Entscheidungsdatum: 25.10.2016
1. Die Verpflichtung der Dienststelle, die Kosten für eine von zwei Mitgliedern der Einigungsstelle hinzugezogene sachverständige Person zu tragen, kann sich unter den gesetzlichen Voraussetzungen (§ 53 Abs. 6 i.V.m. § 34 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 6 i.V.m. § 54 Abs. 2 Satz 1 MBG Schl.-H.
2. Mitgliedern der Einigungsstelle kommt nach den gesetzlichen Regelungen (§§ 53, 54 MBG Schl.-H.) nicht das Recht zu, sich im Verfahren vor der Einigungsstelle eines Rechtsanwalts als bevollmächtigten Vertreters zu bedienen.
I
Die Verfahrensbeteiligten streiten über die Kosten für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts in einem im Jahr 2013 nach schleswig-holsteinischem Mitbestimmungsrecht geführten Einigungsstellenverfahren.
Die Antragsteller wurden als Mitglieder des Hauptpersonalrates von diesem als Beisitzer einer Einigungsstelle benannt. Deren Verfahrensgegenstand war die Parkraumbewirtschaftung im Universitätsklinikum Schleswig-Holstein an den Standorten K. und L. Sie war einberufen worden, nachdem der Hauptpersonalrat im Januar 2013 dem Parkraumkonzept des von der Beteiligten geleiteten Ministeriums die erbetene Zustimmung versagt hatte.
Mit E-Mail vom 20. Februar 2013 wandte sich die Vorsitzende des Hauptpersonalrats an das Ministerium und teilte mit, die beiden vom Hauptpersonalrat benannten Mitglieder der Einigungsstelle bäten darum, Herrn Rechtsanwalt Prof. Dr. W. als Sachverständigen gemäß § 54 Abs. 2 MBG Schl.-H. hinzuzuziehen.
Am 28. Februar 2013 fand die erste Sitzung der Einigungsstelle unter dem Vorsitz des Direktors eines Arbeitsgerichts statt. Laut Sitzungsprotokoll waren daneben zwei vom Ministerium benannte Beisitzer und der Bereichsleiter Liegenschaften des Universitätsklinikums als sachverständige Person anwesend, während für den Hauptpersonalrat die Antragsteller als Beisitzer sowie Rechtsanwalt Prof. Dr. W. als sachverständige Person erschienen. Eine Einigung wurde in dieser Sitzung nicht erzielt.
Rechtsanwalt Prof. Dr. W. legte in einer an den Einigungsstellenvorsitzenden gerichteten und an alle Mitglieder der Einigungsstelle verteilten E-Mail vom 18. April 2013 "im Auftrag der Vertreter der Personalräte" die Position der Antragsteller, die von ihm auch mehrfach als "Personalratsvertreter" bezeichnet wurden, schriftlich dar. Am 22. April 2013 fand eine weitere Sitzung der Einigungsstelle statt, wobei laut Sitzungsprotokoll für den Hauptpersonalrat wiederum die Antragsteller und Rechtsanwalt Prof. Dr. W. anwesend waren. In dieser Sitzung konnte eine Einigung herbeigeführt werden.
Am 7. Mai 2013 stellte Rechtsanwalt Prof. Dr. W. seine auf der Grundlage des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes berechneten Kosten für die Einigungsstelle "Parkraumbewirtschaftung Campus K. und Campus L." in Höhe von 1 816,65 € dem Hauptpersonalrat in Rechnung. Am 26. Mai 2013 änderte er dies dahin, dass er die Kostenrechnung nunmehr an das Ministerium über die Antragsteller als Mitglieder der Einigungsstelle "Parkraumbewirtschaftung" richtete.
Nachdem die Beteiligte die Übernahme der Kosten sowohl gegenüber dem Hauptpersonalrat als auch gegenüber den Antragstellern abgelehnt hatte, haben diese bei dem Verwaltungsgericht das Beschlussverfahren eingeleitet mit dem Ziel, die Beteiligte zu verpflichten, sie, die Antragsteller, von den Kosten der Hinzuziehung des Rechtsanwalts Prof. Dr. W. als sachverständiger Person im Einigungsstellenverfahren freizustellen. Das Verwaltungsgericht hat dem teilweise stattgeben und die Beteiligte verpflichtet, einen Betrag in Höhe von 618,92 € an Rechtsanwalt Prof. Dr. W. zu zahlen und die Antragsteller von den Kosten in dieser Höhe freizustellen. Im Übrigen hat es den Antrag abgelehnt. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts wurde den Beteiligten am 15. April 2014 zugestellt. Er enthielt eine Rechtsmittelbelehrung, die vorsieht, dass sich juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen können.
Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts hat neben den Antragstellern auch die Beteiligte am 22. April 2014 bei dem Oberverwaltungsgericht Beschwerde eingelegt. Diese Beschwerdeschrift ist von einer Mitarbeiterin des Ministeriums, welche die Befähigung zum Richteramt hat, gefertigt worden. Mit Schriftsatz dieser Mitarbeiterin vom 4. Juni 2014, der bei dem Oberverwaltungsgericht am 10. Juni 2014 eingegangen ist, ist die Beschwerde der Beteiligten begründet worden. Nach einem rechtlichen Hinweis des Oberverwaltungsgerichts im November 2014 hat die Beteiligte - nunmehr vertreten durch ihre Verfahrensbevollmächtigten - am 18. Dezember 2014 erneut Beschwerde eingelegt. Darin haben diese zur Begründung auf die Beschwerdebegründungsschrift vom 4. Juni 2014 Bezug genommen.
