Entscheidungsdatum: 30.08.2016
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 22. Oktober 2015 wird verworfen.
2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin hierdurch erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten S. T. wegen gewerbs- und bandenmäßigen Computerbetruges in Tateinheit mit Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen in 1770 tateinheitlichen Fällen, wobei es in drei Fällen beim Versuch geblieben ist, und wegen Computerbetruges in Tateinheit mit Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und fünf Monaten verurteilt und eine Verfallsanordnung getroffen. Hiergegen richtet sich seine auf eine nicht ausgeführte Verfahrensrüge und die Sachrüge gestützte Revision. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I.
Das Landgericht hat – unter anderem – folgende Feststellungen getroffen:
Der Bruder des Angeklagten, A. T. , war seit mehreren Jahren für Hersteller und Betreiber von Glückspielautomaten tätig und beriet diese im Bereich des Manipulationsschutzes. Hierfür setzte er als „Computerspezialisten“ P. , seinen Schwiegersohn, ein. Der Angeklagte S. T. betrieb seit längerem eigene Spielhallen.
Im Verlauf des Jahres 2013 entschlossen sich A. T. und Dr. C. , der Geschäftsführer und dreiprozentige Anteilseigner der Fa. Ca. GmbH, in deren Spielcasinos in Deutschland aufgestellte Geldgewinnspielgeräte der Fa. L. GmbH durch Veränderung an der Software zu manipulieren, um sich auf diese Weise zu bereichern. Hierzu entwickelte der in den Tatplan eingeweihte P. die sog. „Hintertür“, bei der die Gerätesoftware so manipuliert war, dass sie die „Hintertür“ bei Eingabe eines „Tagescodes“ öffnete. Hierdurch wurde das bereits vorhandene „Risikospiel“ derart verändert, dass auf die vom Spieler auszuwählende und bei üblichem Spielbetrieb nicht vorhersehbare rote oder schwarze Kartenfarbe mehrmals erneut dieselbe Kartenfarbe erschien und bei deren Betätigung dem „Spieler“ Punkte unter Ausschaltung der normalen Gewinn- und Verlustmöglichkeiten gutgeschrieben wurden, die er sich anschließend ausbezahlen lassen konnte.
Die „Hintertür“ wurde zunächst auf die in den Geldgewinnspielgeräten befindlichen CF-Karten mit der Originalsoftware eingefügt. Später wurde die Software auf einen einem USB-Stick ähnlichen „Dongel“ aufgespielt, der in das jeweilige Gerät eingesetzt wurde.
Entsprechend ihrem Tatplan – der die hälftige Aufteilung der vereinnahmten Gelder zwischen A. T. und Dr. C. vorsah – wurden mittels der „Hintertür“ zunächst mit Hilfe der von A. T. eingesetzten „Läufer“ Gelder „erspielt“. Zwischen Mai 2014 und Januar 2015 vereinnahmten sodann die vom Angeklagten S. T. geführten „Läufer“ in 1770 Fällen insgesamt 1.218.420 €; in einem Fall „spielte“ der Angeklagte S. T. selbst und erzielte 1.500 €. Ihm war – unter anderem – „bewusst, dass die Läufer als auch er selbst jeweils unberechtigt ... eine in der Software der Geldgewinnspielautomaten einprogrammierte, nicht allgemein bekannte Manipulationsmöglichkeit zum Zwecke des gewinnoptimierten Spielens ausgenutzt wurde“ (UA S. 55).
II.
Das Rechtsmittel des Angeklagten S. T. ist unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in der Antragsschrift vom 24. Mai 2016 bemerkt der Senat:
1. Die Schuldsprüche wegen (gewerbs- und bandenmäßigen) Computerbetruges weisen keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf.
