Entscheidungsdatum: 20.12.2016
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 27. Juli 2016 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt M. M. aus L. beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Mit Urteil vom 27.7.2016 hat das LSG Baden-Württemberg einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung ab dem 1.5.2013 verneint.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde zum BSG eingelegt. In der Beschwerdebegründung macht er Verfahrensmängel geltend. Darüber hinaus hat er beantragt, ihm Prozesskostenhilfe (PKH) zu gewähren und Rechtsanwalt M. M. aus L. beizuordnen.
Der PKH-Antrag ist abzulehnen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 Abs 1 S 1 ZPO). Denn die bereits von einem Rechtsanwalt eingelegte und begründete Nichtzulassungsbeschwerde verfehlt die insoweit vorgeschriebenen formellen Voraussetzungen. Damit entfällt zugleich die Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.
Die Revision ist nur zuzulassen, wenn |
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG), |
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die Entscheidung von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder |
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ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3). |
Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 S 3 SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.
Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
I. Der Kläger rügt in mehrfacher Hinsicht die Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG). Ein Gehörverstoß liegt ua vor, wenn das LSG seine Pflicht verletzt, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen (sog Erwägensrüge, vgl BVerfG SozR 1500 § 62 Nr 13; BSG SozR 3-1500 § 62 Nr 19 S 33 mwN) oder sein Urteil auf Tatsachen oder Beweisergebnisse stützt, zu denen sich die Beteiligten nicht äußern konnten (sog Überraschungsentscheidung iS von § 128 Abs 2 SGG; BVerfGE 98, 218; BSG SozR 3-1500 § 62 Nr 12 S 19; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 62 RdNr 8b mwN). Ferner hat das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs zum Inhalt, dass die Beteiligten ausreichend Gelegenheit zur Abgabe sachgemäßer Erklärungen haben müssen und ihnen dazu angemessene Zeit eingeräumt wird (BSG SozR 4-1500 § 62 Nr 1 RdNr 6 mwN). Zur Begründung eines entsprechenden Revisionszulassungsgrundes ist nicht nur der Verstoß gegen diesen Grundsatz selbst zu bezeichnen, sondern auch darzutun, welches Vorbringen ggf dadurch verhindert worden ist und inwiefern die angefochtene Entscheidung darauf beruhen kann (BSG SozR 1500 § 160a Nr 36). Darüber hinaus setzt die Gehörsrüge voraus, dass der Beschwerdeführer darlegt, seinerseits alles getan zu haben, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen (BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 22 S 35; vgl auch BSGE 68, 205, 210 = SozR 3-2200 § 667 Nr 1 S 6). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
1. Der Kläger behauptet zunächst, die Sache sei am Tag der mündlichen Verhandlung "nicht richtig aufgerufen" worden; ein weiterer (zweiter) Aufruf sei nicht erfolgt, "obwohl beim ersten Aufruf der Sache für den Kläger niemand erschienen war". Damit ist ein Gehörverstoß nicht schlüssig bezeichnet. Das rechtliche Gehör eines Beteiligten ist verletzt, wenn die Sache nicht oder nicht ordnungsgemäß aufgerufen worden ist und er deshalb an der mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen hat (vgl BSG Beschluss vom 16.12.2014 - B 9 SB 56/14 B - Juris RdNr 9 sowie vom 27.8.1981 - 2 RU 35/81 - USK 81204). Der Kläger behauptet jedoch nicht, dass er oder ein Vertreter sich am Terminstag überhaupt bei Gericht eingefunden und im dafür vorgesehenen Bereich auf den Beginn der mündlichen Verhandlung gewartet hätten, ohne dass ein ordnungsgemäßer Aufruf der Sache erfolgt wäre. Vielmehr räumt die Beschwerdebegründung selbst ein, dass "beim ersten Aufruf der Sache für den Kläger niemand erschienen war". Erst recht fehlt jeglicher Vortrag dazu, ob und ggf wann er verspätet eingetroffen ist und was in der Sitzungsniederschrift dazu protokolliert ist.
