Entscheidungsdatum: 17.05.2017
1. Eine rechtskräftige gerichtliche Rückerstattungsanordnung nach Art. 13 REAO (juris: REAO BE) beseitigt die durch die rechtswidrige Entziehung von Vermögenswerten geschaffene dingliche Rechtslage rückwirkend mit Wirkung gegenüber jedem Dritten.
2. Ein Anspruch auf Entschädigung nach § 1 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Satz 1 und Abs. 1 DDR-EErfG setzt voraus, dass die mittelbar durch Enteignung des Unternehmensträgers geschädigten Beteiligungen dem Antragsteller bezogen auf den Zeitpunkt der Enteignung rechtlich zugeordnet sind.
3. Eine über § 1 Abs. 2 Satz 2 DDR-EErfG hinausgehende Entschädigung ist völkerrechtlich nicht geboten.
4. Die Streitwertbegrenzung in § 52 Abs. 4 Nr. 3 GKG (juris: GKG 2004) ist auf Verfahren über Ansprüche nach dem DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz nicht übertragbar.
Die Klägerin begehrt eine Entschädigung nach dem DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz (DDR-EErfG) wegen mittelbarer Schädigung der Beteiligungen einer ausländischen Gesellschaft durch Enteignung der L. AG (im Folgenden: L. AG).
Die L. AG hatte im Jahre 1934 ihren Sitz in B. in der L. Allee .... An ihrem Grundkapital von 6 000 000 RM hielt die B. oHG mit den im Sinne der NS-Rassegesetze jüdischen Gesellschaftern ... W. und ... E. einen Aktienanteil von nominell 2 595 000 RM (sog. Berliner Aktienpaket). Ein weiteres, hier nicht streitgegenständliches Aktienpaket in Höhe von 597 000 RM wurde von der Tochter von ... W., ... L., und deren Ehemann in der Schweiz verwahrt (sog. Schweizer Aktienpaket).
1937 verkaufte die B. oHG von dem Berliner Aktienpaket einen Anteil von nominell 2 420 000 RM an das Bankhaus W. AG in Z., das im Gegenzug 2 553 100 RM in Effektensperrmark auf ein Berliner Konto der B. oHG überwies. Von dem Berliner Aktienpaket übertrug das Bankhaus einen Anteil in Höhe von nominell 2 320 000 RM an die Société I., welche die Aktien anschließend auf die C. weiter übertrug. Entsprechend wurde mit dem Schweizer Aktienpaket verfahren. Nach Auflösung der C. am 1. Februar 1950 wurden die Aktien auf die französische Muttergesellschaft B. S.A. übertragen, von welcher sie am 14. Juni 1950 durch Fusion auf die Société E. S.A. übergingen. Diese firmierte ab Juni 1997 als Q. S.A. und ist Klägerin im vorliegenden Verfahren.
Bei Kriegsende gehörten zur L. AG neben dem Hauptbetrieb in B. mehrere Zweigbetriebe, Niederlassungen und Tochtergesellschaften. Am 26. Dezember 1945 wurden aufgrund des Befehls Nr. 124 der Sowjetischen Militäradministration in Deutschland (SMAD) vom 30. Oktober 1945 sämtliche in der sowjetischen Besatzungszone liegenden Vermögens- und Betriebsteile der L. AG beschlagnahmt. Unter dem 1. Dezember 1948 stellte das Hauptfinanzamt für Körperschaften von Groß-Berlin den Einheitswert für das im Ostsektor und in der sowjetischen Besatzungszone belegene Vermögen der AG zum 1. Januar 1946 auf 2 848 000 RM fest. Aufgrund des Gesetzes zur Einziehung von Vermögenswerten der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten des Magistrats von Groß-Berlin vom 8. Februar 1949 in Verbindung mit dessen Durchführungsbeschluss vom gleichen Tage wurde das Vermögen der L. AG eingezogen und in Volkseigentum überführt. Die Veröffentlichung der Einziehung in der Bekanntmachung vom 9. Februar 1949 unter der laufenden Nr. 451 der "Liste 1" war mit dem Klammerzusatz "deutsche Anteile enteignet" versehen. Mit Wirkung zum 17. Mai 1949 übertrug die deutsche Treuhandverwaltung das enteignete Unternehmensvermögen auf eine Vereinigung volkseigener Betriebe.
Die B. oHG i.L. sowie die Erbinnen des 1943 in Auschwitz ums Leben gebrachten Mitgesellschafters ... W. strengten 1951 wegen des Verkaufs beider Aktienpakete gegen die W. AG und die damals als Société E. S.A. firmierende Klägerin ein Rückerstattungsverfahren vor der Wiedergutmachungskammer des Landgerichts Berlin an. Mit Teilbeschluss vom 2. September 1952 stellte das Landgericht fest, dass der 1937 erfolgte Verkauf der Aktien der L. AG aus dem Berliner Aktienpaket in Höhe von nominell 2 320 000 RM und aus dem Schweizer Aktienpaket in Höhe von 397 000 RM nichtig sei. Er sei nach der Vermutung des Art. 3 Abs. 1b der Rückerstattungsanordnung für das Land Berlin (REAO) vom 26. Juli 1949 (BK/O <49>, VOBl. I S. 221) verfolgungsbedingt gewesen. In der Beschwerdeinstanz nahmen die Antragstellerinnen ihren Rückerstattungsantrag hinsichtlich des Schweizer Aktienpakets zurück. Mit seit dem 2. Dezember 1954 rechtskräftigem Beschluss vom 14. November 1953 wies das Kammergericht Berlin die Beschwerde der W. AG und der Société E. S.A. gegen den Teilbeschluss des Landgerichts hinsichtlich des Berliner Aktienpakets zurück. Die REAO sei hier im Einklang mit Völkerrecht auf den Verkauf der Aktien anwendbar. Maßgeblich für die Rückerstattung nach Art. 13 REAO sei das dingliche Geschäft, weil nach dieser Regelung die dingliche Rechtsänderung an dem entzogenen Gegenstand ohne Rücksicht auf die Gültigkeit des schuldrechtlichen Kausalgeschäfts rückgängig gemacht werden solle. Die Antragsgegnerinnen könnten sich nicht auf gutgläubigen Erwerb berufen. Das Kammergericht ließ die Vollstreckung aus dem Rückerstattungsteilbeschluss gegen Sicherheitsleistung in Höhe des von der oHG zu erbringenden Rückgewährentgelts zu. Mit Beschluss vom 3. Februar 1955 erkannte das Landgericht Berlin (Zivilkammer für Wertpapierbereinigung) in Umsetzung der vorgenannten Beschlüsse des Landgerichts und des Kammergerichts Rechte der B. oHG i.L. in Höhe von 2 320 000 RM an Aktien der L. AG an.
