(1) Der Personalrat hat mitzubestimmen in Personalangelegenheiten der Beamten bei
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Einstellung, Anstellung,
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Beförderung, Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt ohne Änderung der Amtsbezeichnung, Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe, Laufbahnwechsel,
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Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit,
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Versetzung zu einer anderen Dienststelle, Umsetzung innerhalb der Dienststelle, wenn sie mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden ist (das Einzugsgebiet im Sinne des Umzugskostenrechts gehört zum Dienstort),
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Abordnung für eine Dauer von mehr als drei Monaten,
- 5a.
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Zuweisung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes für eine Dauer von mehr als drei Monaten,
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Anordnungen, welche die Freiheit in der Wahl der Wohnung beschränken,
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Versagung oder Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit,
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Ablehnung eines Antrages nach den §§ 91, 92, 92a, 92b oder § 95 des Bundesbeamtengesetzes auf Teilzeitbeschäftigung, Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit oder Urlaub,
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Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze.
(2) Der Personalrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, gegebenenfalls durch Abschluß von Dienstvereinbarungen mitzubestimmen über
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Auswahl der Teilnehmer an Fortbildungsveranstaltungen für Beamte,
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Inhalt von Personalfragebogen für Beamte,
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Beurteilungsrichtlinien für Beamte,
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Bestellung von Vertrauens- oder Betriebsärzten als Beamte,
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Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung und Erleichterung des Arbeitsablaufs,
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allgemeine Fragen der Fortbildung der Beschäftigten,
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Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden,
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Erlaß von Richtlinien über die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen,
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Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen einen Beschäftigten,
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Maßnahmen, die der Durchsetzung der tatsächlichen Gleichberechtigung von Frauen und Männern, insbesondere bei der Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung und dem beruflichen Aufstieg dienen.
In den Fällen der Nummer 9 bestimmt der Personalrat nur auf Antrag des Beschäftigten mit; dieser ist von der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig vorher in Kenntnis zu setzen.