2. Darüber hinaus rügt der Kläger, der Vorsitzende des Berufungssenats habe "die mündliche Verhandlung bereits vor Ablauf der Wartefrist" pünktlich "eröffnet" und damit sowohl gegen das "Gebot der prozessualen Fairness" als auch gegen das "Gebot des rechtlichen Gehörs" verstoßen. Er legt jedoch nicht dar, warum das Vorgehen des LSG die Prozessgrundrechte auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) und auf ein faires Verfahren (Art 2 Abs 1 iVm Art 20 Abs 3 GG) verletzt haben könnte, obwohl es die mündliche Verhandlung nach drei Minuten "wieder geschlossen" und erst nach Ablauf einer Wartefrist von 15 Minuten "erneut eröffnet" hat, wie die Beschwerdebegründung unter auszugsweiser Wiedergabe des Sitzungsprotokolls selbst darlegt. Hat ein Beteiligter sein Erscheinen oder eine Verspätung nicht angekündigt, so kann er normalerweise nicht erwarten, dass das Gericht länger als 15 Minuten auf ihn wartet, wenn es keine Anhaltspunkte dafür hat, ob und wann er erscheinen wird (vgl BSG Beschluss vom 31.3.2004 - B 4 RA 126/03 B - SozR 4-1500 § 112 Nr 2 RdNr 8; BGH Urteile vom 9.10.1975 - VII ZR 242/73 - NJW 1976, 196 und vom 19.11.1998 - IX ZR 152/98 - NJW 1999, 724; vgl auch BVerwG Urteile vom 14.2.1979 - I C 20.77 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr 107, vom 11.4.1989 - 9 C 55/88 - NVwZ 1989, 857 und vom 3.7.1992 - 8 C 58/90 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr 248; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 62 RdNr 6b). Vielmehr überwiegen in dieser Situation nach fruchtlosem Ablauf einer Wartefrist von 15 Minuten die legitimen Interessen der anderen Verfahrensbeteiligten und des Gerichts sowie der an den nachfolgenden Verfahren Beteiligten an möglichst pünktlicher Einhaltung der Tagesordnung regelmäßig das mutmaßliche Interesse eines verspäteten Beteiligten an der Terminsteilnahme (BSG aaO und BFH Beschluss vom 18.12.2009 - III B 118/08 - Juris RdNr 11). Warum hier ausnahmsweise etwas anderes gelten könnte, erläutert die Beschwerdebegründung nicht.
3. Ferner macht der Kläger geltend, es könne "nicht ausgeschlossen werden, dass in den 3 min" zwischen Eröffnung der mündlichen Verhandlung um 9.00 Uhr und ihrer Schließung um 9.03 Uhr in seiner Abwesenheit "Dinge zur Sache besprochen wurden, die dann auch in das Urteil eingeflossen sind", was ebenfalls "einen Verstoß gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs" darstelle. Er erläutert indessen nicht, warum "in dieser Zeit zur Sache verhandelt" worden sein könnte, obwohl das Gericht dem Sitzungsvertreter der Beklagten erst nach Ablauf der 15-minütigen Wartefrist und nach der Darstellung des Sachverhalts das Wort erteilt und mit ihm das Sach- und Streitverhältnis erörtert hat, wie sich aus dem auszugsweise zitierten Sitzungsprotokoll mit entsprechender Beweiskraft (§ 165 S 1 ZPO iVm § 122 SGG bzw § 415 Abs 1 ZPO iVm § 118 Abs 1 S 1 SGG) ergibt.