Am 15. Juni 2004 stellte die Klägerin einen Antrag auf Entschädigung wegen besatzungshoheitlicher Enteignung der L. AG im Hinblick auf ihre von der Enteignung freigestellten ausländischen Beteiligungen an diesem Unternehmen und dessen Betriebsstätten oder sonstigen Vermögenswerten. Mit Bescheid vom 16. November 2009 lehnte das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen/Landesausgleichsamt des Beklagten den Antrag ab. Die ausländischen Anteile der L. AG seien nicht im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 2 DDR-EErfG freigestellt gewesen, weil für sie keine konkrete Handlungsanweisung im Sinne eines Enteignungsverbots festgestellt werden könne. Den Widerspruch der Klägerin hiergegen wies das Landesamt mit Widerspruchsbescheid vom 13. September 2010 zurück.
Die hiergegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht Berlin hinsichtlich der Beteiligungen aus dem Berliner Aktienpaket mit Urteil vom 20. Mai 2015 abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Entschädigungsanspruch aus § 1 Abs. 2 DDR-EErfG, weil ihre Rechtsvorgängerin die Beteiligungen infolge der rückwirkenden Feststellung des Landgerichts Berlin vom 2. September 1952 zur Nichtigkeit des Verkaufs des Aktienpakets an das Bankhaus W. AG nicht wirksam erworben habe. Nach Art. 13 REAO gelte der Verlust der Rechte des Berechtigten oder seines Rechtsvorgängers an einem ungerechtfertigt entzogenen Vermögen als nicht erfolgt. Seine rechtliche Verfügungsmacht an dem entzogenen Vermögensgegenstand habe aufgrund der konstitutiven Rückerstattungsanordnung des Wiedergutmachungsgerichts im gesamten Zeitraum von der Entziehung bis zur Rechtskraft der Rückerstattungsanordnung ununterbrochen fortbestanden. Nach der Entziehung begründete Rechte Dritter gälten als niemals entstanden und Verfügungen über den entzogenen Vermögensgegenstand in der Zwischenzeit grundsätzlich als unwirksame Verfügungen eines Nichtberechtigten. Damit habe das Berliner Aktienpaket nicht wirksam auf die Rechtsvorgängerin der Klägerin übertragen werden können, so dass die Klägerin keine ausländische Beteiligung innegehabt, die im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 2 DDR-EErfG hätte freigestellt werden können.
Soweit die Klage auch auf eine Entschädigung für Beteiligungen aus dem Schweizer Aktienpaket gerichtet war, hat das Verwaltungsgericht das Verfahren abgetrennt und den Beklagten mit Urteil vom 31. Januar 2013 - VG 29 K 25.13 - (ZOV 2013, 85) verpflichtet, zugunsten der Klägerin eine Entschädigung nach dem DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz - allerdings in geringerer Höhe als beantragt - festzusetzen. Der seinerzeit für das Entschädigungsrecht zuständige 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat die Revisionen aller Beteiligten hiergegen mit Urteil vom 18. September 2014 - 5 C 18.13 - (BVerwGE 150, 200) zurückgewiesen.
Zur Begründung ihrer Revision gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil zum Berliner Aktienpaket macht die Klägerin Verfahrensfehler geltend, weil das Verwaltungsgericht ein von ihr eingereichtes Gutachten zur Reichweite der Nichtigkeitsfolge des Art. 13 REAO unzureichend berücksichtigt, ihren Vortrag dazu übergangen und das Urteil unzureichend begründet habe. Darüber hinaus verletze das Urteil materielles Recht. Ein Entschädigungsanspruch stehe ihr schon wegen einer Verletzung der völkergewohnheitsrechtlichen Verpflichtung zu, Enteignungen von Ausländern nur gegen Entschädigung durchzuführen. Für ihren Anspruch komme es nicht auf die fiktive Rechtslage nach Art. 13 REAO, sondern auf die wirkliche Rechtslage im Zeitpunkt der Schädigung an. Neben der Enteignung der L. AG im Februar 1949 sei es nach der Gründung der DDR außerdem entgegen dem sowjetischen und dem völkerrechtlichen Schutzgebot für ausländisches Vermögen zu einer faktischen Enteignung ihrer Beteiligungen an dem neuen Unternehmensträger gekommen. Auch darauf gründe sich ihr Entschädigungsanspruch. Die Klägerin beruft sich ergänzend auf ein von ihr vorgelegtes Rechtsgutachten zu Fragen des völkerrechtlichen Eigentumsschutzes im Rahmen des DDR-Entschädigungserfüllungsgesetzes.
Ihr Entschädigungserfüllungsanspruch werde durch den Teilbeschluss des Landgerichts Berlin von 1952 nicht berührt. Dieser könne nach dem völkerrechtlichen Territorialitätsprinzip keine Wirkung auf die Eigentumsverhältnisse an ihrer Beteiligung an in Ost-Berlin sequestrierten Vermögenswerten des Unternehmens gehabt haben. Weder das internationale noch das nationale Staatshaftungsrecht oder das DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz enthielten ein ungeschriebenes negatives Tatbestandsmerkmal, dass eine Beteiligung nach ihrer Schädigung nicht zurückerstattet worden sein dürfe. Deshalb stehe Art. 13 REAO dem Anspruch nicht entgegen. Weder der Wortlaut noch der Zweck dieser Regelung erforderten es, dass die Nichtigkeitsfiktion über den Verlust von Rechten hinaus auch deren Erwerb erfasse. Die extensive Auslegung der Fiktionswirkung des Art. 13 REAO im Urteil des Verwaltungsgerichts verletze auch ihren Anspruch aus § 1 Abs. 1 Satz 1 DDR-EErfG, dessen tatbestandliche Voraussetzungen hier ebenfalls vorlägen. Außerdem missachte das Urteil den bundesrechtlichen Grundsatz, dass gerichtliche Entscheidungen lediglich inter partes wirkten.
Die Höhe der beanspruchten Entschädigung müsse auch die mittelbare Beteiligung der Rechtsvorgängerin der Klägerin an der I. AG (I. AG) berücksichtigen und sei daher anhand der Einheitswerte beider Unternehmen zu bestimmen. Insoweit verweist die Klägerin auf ihren Vortrag im Verfahren zum Schweizer Aktienpaket.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 20. Mai 2015 zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 16. November 2009 und des Widerspruchsbescheides vom 13. September 2010 zu verpflichten, zugunsten der Klägerin und zu Lasten der Beigeladenen eine Entschädigung in Höhe von 935 940,03 € nebst Zinsen ab dem 17. Dezember 2003 in Höhe von 4 % für das Jahr festzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er verteidigt das Urteil des Verwaltungsgerichts. Die von der Klägerin geltend gemachten staatshaftungsrechtlichen und völkergewohnheitsrechtlichen Ansprüche seien nicht einschlägig und die von ihr aufgeworfenen völkerrechtlichen Fragen in der höchstrichterlichen Rechtsprechung abschließend geklärt. Die Klägerin sei nach dem Ergebnis des Rückerstattungsverfahrens zum Zeitpunkt der mittelbaren Schädigung ihrer Anteile aus dem Berliner Aktienpaket nicht rechtswirksam Inhaberin dieses Aktienanteils gewesen und könne deshalb keinen Anspruch nach § 1 Abs. 2 Satz 2 DDR-EErfG haben. Die Nichtigkeitsfiktion aus Art. 13 REAO sei auch bei der Auslegung des DDR-Entschädigungserfüllungsgesetzes zu beachten. Insoweit könne nichts anderes gelten als für das Vermögensrecht, dessen Auslegung sich am alliierten Rückerstattungsrecht orientiere.