Das Oberverwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss die Beschwerde der Antragsteller zurückgewiesen sowie auf die Beschwerde der Beteiligten den Beschluss des Verwaltungsgerichts geändert und den Antrag der Antragsteller abgelehnt. Zwar sei die Beschwerde der Beteiligten zunächst unzulässig gewesen, da sie nicht durch einen Rechtsanwalt eingelegt und begründet worden sei. Die von den Prozessbevollmächtigten der Beteiligten erneut eingelegte Beschwerde sei jedoch nicht verfristet gewesen, da der angefochtene Beschluss eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung enthalten habe, so dass die Einlegung und Begründung des Rechtsmittels gemäß § 9 Abs. 5 ArbGG innerhalb eines Jahres seit Zustellung der Entscheidung zulässig gewesen sei. Die Beschwerde der Beteiligten sei auch begründet. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ergebe sich kein Anspruch der Antragsteller auf Freistellung von Kosten einer beigezogenen sachverständigen Person aus § 54 Abs. 2 Satz 1 und § 53 Abs. 6 i.V.m. § 34 Abs. 1 MBG Schl.-H. Ein solcher Anspruch könne "eigentlich" schon deswegen nicht entstehen, weil nicht die beiden Mitglieder der Einigungsstelle, auf deren Antrag die sachverständige Person beratend an der Sitzung teilnehmen dürfe (§ 54 Abs. 2 MBG Schl.-H.), Auftraggeber der sachverständigen Person seien, sondern die Einigungsstelle selbst. Der Gesetzgeber habe, obgleich dies nahegelegen hätte, in § 54 MBG Schl.-H. keine Kostenregelung für Sachverständige getroffen. Einer solchen Kostenregelung hätte es aber umso mehr bedurft, als der Antrag auf Beiziehung einer sachverständigen Person von zwei Mitgliedern der Einigungsstelle gestellt werden könne. Zudem sei Rechtsanwalt Prof. Dr. W. schon nicht als sachverständige Person tätig geworden, sondern als anwaltlicher Vertreter des Hauptpersonalrats bzw. der von diesem entsandten Mitglieder der Einigungsstelle. Er habe im Rechnungsbegleitschreiben vom 7. Mai 2013 ausgeführt, dass er "auftragsgemäß für den Hauptpersonalrat tätig" geworden sei. Der von Rechtsanwalt Prof. Dr. W. in der Rechnung angegebene Leistungszeitraum vom 15. Februar 2013 bis 6. Mai 2013 liege auch vor dem Zeitpunkt, als per E-Mail vom 20. Februar 2013 um seine Hinzuziehung als Sachverständiger gebeten worden sei. Das Begleitschreiben vom 7. Mai 2013 könne nicht als Büroversehen abgetan werden. Das belege auch das Verhalten von Rechtsanwalt Prof. Dr. W. zwischen den beiden Sitzungen. Er sei, indem er "im Auftrag der Vertreter der Personalräte" eine E-Mail an den Einigungsstellenvorsitzenden gerichtet und sich auf deren Auffassungen und Kenntnisse berufen habe, eindeutig als Parteivertreter aufgetreten und habe keine Sachverständigentätigkeit wahrgenommen. Die vorliegende Konstellation zeige auch, dass es nahezu ausgeschlossen sei, dass ein Rechtsanwalt sachverständige Person in einer Einigungsstelle sein könne. Neutrales Mitglied und Vorsitzender einer Einigungsstelle dürfe nur ein Jurist sein, d.h. der juristische Sachverstand dieser Person stehe allen anderen Mitgliedern der Einigungsstelle zur Verfügung.
Hiergegen haben die Antragsteller Rechtsbeschwerde erhoben. Zur Begründung tragen sie insbesondere vor: Das Oberverwaltungsgericht habe die Entscheidung des Verwaltungsgerichts schon deshalb nicht aufheben dürfen, weil die Beschwerde der Beteiligten wegen Verfristung unzulässig gewesen sei. In der Sache sei der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts unzutreffend, weil sich der streitige Anspruch auf Übernahme der Kosten aus § 53 Abs. 6 i.V.m. § 34 Abs. 1 MBG Schl.-H. ergebe. Es bedürfe für die Übernahme der Sachverständigenkosten keiner ausdrücklichen Bezeichnung im Gesetz, sondern reiche aus, dass es mit § 34 Abs. 1 und 2 MBG Schl.-H. eine Regelung gebe, wonach die entstehenden Kosten von der Dienststelle zu übernehmen seien. Davon seien auch die Kosten für die Hinzuziehung eines Juristen als sachverständige Person erfasst. Das Oberverwaltungsgericht habe die Umstände fehlerhaft dahin gewürdigt, dass Rechtsanwalt Prof. Dr. W. als anwaltlicher Vertreter des Hauptpersonalrats bzw. der vom Hauptpersonalrat entsandten Mitglieder der Einigungsstelle aufgetreten sei. Das gelte sowohl im Hinblick auf das Rechnungsbegleitschreiben vom 7. Mai 2013 als auch auf die E-Mail vom 18. April 2013. Die Würdigung dieser E-Mail durch die Vorinstanz sei bereits im Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz der Antragsteller vom 24. März 2015 unter Beweisantritt beanstandet worden. Bei Zweifeln an diesem Vortrag hätte das Oberverwaltungsgericht Beweis durch Vernehmung des Einigungsstellenvorsitzenden erheben müssen. Dieser hätte bestätigt, dass das Verfassen der E-Mail vom 18. April 2013 mit der Einigungsstelle abgestimmt und Rechtsanwalt Prof. Dr. W. beauftragt gewesen sei, die Erwägungen der Antragsteller als Sachverständiger an die anderen Mitglieder der Einigungsstelle weiterzuleiten. Selbst wenn man davon ausginge, dass Rechtsanwalt Prof. Dr. W. als anwaltlicher Vertreter oder Berater der von dem Hauptpersonalrat entsandten Beisitzer der Einigungsstelle tätig geworden sei, schließe dies einen Vergütungsanspruch nicht aus. Der Begriff des Sachverständigen sei hier weiter gefasst als im Prozessrecht und erfasse auch Personen, die dem Personalrat die fehlende Rechtskenntnis vermittelten.
Die Beteiligte tritt dem entgegen und verteidigt die angefochtene Entscheidung.
II
Die zulässige Rechtsbeschwerde der Antragsteller ist nicht begründet. Der angefochtene Beschluss des Oberverwaltungsgerichts beruht nicht auf der unrichtigen Anwendung von Rechtsnormen (§ 88 Abs. 2 MBG Schl.-H. i.V.m. § 93 Abs. 1 Satz 1 ArbGG), nämlich des § 53 Abs. 6 i.V.m. § 34 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 6 sowie § 54 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Mitbestimmung der Personalräte (Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein - MBG Schl.-H.) vom 11. Dezember 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 577), zuletzt geändert durch Art. 12 des Gesetzes vom 11. Dezember 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 464). Das Oberverwaltungsgericht geht zwar mit rechtsfehlerhaften Erwägungen, aber im Ergebnis zu Recht davon aus, dass den Antragstellern der sowohl mit dem Haupt- als auch mit dem Hilfsantrag gegen die Beteiligte geltend gemachte Zahlungs- und Freistellungsanspruch bezüglich der Kosten, die Rechtsanwalt Prof. Dr. W. für seine Hinzuziehung in dem Einigungsstellenverfahren in Rechnung gestellt hat, nicht zusteht. Die Rechtsbeschwerde der Antragsteller ist daher zurückzuweisen (§ 88 Abs. 2 MBG Schl.-H. i.V.m. § 92 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 72 Abs. 5 ArbGG i.V.m. § 561 ZPO). Das Oberverwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass die Beschwerde der Beteiligten zulässig (1.) und begründet (2.) gewesen ist.
1. Entgegen der Ansicht der Antragsteller ist die Beschwerde der Beteiligten zulässig gewesen.
Die Überprüfung der Zulässigkeit der Beschwerde obliegt dem Rechtsbeschwerdegericht gemäß § 88 Abs. 2 MBG Schl.-H. i.V.m. § 92 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 72 Abs. 5 ArbGG i.V.m. § 557 Abs. 3 Satz 2 ZPO schon von Amts wegen (vgl. BAG, Beschluss vom 29. Januar 1992 - 7 ABR 29/91 - AP Nr. 14 zu § 11 ArbGG 1979 Prozessvertreter Bl. 565 m.w.N.). Sie ergibt, dass die Beschwerde der Beteiligten sowohl unter Beachtung des Erfordernisses der Postulationsfähigkeit (a) als auch unter Wahrung der maßgeblichen Fristen (b) erhoben und begründet worden ist.
