Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 14.10.2015


BGH 14.10.2015 - IV ZB 21/15

Verwerfung der Berufung wegen Nichterreichens der Berufungssumme: Anforderungen an die Gründe des der Rechtsbeschwerde unterliegenden Beschlusses; Wert der Beschwer des unterlegenen Klägers in Fällen einer reinen Auskunftsklage


Gericht:
Bundesgerichtshof
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
14.10.2015
Aktenzeichen:
IV ZB 21/15
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend LG Münster, 25. März 2015, Az: 6 S 71/14, Beschlussvorgehend AG Ahaus, 30. Juni 2014, Az: 16 C 177/13, Urteil
Zitierte Gesetze

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 25. März 2015 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren wer- den nicht erhoben.

Beschwerdewert: bis 4.000 €

Gründe

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I. Der Kläger wendet sich mit der Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung seiner Berufung. Das Landgericht hat die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Ahaus vom 30. Juni 2014 als unzulässig verworfen. Der Wert der Beschwer erreiche 600 € nicht und die Berufung sei auch nicht nach § 511 Abs. 4 ZPO zuzulassen. Die Beschwer sei entsprechend den Ausführungen im Hinweisbeschluss vom 12. September 2014 allenfalls auf 500 € festzusetzen. Begehre der Kläger Auskunft, sei der Wert der Beschwer nach seinem Interesse an der Auskunft zu beziffern. Gehe es ihm dabei nicht darum, eine Leistungsklage vorzubereiten, sondern um die bloße Auskunft, sei für die Wertbemessung auf den Aufwand an Zeit und Sachmitteln abzustellen, der mit der Erteilung der verlangten Auskunft verbunden sei. So liege der Fall hier. Dem Kläger gehe es um bloße Auskunftserteilung. Er habe in der mündlichen Verhandlung vom 17. März 2014 angegeben, dass "er einfach Auskunft haben wolle. Um finanzielle Dinge gehe es ihm nicht". Hieran ändere auch der erstmalige Vortrag des Klägers nichts, es sei zwischen ihm und seiner Prozessbevollmächtigten vor Klageeinreichung ausführlich die Erhebung einer Leistungsklage erörtert worden. Dies ergebe sich aus den Akten nicht. Tatsächlich habe der Kläger keine Leistungsklage erhoben. Sein Vorbringen sei im Übrigen gemäß § 531 Abs. 2 ZPO verspätet. Auch aus der Berufungsbegründung seien keine Umstände zu entnehmen, die einen Rechtsmittelstreitwert von mehr als 500 € rechtfertigten. Ein gesteigertes Leistungsinteresse des Klägers nach gescheiterten Vergleichsverhandlungen sei nicht ersichtlich. Soweit der Kläger vortrage, er habe eine Stufenklage vorbereiten wollen, jedoch aus Kostengründen zunächst keinen Leistungsantrag gestellt, überzeuge das nicht. Unbeachtlich sei schließlich, dass der Kläger mit Schriftsatz vom 29. Dezember 2014 die Klage erweitert und nunmehr auf zweiter Stufe auf Zahlung klage. Maßgeblich für die Zulässigkeit sei ausschließlich die Beschwer des ersten Rechtszugs.

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Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Klägers.

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II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

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1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO).

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2. Der angefochtene Beschluss ist bereits deshalb aufzuheben, weil er - wie die Beschwerde zu Recht rügt - nicht ausreichend mit Gründen versehen ist.

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a) Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben und den Streitgegenstand sowie die Anträge in beiden Instanzen erkennen lassen. Anderenfalls sind sie nicht mit den nach dem Gesetz (§ 576 Abs. 3, § 547 Nr. 6 ZPO) erforderlichen Gründen versehen und bereits deshalb aufzuheben (BGH, Beschlüsse vom 27. August 2014 - XII ZB 266/13, NJW-RR 2014, 1531 Rn. 7; vom 16. April 2013 - VI ZB 50/12, NJW-RR 2013, 1077 Rn. 4). Das Rechtsbeschwerdegericht hat grundsätzlich von dem Sachverhalt auszugehen, den das Berufungsgericht festgestellt hat (§ 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO). Enthält der angefochtene Beschluss keine tatsächlichen Feststellungen, ist das Rechtsbeschwerdegericht nicht zu einer rechtlichen Prüfung in der Lage. Dies gilt auch dann, wenn das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verwirft, weil die Berufungssumme nicht erreicht ist. Denn eine Wertfestsetzung kann vom Rechtsbeschwerdegericht nur darauf hin überprüft werden, ob das Berufungsgericht die angekündigten Anträge zur Kenntnis genommen und zutreffend bewertet und die Grenzen eines ihm gegebenenfalls durch § 3 ZPO eingeräumten Ermessens überschritten oder rechtsfehlerhaft von ihm Gebrauch gemacht hat. Wird diesen Anforderungen nicht genügt, liegt ein von Amts wegen zu berücksichtigender Verfahrensmangel vor, der die Aufhebung der Berufungsentscheidung nach sich zieht (BGH, Beschluss vom 16. April 2013 aaO). Eine Sachdarstellung ist lediglich dann ausnahmsweise entbehrlich, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt und das Rechtsschutzziel noch mit hinreichender Deutlichkeit aus den Beschlussgründen ergeben (BGH aaO Rn. 5).