Die Beigeladene hat ebenfalls beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Auch sie verteidigt das angegriffene Urteil. Ein völkerrechtlicher Anspruch sei nicht Gegenstand des Verfahrens. Aufgrund der rechtsgestaltenden und rückwirkenden Nichtigkeitsfeststellung des Landgerichts Berlin sei die Klägerin niemals Inhaberin der Beteiligungen aus dem Berliner Aktienpaket und auch wirtschaftlich nicht von der Enteignung des Unternehmensträgers betroffen gewesen, da sie im Rückerstattungsverfahren für den Nichterwerb der Beteiligung des Berliner Aktienpakets kompensiert worden sei. Nach Art. 37 REAO habe der Berechtigte im Gegenzug zur Herausgabe des entzogenen Vermögensgegenstandes das bei der Entziehung erhaltene Entgelt an den Rückerstattungspflichtigen zurück zu gewähren. Das für nichtig erklärte Rechtsgeschäft sei auch hier bereicherungsrechtlich komplett rückabgewickelt und der Wert der Aktien vollständig ausgeglichen worden.
Die zulässige Revision ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat in Übereinstimmung mit revisiblem Recht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) erkannt, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Entschädigung für Unternehmensbeteiligungen aus dem Berliner Aktienpaket an der besatzungshoheitlich enteigneten L. AG hat.
1. Soweit die Klägerin ihren Entschädigungsanspruch im Revisionsverfahren erstmals auch auf eine unmittelbare Enteignung ausländischer Unternehmensbeteiligungen an der L. AG nach Gründung der DDR gestützt hat, liegt darin eine nach § 142 Abs. 1 Satz 1 VwGO unzulässige Klageänderung. Gegenstand ihres Entschädigungsantrages vom 15. Juni 2004 und des erstinstanzlichen Klageverfahrens war die mittelbare Schädigung von Unternehmensbeteiligungen durch die besatzungshoheitliche Enteignung des Unternehmensträgers L. AG im Februar 1949. Die von der Klägerin nun geltend gemachte unmittelbare Enteignung der Beteiligungen nach Gründung der DDR stellt demgegenüber einen anderen Lebenssachverhalt und damit nach dem zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (stRspr; vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2016 - 5 C 10.15 - juris Rn. 9 m.w.N.) einen anderen Streitgegenstand dar, mit dem sich das Verwaltungsgericht weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht befasst hat. Eine Erweiterung der Klage auf diesen Streitgegenstand im Revisionsverfahren lässt § 142 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht zu.
2. Die von der Klägerin gerügten Verfahrensmängel liegen nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör nicht dadurch verletzt, dass es nicht auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28. Oktober 1953 - II ZR 78/53 - (NJW 1954, 270) eingegangen ist, die in dem von ihr eingereichten Rechtsgutachten zur Rechtswirkung des Art. 13 REAO erwähnt wird. Es hat seine Auffassung, eine Rückerstattungsanordnung nach Art. 13 REAO entfalte Wirkung auch im Verhältnis zu Dritten, unter anderem auf eine spätere Entscheidung des Bundesgerichtshofs gestützt. Die von der Klägerin angeführte Entscheidung lässt diese Frage dagegen offen (BGH, Urteil vom 28. Oktober 1953 - II ZR 78/53 - NJW 1954, 270 <271>). Die Gehörsrüge greift letztlich die materiellrechtliche Bewertung des Verwaltungsgerichts an, die in dem angegriffenen Urteil mit Verweisen auf Kommentarliteratur und auf Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs untermauert wird. Deshalb liegt auch der von der Klägerin behauptete Begründungsmangel nicht vor. Ein Urteil ist im Sinne von § 138 Nr. 6 VwGO "nicht mit Gründen versehen", wenn es die Beteiligten nicht über die maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen des Gerichts unterrichtet und eine Nachprüfung im Rechtsmittelverfahren nicht ermöglicht, weil es entweder überhaupt keine Gründe enthält oder die Begründung nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder zur Rechtfertigung des Urteilstenors unbrauchbar ist (stRspr; vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. Juni 2016 - 3 B 67.15 - Buchholz 418.6 TierSG Nr. 25 Rn. 17). Das ist hier nicht der Fall.
Das Verwaltungsgericht hat auch den Vortrag der Klägerin nicht übergangen, der Gesetzeszweck des Art. 13 REAO erfordere es nicht, die Nichtigkeitsfiktion über den Rechtsverlust hinaus auf den Rechtserwerb zu erstrecken. Es hat vielmehr den Rechtsstandpunkt eingenommen, die Rückerstattungsanordnung schließe auch den der rechtswidrigen Entziehung der Unternehmensbeteiligungen 1937 nachfolgenden Erwerb von Rechten aus, die nicht von dem dazu legitimierten Rechtssubjekt begründet worden seien. Wegen dieses grundlegenden dogmatischen Arguments dafür, dass die Nichtigkeit des Rechtsverlusts die Nichtigkeit des Rechtserwerbs nach sich ziehe, musste das Verwaltungsgericht nicht mehr ausdrücklich darauf eingehen, ob mit dem Zweck des Art. 13 REAO auch eine auf den Rechtsverlust des Berechtigten beschränkte Nichtigkeitsfolge vereinbar gewesen wäre. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht nicht, der Rechtsansicht eines Verfahrensbeteiligten inhaltlich zu folgen, und vermittelt keinen Schutz davor, dass ein Gericht aus Gründen des materiellen Rechts Parteivorbringen nicht weiter aufnimmt (stRspr; vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. April 1982 - 2 BvR 810/81 - BVerfGE 60, 305 <310> m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2008 - 5 B 17.08 - juris Rn. 3).