a) § 88 Abs. 2 MBG Schl.-H. verweist hinsichtlich des Erfordernisses der Postulationsfähigkeit des Beschwerdeführers auf § 87 Abs. 2 Satz 2 ArbGG, ausweislich dessen für die Vertretung vor dem Landesarbeitsgericht § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 ArbGG entsprechend gelten. Hiernach dürfen sich die Beteiligten im Beschwerdeverfahren zweiter Instanz grundsätzlich selbst oder durch ihre Beschäftigten vertreten lassen. Dies gilt indes nicht für die Einlegung und Begründung der Beschwerde, hinsichtlich derer § 88 Abs. 2 MBG Schl.-H. i.V.m. § 89 Abs. 1 ArbGG die entsprechende Geltung des § 11 Abs. 4 und 5 ArbGG anordnet. Danach müssen sich die Beteiligten vor dem Landesarbeitsgericht grundsätzlich durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Als solche sind gemäß § 88 Abs. 2 MBG Schl.-H. i.V.m. § 89 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 4 Satz 2 ArbGG außer Rechtsanwälten nur die in § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 ArbGG bezeichneten, hier aber nicht befassten Organisationen zugelassen. Wegen der in § 88 Abs. 2 MBG Schl.-H. angeordneten entsprechenden Anwendung des § 11 Abs. 4 ArbGG gelten diese Grundsätze auch für das personalvertretungsrechtliche Beschwerdeverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht.
Gemessen daran genügen zwar weder die durch eine Bedienstete der Beteiligten mit Befähigung zum Richteramt am 22. April 2014 erhobene Beschwerde noch die mit Schriftsatz vom 4. Juni 2014 gefertigte und am 10. Juni 2014 bei Gericht eingegangene Beschwerdebegründung dem Erfordernis der Postulationsfähigkeit. Dieses Erfordernis ist jedoch durch den Schriftsatz der Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten vom 18. Dezember 2014 gewahrt worden, mit dem diese erneut Beschwerde erhoben und sich zu deren Begründung auf die Beschwerdebegründung der Beteiligten vom 4. Juni 2014 berufen haben.
b) Mit dem anwaltlichen Schriftsatz vom 18. Dezember 2014 ist die Beschwerde der Beteiligten auch fristgerecht eingelegt (aa) und begründet (bb) worden.
aa) Die Beschwerdeschrift der Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten wahrt die Jahresfrist des § 88 Abs. 2 MBG Schl.-H. i.V.m. § 9 Abs. 5 Satz 4 ArbGG. Diese ist anstelle der einmonatigen Einlegungsfrist des § 88 Abs. 2 MBG Schl.-H. i.V.m. § 87 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG zu beachten, da die dem Beschluss des Verwaltungsgerichts beigefügte Rechtsmittelbelehrung insoweit unvollständig gewesen ist, als sie nicht auf das Vertretungserfordernis des § 88 Abs. 2 MBG Schl.-H. i.V.m. § 89 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 11 Abs. 4 und 5 ArbGG hinweist. Die gemäß § 88 Abs. 2 MBG Schl.-H. i.V.m. § 87 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 517 ZPO mit der Zustellung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung des Verwaltungsgerichts am 15. April 2014 in Lauf gesetzte Jahresfrist ist im Dezember 2014 noch nicht verstrichen gewesen.
bb) Mit der Beschwerdeschrift vom 18. Dezember 2014 hat die Beteiligte zugleich die maßgebliche Beschwerdebegründungsfrist gewahrt. Der Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten genügt den inhaltlichen Anforderungen des § 88 Abs. 2 MBG Schl.-H. i.V.m. § 89 Abs. 2 Satz 2 ArbGG an die Begründung des Rechtsmittels. In diesem Schriftsatz berufen sich diese auf die von der Beteiligten verfasste Beschwerdebegründung vom 4. Juni 2014, deren Inhalt sie sich hierdurch zu eigen machen.
Zwar genügen zur gesetzmäßigen Begründung eines Rechtsmittels die bloße Unterzeichnung und Einreichung eines von einem nicht postulationsfähigen Beteiligten verfassten Schriftsatzes durch dessen postulationsfähigen Verfahrensbevollmächtigten jedenfalls dann nicht, wenn dieser es unterlässt, den Streitstoff in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht durchzuarbeiten, zu sichten und zu gliedern (BVerwG, Beschlüsse vom 6. September 1965 - 6 C 57.63 - BVerwGE 22, 38 <39>, vom 17. März 1971 - 3 B 18.71 und 3 C 23.71 - Buchholz 310 § 139 VwGO Nr. 37 S. 14 f. und vom 31. März 1995 - 4 A 1.93 - BVerwGE 98, 126 <128>; BAG, Beschluss vom 20. September 2011 - 9 AZN 582/11 - EzA § 11 ArbGG 1979 Nr. 17 Rn. 7; BSG, Beschluss vom 24. Februar 1992 - 7 BAr 86/91 - NZA 1992, 664). Gleiches gilt für die bloße Inbezugnahme eines von einer Person ohne Befähigung zum Richteramt verfassten Schriftsatzes (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <92 ff.>).
Allerdings ist in der vorliegenden Konstellation eine Ausnahme anzunehmen. Dieser Sachverhalt ist nämlich dadurch gekennzeichnet, dass auf den ansonsten allen prozessualen Anforderungen genügenden Schriftsatz einer in Bezug auf die Rechtsmaterie kenntnisreichen Mitarbeiterin mit Befähigung zum Richteramt verwiesen wird. Das Gebot der Prüfung, Sichtung und Durchdringung des Streitstoffes dient dem Interesse an einer geordneten Rechtspflege, insbesondere an einer geordneten und konzentrierten Verfahrensführung (BT-Drs. 13/3993 S. 11). Es bezweckt, die Sachlichkeit des Verfahrens zu fördern sowie die sachkundige Erörterung des Streitfalles und insbesondere der entscheidungserheblichen Rechtsfragen zu gewährleisten (BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 1989 - 4 B 140.88 - Buchholz 406.11 § 236 BauGB Nr. 1 S. 2). Darüber hinaus ist es der Gewährleistung der Rechtseinheit und der Fortentwicklung der Rechtsprechung durch die ihre Aufgabe als Beschwerdeinstanz wahrnehmenden Obergerichte zu dienen bestimmt (Czybulka, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 4. Aufl. 2014, § 67 Rn. 45). Nur in besonderen Fallgestaltungen, in denen diesen Zwecken bereits durch einen nicht postulationsfähigen Beteiligten erkennbar Rechnung getragen ist, kann es im Einzelfall hinreichen, einen solchen Entwurf inhaltlich unverändert und mit Unterschrift des postulationsfähigen Verfahrensbevollmächtigten an das Beschwerdegericht weiterzuleiten (BVerwG, Beschluss vom 15. März 1971 - 2 C 47.64 - Buchholz 310 § 139 VwGO Nr. 38 S. 16; vgl. ferner BAG, Beschluss vom 29. Januar 1992 - 7 ABR 29/91 - AP Nr. 14 zu § 11 ArbGG 1979 Prozessvertreter) oder sich auf eine durch den nicht postulationsfähigen Beteiligten gefertigte Beschwerdebegründungsschrift zu berufen.
