Entscheidungsdatum: 19.06.2018
Kommen meldepflichtige Arbeitsuchende, die die Agentur für Arbeit eigeninitiativ aufgesucht haben, einer besonderen, einzelfallbezogenen und als Aufforderung auszulegenden "Bitte" nach, im Rahmen des Sofortzugangs an Ort und Stelle ein Vermittlungsgespräch zu führen, stehen sie auf dem Rückweg auch dann unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn der Hinweg nicht versichert gewesen ist.
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 8. Dezember 2016 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin auch für das Revisionsverfahren.
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin auf dem Heimweg von der Agentur für Arbeit (AA) Magdeburg einen Arbeitsunfall erlitten hat.
Das Arbeitsverhältnis der Klägerin wurde am 31.1.2014 zum 14.2.2014 gekündigt. Daraufhin suchte sie am 3.2.2014 die AA Magdeburg auf, um sich arbeitsuchend zu melden. Gegen Ende des Aufnahmegesprächs richtete eine Mitarbeiterin der AA an die Klägerin die "Bitte", zum Zwecke eines Vermittlungsgesprächs im Dienstgebäude zu bleiben und sich bis zum Aufruf durch die Vermittlerin im Wartebereich verfügbar zu halten (sog Sofortzugang). Dem kam die Klägerin nach und führte anschließend mit der Arbeitsvermittlerin ein ca halbstündiges Vermittlungsgespräch. Für den Fall der Nichtwahrnehmung des Sofortzugangs waren ihr zuvor keine konkreten Konsequenzen angedroht worden. Nach dem Gespräch verließ sie das Dienstgebäude der AA, um nach Hause zu fahren. Beim Überqueren der Straße wurde sie von einem Pkw angefahren und erlitt einen Schienbeinbruch, ein Schädel-Hirn-Trauma und multiple Prellungen.
Die Beklagte lehnte es ab, dieses Ereignis als Arbeitsunfall anzuerkennen, weil die erstmalige Arbeitslosmeldung und die in diesem Zusammenhang stehenden Wege eigenwirtschaftlich seien und somit keinen Versicherungsschutz begründeten (Bescheid der Unfallkasse des Bundes vom 22.4.2014 und Widerspruchsbescheid vom 15.10.2014). Das SG hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 22.6.2015). Das LSG hat diese Entscheidung sowie die angefochtenen Bescheide aufgehoben und festgestellt, dass das Ereignis vom 3.2.2014 ein Arbeitsunfall war (Urteil vom 8.12.2016): Die Klägerin habe im Zeitpunkt des Unfalls der Meldepflicht nach § 38 Abs 1 S 2 und 6 iVm § 309 Abs 1 SGB III unterlegen und sei der als Aufforderung auszulegenden, in ihrem Einzelfall ausgesprochenen "Bitte" der AA nachgekommen, die Arbeitsvermittlerin sofort aufzusuchen. Dass ihr der Termin des Vermittlungsgesprächs nicht schriftlich mitgeteilt worden sei, sei ebenso belanglos wie die fehlende Androhung von Sanktionen oder sonstigen Nachteilen. Aus den Grundsätzen der Wegeunfallversicherung lasse sich nicht ableiten, dass der Rückweg versicherungsrechtlich immer das Schicksal des Hinweges teile.
Mit der Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 8 Abs 1 und 2 Nr 1 iVm § 2 Abs 1 Nr 14 Buchst a SGB VII: Die Klägerin sei schon keiner "Aufforderung" iS des § 2 Abs 1 Nr 14 Buchst a SGB VII nachgekommen, als sie aufgrund einer "Bitte" der AA im Wartebereich Platz genommen und im Rahmen des "Sofortzugangs" ein Gespräch mit der Arbeitsvermittlerin geführt habe. Andernfalls käme es zugunsten arbeitsuchender Nicht-Leistungsbezieher zu einer nahezu uferlosen Ausweitung des Unfallversicherungsschutzes, der zudem faktisch von den zeitlichen Kapazitäten des Arbeitsvermittlers und damit von Zufälligkeiten abhänge. Da die Klägerin überdies bereits präsent gewesen sei, habe sie die AA nur noch darum bitten können, in der Dienststelle zu verweilen, nicht jedoch, gerade diese Stelle "aufzusuchen". Schließlich sei höchstrichterlich geklärt, dass der Weg zur AA, um sich arbeitslos zu melden, eigenwirtschaftlich sei und noch nicht unter den Schutz der Unfallversicherung falle. Der Rückweg teile indes grundsätzlich das Schicksal des Hinwegs.