3. Das Verwaltungsgericht hat in Übereinstimmung mit revisiblem Recht entschieden, dass die Klägerin nicht Inhaberin einer Beteiligung an einem enteigneten Unternehmensträger aus dem hier streitgegenständlichen Berliner Aktienpaket war und deshalb keinen Entschädigungsanspruch nach § 1 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Regelung in der Deutschen Demokratischen Republik nicht erfüllter Entschädigungsansprüche aus Enteignung (DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz - DDR-EErfG) vom 10. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2471, ber. BGBl. I 2004 S. 1654) hat.
a) Nach § 1 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Satz 1 und Abs. 1 DDR-EErfG findet das DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz entsprechend Anwendung auf zunächst freigestellte Beteiligungen von ausländischen Gesellschaftern an den auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage enteigneten Unternehmensträgern. Der Antragsteller hat in diesen Fällen den Verzicht auf etwaig fortbestehende Beteiligungs- oder sonstige Vermögensrechte zu erklären, die im Zusammenhang mit der Enteignung dem ausländischen Gesellschafter an dem neu gebildeten Unternehmen eingeräumt worden waren. Das DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz ist im Grundsatz darauf gerichtet, Entschädigungsansprüche zu erfüllen, die nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik bestanden. § 1 Abs. 2 Satz 2 DDR-EErfG trägt einem schutzwürdigen Interesse bestimmter ausländischer Gesellschafter dadurch Rechnung, dass ihnen unter den genannten Voraussetzungen eine Entschädigung für die mittelbare Schädigung in Form der Minderung des Wertes ihrer Beteiligung an einem Unternehmensträger zuerkannt wird, dessen Vermögenswerte besatzungsrechtlich oder besatzungshoheitlich enteignet wurden (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 2015 - 5 C 13.14 - BVerwGE 153, 63 Rn. 13).
Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits zum sog. Schweizer Aktienpaket festgehalten hat, unterlagen die im Beitrittsgebiet belegenen Vermögenswerte der L. AG einer besatzungshoheitlichen Enteignung, von der Beteiligungen ausländischer Gesellschafter zunächst im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2 DDR-EErfG freigestellt waren (BVerwG, Urteil vom 18. September 2014 - 5 C 18.13 - BVerwGE 150, 200 Rn. 39 ff.).
b) Der Entschädigungsanspruch nach § 1 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Satz 1 und Abs. 1 DDR-EErfG setzt außerdem voraus, dass im Zeitpunkt der besatzungshoheitlichen Enteignung eine Beteiligung des Anspruchsinhabers oder seines Rechtsvorgängers an dem enteigneten Unternehmen bestand (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 2015 - 5 C 13.14 - BVerwGE 153, 63 Rn. 27). Daran fehlt es hier. Die 1950 im Rahmen der Fusion mit der B. S.A. auf die Klägerin unter ihrer damaligen Firma übergegangenen Beteiligungen aus dem Berliner Aktienpaket waren ihrer Rechtsvorgängerin C. zu keinem Zeitpunkt zuzuordnen. Infolge der rechtskräftigen Rückerstattungsanordnung des Landgerichts Berlin vom 2. September 1952 ist gemäß Art. 13 REAO für das Land Berlin vom 26. Juli 1949 (BK/O <49>, VOBl. I S. 221) als Inhaberin dieser Aktien dinglich rückwirkend auf den Veräußerungszeitpunkt der Aktien im Mai/Juni 1937 und für den anschließenden Zeitraum allein die B. oHG i.L. anzusehen.
aa) Zwar erging die Rückerstattungsanordnung nach dem für einen Entschädigungsanspruch nach § 1 Abs. 2 Satz 2 DDR-EErfG maßgeblichen Zeitpunkt der besatzungshoheitlichen Enteignung des Unternehmensträgers L. AG. Sie hatte jedoch, wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat, die Nichtigkeit des dinglichen Veräußerungsgeschäfts 1937 zwischen der B. oHG und dem Bankhaus W. AG und die Unwirksamkeit sämtlicher anschließend erfolgter dinglicher Übertragungen der betreffenden Unternehmensbeteiligungen an die Rechtsvorgängerinnen der Klägerin und an diese selbst zur Folge.
Die gegenüber der Klägerin als damaliger Beteiligter des Rückerstattungsverfahrens in Rechtskraft erwachsenen Beschlüsse des Landgerichts Berlin vom 2. September 1952 und des Kammergerichts Berlin vom 14. November 1953 ordneten die Aktien des Berliner Aktienpakets mit dinglich rückwirkender Kraft zum Veräußerungszeitpunkt im Mai/Juni 1937 wieder ihrer ursprünglichen Inhaberin, der B. oHG i.L., zu und beseitigten die Rechtsposition der Klägerin als zwischenzeitlicher Inhaberin dieser Aktien rückwirkend auf diesen Zeitpunkt des Zwangsgeschäfts. Das Kammergericht ist in seinen Entscheidungsgründen ausdrücklich davon ausgegangen, dass Rückerstattungsansprüche aus Art. 13 REAO auf die rückwirkende Vernichtung von Entziehungsvorgängen mit dinglicher Wirkung gerichtet sind. Die Entscheidungen beider Instanzen gehen davon aus, dass zur Wiedergutmachung des verfolgungsbedingten Rechtsverlusts eine dingliche Rückabwicklung der nichtigen, verfolgungsbedingten Veräußerung stattzufinden hat, einschließlich der Rückgewähr des Entgelts für die entzogenen Beteiligungen gemäß Art. 37 REAO. Diese Rückabwicklung wird durch eine Verpflichtung zur Sicherheitsleistung im Rahmen der Vollstreckbarkeitserklärung gesichert. Dass mit der Nichtigerklärung des Aktienverkaufs auch zwischenzeitliche dingliche Rechtserwerbsvorgänge beseitigt wurden, verdeutlichen auch die Ausführungen beider Entscheidungen zum Ausschluss eines gutgläubigen Rechtserwerbs der Klägerin nach Art. 18 Abs. 3 Ziff. c) REAO wegen der Entziehung einer maßgeblichen Beteiligung an einem Unternehmen, das bekanntermaßen kollektiv nationalsozialistisch verfolgten Personen gehörte. Dies hätte keiner Erörterung bedurft, wenn sich die Nichtigerklärung des Rechtsgeschäfts auf den Rechtsverlust des Veräußerers beschränkt hätte.
