Entscheidungsdatum: 01.06.2016
Der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 6. November 2015 gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen
eines Monats
Stellung zu nehmen.
Streitwert: 10.150 €
I. Die Klägerin macht gegen die Beklagte im Wege einer Stufenklage Ansprüche aus einer Rentenversicherung geltend. Der am 21. Oktober 2011 verstorbene Ehemann der Klägerin (im Folgenden: Versicherungsnehmer) unterhielt bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden: Beklagte) eine sofort beginnende Rentenversicherung mit einer Rentengarantiezeit von zehn Jahren, welche die Zahlung eines Einmalbetrages von 400.000 DM sowie eine versicherte monatliche Rente ab 1. Oktober 2001 von 1.721,53 DM (= 880,20 €) vorsah. Hinsichtlich der Überschussverwendung war vereinbart, dass 70% des laufenden Überschussanteils mit den fälligen Renten ausgezahlt werden (Barrente) sowie 30% als Einmalbetrag für eine zusätzliche Rente (Bonusrente). In den dem Vertrag zugrunde liegenden "Versicherungsbedingungen für die Rentenversicherung" war in § 18 ferner die Beteiligung an den Überschüssen geregelt. Die Beklagte nahm die vereinbarten Auszahlungen in Höhe der garantierten Rente sowie der Überschussbeteiligung an den Versicherungsnehmer vor, wobei die Überschussbeteiligung während der Rentenzahlungszeit mehrfach abgesenkt wurde. Hierüber unterrichtete die Beklagte den Versicherungsnehmer durch jährliche Wertmitteilungen und weitere Schreiben.
Der Versicherungsnehmer wurde von der Klägerin zu 3/4 sowie von seinem Sohn zu 1/4 beerbt. Hinsichtlich des Erbteils des Sohnes ist Testamentsvollstreckung angeordnet; die Klägerin ist die Testamentsvollstreckerin. Die Klägerin hat die Beklagte im Wege der Stufenklage darauf in Anspruch genommen, ihr Auskunft zu erteilen hinsichtlich der Überschussbeteiligung (insbesondere der Berechnung, der Höhe, der Entwicklung und der Verwendung der erwirtschafteten Überschüsse) und ebenso hinsichtlich der Bewertungsreserven bezogen auf den Versicherungsvertrag ihres verstorbenen Ehemannes; ferner die Beklagte nach erteilter Auskunft zu verurteilen, an sie Zahlung zu leisten in Höhe des Fehlbetrages, der durch die nicht vertrags- bzw. gesetzeskonforme Ermittlung und Verwendung der Überschüsse sowie der Bewertungsreserven hinsichtlich des genannten Vertrages entstanden ist und diesen Betrag ab Rechtshängigkeit zu verzinsen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im Berufungsverfahren hat die Klägerin ihre Ansprüche mit weitgehend identischen Anträgen weiterverfolgt.
Das Berufungsgericht hat durch das angefochtene Teilurteil die Berufung der Klägerin teilweise zurückgewiesen, und zwar insgesamt, soweit im Wege der Stufenklage weitergehende Zahlungsansprüche für den Zeitraum von 2001 bis 2005 aus dem Versicherungsvertrag beansprucht werden, sowie ferner insgesamt für den Zeitraum von 2006 bis 2007, soweit es um Zahlungsansprüche aufgrund Beteiligung an Bewertungsreserven geht, und für die Zeit ab 2006, soweit die Klägerin Auskunft verlangt hinsichtlich der Überschussbeteiligung (insbesondere der Berechnung, der Höhe, der Entwicklung und der Verwendung der erwirtschafteten Überschüsse) und für die Zeit ab 2008, soweit die Klägerin Auskunft begehrt hinsichtlich der Bewertungsreserven bezogen auf den vorstehend genannten Versicherungsvertrag. Es hat die Revision zugelassen, soweit die Klage in Bezug auf Auskunftsansprüche für die Zeit ab 2006 (Überschussbeteiligung) bzw. 2008 (Bewertungsreserven) abgewiesen worden ist. Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt, Nachzahlungsansprüche für die Jahre 2001 bis 2005 seien verjährt. Ansprüche auf eine Beteiligung an den Bewertungsreserven für die Jahre 2006 und 2007 stünden der Klägerin nicht zu, da diese von der Beklagten nicht geschuldet würden. Etwaige Auskunftsansprüche hinsichtlich einer weitergehenden Überschussbeteiligung ab 2006 seien durch die Beklagte erfüllt. Dasselbe gelte für Auskunftsansprüche hinsichtlich der Beteiligung an den Bewertungsreserven ab dem Jahr 2008.
II. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO).
1. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zu. Dies ist nur der Fall, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (Senatsbeschluss vom 7. Januar 2014 - IV ZR 216/13, VersR 2014, 822 Rn. 5). Daran fehlt es. Der Senat hat die nach Auffassung des Berufungsgerichts höchstrichterlich bislang nicht abschließend geklärten Rechtsfragen zum Inhalt des Auskunftsanspruchs, vor allem bei der Beteiligung an den Überschüssen und Bewertungsreserven nach § 153 VVG, bereits durch seine Urteile vom 2. Dezember 2015 (IV ZR 28/15, VersR 2016, 173) und vom 11. Februar 2015 (IV ZR 213/14, BGHZ 204, 172) geklärt.
Gemäß § 153 Abs. 1 VVG steht dem Versicherungsnehmer eine Beteiligung an dem Überschuss und an den Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung) zu, es sei denn, die Überschussbeteiligung ist - wie hier nicht - durch ausdrückliche Vereinbarung ausgeschlossen. Nach § 153 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 VVG hat der Versicherer die Beteiligung an dem Überschuss nach einem verursachungsorientierten Verfahren durchzuführen. Bezüglich der Bewertungsreserven bestimmt § 153 Abs. 3 Satz 1 VVG, dass der Versicherer diese jährlich neu zu ermitteln und nach einem verursachungsorientierten Verfahren rechnerisch zuzuordnen hat. Bei der Beendigung des Vertrages bzw. der Ansparphase (vgl. § 153 Abs. 4 VVG) wird der für diesen Zeitpunkt zu ermittelnde Betrag zur Hälfte zugeteilt und an den Versicherungsnehmer ausgezahlt (§ 153 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 VVG i.V.m. § 153 Abs. 4 VVG für die Rentenversicherung). § 153 VVG findet gemäß Art. 4 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 EGVVG ab dem 1. Januar 2008 auch auf den hier geschlossenen Altvertrag Anwendung (vgl. Senatsurteile vom 2. Dezember 2015 aaO Rn. 14; vom 11. Februar 2015 aaO Rn. 11).
Macht der Versicherungsnehmer geltend, die ihm vom Versicherer ausgezahlte Überschussbeteiligung sei zu gering und ihm stehe ein höherer Betrag zu, so ist er hierfür darlegungs- und beweispflichtig (vgl. Senatsurteil vom 2. Dezember 2015 aaO Rn. 15). Damit der Versicherungsnehmer einen derartigen Anspruch durchzusetzen vermag, kann sich für ihn ein Auskunftsanspruch aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben nach § 242 BGB ergeben. Hiernach trifft den Schuldner ausnahmsweise eine Auskunftspflicht, wenn der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann. Umfang und Inhalt der zu erteilenden Auskunft richten sich danach, welche Informationen der Berechtigte benötigt, um seinen Anspruch geltend machen zu können, soweit dem nicht Zumutbarkeitsgesichtspunkte oder andere Grenzen entgegenstehen. Der Auskunftsanspruch umfasst hierbei grundsätzlich nicht die Verpflichtung zur Vorlage der fiktiven versicherungstechnischen Bilanzen oder anderer Geschäftsunterlagen und auch kein Einsichtsrecht. Die Zubilligung des Auskunftsanspruchs hat unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalles und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu erfolgen (Senatsurteile vom 2. Dezember 2015 aaO Rn. 15; vom 11. Februar 2015 aaO Rn. 24; vom 24. März 2010 - IV ZR 296/07, BGHZ 185, 83 Rn. 29 f.). Weiterer grundsätzlicher Klärungsbedarf zum Inhalt und Umfang eines Auskunftsanspruchs im Sinne von § 153 VVG besteht nicht. Maßgebend sind sodann jeweils die Umstände des Einzelfalles.