a) Der Tatbestand des Computerbetruges (§ 263a StGB) orientiert sich konzeptionell am Tatbestand des Betruges, wobei an die Stelle der Täuschung die Tathandlungen des § 263a Abs. 1 StGB treten und mit der Irrtumserregung und dem ungeschriebenen Tatbestandsmerkmal der Vermögensverfügung die Beeinflussung des Ergebnisses eines – vermögenserheblichen – Datenverarbeitungsvorgangs korrespondiert. Aufgrund dieser Struktur- und Wertgleichheit der Tatbestände des Betruges und des Computerbetruges erfasst § 263a Abs. 1 StGB in Einschränkung seines Wortlauts nur solche Handlungen, die, würden nicht lediglich maschinell gesteuerte Geschehensabläufe ausgelöst, als Betrug durch täuschungsbedingte Veranlassung der Vermögensverfügung eines – vom Täter zu unterscheidenden – anderen zu bewerten wären (zum Ganzen, BGH, Beschluss vom 23. Juli 2013 – 3 StR 96/13, BGHR StGB § 263a Anwendungsbereich 4, juris Rn. 12 mwN; vgl. auch BGH, Beschluss vom 19. November 2013 – 4 StR 292/13, BGHSt 59, 68, 73, juris Rn. 17; kritisch hierzu etwa Achenbach in Festschrift Gössel, 2002, S. 481).
b) Dies zugrunde gelegt, begegnen die Schuldsprüche wegen (gewerbs- und bandenmäßigen) Computerbetruges keinen Bedenken.
aa) Durch die Manipulationen mittels der „Hintertür“ wurden die Ergebnisse der Datenverarbeitungsvorgänge der Geldspielautomaten beeinflusst.
(1) Das Ergebnis des Datenverarbeitungsvorgangs ist beeinflusst, wenn es von dem Ergebnis abweicht, das bei einem ordnungsgemäßen Programmablauf bzw. ohne die Tathandlung erzielt worden wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 12. November 2015 – 2 StR 197/15, NStZ 2016, 338, 339, juris Rn. 18; Tiedemann in: Laufhütte u.a., StGB, Leipziger Kommentar, 12. Aufl., § 263a Rn. 26, 68; SSW-StGB/Hilgendorf, 2. Aufl., § 263a Rn. 28; Lenckner/Winkelbauer, CR 1986, 654, 659; Popp, JuS 2011, 385, 391; Kraatz, Jura 2010, 36, 38 mwN).
(2) Dies steht aufgrund der vom Landgericht getroffenen Feststellungen außer Frage. Danach hat die „Hintertür“ den ordnungsgemäßen Ablauf des Programms verändert (vgl. dazu BT-Drucks. 10/318 S. 19 f.), da die entsprechenden Daten in den Datenverarbeitungsvorgang des jeweiligen Geldspielautomaten Eingang gefunden und ihn mitbestimmt haben, indem sie einen „vollautomatisierten Vorgang“ (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2013 – 1 StR 416/12, BGHSt 58, 119, 127, juris Rn. 31) durch die erzwungene Wiederholung derselben Kartenfarbe beeinflusst haben.
bb) Diese Beeinflussung erfolgte „durch unrichtige Gestaltung des Programms“ (§ 263a Abs. 1 Alt. 1 StGB).
(1) Dazu rechnen die sog. Programmmanipulationen (BT-Drucks. 10/318 S. 18), durch die auf die Arbeitsanweisungen für die Datenverarbeitung – also auf das Programm – eingewirkt wird (BT-Drucks. 10/318 S. 20). Eine solche Manipulation durch „Gestaltung des Programms“ umfasst sowohl das Neuschreiben ganzer Programme oder Programmteile als auch das Hinzufügen, das Verändern und das Löschen einzelner Programmablaufschritte, die Herstellung von Verzweigungen, welche Systemkontrollen umgehen, die Änderung von Bedingungen der Plausibilitätsprüfung und den Einbau sonstiger falscher Funktionen (vgl. Tiedemann aaO § 263a Rn. 28; SSW-StGB/Hilgendorf aaO § 263a Rn. 5; ähnlich Kraatz, Jura 2010, 36, 39 mwN; zur Abgrenzung zur letzten Tatbegehungsmodalität des § 263a Abs. 1 StGB: BT-Drucks. 10/5058 S. 30 (Rechtsausschuss); zur Gesetzesgeschichte auch Achenbach in Festschrift Gössel, 2002, S. 481, 485). Zur „Gestaltung des Programms“ kann sich der Täter mithin auch selbsttätig wirkender Programme bedienen oder Programmmanipulationen vornehmen, die nicht die dem Programm immanenten Programmablaufschritte ändern, sondern die vorhandenen durch nicht vorgesehene überlagern (Tiedemann aaO § 263a Rn. 28 mwN).