Auch nach der ganz überwiegenden Kommentarliteratur zum Wiedergutmachungsrecht beseitigte eine gerichtliche Rückerstattungsanordnung die durch die rechtswidrige Entziehung von Vermögenswerten geschaffene dingliche Rechtslage rückwirkend unter Einschluss von Rechtserwerbsvorgängen, darüber hinaus mit Wirkung gegenüber jedem Dritten (erga onmes). Sie vernichtete konstitutiv die Rechtsfolgen der Entziehung (vgl. von Godin, Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände, 2. Aufl. 1950, S. 331 ff.; Kubuschok/Weißstein, Rückerstattungsrecht, 1950, S. 123 ff.; Schwarz, Rückerstattung nach den Gesetzen der Alliierten Mächte, 1974, Bd. 1, S. 176; a.A. nur Harmening/Hartenstein/Osthoff, Rückerstattungsgesetz, 1950, S. 92 f. ausdrücklich abweichend von der damaligen Rechtsprechung). Die dingliche Wirkung der Nichtigkeitsfiktion ex tunc mache Verpflichtungs- oder Verfügungsgeschäfte zwischen den Beteiligten zur Wiedererlangung der früheren Rechtsstellung des Berechtigten entbehrlich (Kubuschok/Weißstein, a.a.O., S. 125). Aus der Fiktion des Nichtverlusts von Rechten und dem Ausschluss des Gutglaubensschutzes folge auch ohne besondere Regelung (vgl. insoweit Art. 15 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 59 über die Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände in der amerikanischen Besatzungszone
Der Bundesgerichtshof geht ebenfalls von einer rückwirkenden dinglichen Wirkung der gerichtlichen Rückerstattungsanordnung nach Art. 12 REG britische Zone (entsprechend Art. 13 REAO) aus (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Juli 1952 - V ZB 11/52 - BGHZ 7, 53 ff. = juris Rn. 8; Urteil vom 5. Juni 1957 - IV ZR 16/57 - BGHZ 24, 352 ff. = juris Rn. 12), ebenso das Bundesverwaltungsgericht in Entscheidungen über die Zuordnung von Vermögenswerten im Lastenausgleichsrecht und im Altsparerentschädigungsrecht (vgl. BVerwG, Urteile vom 30. Oktober 1964 - 7 C 189.63 - juris Rn. 22, vom 18. Oktober 1965 - 5 C 85.64 - BVerwGE 22, 194 < 197> m.w.N., vom 4. November 1971 - 3 C 134.70 - BVerwGE 39, 48 <49 f.> und vom 27. März 1980 - 3 C 20.79 - Buchholz 427.3 § 249 LAG Nr. 34 S. 5). Der Bundesfinanzhof sieht hiermit übereinstimmend in den Rückerstattungsgesetzen allgemein den Grundsatz verankert, Vermögensentziehungen rückwirkend für nichtig zu erklären (BFH, Urteile vom 10. Oktober 1958 - III 98/58 S - BFHE 68, 59 = juris Rn. 10, vom 27. Oktober 1961 - III 53/60 U - BFHE 74, 31 = juris Rn. 11 und vom 22. Dezember 1966 - III 37/63 - BFHE 88, 142 = juris Rn. 12).
Das Bundesverwaltungsgericht ist darüber hinaus in seiner Entscheidung vom 27. März 1980 der Auffassung in der Kommentarliteratur gefolgt, dass die Rückerstattungsanordnung nach Art. 13 REAO für und gegen alle wirkt (3 C 20.79 - Buchholz 427.3 § 249 LAG Nr. 34 S. 5 m.w.N.). Ohnedies ist die Klägerin an die in Rechtskraft erwachsene Rückerstattungsanordnung des Landgerichts Berlin bereits als Beteiligte im damaligen gerichtlichen Verfahren gebunden. Ihrem Einwand, wegen des Grundsatzes der inter partes-Wirkung gerichtlicher Entscheidungen dürfe ihr die Rückerstattungsanordnung bei der Entscheidung über eine Entschädigung nach dem DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz nicht entgegengehalten werden, kann deshalb bereits unabhängig von der erga omnes-Wirkung der Anordnungen nach Art. 13 REAO nicht gefolgt werden.
Die Veräußerungen der streitgegenständlichen Unternehmensbeteiligungen im Zeitraum bis zur Rechtskraft der Rückerstattungsanordnung sind daher als Verfügungen Nichtberechtigter anzusehen, die nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht nachträglich von deren rechtmäßiger Inhaberin, der B. oHG i.L., genehmigt worden sind. Somit sind die Beteiligungen an der L. AG infolge der Rückerstattungsanordnung zu keinem Zeitpunkt der Klägerin oder einer ihrer Rechtsvorgängerinnen nach der Entziehung zuzuordnen.
bb) Da die Klägerin bezogen auf den Zeitpunkt der Enteignung der L. AG nicht Inhaberin der Unternehmensbeteiligung war, hat sie durch die Enteignung des Unternehmensträgers auch keinen (mittelbaren) wirtschaftlichen Verlust erlitten, für den sie nach § 1 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Satz 1 und Abs. 1 DDR-EErfG zu entschädigen wäre.
Ob zum Enteignungszeitpunkt eine Beteiligung im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 2 DDR-EErfG bestand, ist nicht nach dem historisch-faktischen Geschehensablauf, sondern nach der rechtlichen Zuordnung dieser Vermögenswerte zu beurteilen. Ein Entschädigungsanspruch wegen mittelbarer Wertminderung einer Unternehmensbeteiligung durch Enteignung des Unternehmensträgers setzt voraus, dass der Antragsteller nach der Rechtslage, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Entschädigungsanspruch besteht, bezogen auf den Zeitpunkt der schädigenden Maßnahme Inhaber der Beteiligung war. Es reicht für den Entschädigungstatbestand des § 1 Abs. 2 Satz 2 DDR-EErfG nicht aus, wenn er zwar im historischen Zeitpunkt der Schädigungsmaßnahme als Inhaber einer Unternehmensbeteiligung angesehen wurde, ihm diese Rechtsstellung jedoch wegen der rückwirkend auf den Schädigungszeitpunkt festgestellten Nichtigkeit des Rechtserwerbs nicht zustand.
Die Berechtigung einer Person, Ansprüche zur Bewältigung von Unrecht während der Zeit der nationalsozialistischen Herrschaft, der sowjetischen Besatzungszeit oder des Bestehens der DDR geltend zu machen, knüpft im Vermögensrecht und für die es ergänzenden Entschädigungsgesetze an die zivilrechtliche Zuordnung im Zeitpunkt der Schädigung an (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 1996 - 7 C 30.94 - Buchholz 428 § 2 VermG Nr. 16; Wasmuth, in: Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, § 2 VermG Rn. 12 m.w.N.). Davon weicht die Rechtsprechung zur Gewährleistung des Wiedergutmachungszwecks lediglich in den Fällen einer Treuhand ab, in denen in der Verfolgtensituation die formale Rechtsinhaberschaft auf eine andere Person übertragen worden war, während das wirtschaftliche Eigentum bei dem vormaligen Eigentümer und Treugeber verblieben ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 2004 - 7 C 23.03 - BVerwGE 122, 85 <88 f.>). Im Übrigen bleibt die formale rechtliche Zuordnung für die Stellung als Berechtigter im vermögensrechtlichen Sinne maßgeblich. Nichts anderes kann für die Bestimmung des Kreises von Personen gelten, die einen Vermögenswert innehatten, für dessen Schädigung das DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz einen Entschädigungsanspruch vorsieht. Auch diesen Anspruch kann nur derjenige geltend machen, dem im maßgeblichen Schädigungszeitpunkt ein im Gesetz genannter Vermögenswert rechtlich zugeordnet war. Das DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz soll eine Entschädigungslücke für Enteignungen schließen, die nicht entschädigungslos im Sinne des § 1 Abs. 1 Buchst. 1a VermG erfolgten und deshalb nicht dem Anwendungsbereich des Vermögensgesetzes unterfallen, weil für sie nach den gesetzlichen Bestimmungen der Deutschen Demokratischen Republik ein Entschädigungsversprechen bestand, das aber tatsächlich nicht erfüllt wurde (vgl. BT-Drs. 15/1180, S. 25; BVerwG, Urteil vom 18. September 2014 - 5 C 18.13 - BVerwGE 150, 200 Rn. 47; Zimmermann/Goldschmidt, in: Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, § 1 DDR-EErfG Rn. 59 f.). Ebenso wie im Vermögensrecht bedarf aber nur einer Entschädigung, wer einen Vermögenswert verloren hat, der ihm für den Zeitpunkt der Schädigung von der Rechtsordnung im rechtlichen Sinne zugeordnet ist. Für eine Kompensation des Verlusts einer rechtlich nicht anerkannten, lediglich faktischen Inhaberschaft ließe sich - abgesehen von den Fällen einer durch Verfolgung veranlassten Treuhand - auch keine tragfähige Begründung finden.