2. Die Revision hat auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg.
a) Das Berufungsgericht hat zunächst die in der Rechtsprechung des Senats entwickelten Grundsätze zum Auskunftsanspruch im Bereich der Lebens- und Rentenversicherung zutreffend zugrunde gelegt (vgl. hierzu Senatsurteile vom 2. Dezember 2015 - IV ZR 28/15 aaO und vom 11. Februar 2015 - IV ZR 213/14 aaO; ferner Senatsbeschluss vom 7. Januar 2014 - IV ZR 216/13, VersR 2014, 822 Rn. 9 f.; Senatsurteil vom 26. Juni 2013 - IV ZR 39/10, VersR 2013, 1381 Rn. 24 f.). Auf dieser Grundlage hat sich der Senat in seiner jüngeren Rechtsprechung mehrfach mit Auskunftsansprüchen im Rahmen von Lebens- und Rentenversicherungen befasst. Im Urteil vom 26. Juni 2013 hat er wesentlich darauf abgestellt, dass der Kläger Auskunft in Form zahlreicher Einzelangaben verlangte, die inhaltlich weitgehend auf eine vom Versicherer nicht geschuldete Rechnungslegung nach § 259 Abs. 1 BGB hinausliefen. Ferner hat er auf das berechtigte Geheimhaltungsinteresse des Versicherers verwiesen (IV ZR 39/10, VersR 2013, 1381 Rn. 26). Auch in seinem Beschluss vom 7. Januar 2014 war entscheidend, dass ein Auskunftsanspruch, der zwecks Berechnung des Rückkaufswerts unter anderem die Überlassung des Algorithmus und der zugrunde liegenden Einsatzwerte an einen zur Verschwiegenheit verpflichteten Dritten zum Inhalt habe, nicht in Betracht kommt (IV ZR 216/13, VersR 2014, 822 Rn. 19). Ferner steht dem Versicherungsnehmer kein Auskunftsanspruch zu, wenn vom Bestehen eines weitergehenden Zahlungsanspruchs, zu dessen Durchsetzung die Auskunft dienen soll, von vornherein nicht ausgegangen werden kann (vgl. Senatsurteil vom 11. Februar 2015 - IV ZR 213/14, BGHZ 204, 172 Rn. 26). In seiner jüngsten Entscheidung vom 2. Dezember 2015 hat der Senat ausgeführt, der Versicherungsnehmer müsse - nach einer Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht - darlegen, welche Informationen er im Einzelnen benötige, die ihm bisher nicht aus allgemein zugänglichen Quellen zur Verfügung stünden (IV ZR 28/15, VersR 2016, 173 Rn. 19). Hierbei sei auch ein gegebenenfalls berechtigtes Geheimhaltungsinteresse des Versicherers in Rechnung zu stellen und unter Berücksichtigung der weiten Fassung des Antrags, mit dem eine mathematische Berechnung verlangt werde, zu berücksichtigen, dass der Versicherer lediglich Auskunft, nicht dagegen Rechnungslegung schulde (aaO).
