DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz (DDR-EErfG)
Gesetz zur Regelung in der Deutschen Demokratischen Republik nicht erfüllter Entschädigungsansprüche aus Enteignung

Ausfertigungsdatum: 10.12.2003


§ 6 DDR-EErfG Verfahren

Die Abschnitte V und VI des Vermögensgesetzes gelten entsprechend. § 32 Abs. 1 des Vermögensgesetzes findet keine Anwendung. Für Widerspruchsverfahren gilt § 26 Abs. 3 des Vermögensgesetzes entsprechend.