Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 19.05.2010


BGH 19.05.2010 - I ZR 71/08

Gemeinschaftsrechtlicher Geschmacksmusterschutz: Bestimmung des Schutzumfangs eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters und des Gestaltungsspielraums des Entwerfers des Klagemusters im Verletzungsprozess - Untersetzer


Gericht:
Bundesgerichtshof
Spruchkörper:
1. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
19.05.2010
Aktenzeichen:
I ZR 71/08
Dokumenttyp:
Urteil
Vorinstanz:
vorgehend OLG Frankfurt, 27. März 2008, Az: 6 U 77/07, Urteilvorgehend LG Frankfurt, 14. März 2007, Az: 2/6 O 378/06
Zitierte Gesetze
Art 6 Abs 2 EGV 6/2002
Art 10 Abs 2 EGV 6/2002

Leitsätze

Untersetzer

1. Für die Bestimmung des Schutzumfangs (Art. 10 GGV) eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters ist es grundsätzlich unerheblich, woraus sich dessen Eigenart (Art. 6 GGV) im Einzelnen ergibt .

2. Bei der Bestimmung des Schutzumfangs ist nach Art. 10 Abs. 2 GGV - ebenso wie bei der Bestimmung der Eigenart nach Art. 6 Abs. 2 GGV - der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung seines Geschmacksmusters zu berücksichtigen. Der Schutzumfang eines Geschmacksmusters richtet sich deshalb nach dessen Abstand zum vorbekannten Formenschatz .

3. Entwerfer des Geschmacksmusters im Sinne des Art. 10 Abs. 2 GGV ist - ebenso wie im Sinne des Art. 6 Abs. 2 GGV - der Entwerfer des Klagemusters. Für die Beurteilung des Gestaltungsspielraums des Entwerfers und damit des Schutzumfangs eines eingetragenen Geschmacksmusters ist daher der Zeitpunkt der Anmeldung dieses Musters zur Eintragung maßgeblich .

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 27. März 2008 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin ist Inhaberin des am 27. November 2003 angemeldeten und eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters 000107511-0004, das sie für einen aus verchromten Metallstäben bestehenden Untersetzer "Blow Up" benutzt:

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Sie nimmt die Beklagte wegen der Herstellung und des Vertriebs des nachfolgend abgebildeten Plastik-Untersetzers "STIXX" auf Unterlassung, Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht sowie Auskunftserteilung und Rechnungslegung in Anspruch:

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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen (LG Frankfurt a.M. InstGE 8, 166); das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben (OLG Frankfurt a.M. GRUR-RR 2009, 16). Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

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A. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin könne von der Beklagten nach Art. 19 Abs. 1 GGV Unterlassung der Herstellung und des Vertriebs des Untersetzers "STIXX" sowie nach Art. 88 Abs. 2 GGV i.V. mit § 42 Abs. 2, § 46 Abs. 1 GeschmMG Feststellung der Schadensersatzpflicht sowie Auskunftserteilung und Rechnungslegung verlangen. Dazu hat es ausgeführt:

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Gemäß Art. 85 Abs. 1 GGV sei im Verletzungsverfahren zwar von der Eigenart des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters der Klägerin auszugehen. Dennoch müsse festgestellt werden, woraus sich die Eigenart des Geschmacksmusters im Einzelnen ergebe, da dies für die Beurteilung des Schutzumfangs unerlässlich sei. Bei der Produktgruppe "Untersetzer" bestehe ein vergleichsweise großer Gestaltungsspielraum und damit eine geringe Musterdichte. Bei der Feststellung der Eigenart müssten deshalb tendenziell höhere Anforderungen gestellt werden. Diesen Anforderungen werde das Geschmacksmuster der Klägerin gerecht. Der designinteressierte Kunde von Haushaltswaren werde in den Entgegenhaltungen der Beklagten keine Vorwegnahme des Klagemusters sehen.