Die Beklagte beantragt, |
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das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 8.12.2016 aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom 22.6.2015 zurückzuweisen. |
Die Klägerin beantragt, |
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die Revision zurückzuweisen. |
Die Revision der Beklagten ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 170 Abs 1 S 1 SGG). Zu Recht hat das LSG den klageabweisenden Gerichtsbescheid des SG vom 22.6.2015 sowie den Bescheid der Beklagten vom 22.4.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.10.2014 (§ 95 SGG) aufgehoben und das Ereignis vom 3.2.2014 als Arbeitsunfall festgestellt. Die Klägerin ist verunglückt, als sie den mit der versicherten Tätigkeit als meldepflichtige Arbeitsuchende (§ 2 Abs 1 Nr 14 Buchst a SGB VII) zusammenhängenden unmittelbaren Weg iS des § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII von dem Ort der Tätigkeit zurücklegte.
Die kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage (§ 54 Abs 1 S 1 Var 1, § 55 Abs 1 Nr 1, § 56 SGG), die die Klägerin im Berufungsverfahren erhoben hat, war zulässig, obwohl das SG im Klageverfahren noch über eine kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs 1 S 1 Var 1 und 3, § 56 SGG) entschieden hatte. Denn nach ständiger Senatsrechtsprechung ist der Übergang von der Verpflichtungs- zur Feststellungsklage (und umgekehrt) jedenfalls bei einem Streit um die Feststellung eines Versicherungsfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 7 Abs 1 SGB VII) eine nach § 99 Abs 3 Nr 2 SGG zulässige Antragsänderung (BSG vom 23.1.2018 - B 2 U 8/16 R - NJW 2018, 1418 RdNr 9 - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4 vorgesehen, vom 5.7.2016 - B 2 U 5/15 R - BSGE 122, 1 = SozR 4-2700 § 2 Nr 35, RdNr 11, vom 18.6.2013 - B 2 U 10/12 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 47 RdNr 11 und vom 29.11.2011 - B 2 U 10/11 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 42 RdNr 9).
Die Klägerin hat einen versicherten Arbeitsunfall iS des § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII erlitten. Arbeitsunfälle sind nach § 8 Abs 1 S 1 SGB VII Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Zu den versicherten Tätigkeiten zählt gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit. Unfälle sind nach § 8 Abs 1 S 2 SGB VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Ein Arbeitsunfall setzt daher voraus, dass die Verrichtung zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer oder sachlicher Zusammenhang), sie zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt hat (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht (haftungsbegründende Kausalität) hat (stRspr, vgl BSG vom 5.7.2016 - B 2 U 5/15 R - BSGE 122, 1 = SozR 4-2700 § 2 Nr 35, RdNr 13, vom 17.12.2015 - B 2 U 8/14 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 55 RdNr 9, vom 26.6.2014 - B 2 U 7/13 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 53 RdNr 11, vom 4.7.2013 - B 2 U 3/13 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 50 RdNr 10 und - B 2 U 12/12 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 49 RdNr 14 sowie vom 18.6.2013 - B 2 U 10/12 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 47 RdNr 12, vom 13.11.2012 - B 2 U 19/11 R - BSGE 112, 177 = SozR 4-2700 § 8 Nr 46, RdNr 20 und vom 24.7.2012 - B 2 U 9/11 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 44 RdNr 26 f). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Klägerin hat einen "Unfall" (1.) infolge einer versicherten Tätigkeit - dem Zurücklegen des unmittelbaren Weges von dem Ort der Tätigkeit (2.) - im unmittelbaren Anschluss an einen Besuch der AA als versicherte meldepflichtige Arbeitsuchende (3.) erlitten, wobei die Kollision mit dem Pkw auf dem Heimweg auch dann vom Schutzzweck der Norm des § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII umfasst war, wenn der Hinweg nicht versichert gewesen wäre (4.).
1. Die Klägerin hat einen "Unfall" erlitten, als sie nach den nicht mit zulässigen und begründeten Revisionsgründen angegriffenen und damit bindenden tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil des LSG (§ 163 SGG) am 3.2.2014 beim Überqueren der Straße von einem Pkw angefahren wurde und sich dabei einen Schienbeinbruch, ein Schädel-Hirn-Trauma sowie multiple Prellungen zuzog.
2. Ferner legte die Klägerin im Unfallzeitpunkt den unmittelbaren Weg von dem Ort der Tätigkeit objektiv zurück und ihre Handlungstendenz war darauf auch subjektiv ausgerichtet (zur "objektivierten Handlungstendenz" vgl BSG vom 31.8.2017 - B 2 U 2/16 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 61 RdNr 14 ff, vom 20.12.2016 - B 2 U 16/15 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 60 RdNr 15, vom 17.12.2015 - B 2 U 8/14 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 55 RdNr 14 und vom 17.2.2009 - B 2 U 26/07 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 32 RdNr 11 mwN). Nach den ebenfalls bindenden Feststellungen des LSG hatte die Klägerin - objektiv beobachtbar - das Vermittlungsgespräch beendet, das Dienstgebäude der AA verlassen und überquerte im Unfallzeitpunkt die Straße "zwecks Benutzung des eigenen PKWs für die Heimfahrt", wobei ihr subjektiver "Wille allein auf die Rückkehr von diesem versicherten Gespräch nach Hause gerichtet" war.