Dagegen kann nicht eingewandt werden, dass die Begriffe der Enteignung und der Freistellung von der Enteignung angelehnt an das Vermögensrecht auch im Kontext des DDR-Entschädigungserfüllungsgesetzes in einem faktischen Sinne zu verstehen sind (vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 24. September 2015 - 5 C 13.14 - BVerwGE 153, 63, Rn. 16 und 21 sowie vom 18. September 2014 - 5 C 18.13 - BVerwGE 150, 200 Rn. 37 und 43; zum Vermögensrecht vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2016 - 8 C 4.15 - BVerwGE 155, 248 Rn. 29). Das faktische Verständnis der Enteignung soll eine Wiedergutmachung unabhängig von der Vereinbarkeit der schädigenden staatlichen Unrechtsmaßnahme mit den damals geltenden Rechtsvorschriften auch bei einem rein faktischen Entzug von Vermögenswerten gewährleisten (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1996 - 7 C 9.96 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 96 S. 294). Die faktische Sichtweise erstreckt sich im Rahmen des § 1 Abs. 2 Satz 2 DDR-EErfG auch auf die Freistellung von einer Enteignung, weil diese die enteignende Wirkung für bestimmte Vermögenswerte zurücknimmt und damit die Reichweite der faktischen Enteignung betrifft. Ein faktisches Verständnis der Inhaberschaft des durch diese Maßnahme geschädigten Vermögenswertes liefe dem Wiedergutmachungszweck des Vermögens- bzw. Entschädigungsrechts jedoch zuwider, weil sie diejenigen begünstigen würde, deren faktische Verfügungsmacht nicht im Einklang mit der nach dem Wiedergutmachungsrecht anzuerkennenden rechtlichen Zuordnung des Vermögenswertes stand.
Auch die Regelung in § 1 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 DDR-EErfG, wonach der Antragsteller im Falle einer Entschädigung für zunächst freigestellte Beteiligungen den Verzicht auf etwa fortbestehende Beteiligungs- oder sonstige Vermögensrechte an dem im Zusammenhang mit der Enteignung neu gebildeten Unternehmensträger zu erklären hat, erhält nur einen Sinn, wenn es auf die rechtliche Beurteilung der Inhaberschaft an einer Beteiligung ankommt. Diese Vorschrift will ungerechtfertigte Entschädigungen oder Doppelentschädigungen ausschließen (vgl. Broschat, in: Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, Vermögensgesetz, Stand Dezember 2016, § 1 DDR-EErfG Rn. 39). Sie setzt voraus, dass dem Entschädigungsberechtigten solche fortbestehenden Rechte überhaupt zukommen können. Das ist nicht der Fall, wenn er nicht rechtlich anerkannter Inhaber der durch die Enteignungsmaßnahme geschädigten Beteiligung war.
Sinn und Zweck des § 1 Abs. 2 Satz 2 DDR-EErfG sprechen ebenfalls dafür, die Inhaberschaft der durch eine Unternehmensenteignung mittelbar geschädigten Beteiligungen nach rechtlichen und nicht nach historisch-faktischen Gesichtspunkten zu bewerten. Die Regelung wurde in das Gesetz aufgenommen, um durch ein gesetzlich fingiertes Entschädigungsversprechen Zweifeln daran Rechnung zu tragen, ob hinsichtlich zunächst freigestellter ausländischer Unternehmensbeteiligungen ein verdichtetes Entschädigungsversprechen vorlag. Dadurch sollte eine aufgrund dieser Rechtsunsicherheiten mögliche Schutzlücke geschlossen und den betroffenen ausländischen Gesellschaftern auf jeden Fall ein Entschädigungsanspruch eingeräumt werden, der ihnen den gleichen Schutz wie inländischen Gesellschaftern verleiht (vgl. BVerwG, Urteile vom 24. September 2015 - 5 C 13.14 - BVerwGE 153, 63 Rn. 24 und vom 18. September 2014 - 5 C 18.13 - BVerwGE 150, 200 Rn. 45 ff.). Auch diesem Gesetzeszweck kann nur eine Entschädigung solcher ausländischer Gesellschafter gerecht werden, die im rechtlichen Sinne Inhaber von mittelbar durch Enteignung des Unternehmensträgers geschädigten Beteiligungen waren. Die rückwirkende Zuordnung der Aktien des Berliner Aktienpakets an die ursprüngliche Inhaberin, die B. oHG i.L., hat jedoch eine Schädigung der Klägerin durch die Enteignung des Unternehmensträgers entfallen lassen. Geschädigt sein konnte insoweit nur die mit Rechtskraft der Rückerstattungsanordnung wieder in ihre vormalige Rechtsposition eingesetzte frühere Inhaberin der Beteiligungen. Damit fehlt es für die Klägerin als Rückerstattungsverpflichtete im alliierten Rückerstattungsverfahren an einer Schutzlücke, die durch die Regelungen des DDR-Entschädigungserfüllungsgesetzes geschlossen werden könnte.
Eine Schutzlücke für die Klägerin ist im Übrigen schon deshalb nicht erkennbar, weil sie im damaligen Rückerstattungsverfahren gemäß Art. 37 REAO Anspruch auf Rückgewähr des von ihrer Rechtsvorgängerin für den Erwerb der Unternehmensanteile gezahlten Entgelts hatte und die Entscheidung des Kammergerichts Berlin die Vollstreckung der Rückerstattung der Aktien von einer Sicherheitsleistung zur Erfüllung des Anspruchs der Klägerin als Rückerstattungsverpflichteter auf Zahlung des Rückgewährentgelts abhängig gemacht hatte.