6

Der von der Beklagten hergestellte und vertriebene Untersetzer "STIXX" falle in den Schutzbereich des Geschmacksmusters der Klägerin. Der bei der Beurteilung der Eigenart zu berücksichtigende Gestaltungsspielraum des Entwerfers stehe in Wechselwirkung zum Schutzumfang des Geschmacksmusters. Je geringer der bei der Beurteilung der Eigenart zu fordernde Formenabstand sei, desto eher könne bei einer Abweichung vom vorbestehenden Formenschatz ein Geschmacksmusterrecht wirksam begründet werden und desto geringer sei als Folge der abgesenkten Schutzvoraussetzungen der Schutzumfang des begründeten Rechts gegenüber nachfolgenden Designs. Wegen der geringen Musterdichte bei Untersetzern sei zur Begründung der Eigenart ein tendenziell großer Abstand vom vorbekannten Formenschatz erforderlich. Andererseits sei dann von einem eher weiten Schutzbereich des Klagemusters auszugehen. Die zwischen dem Klagemuster und dem "STIXX"-Untersetzer bestehenden Abweichungen seien nicht geeignet, den "STIXX"-Untersetzer aus dem Schutzbereich des Klagemusters herauszuführen.

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B. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Beklagten hat keinen Erfolg.

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I. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis mit Recht angenommen, dass der geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung der Herstellung und des Vertriebs des Untersetzers "STIXX" wegen einer Verletzung des Klagemusters nach Art. 19 Abs. 1, Art. 89 Abs. 1 lit. a GGV begründet ist.

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1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass im vorliegenden Verletzungsverfahren nach Art. 85 Abs. 1 Satz 1 GGV von der Rechtsgültigkeit des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters und damit vom Vorliegen der Schutzvoraussetzungen (Art. 4 Abs. 1 GGV) der Neuheit (Art. 5 GGV) und der Eigenart (Art. 6 GGV) sowie dem Fehlen von Schutzausschließungsgründen (Art. 8, 9 GGV) auszugehen ist. Die Beklagte hat die in erster Instanz hilfsweise erhobene Widerklage auf Erklärung der Nichtigkeit des Gemeinschaftsgeschmacksmusters (Art. 85 Abs. 1 Satz 2 GGV) in der Berufungsinstanz zurückgenommen.

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2. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis mit Recht angenommen, dass das angegriffene Muster das Klagemuster verletzt, weil es beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck erweckt und damit in dessen Schutzbereich fällt (Art. 10 Abs. 1 GGV).

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a) Für die Bestimmung des Schutzumfangs eines Geschmacksmusters ist es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts allerdings grundsätzlich unerheblich, woraus sich dessen Eigenart im Einzelnen ergibt; der Schutzumfang hängt nicht vom Grad der Eigenart des Geschmacksmusters ab (Ruhl, Gemeinschaftsgeschmacksmuster, 2. Aufl., Art. 10 Rdn. 37; a.A. OLG Hamburg MD 2008, 180, 185; OLG Hamm InstGE 8, 233, 239; österr. OGH GRUR Int. 2008, 523, 525; Eichmann in Eichmann/von Falckenstein, Geschmacksmusterrecht, 4. Aufl., § 38 Rdn. 16 f. und 20 m.w.N.; Wandtke/Ohst, GRUR Int. 2005, 91, 97; vgl. auch Koschtial, GRUR Int. 2003, 973, 977; Hartwig, GRUR-RR 2009, 201 f.).

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aa) Ein Geschmacksmuster hat nach Art. 6 Abs. 1 GGV Eigenart, wenn sich der Gesamteindruck, den es beim informierten Benutzer hervorruft, von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes Geschmacksmuster bei diesem Benutzer hervorruft, das der Öffentlichkeit zuvor zugänglich gemacht worden ist. Der Umfang des Schutzes aus dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster erstreckt sich nach Art. 10 Abs. 1 GGV auf jedes Geschmacksmuster, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck erweckt.