3. Diesen unmittelbaren (Heim-)Weg zur eigenen Wohnung als Zielpunkt hatte sie "von dem Ort der Tätigkeit" - der AA Magdeburg als Startpunkt - aus angetreten, an dem sie zuvor versicherte Tätigkeiten als meldepflichtige Arbeitsuchende iS des § 2 Abs 1 Nr 14 Buchst a SGB VII verrichtet hatte. Nach dieser Vorschrift in ihrer seit dem 1.1.2012 geltenden Neufassung der Art 5 Nr 1 und Art 23 Abs 1 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22.12.2011 (BGBl I 3057) sind kraft Gesetzes versichert "Personen, die nach den Vorschriften des Zweiten oder des Dritten Buches der Meldepflicht unterliegen, wenn sie einer besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung der Bundesagentur für Arbeit, des nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Trägers oder eines nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Trägers nachkommen, diese oder eine andere Stelle aufzusuchen." Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Norm sind erfüllt. Denn die Klägerin unterlag im Unfallzeitpunkt der Meldepflicht nach § 38 Abs 1 S 6 iVm § 309 SGB III entsprechend (nachfolgend a). Die "Bitte", die die AA-Mitarbeiterin einzelfallbezogen an die Klägerin gerichtet hat, ist als besondere "Aufforderung" iS des § 2 Abs 1 Nr 14 Buchst a SGB VII (nachfolgend b) auszulegen (nachfolgend c). Dieser ist die Klägerin im unmittelbaren zeitlich-sachlichen Zusammenhang mit der Meldepflicht "nachgekommen" (nachfolgend d), als sie bei der Arbeitsvermittlerin im Rahmen des Sofortzugangs vorstellig wurde.
a) Die Klägerin unterlag der gesetzlichen Meldepflicht nach § 38 Abs 1 S 1 und 2 SGB III (in der Neufassung des Art 2 Nr 18 des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011
Ob anschließend die allgemeine Meldepflicht gemäß § 309 SGB III, bei der es sich ebenfalls um eine Obliegenheit handelt, in direkter Anwendung nahtlos eingriff, kann dahinstehen, weil § 309 SGB III gemäß § 38 Abs 1 S 6 SGB III idF des Art 1 Nr 18 des Gesetzes zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente vom 21.12.2008 (BGBl I 2917) für Arbeitsuchende jedenfalls "entsprechend" gilt. Nach § 309 Abs 1 S 1 Var 1 SGB III haben sich Arbeitslose während der Zeit, für die sie einen Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) erheben, bei der AA oder einer sonstigen Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit (BA) persönlich zu melden, wenn die AA sie dazu auffordert (allgemeine Meldepflicht). Die Meldung muss bei der in der Aufforderung zur Meldung bezeichneten Stelle erfolgen (S 2). Die allgemeine Meldepflicht besteht auch in Zeiten, in denen der Anspruch auf Alg ruht (S 3). Die Aufforderung zur Meldung kann ua zum Zwecke der Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit erfolgen (Abs 2 Nr 2). Die meldepflichtige Person hat sich zu der von der AA bestimmten Zeit zu melden (Abs 3 S 1).
