die Eintragung
- a)
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eines Nutzungsrechts,
- b)
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eines Gebäudeeigentums ohne Nutzungsrecht und
- c)
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eines Vermerks zur Sicherung der Ansprüche aus der Sachenrechtsbereinigung aus dem Recht zum Besitz gemäß Artikel 233 § 2a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
in das Grundbuchblatt des betroffenen Grundstücks.