Ein solcher Einzelfall liegt hier wegen der besonderen Umstände vor. Die Beschwerdebegründungsschrift vom 4. Juni 2014 ist durch eine zum Richteramt befähigte Bedienstete der Beteiligten gezeichnet worden. Die unterzeichnende Bedienstete verfügte aufgrund ihrer beruflichen Befassung mit der Materie und ihrer Einbindung in das Einigungsstellenverfahren über eine entsprechende Fach- und Sachkenntnis. Die von ihr gezeichnete Beschwerdebegründung genügt inhaltlich in jeder Hinsicht den Anforderungen des § 88 Abs. 2 MBG Schl.-H. i.V.m. § 89 Abs. 2 Satz 2 ArbGG an eine durch einen postulationsfähigen Verfahrensbevollmächtigten verfasste Rechtsmittelbegründung. Insbesondere zeichnet sie sich durch einen an der Entscheidung der Vorinstanz ausgerichteten und den Streitstoff in tatsächlicher und in rechtlicher Hinsicht aufbereitenden und durchdringenden Vortrag aus. Insoweit unterscheidet sie sich etwa von einem bloßen Rechtsgutachten oder einer Ansammlung von Stellungnahmen und Ausarbeitungen dritter Personen, hinsichtlich derer eine Bezugnahme unzulässig ist (BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 1989 - 4 B 140.88 - Buchholz 406.11 § 236 BauGB Nr. 1 S. 2 f. und Urteil vom 23. April 2014 - 9 A 25.12 - BVerwGE 149, 289 Rn. 16). Deshalb bedeutete es eine sachlich nicht gerechtfertigte "Überspitzung" (BGH, Beschluss vom 10. Juli 1954 - III ZR 229/53 - BGHZ 14, 210 <212>) des Erfordernisses der Postulationsfähigkeit, den Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten eine Paraphrasierung der Beschwerdebegründungsschrift vom 8. August 2014 abzuverlangen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Februar 2001 - VII ZR 477/00 - BGHZ 146, 372 <373 f.>).
2. Entgegen der Ansicht der Antragsteller ist die Beschwerde der Beteiligten auch begründet gewesen. Das Oberverwaltungsgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass den Antragstellern ein Zahlungs- und Freistellungsanspruch gegen die Beteiligte wegen der von Rechtsanwalt Prof. Dr. W. in Rechnung gestellten Kosten nicht zusteht. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus dem Gesichtspunkt der Heranziehung des Rechtsanwalts als sachverständiger Person (a) noch wegen der Heranziehung als Verfahrensbevollmächtigter der Einigungsstellenmitglieder (b) oder des Hauptpersonalrats (c).
a) Ein Zahlungs- und Freistellungsanspruch der Antragsteller folgt nicht aus einer Tätigkeit von Rechtsanwalt Prof. Dr. W. als sachverständige Person im Einigungsstellenverfahren.
Grundlage eines gegen die Dienststellenleitung geltend zu machenden Anspruchs, die Kosten für die Hinzuziehung von Prof. Dr. W. im Einigungsstellenverfahren zu tragen, kann zwar § 53 Abs. 6 i.V.m. § 34 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 6 i.V.m. § 54 Abs. 2 Satz 1 MBG Schl.-H. sein. Anders als die Vorinstanz meint, ist es nicht ausgeschlossen, dass ein solcher Anspruch auch bei Hinzuziehung eines Rechtsanwalts als sachverständige Person bestehen kann (aa). Die Voraussetzungen des § 54 Abs. 2 Satz 1 MBG Schl.-H. liegen hier jedoch nicht vor (bb).
aa) Die Regelung des § 53 Abs. 6 MBG Schl.-H., wonach für die Mitglieder der Einigungsstelle unter anderem § 34 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 6 MBG Schl.-H. entsprechend gilt, ist entgegen der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts auch auf die Kosten für sachverständige Personen im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 MBG Schl.-H. anwendbar ((1)). Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 MBG Schl.-H. trägt die Dienststelle die durch die Tätigkeit des Personalrates oder der von ihm beauftragten Mitglieder entstehenden Kosten. Zu diesen gehören nach § 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 MBG Schl.-H. unter anderem die notwendigen Kosten zur Deckung des Informationsbedarfs durch rechtliche Beratungen ((2)). Ein darauf gestützter Anspruch auf Tragung der diesbezüglichen Kosten durch die Dienststelle setzt dem Grunde nach voraus, dass die beratende Teilnahme des Rechtsanwalts als sachverständige Person zur Aufgabenerfüllung der Einigungsstelle notwendig gewesen ist ((3)).
(1) Die Kostenregelung des § 53 Abs. 6 i.V.m. § 34 Abs. 1 MBG Schl.-H. ist auch auf die Kosten für sachverständige Personen im Sinne von § 54 Abs. 2 MBG Schl.-H. anwendbar. Soweit das Oberverwaltungsgericht annimmt, dass Kosten, die infolge der Heranziehung einer sachverständigen Person auf Antrag von zwei Mitgliedern der Einigungsstelle anfallen, nicht von der Dienststelle zu tragen seien, weil es insoweit an einer gesetzlichen Regelung fehle, steht dies mit § 53 Abs. 6 MBG Schl.-H. nicht in Einklang.
Bereits der - insoweit allerdings nicht eindeutige - Wortlaut des § 53 Abs. 6 MBG-Schl.-H. weist in die gegenteilige Richtung. Die Norm trifft erkennbar eine umfassende Regelung hinsichtlich der Kosten der Einigungsstelle und ihrer Mitglieder und deren Übernahme durch die Dienststelle. Dies wird in systematischer Hinsicht zum einen durch das Wort "Kosten" in der Überschrift der Norm und zum anderen durch das Fehlen einer weiteren Kostenregelung unterstrichen, der es wegen des umfassenden Regelungsanspruchs des § 53 Abs. 6 MBG Schl.-H. - entgegen der Annahme des Oberverwaltungsgerichts - auch nicht bedurfte.
Dem widerstreitet nicht, dass § 53 Abs. 7 MBG Schl.-H. hinsichtlich der Vergütung des unparteiischen Mitglieds der Einigungsstelle eine alternative pauschale Entschädigung ermöglicht, da diese Sonderregelung die Geltung des § 53 Abs. 6 MBG Schl.-H. nicht in Frage stellt. Dass das Gesetz hinsichtlich der im Zusammenhang mit der Hinzuziehung einer sachverständigen Person entstehenden Kosten eine eigenständige Regelung nicht vorsieht, zwingt nicht zu der Annahme, dass eine Kostentragung durch die Dienststelle insoweit nicht erfolgen sollte. Vielmehr bedurfte es einer entsprechenden speziellen Kostenregelung nicht, da die typischerweise in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten von den entsprechend geltenden Tatbeständen des § 34 Abs. 1 MBG Schl.-H. erfasst werden. Aus teleologischer Sicht liefe die grundsätzliche Versagung einer Übernahme der durch die Hinzuziehung einer sachverständigen Person im Einigungsstellenverfahren entstehenden Kosten dem allgemeinen Rechtsgedanken zuwider, wonach die Dienststelle die Kosten sämtlicher mitbestimmungsrechtlich vorgesehenen Institutionen zu tragen hat (BVerwG, Beschlüsse vom 9. Oktober 1991 - 6 P 1.90 - BVerwGE 89, 93 <99> und vom 24. Februar 2016 - 5 P 2.15 - NZA-RR 2016, 389 Rn. 14). Dieser in dem Verbot der Benachteiligung und Behinderung von Personen und Institutionen, die im Personalvertretungsrecht vorgesehene Aufgaben wahrnehmen oder Befugnisse ausüben, fußende Grundsatz bezweckt die Sicherstellung der inneren und äußeren Unabhängigkeit dieser Personen und damit der Funktionsfähigkeit der betroffenen Institutionen bei der Wahrnehmung ihrer personalvertretungsrechtlichen Aufgaben. Müssten die Mitglieder einer Einigungsstelle von vornherein gewärtigen, die Kosten für die Einholung externen Sachverstands selbst tragen zu müssen, so hätte dies zur Folge, dass der Sinn und Zweck des § 54 Abs. 2 Satz 1 MBG Schl.-H., eine Entscheidungsfindung auf gesicherter Grundlage zu ermöglichen, in der Praxis jedenfalls gefährdet wäre.