Die sich daraus ergebenden Meldeobliegenheiten im Leistungsverfahren gelten gemäß § 38 Abs 1 S 6 SGB III im Übrigen für Arbeitsuchende "entsprechend". Damit bedient sich der Gesetzgeber einer sog Verweisungsanalogie (zum Begriff vgl Canaris, Die Feststellung von Lücken im Gesetz, 2. Aufl 1983, S 24; Clemens, Die Verweisung von einer Rechtsnorm auf andere Vorschriften, AöR 111 <1986>, S 63, 78 f; Debus, Verweisungen in deutschen Rechtsnormen, 2008, S 55), weil der Bezugstext nicht wörtlich "passt" und deshalb nur modifiziert - insbesondere unter Wegfall oder Austausch von Begriffen - in die Verweisungsnorm übernommen werden kann. Es ist folglich durch Auslegung zu ermitteln, wie das Verweisungsobjekt unter Berücksichtigung der Unterschiede zwischen Verweisungsnorm und dem verwiesenen Rechtsbereich inhaltlich abzuändern ist, damit es sich in den Tatbestand der Verweisungsnorm einfügt. Die Verweisungsnorm des § 38 SGB III richtet sich an Personen, deren Arbeitsverhältnis noch besteht, aber in absehbarer Zeit endet, und zielt darauf ab, die Vermittlung und Eingliederung von Arbeitsuchenden (§ 15 S 2 und 3 SGB III) zu beschleunigen, um Arbeitslosigkeit und Entgeltersatzleistungen von vornherein zu vermeiden oder wenigstens zu verkürzen (BT-Drucks 15/25 S 27 zu Nr 6, zur § 37b). § 38 Abs 1 S 6 SGB III soll in diesem Kontext sicherstellen, dass die Meldeobliegenheiten im Leistungsverfahren nach den §§ 309 und 310 SGB III für alle Ausbildung- und Arbeitsuchenden unabhängig von einem Leistungsbezug gelten, um die Verbindlichkeit im Vermittlungsprozess für Nichtleistungsbezieher zu erhöhen (BT-Drucks 16/10810 S 30 zu Nr 18, zu § 38; Brand in ders, SGB III, 8. Aufl 2018, § 38 RdNr 20; Jüttner in Mutschler/Schmidt-De Caluwe/Coseriu, SGB III, 6. Aufl 2017, § 38 RdNr 48; Peters-Lange in Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht Kommentar, 8. Aufl 2018, § 38 SGB III RdNr 13; Rademacher, GK-SGB III, Stand: September 2009, § 38 RdNr 83). Hierauf weist die Revisionserwiderung zu Recht hin. Folglich erstreckt § 38 Abs 1 S 6 SGB III die Meldepflichten (Obliegenheiten) aus dem Leistungsverfahren nach §§ 309 f SGB III auch auf Arbeitsuchende, die ihrer Pflicht zur Meldung bereits vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses nachgekommen sind und die zu diesem Zeitpunkt regelmäßig noch keinen Anspruch auf Alg haben bzw geltend machen (Rademacker in Hauck/Noftz, SGB III, 01/14, K § 38 RdNr 8 und 50). Belegt § 38 SGB III somit typischerweise beschäftigte Personen vor Eintritt ihrer Arbeits- bzw Beschäftigungslosigkeit mit einer Meldeobliegenheit, müssen die im Bezugstext enthaltenen Begriffe "Arbeitslose" und das "Erheben eines Anspruchs auf Alg" für eine entsprechende Anwendung des § 309 Abs 1 S 1 SGB III in der Weise modifiziert werden, dass anstelle des engen Tatbestandsmerkmals "Arbeitslose" der weite Begriff "arbeitsuchend Gemeldete" (ähnlich Harks in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, 2014, § 38 RdNr 38 und Samartzis, Sozialrecht aktuell 2013, 1, 4; vgl auch § 38 Abs 1 S 6, § 15 S 2 und 3 SGB III) verwendet wird und das Erfordernis eines bereits erhobenen Anspruchs auf Alg entfällt, weil ein solcher während der Zeit eines fortbestehenden Beschäftigungsverhältnisses mangels Arbeitslosigkeit nicht entsteht (§ 136 Abs 1 Nr 1, § 137 Abs 1, § 138 Abs 1 SGB III) und deshalb auch nicht erfolgreich erhoben werden kann. Als arbeitsuchend Gemeldete hatte sich die Klägerin also gemäß § 38 Abs 1 S 6 iVm § 309 SGB III (auch) während der Zeit, in der sie (noch) eine Beschäftigung ausübte und deshalb (noch) nicht arbeitslos war, bei der AA oder einer sonstigen Dienststelle der BA persönlich zu melden, sobald die AA sie dazu aufforderte, wie auch die Beklagte in der mündlichen Verhandlung zugestanden hat. Schließlich bestehen gegen die Verweisungsanalogie unter den Gesichtspunkten des Gesetzesvorbehalts und des rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebots (Art 20 Abs 3, Art 28 Abs 1 S 1 GG) keine verfassungsrechtlichen Bedenken, weil über die inhaltliche Bedeutung der Verweisung kein durchgreifender Zweifel besteht (vgl dazu Debus, aaO, S 152 mwN).