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Für den Schutzumfang eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters kommt es danach nicht darauf an, ob und inwieweit sich der Gesamteindruck dieses Geschmacksmusters von dem Gesamteindruck vorbekannter Geschmacksmuster unterscheidet (inwieweit es also Eigenart hat), sondern allein darauf, ob der Gesamteindruck des angegriffenen Geschmacksmusters mit dem Gesamteindruck dieses Geschmacksmusters übereinstimmt.

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bb) Die Merkmale, aus denen sich die Eigenart eines Geschmacksmusters ergibt, können auch deshalb nicht zur Bestimmung seines Schutzumfangs herangezogen werden, weil die Frage, ob sich der Gesamteindruck dieses Geschmacksmusters vom Gesamteindruck vorbekannter Geschmacksmuster unterscheidet und das Geschmacksmuster damit Eigenart hat, aufgrund eines Einzelvergleichs zu beantworten ist, bei dem dieses Geschmacksmuster mit jedem einzelnen vorbekannten Geschmacksmuster verglichen wird (BGH, Urt. v. 22.4.2010 - I ZR 89/08, GRUR 2010, 718 Tz. 33 = WRP 2010, 896 - Verlängerte Limousinen [zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt], m.w.N.; Ruhl aaO Art. 6 Rdn. 13 m.w.N.; Steinberg in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz, Urheberrecht, Medienrecht, Art. 6 GGV Rdn. 7; Eichmann in Eichmann/von Falckenstein aaO § 2 Rdn. 14 und 18 zu § 2 GeschmMG). Es liegt in der Natur der Sache, dass bei einem solchen Einzelvergleich jeweils verschiedene Merkmale der einander gegenüberstehenden Geschmacksmuster für die Beurteilung maßgeblich sein können, ob und inwieweit deren Gesamteindruck unterschiedlich ist. Die Merkmale, aus denen sich die Eigenart eines Geschmacksmusters gegenüber einzelnen vorbekannten Geschmacksmustern ergibt, sind für den Vergleich des Gesamteindrucks dieses Musters und des angegriffenen Musters daher grundsätzlich ohne Bedeutung.

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Darin unterscheidet sich die Rechtslage nach der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung von der Rechtslage, die im deutschen Geschmacksmusterrecht vor Umsetzung der Richtlinie 98/71/EG über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen (ABl. L 289, S. 28 v. 28.10.1998) durch das Geschmacksmusterreformgesetz vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390 ff.) gegolten hat. Danach bestimmte der durch einen Gesamtvergleich mit den vorbekannten Formgestaltungen zu ermittelnde Grad der Eigentümlichkeit den Schutzumfang des Geschmacksmusters (vgl. BGH, Urt. v. 18.4.1996 - I ZR 160/94, GRUR 1996, 767, 769 - Holzstühle, m.w.N.; Urt. v. 13.7.2000 - I ZR 219/98, GRUR 2000, 1023, 1025 = WRP 2000, 1312 - 3-Speichen-Felgenrad; Urt. v. 15.2.2001 - I ZR 333/98, GRUR 2001, 503, 505 = WRP 2001, 946 - Sitz-Liegemöbel; Urt. v. 18.10.2007 - I ZR 100/05, GRUR 2008, 153 Tz. 26 = WRP 2008, 241 - Dacheindeckungsplatten).

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b) Der nach Ansicht des Senats unzutreffende rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts ist jedoch nicht entscheidungserheblich. Die Frage, ob der Schutzumfang eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters nach Art. 10 GGV vom Grad der Eigenart des Geschmacksmusters abhängt, ist daher nicht dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV (ex-Artikel 234 EGV) zur Vorabentscheidung vorzulegen. Das Berufungsgericht hat den Schutzumfang des Geschmacksmusters letztlich zutreffend nach dessen Abstand zum vorbekannten Formenschatz bestimmt.