Zu den "Kosten der Mitglieder der Einigungsstelle" zählen die durch die Tätigkeit der Einigungsstelle oder deren Mitglieder entstehenden Kosten. Zu diesen gehören dem Grunde nach nicht allein der Ersatz der persönlichen Aufwendungen der Mitglieder der Einigungsstelle, sondern vor allem diejenigen Kosten, die der Einigungsstelle im Zuge der Wahrnehmung der ihr durch das Gesetz übertragenen Aufgaben entstehen. Hierunter fallen - wie sich aus der entsprechenden Anwendung des § 34 Abs. 1 Satz 1 MBG Schl.-H. ergibt - auch solche Kosten, die durch die Aufgabenwahrnehmung einzelner Mitglieder der Einigungsstelle verursacht wurden. Auch deren kostenverursachende Tätigkeit ist der Einigungsstelle als Organ zuzurechnen mit der Folge, dass die Dienststelle dem Grunde nach verpflichtet ist, diese Kosten zu tragen.
(2) Zu den entsprechend § 34 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 6 MBG Schl.-H. von der Dienststelle zu tragenden Kosten zählen auch solche, die zur Deckung des Informationsbedarfs der Einigungsstelle durch rechtliche Beratungen anfallen. Dem Begriff der rechtlichen Beratung im vorstehenden Sinne unterfällt grundsätzlich auch die beratende Teilnahme einer sachverständigen Person an einer Sitzung der Einigungsstelle. Deren Hinzuziehung dient regelmäßig der Informationsgewinnung und der Förderung einer sachgerechten Entscheidungsfindung (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. Oktober 1975 - 7 P 11.73 - BVerwGE 49, 259 <268 f.> und vom 6. September 1984 - 6 P 17.82 - BVerwGE 70, 69 <72 f.>).
(3) Des Weiteren ist die Dienststelle gemäß § 53 Abs. 6 i.V.m. § 34 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 6 i.V.m. § 54 Abs. 2 Satz 1 MBG Schl.-H. nur zur Tragung derjenigen Kosten verpflichtet, die zur Erfüllung der Aufgaben der Einigungsstelle notwendig waren (vgl. dazu im Einzelnen: BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2016 - 5 P 8.15 - Rn. 41 ff.). Unabhängig davon, ob sich dies hier auf der vom Oberverwaltungsgericht festgestellten Tatsachengrundlage überhaupt beurteilen ließe, bedarf es keiner Entscheidung über die Notwendigkeit der Kosten, weil ein Zahlungs- bzw. Freistellungsanspruch der Antragsteller wegen Hinzuziehung von Rechtsanwalt Prof. Dr. W. als sachverständiger Person aus anderen Gründen scheitert. Denn jedenfalls sind die Voraussetzungen des § 54 Abs. 2 Satz 1 MBG Schl.-H. nicht erfüllt.
bb) Gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 MBG Schl.-H. kann eine sachverständige Person, die auch einer in der beteiligten Dienststelle vertretenen Gewerkschaft oder einem Arbeitgeberverband angehören kann, auf Antrag von zwei Mitgliedern der Einigungsstelle an der Sitzung der Einigungsstelle für die Dauer der Verhandlung beratend teilnehmen. Zwar kann entgegen der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts auch ein Rechtsanwalt sachverständige Person im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 MBG Schl.-H. sein ((1)). Ebenso liegt hier ein entsprechender Antrag von zwei Mitgliedern der Einigungsstelle vor ((2)). Allerdings ist die nach dieser Regelung vorausgesetzte Anforderung nicht erfüllt, wonach der Rechtsanwalt auch tatsächlich als sachverständige Person tätig geworden sein muss ((3)).
(1) Der Begriff der sachverständigen Person im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 MBG Schl.-H. trägt der besonderen Konstellation des Einigungsstellenverfahrens Rechnung. Sachverständige Person ist eine solche Person, die aufgrund ihrer besonderen Fach- und Sachkunde zur Informationsgewinnung und Förderung einer sachgerechten Entscheidungsfindung beitragen kann. Bei der Auswahl der sachverständigen Personen sind die antragstellenden Mitglieder der Einigungsstelle weitgehend frei. Weder der Wortlaut noch die Entstehungsgeschichte des § 54 Abs. 2 Satz 1 MBG Schl.-H. lassen erkennen, dass der Gesetzgeber eine Eingrenzung auf bestimmte Personenkreise oder aber umgekehrt eine Ausgrenzung bestimmter Personengruppen beabsichtigt hätte. Eine solche Ein- oder Ausgrenzung liefe auch dem Sinn und Zweck der Norm, die Entscheidungsfindung durch den Ausgleich von Informationsdefiziten zu erleichtern, zuwider.
Die Auslegung der Norm liefert - entgegen der Annahme des Oberverwaltungsgerichts - auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass Juristen als sachverständige Personen von vornherein nicht in Betracht kämen. Zwar sperrt der Wortlaut des § 54 Abs. 2 Satz 1 MBG Schl.-H. auch ein solches Verständnis nicht. Neben der Teleologie widerstreitet aber auch die Gesetzessystematik einer entsprechenden Sicht. In diesem Zusammenhang geht das Oberverwaltungsgericht zu Unrecht davon aus, dass neutrales Mitglied und Vorsitzender einer Einigungsstelle nur ein Jurist sein dürfe. Gemäß § 53 Abs. 3 Satz 1 MBG Schl.-H. können sich die bestellten Mitglieder mehrheitlich auf ein weiteres unparteiisches Mitglied, das den Vorsitz führen soll, einigen. Dieses Mitglied muss kein Jurist sein. Kommt eine Einigung über den Vorsitz in dieser Frist nicht zustande, bestellt die Präsidentin oder der Präsident des Oberverwaltungsgerichtes gemäß § 53 Abs. 4 Satz 1 MBG Schl.-H. das den Vorsitz der Einigungsstelle führende unparteiische Mitglied aus einer Liste, die sie oder er zu Beginn der Amtszeit der Personalräte aufgrund von Vorschlägen der obersten Landesbehörden, der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände aufstellt. Auch die insoweit vorgeschlagenen Personen müssen nach § 53 Abs. 4 Satz 2 MBG Schl.-H. nicht zwingend die Befähigung zum Richteramt besitzen oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllen. Es genügt vielmehr, dass die Voraussetzungen für die Einstellung in eine Laufbahn des höheren Dienstes gegeben sind. Der insoweit unmissverständliche Wortlaut des § 54 Abs. 2 Satz 1 MBG Schl.-H. steht zudem der Annahme der Beteiligten entgegen, die sachverständige Person müsse neutral oder unparteiisch sein. Der Umstand, dass diese auch einer in der beteiligten Dienststelle vertretenen Gewerkschaft oder einem Arbeitgeberverband angehören darf, indiziert, dass Rechtfertigung für die Hinzuziehung sachverständiger Personen ihre fachliche Expertise, nicht hingegen ihre Unabhängigkeit von den Verfahrensbeteiligten ist. Dem entspricht es, dass das Gesetz - abweichend von § 53 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 7 MBG Schl.-H. - einen Zusatz "unparteiisch" in Bezug auf die sachverständige Person in § 54 Abs. 2 Satz 1 MBG Schl.-H. nicht vorsieht. Gemessen daran kann auch ein Rechtsanwalt als sachverständige Person in einem Einigungsstellenverfahren mitwirken, sofern seine Hinzuziehung der Vermittlung spezieller Rechtskenntnisse zu dienen bestimmt ist.
