Gebäudegrundbuchverfügung (GGV)
Verordnung über die Anlegung und Führung von Gebäudegrundbüchern

Ausfertigungsdatum: 15.07.1994


§ 2 GGV Grundsatz für vorhandene Grundbuchblätter

Die Führung von vorhandenen Gebäudegrundbuchblättern richtet sich nach den in § 150 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 und 2 der Grundbuchordnung bezeichneten Vorschriften. Diese Grundbuchblätter können auch gemäß § 3 fortgeführt, umgeschrieben oder neu gefaßt werden.