(ZPO)
Zivilprozessordnung

Ausfertigungsdatum: 12.09.1950


§ 517 ZPO Berufungsfrist

Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.