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aa) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass bei der Bestimmung des Schutzumfangs nach Art. 10 Abs. 2 GGV - ebenso wie bei der Bestimmung der Eigenart nach Art. 6 Abs. 2 GGV - der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung seines Geschmacksmusters zu berücksichtigen ist. Dabei besteht zwischen dem Gestaltungsspielraum des Entwerfers und dem Schutzumfang des Musters eine Wechselwirkung. Eine hohe Musterdichte und damit ein kleiner Gestaltungsspielraum des Entwerfers führt zu einem engen Schutzumfang des Musters, mit der Folge, dass bereits geringe Gestaltungsunterschiede beim informierten Benutzer einen anderen Gesamteindruck hervorrufen können. Dagegen führt eine geringe Musterdichte und damit ein großer Gestaltungsspielraum des Entwerfers zu einem weiten Schutzumfang des Musters, so dass selbst größere Gestaltungsunterschiede beim informierten Benutzer möglicherweise keinen anderen Gesamteindruck erwecken (insoweit ebenso KG ZUM 2005, 230, 231; österr. OGH GRUR Int. 2008, 523, 525; Ruhl aaO Art. 10 Rdn. 40; Auler in Büscher/Dittmer/Schiwy aaO Art. 10 GGV Rdn. 2; Koschtial, GRUR Int. 2003, 973, 977; vgl. auch Begründung zum Regierungsentwurf des Geschmacksmusterreformgesetzes, BT-Drucks. 15/1075, S. 52 zu § 38 GeschmMG). Der bereits vor Umsetzung der Richtlinie 98/71/EG durch das Geschmacksmusterreformgesetz anerkannte Grundsatz, dass der Schutzumfang eines Geschmacksmusters von dessen Abstand zum vorbekannten Formenschatz abhängt (vgl. etwa BGH, Urt. v. 24.9.1987 - I ZR 142/85, GRUR 1988, 369, 370 - Messergriff), gilt daher nach wie vor (D. Jestaedt, GRUR 2008, 19, 22).

18

Entwerfer des Geschmacksmusters im Sinne des Art. 10 Abs. 2 GGV ist - ebenso wie im Sinne des Art. 6 Abs. 2 GGV - der Entwerfer des Klagemusters. Für die Beurteilung des Gestaltungsspielraums des Entwerfers und damit des Schutzumfangs eines eingetragenen Geschmacksmusters ist demzufolge der Zeitpunkt der Anmeldung dieses Musters zur Eintragung maßgeblich (Hartwig, GRUR-RR 2009, 201, 203; insoweit ebenso Ruhl aaO Art. 10 Rdn. 7 und 39). Wäre zur Bestimmung des Schutzumfangs des Klagemusters auf den Gestaltungsspielraum des Entwerfers des angegriffenen Musters (Ruhl aaO Art. 10 Rdn. 39) und dementsprechend auf den Zeitpunkt der Gestaltung dieses Musters abzustellen (EuG GRUR-RR 2010, 189 Tz. 69 f. - Grupo Promer, m. Anm. Hartwig; England and Wales High Court of Justice [Chancery Division] in Hartwig, Designschutz in Europa, Band 2 Seite 233 Tz. 42; Eichmann in Eichmann/von Falckenstein aaO § 38 Rdn. 19 zu § 38 GeschmMG; vgl. auch Eichmann, GRUR Int. 1996, 859, 864), könnte sich der Schutzumfang des Klagemusters im Laufe der Zeit verändern und insbesondere durch eine seit dessen Anmeldung eingetretene Bereicherung des Formenschatzes eingeschränkt werden. Dies würde zu dem widersinnigen Ergebnis führen, dass der Schutz gerade bei solchen Mustern binnen kurzer Zeit entfallen könnte, die wegen ihrer besonderen Eigenart die Gestaltung einer Fülle ähnlicher Muster nach sich ziehen (vgl. zum Urheberrecht BGH, Urt. v. 27.2.1961 - I ZR 127/59, GRUR 1961, 635, 638 - Stahlrohrstuhl I).