Soweit vertreten wird (Peters-Lange, aaO), die Meldepflichten der §§ 309 f SGB III würden nicht für die Zeit vor Ablauf des spätesten Meldetermins iS des § 38 Abs 1 SGB III gelten, wenn der Arbeitsuchende sich früher melde, ist dem nicht zu folgen. Denn eine solche Einschränkung des Geltungszeitraums enthält das Gesetz nicht. Der Wertungswiderspruch, der darin bestehen könnte, dass Arbeitsuchende, die ihre Meldeobliegenheit nach § 38 Abs 1 SGB III möglichst frühzeitig erfüllen, ab diesem Zeitpunkt der allgemeinen Meldepflicht gemäß § 38 Abs 1 S 6 iVm §§ 309 f SGB III unterliegen und damit früher die Feststellung einer einwöchigen Sperrzeit (§ 159 Abs 1 S 2 Nr 7, Abs 6 SGB III; s dazu zuletzt BSG vom 13.3.2018 - B 11 AL 12/17 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4 vorgesehen) riskieren als Arbeitsuchende, die sich - weniger systemgerecht aber gleichfalls rechtmäßig - erst zu einem späten Zeitpunkt melden, ist ggf im Rahmen des Sperrzeittatbestandes zu berücksichtigen. Im Übrigen erfordert der Wortlaut des § 2 Abs 1 Nr 14 Buchst a SGB VII gerade nicht, dass die dort genannten Meldeobliegenheiten "sanktionsbewehrt" sind. Die Einfügung eines entsprechenden ungeschriebenen Tatbestandsmerkmals wäre weder mit § 31 SGB I noch mit § 2 Abs 2 SGB I vereinbar.
b) Zu Recht hat das LSG das Vorliegen einer "Aufforderung" iS des § 2 Abs 1 Nr 14 Buchst a SGB VII bejaht. Eine solche liegt vor, wenn dem Betroffenen der Eindruck vermittelt wird, das persönliche Erscheinen sei notwendig und werde erwartet, wobei einerseits mehr als ein stillschweigendes Einverständnis, eine Anregung oder bloße Ausführungen in einem Merkblatt erforderlich sind (vgl BT-Drucks 13/2204 S 75), andererseits aber schon Äußerungen genügen können, die mit den Begriffen Bitte, Empfehlung oder Einladung umschrieben sind (stRspr BSG vom 5.2.2008 - B 2 U 25/06 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 11 RdNr 22, vom 24.6.2003 - B 2 U 45/02 R - Juris RdNr 15 und vom 11.9.2001 - B 2 U 5/01 R - SozR 3-2700 § 2 Nr 3 S 7; zur Vorgängerregelung des § 539 Abs 1 Nr 4 RVO vgl bereits BSG vom 8.12.1994 - 2 RU 4/94 - SozR 3-2200 § 539 Nr 32 S 119 f mwN und vom 22.1.1981 - 8/8a RU 44/80 - SozR 2200 § 539 Nr 76). Die Aufforderung ist formfrei und kann deshalb auch mündlich erfolgen (Becker, Sozialrecht aktuell 2009, 95, 97; Lilienfeld in Kasseler Komm, SGB VII, Stand Juli 2017 § 2 RdNr 79; Schlaeger, info also 2008, 10, 11; Wietfeld, WzS 2016, 163, 164). Ob sie rechtmäßig war, ist für den Unfallversicherungsschutz unerheblich (BSG SozR 3-2200 § 539 Nr 32 S 120 f; Wietfeld, aaO); vielmehr genügt es, dass sie im Zusammenhang mit den Aufgaben der BA stand (BSG SozR 3-2700 § 2 Nr 3 S 6 und BSG vom 24.6.2003, aaO), was hier mit Blick auf das beabsichtigte Vermittlungsgespräch unzweifelhaft der Fall gewesen ist.
Wenn das LSG darüber hinaus meint, die Aufforderung setze "die Äußerung eines auf Herbeiführung einer Rechtswirkung gerichteten Willens voraus", ist ihm nicht zu folgen (aA auch schon LSG Sachsen-Anhalt vom 11.10.2012 - L 6 U 6/10 - Juris RdNr 21 und SG Lüneburg vom 15.4.2013 - S 2 U 130/10 - Juris RdNr 14). Die AA muss mit bloßen Bitten, Empfehlungen oder Einladungen keine Rechtswirkungen (zB iS eines pflichtenkonkretisierenden Verwaltungsakts, dazu BSG vom 29.4.2015 - B 14 AS 19/14 R - BSGE 119, 17 = SozR 4-4200 § 31a Nr 1, RdNr 30 und vom 19.12.2011 - B 14 AS 146/11 B - Juris RdNr 6 mwN; vgl auch BVerfG Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14.3.2018 - 1 BvR 300/18 - NVwZ-RR 2018, 417, 418 RdNr 10) verknüpfen wollen; eine Aufforderung kann auch vorliegen, wenn das Abschlagen einer "Bitte", die Nichtbefolgung einer "Empfehlung" oder das Ausschlagen einer "Einladung" nach dem Willen der Behörde rechtlich folgenlos bleiben soll (LSG Baden-Württemberg vom 20.7.2015 - L 1 U 5238/14 - Juris RdNr 33; Wietfeld, aaO, 165). Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, dass derartige Hinweise ohne nachteilige Rechtswirkungen als Aufforderungen im Sinne des unfallversicherungsrechtlichen Versicherungspflichttatbestandes einzustufen sind (BSG SozR 3-2700 § 2 Nr 3 und SozR 3-2200 § 539 Nr 32). Denn die Vorschrift des § 2 Abs 1 Nr 14 Buchst a SGB VII dient nicht allein dem Schutz des Bürgers, der bei einem auch im öffentlichen bzw Allgemeininteresse (vgl § 1 S 2 StabG) liegenden Handeln verunglückt, sondern gleichfalls - zumindest mittelbar und indirekt - dem geordneten Ablauf der Arbeitsvermittlung (dazu bereits BSG SozR 3-2200 § 539 Nr 32 S 118 und vom 27.2.1981 - 8/8a RU 108/79 - BSGE 51, 213, 216 = SozR 2200 § 539 Nr 78; Schwerdtfeger in Lauterbach, UV-SGB VII, § 2 RdNr 498d; Richter in LPK-SGB VII, 4. Aufl 2014, § 2 RdNr 160), der gefährdet wäre, wenn Arbeitsuchende sich nur dann veranlasst fühlen dürften, einem Anliegen der BA Folge zu leisten, wenn ihnen andernfalls eine Sperrzeit oder vergleichbare Sanktionen drohte (Wietfeld, aaO).