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b) Diesen Maßstäben wird die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht gerecht. Der angefochtene Beschluss enthält keinerlei Darstellung des maßgeblichen Sachverhalts sowie der von den Parteien erstinstanzlich gestellten Anträge. Ebenso wird nicht mitgeteilt, mit welchen Anträgen sich der Kläger im Berufungsverfahren gegen die Entscheidung des Amtsgerichts wendet. Auch eine zumindest teilweise Bezugnahme auf das erstinstanzliche Urteil fehlt. Zwar wird in dem angefochtenen Beschluss mehrfach auf den Hinweisbeschluss des Berufungsgerichts vom 12. September 2014 verwiesen. Auch dieser enthält indessen keine Sachverhaltsdarstellung. In ihm wird lediglich mitgeteilt, der Kläger verlange allein Auskunft über sämtliche Verfügungen, die der Beklagte in Bankvollmacht der Erblasserin getätigt habe, und darüber, welche Schmuckstücke aus dem Nachlass der Beklagte in Besitz genommen und weiter an seine Tochter übergeben habe. Was der Kläger im Einzelnen in erster Instanz und nach der Abweisung seiner Klage im Berufungsrechtszug beantragt hat, lässt sich indessen auch diesem Beschluss nicht entnehmen. Der Verwerfungsbeschluss enthält mithin nicht die für eine Sachprüfung des Rechtsbeschwerdegerichts erforderlichen Feststellungen.

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3. Nach Zurückverweisung hat das Berufungsgericht Gelegenheit, sich mit den vom Kläger im Rechtsbeschwerdeverfahren vorgebrachten Erwägungen zur Zulässigkeit der Berufung zu befassen.

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a) Dabei wird es insbesondere die in gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten Grundsätze zum Wert des Beschwerdegegenstands in Auskunftsverfahren zu beachten haben. Hiernach richtet sich die Beschwer des Klägers nach Abweisung seiner Auskunftsklage entsprechend § 3 ZPO nach dem wirtschaftlichen Interesse an der Erteilung der Auskunft. Soweit die Auskunft die Geltendmachung des Leistungsanspruchs erst vorbereiten und erleichtern soll, beträgt der Wert des Auskunftsanspruchs in der Regel einen Bruchteil des Leistungsanspruchs und ist umso höher anzusetzen, je geringer die Kenntnisse des Anspruchstellers von den zur Begründung des Leistungsanspruchs maßgeblichen Tatsachen sind (BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2011 - XII ZB 127/11, NJW-RR 2012, 130 Rn. 13-15; Zöller/Herget, ZPO 30. Aufl. § 3 Rn. 16 "Auskunft"). Wird demgegenüber der Beklagte zu einer Auskunft verurteilt, so ist für die Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstands sein Interesse maßgeblich, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Hierbei kommt es grundsätzlich auf den Aufwand an Zeit und Kosten an, den die Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert (Senatsbeschlüsse vom 4. Juni 2014 - IV ZB 2/14, ZEV 2014, 424 Rn. 8; vom 9. November 2011 - IV ZB 23/10, ZEV 2012, 149 Rn. 13; vom 10. März 2010 - IV ZR 255/08, FamRZ 2010, 891 Rn. 6).

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b) Hiervon abweichend will das Berufungsgericht in den Fällen, in denen es dem Kläger um die bloße Auskunft geht, nicht dagegen um die Vorbereitung einer Leistungsklage, für die Wertbemessung allein auf den Aufwand an Zeit und Sachmitteln abstellen, der mit der Erteilung der verlangten Auskunft verbunden ist (so auch OLG Köln OLGR 2009, 680, 681; OLG Düsseldorf OLGR 1995, 192; Zöller aaO; Schneider/Herget, Streitwertkommentar 12. Aufl. Rn. 4467). Ob dieser Auffassung in den Fällen einer reinen Auskunftsklage gefolgt werden kann, erscheint zweifelhaft. Für die Bemessung des Werts der Beschwer des unterlegenen Klägers kann grundsätzlich der Aufwand an Zeit und Kosten, der für den Beklagten mit der Erteilung der Auskunft verbunden ist, keine Rolle spielen. Vielmehr liegt es nahe, dass auch in diesen Fällen unter Anwendung von § 3 ZPO das maßgebliche Interesse zu schätzen ist. So hat der Kläger selbst in seiner Klageschrift den Wert der Auskunftsklage mit 4.000 € angegeben, den auch das Amtsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Diese Frage muss hier jedoch nicht abschließend entschieden werden. Das Berufungsgericht hat sich, wie seine weiteren Ausführungen zeigen, selbst nicht an dem von ihm aufgestellten Maßstab orientiert. In seiner weiteren Begründung geht es auf den Aufwand an Zeit und Sachmitteln, der mit der Erteilung der Auskunft verbunden wäre, nicht weiter ein, sondern stellt allein darauf ab, dem Kläger sei es um eine reine Auskunftsklage ohne Vorbereitung einer Leistungsklage gegangen. Welcher konkrete Aufwand mit der begehrten Auskunftserteilung verbunden wäre, wird demgegenüber nicht dargelegt.

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Das Berufungsgericht wird sich im Rahmen seiner neuen Entscheidung insbesondere mit dem vom Kläger bereits in seinem Schriftsatz vom 29. September 2014 sowie in der Rechtsbeschwerdebegründung gehaltenen beweisbewehrten Vortrag zu befassen haben, die Auskunftsklage sei zunächst nur aus Kostengesichtspunkten statt der Stufenklage erhoben worden, es sei jedoch von Anfang an beabsichtigt gewesen, im Falle der erteilten Auskunft mögliche Rückzahlungsansprüche auch durchzusetzen. Dieser Vortrag des Klägers kann jedenfalls nicht gemäß § 531 Abs. 2 ZPO unberücksichtigt bleiben, da es auf Ausführungen des Klägers zur Darlegung der Beschwer durch ein erstinstanzliches Urteil zwingend erst im Rechtsmittelverfahren ankommen kann.

Mayen                           Harsdorf-Gebhardt                                 Dr. Karczewski

                Lehmann                                      Dr. Brockmöller