Hiervon ausgehend hat das Berufungsgericht im Ergebnis rechtsfehlerfrei entschieden, dass der Klägerin kein weitergehender Anspruch auf Auskunft über die von der Beklagten bereits erteilten Auskünfte hinaus zusteht. Dies ergibt sich bereits aus der Fassung des klägerischen Antrags, mit dem hinsichtlich der Überschussbeteiligung und der Bewertungsreserven Angaben zu deren Berechnung, Höhe und Entwicklung sowie Verwendung der erwirtschafteten Überschüsse begehrt wird. Ein Anspruch auf mathematische Berechnung des Überschusses kommt indessen bereits deshalb nicht in Betracht, weil die Beklagte nur Auskunft, nicht dagegen Rechnungslegung schuldet (vgl. Senatsurteile vom 2. Dezember 2015 aaO Rn. 19; vom 26. Juni 2013 - IV ZR 39/10, VersR 2013, 1381 Rn. 26). Dasselbe gilt, soweit die Klägerin Angaben zur Entwicklung sowie Verwendung der erwirtschafteten Überschüsse begehrt. Hierbei handelt es sich um Einzelangaben, deren Mitteilung der Beklagten faktisch nur durch eine nicht geschuldete Rechnungslegung nach § 259 Abs. 1 BGB möglich wäre. Bezüglich der Verwendung der erwirtschafteten Überschüsse ist ferner ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten in Rechnung zu stellen.
b) Ohne Erfolg beruft sich die Revision demgegenüber auf das Senatsurteil vom 8. Juli 2009 (IV ZR 102/06, VersR 2009, 1208). In dieser Entscheidung hat der Senat ausgeführt, der Versicherer dürfe, wenn in einem Versicherungsvertrag über eine Leibrente gegen Zahlung eines Einmalbetrages neben einer Garantierente vereinbart sei, dass aus den Überschussanteilen während der Aufschubzeit eine zusätzliche Rente gebildet werde, die während der Aufschubzeit erzielten Überschüsse nicht dazu verwenden, eine Lücke in der Deckungsrückstellung für die Garantierente aufzufüllen (Senatsurteil vom 8. Juli 2009 aaO Rn. 15, 17). Der Senat hat in jenem Fall entscheidend darauf abgestellt, angesichts der vertraglichen Trennung zwischen der Garantierente einerseits und der Zusatzrente andererseits sei der Versicherer nicht berechtigt, bei der Garantierente entstehende Lücken, die auf einer unzureichenden Kalkulation mit einer Sterbetafel schon bei Vertragsschluss beruhten, in der Deckungsrückstellung mit Überschussanteilen aufzufüllen.
Ein derartiger Fall liegt hier nicht vor. Die Beklagte hat in ihren verschiedenen Schreiben an den Versicherungsnehmer im Einzelnen dargelegt, worauf die rückläufigen Zahlungen im Bereich der Überschussrente beruhten. Hierzu hat sie neben den niedrigen Zinsen und den geringen Erträgen am Aktienmarkt ergänzend auf die seit dem 1. Januar 2005 in der Versicherungswirtschaft geltenden neuen Sterbetafeln verwiesen. Im Übrigen hat der Versicherer Rückstellungen für Beitragsrückerstattung (vgl. §§ 56a, b VAG in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung) sowohl für die Beteiligung an dem Überschuss gemäß § 153 Abs. 2 VVG als auch für die Bewertungsreserven gemäß § 153 Abs. 3 VVG zu bilden (vgl. Senatsurteil vom 11. Februar 2015 - IV ZR 213/14, BGHZ 204, 172 Rn. 16). Soweit die Klägerin meint, dass die Beklagte hierbei eine rechtswidrige Anpassung der Überschüsse vorgenommen habe, ist dies - wie das Berufungsgericht zu Recht ausgeführt hat - ohnehin keine Frage des Umfangs der von der Beklagten geschuldeten Auskunft, sondern erst im Rahmen des Zahlungsanspruchs zu berücksichtigen.
Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski
Lehmann Dr. Brockmöller
Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.