c) Das LSG hat in rechtlich nicht zu beanstandender Weise die im Rahmen des Aufnahmegesprächs mündlich an die Klägerin gerichtete "Bitte", zum Zwecke eines Vermittlungsgesprächs im Dienstgebäude der AA zu bleiben und sich bis zum Aufruf durch den Vermittler im Wartebereich verfügbar zu halten, als besondere einzelfallbezogene "Aufforderung der BA" iS des § 2 Abs 1 Nr 14 Buchst a SGB VII klassifiziert. Soweit die Beklagte einwendet, die im Rahmen des Aufnahmegesprächs mündlich an die Klägerin herangetragene "Bitte" sei als bloße "Anregung" und nicht als "Aufforderung" zu verstehen, bemängelt sie im Kern die tatrichterliche Auslegung einer materiell-rechtlich bedeutsamen öffentlich-rechtlichen Willenserklärung, die indes nur eingeschränkter revisionsgerichtlicher Kontrolle unterliegt (dazu exemplarisch BSG vom 30.10.2014 - B 5 R 8/14 R - BSGE 117, 192 = SozR 4-1500 § 163 Nr 7, RdNr 33). Das LSG ist in Übereinstimmung mit der Senatsrechtsprechung zu Recht vom "Empfängerhorizont" eines verständigen Beteiligten ausgegangen, der die Zusammenhänge berücksichtigt, welche die Behörde nach ihrem wirklichen Willen erkennbar in ihre Verlautbarung einbezogen hat (zur Maßgeblichkeit des Empfängerhorizonts vgl BSG vom 17.12.2015 - B 2 U 2/14 R - SozR 4-2400 § 27 Nr 7 RdNr 12; zur sog normativen Auslegung vgl BSG SozR 3-2700 § 2 Nr 3 S 6 mwN und vom 24.6.2003 - B 2 U 45/02 R - Juris RdNr 15). Das Revisionsgericht ist dabei an die tatrichterlichen Feststellungen, was im Einzelfall unter welchen Begleitumständen erklärt, gewollt, gemeint und verstanden wurde, grundsätzlich gebunden (§ 163 Halbs 1 SGG), soweit nicht ausnahmsweise in Bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht worden sind (§ 163 Halbs 2 SGG). Mangels entsprechender Rügen liegt ein solcher Ausnahmefall hier nicht vor. Ob das Tatsachengericht schließlich den rechtlich maßgebenden Sinn einer Willenserklärung richtig bestimmt (ausgelegt) hat, überprüft das BSG - unabhängig von einer Rüge - nur eingeschränkt darauf hin, ob es die revisiblen bundesrechtlichen (§§ 133, 157 BGB) Auslegungsgrundsätze sowie allgemeine Erfahrungssätze beachtet, gegen Denkgesetze verstoßen (exemplarisch BSG vom 11.12.2008 - B 9 VS 1/08 R - Juris RdNr 67, insoweit in BSGE 102, 149 = SozR 4-1100 Art 85 Nr 1 nicht abgedruckt) und alle von ihm selbst festgestellten tatsächlichen Umstände vollständig verwertet hat (BSG vom 27.9.1994 - 10 RAr 1/93 - BSGE 75, 92, 96 = SozR 3-4100 § 141b Nr 10 S 47). Denn die Frage, ob das Tatsachengericht den Erklärungstatbestand vollständig festgestellt und daraus den Erklärungsinhalt richtig abgeleitet hat, betrifft nicht die Tatsachenfeststellung, sondern wesentlich die generell vorgeschriebene Methodik dieses Vorgangs, den das Revisionsgericht zu kontrollieren hat. Dagegen überprüft es die tatrichterliche Auslegung einer Willenserklärung nicht darauf hin, ob sie im Ergebnis "richtig" oder das vom Berufungsgericht gefundene Auslegungsergebnis unter mehreren möglichen das Nächstliegende ist (BGH vom 16.3.2005 - IV ZR 246/03 - Juris RdNr 9 und vom 11.4.2000 - X ZR 185/97 - Juris RdNr 22).
