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Gebäudegrundbuchverfügung (GGV)
Verordnung über die Anlegung und Führung von Gebäudegrundbüchern


Ausfertigungsdatum: 15.07.1994

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 3 G v. 11.8.2009 I 2713

§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Grundsatz für vorhandene Grundbuchblätter
§ 3 Gestaltung und Führung neu anzulegender Gebäudegrundbuchblätter
§ 4 Nachweis des Gebäudeeigentums oder des Rechts zum Besitz gemäß Artikel 233 § 2a EGBGB
§ 5 Eintragung des dinglichen Nutzungsrechts
§ 6 Eintragung des Gebäudeeigentums gemäß Artikel 233 §§ 2b und 8 EGBGB
§ 7 Vermerk zur Sicherung der Ansprüche aus der Sachenrechtsbereinigung aus dem Recht zum Besitz gemäß Artikel 233 § 2a EGBGB
§ 8 Nutzungsrecht, Gebäudeeigentum oder Recht zum Besitz für mehrere Berechtigte
§ 9 Nutzungsrecht oder Gebäudeeigentum auf bestimmten Grundstücksteilen
§ 10 Nutzungsrecht, Gebäudeeigentum oder Recht zum Besitz auf nicht bestimmten Grundstücken oder Grundstücksteilen
§ 11 Widerspruch
§ 12 Aufhebung des Gebäudeeigentums
§ 13 Bekanntmachungen
§ 14 Begriffsbestimmungen, Teilung von Grundstück und von Gebäudeeigentum
§ 15 Überleitungsvorschrift

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