4. Außerdem trägt der Kläger vor, er habe dem LSG mit Schreiben vom 7.6.2016 mitgeteilt, dass er sich in stationärer Behandlung befinde "und sich daher bisher und derzeit nicht um die Angelegenheit kümmern könne". Hätte ihm das LSG daraufhin zur Wahrung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör "ausreichend Zeit zur Berufungsbegründung gegeben", hätte er "darauf hingewiesen, dass er bereits 1996 in der Türkei vor dem Rücktransport mit dem ADAC ärztlich bezüglich der Rückenerkrankung untersucht worden war und er sich bemühen werde die entsprechenden ärztlichen Unterlagen zu beschaffen". Das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs im Gerichtsverfahren hat ua zum Inhalt, dass die Beteiligten ausreichend Gelegenheit zur Abgabe sachgemäßer Erklärungen haben müssen und ihnen dazu eine angemessene Zeit eingeräumt wird (vgl BSG Urteile vom 19.3.1991 - 2 RU 28/90 - SozR 3-1500 § 62 Nr 5 S 8, vom 22.8.2000 - B 2 U 15/00 R - SozR 3-1500 § 128 Nr 14 S 28, vom 12.4.2000 - B 9 VH 1/99 R - HVBG-INFO 2000, 2227 und vom 11.12.2002 - B 6 KA 8/02 R - USK 2002-149 sowie Beschlüsse vom 23.10.2003 - B 4 RA 37/03 B - SozR 4-1500 § 62 Nr 1 und vom 6.10.2011 - B 9 VJ 8/10 B - Juris RdNr 12). Die Beschwerdebegründung verdeutlicht jedoch nicht ansatzweise, warum der fünfzigtägige Zeitraum zwischen dem 7.6.2016 und dem Terminstag am 27.7.2016 unangemessen kurz gewesen sein könnte, das Gericht - ggf mit Hilfe seines Sohnes - auf die ärztliche Untersuchung vor dem Rücktransport 1996 hinzuweisen, warum er diese Tatsache nicht bereits im Schriftsatz vom 7.6.2016 vortragen konnte und dass er alles Zumutbare getan hat, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Darüber hinaus legt die Beschwerdebegründung weder in nachvollziehbarer Weise den festgestellten Sachverhalt (§ 163 SGG) noch die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts dar, sodass auch nicht aufgezeigt ist, dass die angefochtene Entscheidung - ausgehend von der materiellen Rechtsansicht des LSG - auf dem angeblichen Gehörverstoß beruhen kann. Im Übrigen wäre eine Kausalität zwischen dem geltend gemachten Gehörverstoß und der Entscheidung des Berufungsgerichts nur möglich, wenn nach den Feststellungen des LSG - abgesehen von dem angeblich aufgrund eines Verfahrensfehlers unterbliebenen und damit unberücksichtigten Vorbringen zum medizinischen Sachverhalt - alle Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung - wie zB die allgemeine Wartezeit iS von § 43 Abs 1 S 1 Nr 3, Abs 2 S 1 Nr 3 SGB VI - erfüllt wären. Auch dazu trägt der Kläger nichts vor.
5. Überdies führt die Beschwerdebegründung aus, der Sohn des Klägers habe dem LSG im Schriftsatz vom 7.6.2016 mitgeteilt, dass er seinen Vater vor Gericht gerne vertreten würde, sich aber leider "im besagten Zeitraum mitten in der Prüfungsphase" seines "Masterstudiums an der TU Kaiserslautern" befinde und seine Frau in den nächsten Tagen ein Kind erwarte, sodass er "verstärkt Zuhause gebraucht werde". Es bleibt jedoch offen, warum das LSG diese Mitteilung zwingend als Terminverlegungsantrag (§ 202 S 1 SGG iVm § 227 Abs 1 ZPO) hätte auffassen bzw verstehen müssen, zumal die dafür erforderlichen "erheblichen Gründe" iS des § 227 Abs 1 S 1 ZPO so genau anzugeben (und auf Verlangen des Vorsitzenden glaubhaft zu machen) sind, dass ihre Erheblichkeit allein aufgrund der Schilderung beurteilt werden kann (vgl BSG Urteile vom 10.8.1995 - 11 RAr 51/95 - SozR 3-1750 § 227 Nr 1 S 2, vom 28.4.1999 - B 6 KA 40/98 R - Juris RdNr 16 und vom 12.2.2003 - B 9 SB 5/02 R - Juris RdNr 11 sowie Beschluss vom 8.5.2015 - B 13 R 4/15 B - BeckRS 2015, 68927 RdNr 13; BFH Beschluss vom 8.9.2015 - XI B 33/15 - BFH/NV 2015, 1690). Deshalb hätte die Beschwerdebegründung vertieft darauf eingehen müssen, warum der Sohn des Klägers aufgrund der Geburt seines Kindes "in den nächsten Tagen" daran gehindert gewesen sein könnte, an der mündlichen Verhandlung in fünfzig Tagen teilzunehmen und warum das LSG dies hätte erkennen müssen. Auch behauptet der Kläger nicht, sein Sohn habe substantiiert dargelegt und (zB durch Vorlage entsprechender Unterlagen) glaubhaft gemacht, gerade am Tag der mündlichen Verhandlung oder einem der unmittelbaren Folgetage im Masterstudium geprüft zu werden. Erst recht ist nicht aufgezeigt, dass der Kläger selbst außerstande gewesen ist, den Termin am 27.7.2016 persönlich wahrzunehmen. Dass er sich fünfzig Tage vor der mündlichen Verhandlung in stationärer Behandlung befunden hat, genügte nicht für eine hinreichende Substantiierung eines "erheblichen" Verlegungsgrundes.