Das LSG hat das Vorliegen einer Aufforderung im Wesentlichen aus der Befugnis der AA gefolgert, die Klägerin schriftlich einzubestellen und dazu ausgeführt, nach dem tatsächlichen "Ablauf" habe "ein verständiger Dritter in der konkreten Situation der Klägerin davon ausgehen" dürfen, "dass er der Aufforderung der Zeugin K. Folge zu leisten hat". Dass der Eindruck "einer verpflichtenden, zumindest aber erwünschten Wahrnehmung des Sofortzugangs vermittelt" worden sei, werde "(mittelbar)" auch dadurch "bestätigt", dass dem Betroffenen ansonsten "in Form einer schriftlichen Einladung mitgeteilt" werde, "wann er zum Vermittlungsgespräch erscheinen soll". Vergleiche man diese schriftliche Einladung, bei der es sich - auch nach Ansicht der Beklagten - um eine Aufforderung iS des § 2 Abs 1 Nr 14 Buchst a SGB VII handele, mit der mündlichen Bitte, im Rahmen des Sofortzugangs beim Arbeitsvermittler vorstellig zu werden, sei zwischen beiden Erklärungen "kein relevanter Unterschied erkennbar, der eine abweichende rechtliche Bewertung" rechtfertige. Dabei hat das LSG weder bundesrechtliche (§§ 133, 157 BGB) oder sonstige anerkannte Auslegungsgrundsätze noch allgemeine Erfahrungssätze missachtet oder Denkgesetze verletzt. Zwar lässt sich die "Bitte", den Sofortzugang zu nutzen, vordergründig als Ausdruck eines (bloßen) Wunsches begreifen, den die Klägerin als "Kundin" möglichst freiwillig ("ohne Androhung von Konsequenzen") erfüllen sollte, weil sich Staat und Bürger nach dem Willen gerade der Arbeitsmarktreformen der Jahre 2002 ff (vgl hierzu nur Spellbrink, info also 2005, 195) auf Augenhöhe begegnen. Andererseits wäre einem verständigen Beteiligten in der Person der Klägerin am 3.2.2014 aber - jedenfalls im Sinne eines sachgedanklichen Mitbewusstseins - auch präsent gewesen, dass ihr aufgrund des gekündigten Arbeitsverhältnisses in elf Tagen (15.2.2014) Arbeitslosigkeit drohte, dass sie als arbeitsuchend Gemeldete der allgemeinen Meldepflicht unterlag, dass sie zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit frühzeitig (§ 2 Abs 5 Nr 2 SGB III) und für einen (späteren) Alg-Bezug eigenverantwortlich nach Beschäftigung zu suchen hat (§ 138 Abs 1 Nr 2 SGB III), dass die AA gesetzlich (§ 1 Abs 1 S 1 SGB III) verpflichtet ist, dem Entstehen von Arbeitslosigkeit entgegenzuwirken und dass die AA die Teilnahme an einem künftigen Vermittlungsgespräch (mittels schriftlicher Einladung und Androhung von Sanktionen, vgl § 159 Abs 1 S 2 Nr 7 SGB III) ohnehin durchsetzen kann, worauf das LSG tragend abgestellt hat. Vor diesem Hintergrund und aufgrund der Tatsache, dass die AA den Sofortzugang an Ort und Stelle initiierte, musste bei einem verständigen Beteiligten der Eindruck entstehen, dass mit der "Bitte" die (unausgesprochene) Erwartung verknüpft ist, die Klägerin werde die Option "Sofortzugang" schon aus eigenem Interesse (Arbeitslosigkeit und nochmaliges Erscheinen vermeiden) und auch deshalb nutzen, um ihre arbeitsförderungsrechtlichen Obliegenheiten zu erfüllen und der AA die Aufgabenerfüllung zu erleichtern. Mit Blick auf diese Begleitumstände durfte der objektive Erklärungsempfänger hinter der Möglichkeit des "Sofortzugangs", der zudem Eile und die Notwendigkeit sofortigen Handelns signalisiert, einen zumindest subtilen Erwartungsdruck vermuten. Unter Berücksichtigung des Erklärungswortlauts und der Begleitumstände hat die AA-Mitarbeiterin einem verständigen Beteiligten in der Person der Klägerin mithin den Eindruck vermittelt, ihr "sofortiges" persönliches Erscheinen bei der Arbeitsvermittlerin sei notwendig und werde erwartet.