19

bb) Das Berufungsgericht hat angenommen, bei der Produktgruppe "Untersetzer" bestehe ein vergleichsweise großer Gestaltungsspielraum; es sei daher von einem eher weiten Schutzbereich des Klagemusters auszugehen. Da die Möglichkeiten zur Gestaltung eines Untersetzers nahezu unbeschränkt seien, müsse der Gestalter eines Untersetzers einen tendenziell großen gestalterischen Abstand zu Gestaltungen wahren, die als Geschmacksmuster für Untersetzer eingetragen seien. Der angegriffene Untersetzer "STIXX" habe den danach gebotenen großen Abstand zum geschützten Geschmacksmuster nicht gewahrt. Die gegen diese - weitgehend tatrichterliche - Beurteilung gerichteten Rügen der Revision haben keinen Erfolg.

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(1) Entgegen der Darstellung der Revision liegt der Beurteilung des Berufungsgerichts nicht implizit die - unzutreffende (vgl. oben unter B II) - Annahme zugrunde, für die Prüfung, ob das angegriffene Geschmacksmuster in den Schutzumfang des Gemeinschaftsgeschmacksmusters falle, sei in erster Linie die Übereinstimmung mit Merkmalen maßgeblich, aus denen sich die Eigenart des Gemeinschaftsgeschmacksmusters ergebe, dagegen fielen Unterschiede in anderen Merkmalen nicht entscheidend ins Gewicht. Das Berufungsgericht ist bei seiner Beurteilung vielmehr zutreffend davon ausgegangen, dass es für die Verletzungsprüfung darauf ankommt, ob der Gesamteindruck des angegriffenen Musters mit dem Gesamteindruck des eingetragenen Musters übereinstimmt; dabei hat es bei der Bestimmung des Gesamteindrucks rechtsfehlerfrei nicht nur die Übereinstimmungen, sondern auch die Unterschiede der Muster berücksichtigt (vgl. Ruhl aaO Art. 10 Rdn. 22; Eichmann in Eichmann/von Falckenstein aaO § 38 Rdn. 22 zu § 38 GeschmMG).

21

(2) Da es bei der Beurteilung des Schutzumfangs eines Geschmacksmusters grundsätzlich nicht auf die Eigenart dieses Geschmacksmusters ankommt (vgl. oben unter B II), ist es unerheblich, ob das Berufungsgericht - wie die Revision geltend macht - bei seinen Vergleichsbetrachtungen zur Eigenart vernachlässigt hat, dass zum Zeitpunkt der Anmeldung des Klagemusters ganz allgemein asymmetrische Gitterstrukturen in vielfältigen Gestaltungszusammenhängen bekannt waren und zu einer weit verbreiteten Formensprache gehörten. Aus dem Grundsatz, dass allgemeine Gestaltungsideen für jeden zugänglich bleiben müssen (vgl. BGH, Urt. v. 19.12.1979 - I ZR 130/77, GRUR 1980, 235, 236 = WRP 1980, 141 - Play Family; Eichmann in Eichmann/von Falckenstein aaO § 37 Rdn. 5 m.w.N.), folgt im Übrigen, dass vorbekannte allgemeine Gestaltungsprinzipien und Gestaltungstrends den Gestaltungsspielraum des Entwerfers und damit den Schutzumfang des Klagemusters nicht beschränken. Das Berufungsgericht hat bei der Beurteilung des Schutzumfangs des Klagemusters daher mit Recht nur konkrete Vorgestaltungen berücksichtigt.