Schließlich spricht für eine Anknüpfung an die Rückwirkung der alliierten Rückerstattungsanordnung im Rahmen des DDR-Entschädigungserfüllungsgesetzes auch, dass mit den Wiedergutmachungsregelungen für das Beitrittsgebiet im Ergebnis ein gleichwertiges Schutzniveau erreicht werden sollte wie nach alliiertem Rückerstattungsrecht (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2009 - 8 C 4.08 - Buchholz 428 § 2 VermG Nr. 92 Rn. 28). Das Vermögensgesetz und entsprechend auch das seinen Schutz ergänzende DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz lehnen sich deshalb so weit wie möglich an die Grundsätze des alliierten Rückerstattungsrechts an, soweit nicht eigene vermögensrechtliche Regelungen geschaffen wurden, die eine Übernahme rückerstattungsrechtlicher Regelungen nicht erlauben (vgl. BT-Drs. 12/2944 S. 50; stRspr; vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 2001 - 8 C 11.00 - BVerwGE 115, 152 <155>; Beschluss vom 31. Januar 2017 - 8 B 23.15 - juris Rn. 8 m.w.N.). Dazu stünde es in Widerspruch, wenn das Ergebnis einer alliierten Rückerstattungsanordnung durch die Zuerkennung einer Entschädigung an einen nach dieser Anordnung Rückerstattungsverpflichteten korrigiert würde, ohne dass hierfür ein Rechtsgrund erkennbar wäre.
cc) Der Einwand der Klägerin, eine Berücksichtigung der Nichtigkeitsfeststellung des Aktienverkaufs gemäß dem Teilbeschluss des Landgerichts Berlin bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Beteiligungen nach § 1 Abs. 2 Satz 2 DDR-EErfG verstoße gegen das völkerrechtliche Territorialitätsprinzip, weil einer Rückerstattungsanordnung nach Art. 13 REAO keine Wirkung im Hinblick auf eine Beteiligung an einem in Ost-Berlin belegenen Unternehmen zukommen könne, greift nicht durch. Das völkerrechtliche Territorialitätsprinzip verlangt einen hinreichenden Anknüpfungspunkt für die Erstreckung der nationalen Rechtsordnung auf einen Sachverhalt (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2017 - EnVR 21/16 - juris Rn. 46). Die Rechtsprechung zum alliierten Rückerstattungsrecht sah dessen räumlichen Anwendungsbereich als gegeben an, wenn der betreffende Vermögenswert im Zeitpunkt der Schädigung in seinem Geltungsbereich belegen oder zu einem späteren Zeitpunkt in ihn verbracht worden war (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 2009 - 8 C 12.08 - BVerwGE 135, 272 <280 >). Gegenstand der Rückerstattungsanordnung gegenüber der Klägerin waren Unternehmensbeteiligungen an der L. AG, im Besonderen die Nichtigerklärung des Verkaufs der Aktien aus dem Berliner Aktienpaket und die Berechtigung, die Rechte auf diese Wertpapiere aus der Gesetzgebung über die Wertpapierbereinigung geltend zu machen. Die Beschlüsse des Landgerichts Berlin und des Kammergerichts legen eingehend dar, dass Art. 13 REAO auf die streitgegenständlichen Wertpapiere in Übereinstimmung mit dem völkerrechtlichen Territorialitätsprinzip angewendet werden konnte, weil der Sitz des Ausstellers der Sammelurkunde über die Wertpapiere in West-Berlin einen hinreichenden Anknüpfungspunkt im Sinne des Territorialitätsprinzips darstellte (vgl. die Beschwerdeentscheidung des Kammergerichts S. 39). Die Klägerin ist auch insoweit mit Einwänden gegen die ihr gegenüber in Rechtskraft erwachsenen Entscheidungen ausgeschlossen.
Im Übrigen verletzt es das völkerrechtliche Territorialitätsprinzip nicht, wenn die nach alliiertem Rückerstattungsrecht in Einklang mit Völkerrecht erfolgte Zuordnung einer Unternehmensbeteiligung zu einem anderen Rechtsträger nunmehr der Bewertung nach nationalem Recht zugrunde gelegt wird, ob die Klägerin im Enteignungszeitpunkt Inhaberin einer Unternehmensbeteiligung war und deshalb einen Entschädigungsanspruch hat. Soweit eine Entschädigung nicht völkerrechtlich geboten ist (vgl. dazu unten 4.), bleibt es dem nationalen Gesetzgeber überlassen, die Voraussetzungen für eine Entschädigungsleistung zu bestimmen, auch wenn sie an historische Vorgänge im Machtbereich eines anderen Völkerrechtssubjekts anknüpft.
dd) Es verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG, wenn die ehemals nach alliiertem Rückerstattungsrecht rückerstattungsverpflichteten ausländischen Gesellschafter nicht als Inhaber einer Beteiligung im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2 DDR-EErfG angesehen werden. Sie werden hierdurch nicht ohne hinreichenden sachlichen Grund gegenüber Anteilsinhabern schlechter gestellt, die ihre Unternehmensbeteiligungen gleichfalls aufgrund eines verfolgungsbedingten Veräußerungsgeschäfts erworben hatten, diese aber nicht zurückerstatten mussten, weil sie im Beitrittsgebiet ansässig waren und deshalb nicht dem Anwendungsbereich des alliierten Rückerstattungsrechts unterlagen. Im Verhältnis zu solchen Erwerbern, die auch keine Rückgewähr der Entgeltzahlung im Rahmen des alliierten Rückerstattungsrechts erhielten und möglicherweise vermögensrechtlichen Ansprüchen der Geschädigten oder deren Rechtsnachfolger nach § 1 Abs. 6 VermG ausgesetzt waren oder sind, liegt kein vergleichbarer Sachverhalt vor.
4. Die Klägerin hat entgegen ihrer umfangreichen Argumentation im Revisionsverfahren auch keinen unmittelbar völkerrechtlichen Anspruch auf die von ihr begehrte Entschädigung.