d) Da die Klägerin im unmittelbaren sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der bestehenden Meldepflicht nach § 38 Abs 1 S 6 iVm § 309 SGB III der besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung der BA nachkam, bei der Arbeitsvermittlerin im Rahmen des Sofortzugangs vorstellig zu werden, ist der Versicherungspflichttatbestand des § 2 Abs 1 Nr 14 Buchst a SGB VII erfüllt. Dagegen kann nicht mit Erfolg eingewandt werden, die in der AA bereits anwesende Klägerin sei lediglich gebeten worden, in der AA zu verweilen, aber nicht aufgefordert worden, gerade diese Stelle erst - gleichsam von außen - "aufzusuchen". Der Wortlaut des § 2 Abs 1 Nr 14 Buchst a SGB VII schließt es nicht aus, die Geschäftseinheiten "(Antrags-)Aufnahme" und "Arbeitsvermittlung" jeweils als "andere Stelle" innerhalb der AA als Untergliederung der BA (§ 367 Abs 2 S 1 SGB III) mit jeweils spezifischen Aufgaben aufzufassen, die eigenständig "aufgesucht" werden kann, wobei die BA für die Arbeitsvermittlung sogar "besondere Dienststellen" (§ 367 Abs 2 S 2 SGB III) schaffen kann und zB mit der Zentralen Auslands- und Fachvermittlung auch eingerichtet hat. Im Ergebnis ist nicht erkennbar, dass es unter den engen tatbestandlichen Voraussetzungen des § 2 Abs 1 Nr 14 Buchst a SGB VII dadurch zu einer unbegrenzten Ausweitung des Unfallversicherungsschutzes kommen könnte.
4. Die Kollision der Klägerin mit dem Pkw auf dem Heimweg nach dem AA-Besuch war schließlich auch vom Schutzzweck der Norm des § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII umfasst. Dabei kann offenbleiben, dass die Klägerin auf dem Hinweg zur AA mangels einer an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung, die AA aufzusuchen, wohl nicht versichert gewesen sein dürfte. Es existiert nämlich kein Rechtssatz, wonach der Rückweg unfallrechtlich immer das Schicksal des Hinweges teilt, wie die Revision meint. § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII setzt nur voraus, dass vor Antritt des Heimwegs eine versicherte Tätigkeit verrichtet worden ist; ob zuvor das Zurücklegen des Weges nach dem Ort der Tätigkeit versichert war, ist rechtlich belanglos. Deshalb kann ein versicherter Weg nach und von dem Ort einer versicherten Tätigkeit iS des § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII auch mehrmals täglich zurückgelegt werden, wenn dessen Voraussetzungen jeweils erfüllt sind (vgl BSG vom 14.11.2013 - B 2 U 27/12 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 51 RdNr 15 und vom 4.9.2007 - B 2 U 24/06 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 24 RdNr 14 mwN). Selbst wenn ein Beschäftigter die (Rück-)Fahrt zum Betrieb allein zu einem privatwirtschaftlichen Zweck unternimmt (vgl hierzu ua BSG vom 25.1.1977 - 2 RU 57/75 - SozR 2200 § 550 Nr 24; vgl auch BSG vom 28.6.1991 - 2 RU 70/90 - HV-INFO 1991, 1844), kann nach Wiederaufnahme der versicherten Tätigkeit der sich anschließende Heimweg ein versicherter Weg iS des § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII sein (vgl BSG vom 14.11.2013 - B 2 U 27/12 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 51 RdNr 15). Weder der Wortlaut dieser Vorschrift noch Sinn und Zweck der Unfallversicherung der Beschäftigten oder Arbeitsuchenden sprechen dafür, den Versicherungsschutz des Rückweges vom Ort der versicherten Tätigkeit stets davon abhängig zu machen, dass schon der Hinweg ein versicherter Weg gewesen ist. Aus dem Senatsurteil vom 22.8.2000 (B 2 U 18/99 R - HVBG-INFO 2000, 2611) ergibt sich nichts anderes. Vielmehr wird dort gerade geprüft, ob der Rückweg - anders als der Hinweg - nicht allein privaten Interessen gedient hat, sondern wegen des Hinzutretens betrieblicher Gründe ein versicherter Weg gewesen ist (vgl auch BSG vom 25.8.1961 - 2 RU 11/60 - Juris und BSG SozR 4-2700 § 8 Nr 51 RdNr 15).