(2) Ein Antrag von zwei Mitgliedern der Einigungsstelle im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 MBG Schl.-H. lag hier vor. Nach den insoweit nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und daher für das Rechtsbeschwerdegericht gemäß § 559 Abs. 2 ZPO bindenden tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts haben die Antragsteller als Mitglieder der Einigungsstelle um die Hinzuziehung von Rechtsanwalt Prof. Dr. W. als sachverständige Person gebeten und damit einen entsprechenden Antrag gestellt.
Soweit das Oberverwaltungsgericht mit rechtlichen Erwägungen in Frage stellt, dass den beiden Einigungsstellenmitgliedern aufgrund des Tätigwerdens der sachverständigen Person für die gesamte Einigungsstelle "eigentlich" kein Freistellungsanspruch zustehen könne, geht dies fehl. Vielmehr ist aus § 54 Abs. 2 MBG Schl.-H. zu folgern, dass die zwei Mitglieder der Einigungsstelle, die durch ihre Antragstellung die Hinzuziehung einer sachverständigen Person bewirkt und damit eine Kostenbelastung ausgelöst haben, auch einen der Kostenverpflichtung des § 53 Abs. 6 i.V.m. § 34 Abs. 1 MBG Schl.-H. entsprechenden Freistellungsanspruch gegenüber der Dienststellenleitung haben können. Nach der gesetzlichen Wertung des § 54 Abs. 2 MBG Schl.-H. ist es nicht geboten, allein der Einigungsstelle einen Freistellungsanspruch zuzugestehen. Denn diese ist an den (Heranziehungs-)Antrag von zwei ihrer Mitglieder gebunden. Zugleich ist, indem die Einigungsstellenmitglieder durch ihre Antragstellung und die Benennung der sachverständigen Person deren Tätigwerden herbeigeführt haben, ein Rechtsverhältnis zwischen ihnen und dieser Person begründet worden. Unabhängig davon, ob sie dem Sachverständigen gegenüber im Ergebnis selbst aus einem Auftragsverhältnis haften würden, wenn die Dienststelle keine Kostentragungspflicht träfe, sind sie aufgrund der Veranlassung seines Tätigwerdens jedenfalls der Dienststellenleitung gegenüber dazu berechtigt, kraft ihrer personalvertretungsrechtlichen Stellung für einen Ausgleich der von ihnen verursachten Kosten zu sorgen. Die durch § 54 Abs. 2 MBG Schl.-H. begründete materielle Rechtsposition der beiden Einigungsstellenmitglieder gegenüber der Dienststelle, eine sachverständige Person durch deren Beauftragung hinzuziehen zu können, setzt sich als deren Kehrseite auf der Kostenseite des Rechtsverhältnisses fort und begründet im Falle der gerechtfertigten Hinzuziehung des Sachverständigen einen Freistellungsanspruch.
(3) Es fehlt jedoch an dem erforderlichen Tätigwerden von Rechtsanwalt Prof. Dr. W. als sachverständige Person im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 MBG Schl.-H.
Auch wenn auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts davon auszugehen ist, dass die Antragsteller mit dem Antrag auf Hinzuziehung von Rechtsanwalt Prof. Dr. W. die Zielsetzung verfolgten, diesen auch als sachverständige Person im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 MBG Schl.-H. einzusetzen, genügt dies allein nicht. Vielmehr kommt es für einen Kostenanspruch des Sachverständigen und demgemäß für einen entsprechenden Freistellungsanspruch der Einigungsstellenmitglieder auch darauf an, ob die sachverständige Person tatsächlich als solche in ihrer Funktion als Sachverständiger vor der Einigungsstelle tätig wird. Es genügt daher etwa nicht, wenn die als Sachverständiger benannte Person tatsächlich eine andere Rolle einnimmt und als Verfahrensbevollmächtigter, der allein die Interessen seiner Auftraggeber zu vertreten hat, auftritt.
(a) Dieses Erfordernis ist bereits insofern im Wortlaut des § 54 Abs. 2 Satz 1 MBG Schl.-H. angelegt, als dieser zum Ausdruck bringt und verlangt, dass es Aufgabe der von den zwei Einigungsstellenmitgliedern benannten sachverständigen Person ist, an der Sitzung der Einigungsstelle für die Dauer der Verhandlung beratend teilzunehmen. Das Gesetz geht damit von einer Teilnahme des Sachverständigen "für die Dauer der Verhandlung", d.h. während der Informationsphase, die mit Eintritt der Einigungsstelle in die Entscheidungsphase endet, aus. Die Teilnahme muss sich als "beratend" darstellen. Dies impliziert, dass die sachverständige Person auch tatsächlich diese Rolle einzunehmen und in ihrer Funktion als Vermittler von Sachkenntnissen "beratend" in der Einigungsstelle aufzutreten hat.
Dies entspricht auch dem bereits oben erläuterten Sinn und Zweck des § 54 Abs. 2 Satz 1 MBG Schl.-H. hinsichtlich der Funktion, welche einer sachverständigen Person im Rahmen eines Einigungsstellenverfahrens zukommt. Ihre Aufgabe, der Einigungsstelle eine besondere oder ausreichende Sachkunde zu vermitteln und damit dazu beizutragen, dass sich keine Seite infolge mangelnder Sachkenntnis an einer sachgerechten Entscheidungsfindung gehindert sieht, kann ein Rechtsanwalt als sachverständige Person durch fachspezifische mündliche Rechtsberatung in der Einigungsstellensitzung oder durch die Erstattung eines rechtlichen Gutachtens erfüllen (vgl. Fuhrmann/Neumann/Thorenz/Witt, Personalvertretungsrecht Schleswig-Holstein, 5. Aufl. 2000, § 30 Rn. 2 zu den vom Personalrat beauftragten Sachverständigen im Sinne des § 30 Abs. 1 MBG Schl.-H.).
(b) Die vorgenannte Voraussetzung des § 54 Abs. 2 Satz 1 MBG Schl.-H. ist hier nicht erfüllt. Vielmehr hat das Oberverwaltungsgericht die von ihm festgestellten Tatsachen, die für das Rechtsbeschwerdegericht bindend sind, in im Ergebnis nicht zu beanstandender Weise dahin gewürdigt, dass Rechtsanwalt Prof. Dr. W. nicht als sachverständige Person, sondern "als anwaltlicher Vertreter des Hauptpersonalrats bzw. der von diesem entsandten Mitglieder der Einigungsstelle" tätig geworden ist.