22

(3) Die Revision macht ohne Erfolg geltend, das Berufungsgericht habe verkannt, dass die Merkmale, die den Gesamteindruck des Klagemusters im Hinblick auf dessen Eigenart prägten, bei der Beurteilung, ob die angegriffene Ausführungsform einen anderen Gesamteindruck als das Klagemuster erwecke, von ebenso maßgeblicher Bedeutung sein müssten. Das Berufungsgericht habe bei seiner Beurteilung der Eigenart angenommen, der Gesamteindruck des Klagemusters werde - anders als der Gesamteindruck der vorbekannten Skulptur "Five, Six, Pick-Up-Sticks" - auch durch den Umstand geprägt, dass die einzelnen Stäbe sehr unterschiedlich lang seien; beim Klagemuster falle zudem eine gewisse Dominanz der beiden längsten, sich in der Mitte kreuzenden Stäbe ins Gewicht, durch die dessen "Chaos-Charakter" relativiert werde. Dagegen habe das Berufungsgericht bei seiner Beurteilung, ob der angegriffene Untersetzer "STIXX" in den Schutzbereich des Klagemusters falle, die Längenunterschiede der Stäbe, die bei dem Klagemuster ausgeprägter seien als bei "STIXX", nicht als wesentlich angesehen; es habe auch nicht berücksichtigt, dass die angegriffene Ausführungsform solche längeren, sich in der Mitte kreuzenden Stäbe, die den "Chaos-Charakter" relativierten, nicht aufweise. Auch diese Rüge hat schon deshalb keinen Erfolg, weil die Merkmale, aus denen sich bei einem Einzelvergleich des Geschmacksmusters mit vorbekannten Formgestaltungen die Eigenart des Geschmacksmusters ergibt - entgegen der Ansicht der Revision - für den Schutzumfang des Geschmacksmusters nicht von Bedeutung sind und es vielmehr allein darauf ankommt, ob der Gesamteindruck des angegriffenen Geschmacksmusters mit dem Gesamteindruck dieses Geschmacksmusters übereinstimmt (vgl. oben unter B II).

23

(4) Die Revision macht vergeblich geltend, das Berufungsgericht habe die Übereinstimmung des Gesamteindrucks des Klagemusters und der angegriffenen Ausführungsform rechtsfehlerhaft aus drei Gestaltungsmerkmalen (der - zufällig erscheinenden - punktuellen Verbindung der Stäbe, der Übereinstimmung der Grundform beider Objekte und der fehlenden optischen Begrenzung beider Gestaltungen) hergeleitet. Dabei handele es sich um allgemeine Gestaltungsideen, die gemeinfrei bleiben müssten und nicht derart weitgehend monopolisiert werden dürften, dass jeder Untersetzer, der aus einer punktuellen, zufällig erscheinenden Verbindung von Stäben bestehe, eine annähernd ovale Grundform besitze und keine optische Begrenzung habe, in den Schutzbereich des Klagegeschmacksmusters falle. Das Berufungsgericht hat den übereinstimmenden Gesamteindruck beider Muster entgegen der Darstellung der Revision nicht aus der Übereinstimmung allgemeiner Gestaltungsideen, sondern aus der Übereinstimmung konkreter Gestaltungsmerkmale abgeleitet.

24

II. Der Anspruch auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten ist nach Art. 89 Abs. 1 lit. d GGV i.V. mit § 42 Abs. 2 GeschmMG analog begründet.

25

1. Zu den in den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten vorgesehenen Sanktionen, die bei einer Verletzung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters nach Art. 89 Abs. 1 lit. d GGV aufzuerlegen sind, zählt die Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz. Das deutsche Recht sieht bei einer Verletzung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters zwar keinen Schadensersatz vor. Diese planwidrige Regelungslücke ist jedoch durch eine entsprechende Anwendung des § 42 Abs. 2 GeschmMG zu schließen (BGH GRUR 2010, 718 Tz. 63 - Verlängerte Limousinen, m.w.N.).

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2. Gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 GeschmMG ist der vorsätzlich oder fahrlässig handelnde Verletzer eines Geschmacksmusters zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat die Beklagte das Klagemuster der Klägerin fahrlässig dadurch verletzt, dass sie sich nicht hinreichend über den Bestand und die Reichweite dieses Musters informiert hat. Diese Beurteilung wird von der Revision nicht angegriffen und lässt auch keinen Rechtsfehler erkennen.

27

III. Die Ansprüche auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung folgen aus Art. 89 Abs. 1 lit. d GGV i.V. mit § 46 Abs. 1 und 3 GeschmMG, § 242 BGB.

28

C. Danach ist die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Bornkamm                                    Büscher                                       Schaffert

                         Kirchhoff                                        Koch