II. Soweit der Kläger schließlich Verstöße gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) geltend macht, lässt er die besonderen Anforderungen dieser Rüge unbeachtet. Denn nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann ein Verfahrensmangel "auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist". Auf einen förmlichen Beweisantrag im hier maßgeblichen Sinn der ZPO, der notwendig die Bezeichnung von Beweistatsache und Beweismittel erfordert, beruft sich der Beschwerdeführer jedoch nicht. Zwar sind an Form, Inhalt, Formulierung und Präzisierung eines Beweisantrags verminderte Anforderungen zu stellen, wenn der Beschwerdeführer - wie hier - in der Berufungsinstanz durch keinen rechtskundigen Prozessbevollmächtigten vertreten war (BSG Beschlüsse vom 18.9.2003 - B 9 SB 11/03 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 1 RdNr 5, vom 29.3.2007 - B 9a VJ 5/06 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 11, vom 1.3.2006 - B 2 U 403/05 B - Juris RdNr 5 und vom 2.6.2003 - B 2 U 80/03 B - Juris RdNr 4; BVerfG Kammerbeschluss vom 19.2.1992 - 1 BvR 1935/91 - SozR 3-1500 § 160 Nr 6 S 14; Becker, SGb 2007, 328, 331; Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, RdNr 733). Gleichwohl muss auch ein solcher Beteiligter darlegen, einen konkreten Beweisantrag zumindest sinngemäß gestellt zu haben, und deshalb angeben, welche konkreten Punkte er am Ende des Verfahrens noch für aufklärungsbedürftig gehalten hat und auf welche Beweismittel das Gericht hätte zurückgreifen sollen, um welchen Sachverhalt weiter aufzuklären (BSG Beschlüsse vom 2.6.2003 - B 2 U 80/03 B - Juris RdNr 4, vom 22.7.2010 - B 13 R 585/09 B - BeckRS 2010, 71863 RdNr 12 und vom 14.5.2014 - B 13 R 72/14 B - Juris RdNr 9). Deshalb müssen auch unvertretene Kläger dem Berufungsgericht verdeutlichen, dass und ggf wo sie die Sachaufklärungspflicht noch nicht als erfüllt ansehen und deshalb im Berufungsverfahren auf die Sachverhaltsaufklärung hinwirken, deren Unterlassen sie nunmehr rügen (BSG Beschlüsse vom 2.6.2003 - B 2 U 80/03 B - Juris RdNr 4 und vom 1.3.2006 - B 2 U 403/05 B - Juris RdNr 5; Kummer, aaO, RdNr 732). Denn § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG setzt einen Beweisantrag ohne jede Einschränkung voraus. Deshalb ist im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren detailliert und nachvollziehbar aufzuzeigen, dass und ggf wodurch diese Voraussetzung zumindest im oben genannten Sinne erfüllt ist. Ebenso wie bei einem vor dem LSG rechtskundig vertretenen Kläger im Rahmen der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde der Beweisantrag so genau zu bezeichnen ist, dass ihn das Revisionsgericht ohne Weiteres auffinden kann (BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 5; Nr 21 RdNr 5), ist daher entsprechend modifiziert auch bei unvertretenen Klägern darzustellen, wann und wie sie dem LSG gegenüber den aus ihrer Sicht noch notwendigen Aufklärungsbedarf geltend gemacht haben (vgl zum Ganzen: Senatsbeschluss vom 18.1.2011 - B 5 RS 55/10 B - BeckRS 2011, 68263 RdNr 9). Daran mangelt es hier. Die Beschwerdebegründung versäumt es, detailliert anzugeben, welcher Vortrag zu welchen Tatsachen und Beweismitteln an welcher (Fund-)Stelle in der Berufungsschrift oder anderen Schriftsätzen enthalten ist und aus welchen Begleitumständen das Berufungsgericht zwingend auf das (sinngemäße) Vorhandensein eines bestimmten (welchen?) Beweisantrags hätte schließen müssen, der bis zuletzt aufrechterhalten werden sollte. Hierfür genügte es keinesfalls, lediglich darauf hinzuweisen, dass dem Berufungsgericht bestimmte Tatumstände oder medizinische Befunde bekannt gewesen seien.