Die Sachverhaltswürdigung im Hinblick auf die Bewertung des Tätigwerdens als sachverständige Person hat das Tatsachengericht - hier das Beschwerdegericht - in freier richterlicher Überzeugungsbildung vorzunehmen (§ 88 Abs. 2 MBG Schl.-H. i.V.m. § 80 Abs. 2, § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 286 Abs. 1 ZPO). Diese Würdigung kann, wie auch etwaige Mängel der Sachaufklärung, vom Rechtsbeschwerdegericht nur aufgrund entsprechender Verfahrensrügen hin überprüft werden (BVerwG, Beschluss vom 13. Juni 1997 - 6 P 1.95 - Buchholz 250 § 76 BPersVG Nr. 36 S. 16). Sofern die Tatsachenfeststellungen des Oberverwaltungsgerichts und deren Würdigung nicht mit Verfahrensrügen erfolgreich angegriffen werden, ist der Senat daran gebunden (BVerwG, Beschlüsse vom 16. September 1977 - 7 P 10.75 - Buchholz 238.3 A § 75 BPersVG Nr. 4 S. 21 und vom 11. Dezember 1991 - 6 P 20.89 - Buchholz 251.0 § 79 BaWüPersVG Nr. 11 S. 16). So liegt es hier.
Soweit sich die Antragsteller mit der Rechtsbeschwerde gegen die Würdigung des Rechnungsbegleitschreibens des Rechtsanwalts vom 7. Mai 2013 durch das Oberverwaltungsgericht wenden, bezeichnen sie keinen Verfahrensfehler, sondern setzen der Sachverhaltswürdigung der Vorinstanz nur ihre eigene, davon abweichende Würdigung entgegen. Das gilt auch, soweit die Antragsteller die Argumentation des Oberverwaltungsgerichts in Frage stellen, dass die Angabe des Leistungszeitraums vom 15. Februar 2013 bis zum 6. Mai 2013 auf der Kostenrechnung dagegen spreche, dass Rechtsanwalt Prof. Dr. W. als sachverständige Person tätig geworden sei.
Soweit sich die Antragsteller auf die nach ihrer Ansicht vom Oberverwaltungsgericht unzutreffend gewürdigte E-Mail vom 18. April 2013 beziehen, mit welcher Rechtsanwalt Prof. Dr. W. die anderen Einigungsstellenmitglieder über die Position der Antragsteller zur Parkraumbewirtschaftung informiert hat, rügen sie zwar der Sache nach eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 83 Abs. 1 Satz 1 ArbGG) und machen damit einen Verfahrensfehler geltend. Denn sie bringen unter Bezugnahme auf ihren Vortrag und ihr Beweisangebot im Beschwerdeverfahren (Schriftsatz vom 24. März 2015) vor, das Oberverwaltungsgericht hätte Beweis durch Vernehmung des Einigungsstellenvorsitzenden erheben müssen und dieser hätte bestätigt, dass die Vorgehensweise abgestimmt und Rechtsanwalt Prof. Dr. W. beauftragt gewesen sei, die Erwägungen der Antragsteller als Sachverständiger an die anderen Mitglieder der Einigungsstelle weiterzuleiten.
Die damit erhobene Aufklärungsrüge ist jedoch unzulässig. Sie genügt nicht den insoweit zu beachtenden gesetzlichen Darlegungsanforderungen (§ 88 Abs. 2 MBG Schl.-H. i.V.m. § 72 Abs. 5, § 92 Abs. 2 Satz 1 ArbGG und § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b ZPO). Dazu gehört unter anderem das schlüssige Aufzeigen, dass und warum es nach der Rechtsansicht des Beschwerdegerichts auf die nicht aufgeklärte Tatsache angekommen sein und wie sich der geltend gemachte Verfahrensfehler auf die Entscheidung ausgewirkt haben soll (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 3. Mai 1999 - 6 P 2.98 - juris Rn. 47, insoweit bei Buchholz 250 § 108 BPersVG Nr. 3 nicht abgedruckt, und vom 23. Januar 2002 - 6 P 2.01 - juris Rn. 77, insoweit bei Buchholz 252 § 2 SBG Nr. 3 nicht abgedruckt). Diesen Anforderungen genügt die Rechtsbeschwerde nicht.
Die Antragsteller legen zunächst nicht schlüssig dar, warum die aus ihrer Sicht als übergangen oder zu Unrecht nicht zum Gegenstand einer Beweiserhebung durch die Vorinstanz gemachte Tatsachenbehauptung, wenn sie denn festgestellt worden wäre, zu einer anderen Bewertung durch das Oberverwaltungsgericht geführt hätte. Es ist nicht erkennbar, dass die Würdigung des Oberverwaltungsgerichts, wonach sich die Aussagen in der E-Mail vom 18. April 2013 als reine Interessenvertretung und nicht als sachverständige rechtliche Beratung der Einigungsstelle darstellten, anders ausgefallen wäre, wenn es berücksichtigt hätte, dass die interessengeleitete Darstellung mit der Einigungsstelle "abgestimmt" gewesen ist. Jedenfalls legen die Antragsteller nicht dar, dass es nach der Rechtsansicht des Oberverwaltungsgerichts auf den angeblichen Wunsch der Einigungsstelle oder des Einigungsstellenvorsitzenden, dass Rechtsanwalt Prof. Dr. W. die Erwägungen der Antragsteller an die anderen Mitglieder der Einigungsstelle habe weiterleiten mögen, rechtlich ankommen soll. So ist weder ersichtlich noch dargelegt, dass das Oberverwaltungsgericht eine dieser Annahme zugrundeliegende Rechtsansicht vertreten hat. Dies ist vielmehr auch deshalb zweifelhaft, weil die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in einer ähnlichen Konstellation in eine andere Richtung geht. Danach kommt es für die Frage, ob die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats vor der Einigungsstelle erforderlich und daher vom Arbeitgeber zu tragen ist, nicht darauf an, ob der Vorsitzende der Einigungsstelle die schriftliche Vorbereitung und die Darlegung der Standpunkte der Beteiligten vor der Einigungsstelle verlangt hat (BAG, Beschluss vom 21. Juni 1989 - 7 ABR 78/87 - BAGE 62, 139 ff.).
b) Ein Zahlungs- und Freistellungsanspruch der Antragsteller folgt auch nicht aus einer Tätigkeit von Rechtsanwalt Prof. Dr. W. als Verfahrensbevollmächtigter der Antragsteller als Beisitzer im Einigungsstellenverfahren. Ein solcher Anspruch ergibt sich entgegen der Rechtsansicht der Antragsteller nicht aus § 53 Abs. 6 i.V.m. § 34 Abs. 1 MBG Schl.-H.
Zwar gilt für die Mitglieder der Einigungsstelle und damit auch für die Antragsteller gemäß § 53 Abs. 6 MBG Schl.-H. unter anderem die Regelung des § 34 Abs. 1 Satz 1 MBG Schl.-H. entsprechend, so dass die Dienststelle die berechtigterweise durch ihre Tätigkeit in der Einigungsstelle entstehenden Kosten zu tragen hat, wobei auch Kosten für rechtliche Beratungen entsprechend § 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 MBG Schl.-H. einbezogen sein können. Bei der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts als Vertreter und Verfahrensbevollmächtigten handelt es sich jedoch nicht um eine berechtigte Tätigkeit der Einigungsstellenmitglieder im vorgenannten Sinne.
