befasst hat (dazu nachfolgend unter b).

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b) Die Revision ist insoweit auch begründet. Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob die einfach-rechtlichen Voraussetzungen für eine Herabsetzung der Bewertungsreserve unter den gemäß § 153 Abs. 3 Satz 1 und 2 VVG geschuldeten hälftigen Betrag vorliegen. Die Beklagte hatte unter Beweisantritt vorgetragen, bei ihr habe im Zeitpunkt der Auszahlung der Versicherungsleistung an den Versicherungsnehmer ein Sicherungsbedarf gemäß § 139 Abs. 3 und 4 VAG (§ 56a Abs. 3 und 4 VAG a.F.) bestanden. In einer E-Mail an den Versicherungsnehmer aus Oktober 2014 hat die Beklagte hierzu ausgeführt, der maßgebliche Euro-Zinsswapsatz betrage derzeit ca. 1,1 %. Eine damit berechnete Rückstellung falle größer aus als eine solche mit einem höheren Rechnungszins (von z.B. 4 %). Insofern bestehe derzeit ein Sicherungsbedarf. Hierauf hat sich die Beklagte auch in ihrem Schreiben vom 5. Dezember 2014 an die BaFin berufen. Demgegenüber hat der Kläger behauptet, die Geschäftsentwicklung bei der Beklagten habe sich nach den vorliegenden Geschäftsberichten in den letzten Jahren vor Beendigung seines Vertrages positiv dargestellt und eine Kürzung der Bewertungsreserven sei nicht gerechtfertigt.

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Der Versicherungsnehmer ist darlegungs- und beweispflichtig für seine Behauptung, die ihm vom Versicherer bei Vertragsende ausgezahlte Bewertungsreserve sei zu gering und er habe Anspruch auf einen höheren Betrag (Senatsbeschluss vom 1. Juni 2016 - IV ZR 507/15, VersR 2016, 1236 Rn. 7; Senatsurteil vom 2. Dezember 2015 - IV ZR 28/15, VersR 2016, 173 Rn. 15 m.w.N.). Der Kläger trägt vor, ihm stehe die Bewertungsreserve in Höhe von 2.821,35 € zu, wie sie die Beklagte dem Versicherungsnehmer mit Schreiben vom 1. Juli 2014 angekündigt hatte. Beim derzeitigen Verfahrensstand kann von ihm mangels weiterer zumutbarer Erkenntnismöglichkeit kein zusätzlicher Sachvortrag verlangt werden, so dass entgegen der Auffassung der Beklagten ihr Vorbringen auch nicht als unstreitig zu behandeln ist. Wenn die Beklagte geltend macht, nach dem Inkrafttreten des LVRG bestehe bei ihr gemäß § 153 Abs. 3 VVG i.V.m. § 56a Abs. 3 und 4 VAG a.F. ein Sicherungsbedarf, der eine Herabsetzung der Bewertungsreserve auf 148,95 € rechtfertige, so trifft sie hierfür eine sekundäre Darlegungslast. Sie muss im Einzelnen darlegen, dass bei ihr ein entsprechender Sicherungsbedarf bestanden hat.

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Der Kläger hat auch einen Anspruch darauf, dass dies in einem zivilrechtlichen Verfahren zwischen ihm und der Beklagten geklärt wird. Der Umstand, dass die BaFin dem Versicherungsnehmer mit Schreiben vom 12. Dezember 2014 mitteilte, die Prüfung habe keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Versicherer im Rahmen seiner versicherungstechnischen Berechnungen zu einem falschen Ergebnis gekommen sei, steht einem Anspruch des Klägers auf Überprüfung in einem zivilrechtlichen Verfahren nicht entgegen. Die Effektivität des Grundrechtsschutzes erfordert Maßstäbe und Möglichkeiten einer rechtlichen Überprüfung daraufhin, ob die maßgebenden Vermögenswerte bei der Berechnung des Schlussüberschusses sowie der Bewertungsreserven angemessen berücksichtigt worden sind. Im Versicherungsaufsichtsrecht besteht nach wie vor eine bloße Missstands- und keine Rechtmäßigkeitsaufsicht (vgl. BVerfG r+s 2017, 255 Rn. 40). Ob sich die Beklagte - wie im Schreiben der BaFin vom 12. Dezember 2014 angedeutet - im Rahmen der versicherungsmathematischen Berechnungsgrundlagen auf ein Geschäftsgeheimnis wird berufen können, wird sich erst nach ggfs. ergänzendem Vortrag der Beklagten feststellen lassen.

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3. Da der Rechtsstreit bereits wegen des noch nicht entscheidungsreifen Hauptantrages auf Zahlung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ist, ist über die hilfsweise im Wege der Stufenklage verfolgten Anträge derzeit nicht zu befinden.

Mayen     

      

Prof. Dr. Karczewski     

      

Dr. Brockmöller

      

Dr. Bußmann     

      

Dr. Götz