In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass die Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich keiner völkerrechtlichen Verpflichtung unterliegt, für rechtswidrige Hoheitsmaßnahmen der ehemaligen DDR oder der sowjetischen Besatzungsmacht einzustehen (vgl. BVerfG, Urteil vom 22. November 2000 - 1 BvR 2307/94 u.a. - BVerfGE 102, 254 <297>; Beschluss vom 26. Oktober 2004 - 2 BvR 995/00, 2 BvR 1038/01 - BVerfGE 112, 1 = juris Rn. 102; BVerwG, Beschlüsse vom 24. Februar 1998 - 7 B 42.98 - juris Rn. 4 und vom 1. Juli 1999 - 7 B 2.99 - Buchholz 428 § 1 Abs. 1 VermG Nr. 5 S. 17 m.w.N.). Allerdings gehen nach Völkergewohnheitsrecht noch unerfüllte Entschädigungsverpflichtungen mit dem Übergang des Vermögens des untergegangenen Staates auf den Nachfolgestaat über (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. August 2012 - 1 BvR 1184/09 - ZOV 2014, 92 = juris Rn. 6; BVerwG, Beschlüsse vom 1. Juli 1999 - 7 B 2.99 - Buchholz 428 § 1 Abs. 1 VermG Nr. 5 S. 17 und vom 9. Mai 2005 - 7 B 144.04 - juris Rn. 11). Insoweit hat die Bundesrepublik Deutschland ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen mit dem Erlass des DDR-Entschädigungserfüllungsgesetzes jedoch erfüllt (BT-Drs. 15/1180 S. 15 f.; BVerwG, Beschluss vom 21. Februar 2017 - 8 B 49.16 - juris Rn. 25). Auch das von der Klägerin eingereichte Rechtsgutachten zur Frage des völkerrechtlichen Eigentumsschutzes im Rahmen des DDR-Entschädigungserfüllungsgesetzes bestätigt, dass keine völkerrechtlichen Bedenken gegen das Gesetz bestehen (vgl. Rn. 70 des Rechtsgutachtens; hierzu bereits BVerwG, Beschluss vom 21. Februar 2017 - 8 B 49.16 - juris Rn. 26).
Im Übrigen lässt die hier anzuwendende einfachgesetzliche Regelung des § 1 Abs. 2 Satz 2 DDR-EErfG keinen Raum für einen Rückgriff unmittelbar auf Völkerrecht. Vielmehr wäre der darin enthaltene Begriff der Beteiligungen völkerrechtskonform auszulegen, wenn internationales Recht eine Entschädigung ungeachtet rechtskräftiger, rechtsgestaltender wiedergutmachungsrechtlicher Entscheidungen verlangte (vgl. allg. BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 2004 - 2 BvR 955/00, 2 BvR 1038/01 - BVerfGE 112, 1 <27> m.w.N.). Für eine erweiternde völkerrechtskonforme Auslegung, die der Klägerin einen Entschädigungserfüllungsanspruch verleihen könnte, besteht jedoch kein Anlass. § 1 Abs. 2 Satz 2 DDR-EErfG erkennt einen Entschädigungserfüllungsanspruch für die Wertminderung von Unternehmensbeteiligungen im Rahmen der Rechtsfolgenverweisung auf Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 der Vorschrift unabhängig vom Nachweis eines konkreten verdichteten Entschädigungsversprechens an (vgl. BVerwG, Urteile vom 18. September 2014 - 5 C 18.13 - BVerwGE 150, 200 Rn. 45 ff. und vom 24. September 2015 - 5 C 13.14 - BVerwGE 153, 63 Rn. 24). Die Frage, ob eine völkerrechtliche Entschädigungspflicht der ehemaligen DDR für die Schädigung von Unternehmensbeteiligungen durch Enteignung des Unternehmensträgers dem Grunde nach bestand, erübrigt sich deshalb, weil schon das innerstaatliche Gesetz eine Entschädigung vorsieht. Strittig ist zwischen den Beteiligten nur, ob die Klägerin Inhaberin der streitgegenständlichen Unternehmensbeteiligung und damit entschädigungsberechtigt ist.
Selbst nach dem Vortrag der Klägerin steht Völkerrecht der Auslegung des § 1 Abs. 2 Satz 2 DDR-EErfG nicht entgegen, wonach die durch die besatzungshoheitliche Enteignung der L. AG wirtschaftlich mittelbar geschädigten Beteiligungen infolge der nach Art. 13 REAO ergangenen Rückerstattungsanordnung nicht ihr, sondern der durch Zwangsverkauf der Aktien in der Zeit des Nationalsozialismus geschädigten B. oHG i.L. zustehen. Es bedarf keiner näheren Erläuterung, dass die Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts durch alliiertes Rückerstattungsrecht nicht ihrerseits durch Völkerrecht in Frage gestellt wird. Es ist auch kein anderweitiger völkerrechtlicher Gesichtspunkt erkennbar, der für eine einfachgesetzliche Zuordnung der zurückerstatteten Unternehmensbeteiligungen an die Klägerin als damaliger Rückerstattungsverpflichteter spräche.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren für erstattungsfähig zu erklären, weil diese sich durch Stellung eines Antrages am Kostenrisiko beteiligt hat.
B e s c h l u s s
Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren auf 935 940,03 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Der festgesetzte Streitwert orientiert sich gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG an der Höhe der von der Klägerin begehrten Entschädigung. Für die von der Klägerin angeregte Streitwertbegrenzung fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Die Streitwertdeckelung auf 500 000 € in § 52 Abs. 4 Nr. 3 GKG für Verfahren über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz erfasst nicht Verfahren über Ansprüche nach dem DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz. Soweit sie in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf Ansprüche nach dem Investitionsvorranggesetz sowie Entschädigungen nach dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz übertragen worden ist (BVerwG, Beschluss vom 13. November 1998 - 8 B 226.98 - juris Rn. 7; Urteil vom 17. Juli 2009 - 5 C 33.07 - insoweit nicht abgedruckt in BVerwGE 134, 196 = Rn. 1 des in juris angefügten Streitwertbeschlusses sowie Beschluss vom 9. März 2016 - 8 B 22.16 - juris Rn. 5), beruhte dies auf der Nähe dieser Ansprüche zur Feststellung einer Berechtigung nach dem Vermögensgesetz. Daran fehlt es hier. Vielmehr war Anlass zur Schaffung des DDR-Entschädigungserfüllungsgesetzes eine Schutzlücke für nicht unter das Vermögensgesetz fallende Schädigungen durch Hoheitsmaßnahmen der ehemaligen DDR bzw. der sowjetischen Besatzungsmacht. Der Gesetzgeber hat den Streitwert nicht generell für alle Verfahren begrenzt, die eine Bewältigung der rechtlichen Folgen der Herrschaft der DDR und deren Untergang zum Gegenstand haben, sondern punktuelle Regelungen zur Streitwertdeckelung geschaffen (vgl. auch § 6 Abs. 3 des Vermögenszuordnungsgesetzes). Die bei Schaffung des DDR-Entschädigungserfüllungsgesetzes bereits vorhandene Streitwertbegrenzung im damaligen § 13 Abs. 3 GKG (i.d.F. vom 17. August 2001 - BGBl. I S. 2144) für Verfahren wegen Ansprüchen nach dem Vermögensgesetz hat der Gesetzgeber nicht auf Verfahren wegen Entschädigungserfüllungsansprüchen erstreckt. Eine Anwendung von oder eine Analogie zu § 52 Abs. 4 Nr. 3 GKG in Verfahren nach dem DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz scheidet auch angesichts der lediglich teilweisen Verweisung auf das Verfahren nach dem Vermögensgesetz in § 6 DDR-EErfG aus.