Unter einer "Tätigkeit" im Sinne von § 53 Abs. 6 i.V.m. § 34 Abs. 1 Satz 1 MBG Schl.-H ist nur diejenige Tätigkeit zu verstehen, die zum gesetzlichen Aufgabenkreis der Stelle oder Person gehört, mit der diese ihr zustehende Rechte wahrnimmt und Pflichten erfüllt (vgl. zur wortgleichen Regelung des § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG etwa BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 1991 - 6 P 3.90 - Buchholz 250 § 44 BPersVG Nr. 23 S. 36 m.w.N. sowie zum schleswig-holsteinischen Landesrecht Donalies/Hübner-Berger, Gesetz über die Mitbestimmung der Personalräte, Stand: April 2015, § 53 Anm. 6.2). Die sich dementsprechend stellende Frage, ob den Antragstellern in ihrer Funktion als Mitglieder der Einigungsstelle von Gesetzes wegen das Recht zukommt, sich im Verfahren vor der Einigungsstelle eines Rechtsanwalts als Vertreter zu bedienen, ist zu verneinen. Eine solche Rechtsposition ist weder Gegenstand einer ausdrücklichen Regelung, noch lässt sie sich sinngemäß aus den einschlägigen gesetzlichen Regelungen über die Einigungsstelle und die Rechtsstellung ihrer Mitglieder (§§ 53, 54 MBG Schl.-H.) entnehmen. Vielmehr ergibt die Auslegung dieser Normen, dass sich die Annahme einer solchen Rechtsposition verbietet.
Zunächst sprechen gesetzessystematische Erwägungen in gewichtiger Weise gegen die Annahme, dass der Gesetzgeber einem oder mehreren Beisitzern der Einigungsstelle auch ein Recht einräumen wollte, sich im Einigungsstellenverfahren eines Rechtsanwalts als Vertreter zu bedienen. Die Regelung des § 54 MBG Schl.-H., die ausweislich ihrer Überschrift die Verhandlung und Beschlussfassung der Einigungsstelle regelt, sieht ein solches Recht nicht vor. Vielmehr wird zwei Mitgliedern der Einigungsstelle in § 54 Abs. 2 Satz 1 MBG Schl.-H. nur das Recht eingeräumt zu beantragen, eine sachverständige Person, die auch ein Rechtsanwalt sein kann, zum Verfahren hinzuzuziehen. Die Möglichkeit, einen Rechtsanwalt nicht als Sachverständigen, sondern ausschließlich als Verfahrensbevollmächtigten und Vertreter eigener Interessen einzusetzen, gestattet das Gesetz durch die Regelung des § 54 Abs. 2 Satz 1 MBG Schl.-H. gerade nicht.
Die Einräumung einer Rechtsposition für Einigungsstellenmitglieder, sich im Verfahren der Einigungsstelle durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen, widerspräche dem mit den §§ 53, 54 MBG Schl.-H. verfolgten Sinn und Zweck des Einigungsstellenverfahrens und der damit verbundenen Stellung ihrer beisitzenden Mitglieder. Aufgabe der Einigungsstelle ist es, einen personalvertretungsrechtlichen Konflikt einvernehmlich beizulegen oder, falls dies nicht gelingt, eine bindende Entscheidung zu treffen oder eine Empfehlung für die Beilegung der Streitigkeit auszusprechen. Obgleich die Nähe der Beisitzer zu der beteiligten Dienststelle oder der Personalvertretung, die sie jeweils bestellt hat, unverkennbar und auch vom Gesetz gewollt ist, dürfen die Beisitzer nicht mit Vertretern oder Bevollmächtigten dieser Parteien gleichgesetzt werden, sondern sollen unabhängig von diesen entscheiden und sind an deren Weisungen nicht gebunden. Notwendige Voraussetzung der schlichtenden Tätigkeit der Einigungsstelle ist es, dass ihre Mitglieder die streitige Regelungsfrage unabhängig von Festlegungen der Parteien und mit einer gewissen Distanz zu deren Positionen behandeln und entscheiden können (vgl. dazu BAG, Beschluss vom 18. Januar 1994 - 1 ABR 43/93 - BAGE 75, 261 ff.). Ihnen soll die Möglichkeit eröffnet werden, Kompromisse zu finden und sich gegebenenfalls auch von den Argumenten der Partei überzeugen zu lassen, die sie nicht bestellt hat (vgl. insoweit zutreffend VG Meiningen, Beschluss vom 11. Dezember 2003 - 3 P 50004/01.Me - PersV 2005, 111 <112>). Daraus folgt, dass Einigungsstellenbeisitzer ihr Amt höchstpersönlich auszuüben haben und deshalb in dieser Funktion auch keine Verfahrensvollmacht erteilen können (vgl. BAG, Beschluss vom 27. Juni 1995 - 1 ABR 3/95 - BAGE 80, 222 ff.). Sie sollen sich ein eigenes Bild über die Streitsache machen und selbst darüber entscheiden. Um dies zu ermöglichen, verfügen sie dementsprechend nicht über das Recht, sich durch einen Verfahrensbevollmächtigten in der Einigungsstelle vertreten zu lassen.
Soweit die Antragsteller Rechtsanwalt Prof. Dr. W. als ihren Vertreter und Verfahrensbevollmächtigten im Einigungsstellenverfahren hinzugezogen haben, handelt es sich mithin nicht um eine zu ihrem gesetzlichen Aufgabenkreis als Beisitzer der Einigungsstelle gehörende Tätigkeit im Sinne von § 53 Abs. 6 i.V.m. § 34 Abs. 1 Satz 1 MBG Schl.-H., so dass ein darauf gestützter Anspruch der Antragsteller ausscheidet.
c) Schließlich folgt ein Zahlungs- und Freistellungsanspruch der Antragsteller auch nicht aus einer etwaigen Tätigkeit von Rechtsanwalt Prof. Dr. W. als Verfahrensbevollmächtigter des Hauptpersonalrats im Einigungsstellenverfahren.
Aufgrund des Anhörungsrechts des § 54 Abs. 1 Satz 2 MBG Schl.-H., wonach der beteiligten Dienststelle und der Personalvertretung Gelegenheit zur Äußerung vor der Einigungsstelle zu geben ist, ist es zwar rechtlich nicht ausgeschlossen, dass sich die Personalvertretung - und damit hier der Hauptpersonalrat - im Rahmen der Anhörung unter bestimmten Voraussetzungen einer anwaltlichen Vertretung bedienen darf und die Dienststelle hierfür gemäß § 53 Abs. 6 i.V.m. § 34 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 6 MBG Schl.-H. die Kosten zu tragen hat. Allerdings kann ein diesbezüglicher Freistellungsanspruch gegen die Dienststellenleitung nur der insoweit materiell berechtigten Personalvertretung - hier also dem Hauptpersonalrat - selbst zustehen. Ein eigenes Recht der Antragsteller als Beisitzer der Einigungsstelle besteht insoweit nicht.