(2) Auch diese Voraussetzungen sind durch die Verwendung der „Hintertür“ erfüllt.
Denn sie griff in das Programm der Geldspielautomaten ein, indem sie die „Arbeitsanweisungen“, wie die einzelnen Schritte der Datenverarbeitung ablaufen sollen (Kraatz, Jura 2010, 36, 39 mwN), abänderte (vgl. auch BGH, Beschluss vom 10. November 1994 – 1 StR 157/94, BGHSt 40, 331, 334, juris Rn. 17, zum Leerspielen eines Geldspielautomaten auch SSW-StGB/Hilgendorf aaO § 263a Rn. 22, 25; Tiedemann aaO § 263a Rn. 61 mwN, und KG, Urteil vom 8. Dezember 2014 – (3) 161 Ss 216/13 (160/13), NStZ-RR 2015, 111 f.).
(3) Die Gestaltung des Programms durch die Manipulationen war auch „unrichtig“.
Dabei bedarf keiner Entscheidung, ob dies objektiv (so für „unrichtige“ Daten etwa BGH, Beschluss vom 22. Januar 2013 – 1 StR 416/12 aaO juris Rn. 26; vgl. auch SSW-StGB/Hilgendorf aaO § 263a Rn. 5) oder subjektiv, also nach dem Willen des Verfügungsberechtigten bzw. des Systembetreibers, zu bestimmen ist (für Letzteres: BT-Drucks. 10/318 S. 20; Lenckner/Winkelbauer, CR 1986, 654, 656; vgl. zum Streitstand etwa Tiedemann aaO § 263a Rn. 29 ff. mwN; zur betrugsspezifischen Auslegung des Tatbestandsmerkmals „unbefugt“: BGH, Beschlüsse vom 22. Januar 2013 – 1 StR 416/12 aaO juris Rn. 27; vom 20. Dezember 2012 – 4 StR 580/11, BGHR StGB § 263a Anwendungsbereich 3, juris Rn. 59; vom 16. Juli 2015 – 2 StR 15/15, JR 2016, 342, 343, juris Rn. 9, 11 und 16/15, NStZ 2016, 149, 150 f., juris Rn. 10, 12).
Denn nach jeder dieser Begriffsbestimmungen war hier das Programm des jeweiligen Geldspielautomaten durch die Manipulation „unrichtig“ geworden. Dabei ist ohne Bedeutung, dass mit Dr. C. der Geschäftsführer und zu 3% Anteilseigner der Fa. Ca. GmbH mit den Veränderungen ein- verstanden war. Nicht anders als hinsichtlich der bei ihm möglicherweise (auch) gegebenen Untreue vermag sein ohne Kenntnis der weiteren Gesellschafter der Fa. Ca. GmbH erklärtes Einverständnis auch den Tatbestand des § 263a StGB nicht auszuschließen. Denn bei einer GmbH, also einer juristischen Person, ist diese selbst der Vermögensträger (und ggf. auch der Systembetreiber). Bei ihr ist oberstes Willensorgan für die Regelung der inneren Angelegenheiten die Gesamtheit ihrer Gesellschafter (BGH, Urteil vom 26. September 2012 – 2 StR 553/11, wistra 2013, 63, 64, juris Rn. 15; Beschluss vom 15. Mai 2012 – 3 StR 118/11, NStZ 2012, 630, 632 f., juris Rn. 30), die in die Manipulationen indes – wie das Landgericht ausdrücklich festgestellt hat – nicht eingeweiht waren (vgl. auch BGH, Beschluss vom 10. November 1994 – 1 StR 157/94, BGHSt 40, 331, 335, juris Rn. 22).
cc) Die Tathandlungen haben auch zu einem Vermögensschaden im Sinne des § 263a Abs. 1 StGB geführt und waren von der dort ferner geforderten Bereicherungsabsicht auch des Angeklagten S. T. getragen.
(1) Der Vermögensschaden muss grundsätzlich zwar unmittelbar durch das Ergebnis des Datenverarbeitungsvorgangs herbeigeführt worden sein (BT-Drucks. 10/318 S. 19; SSW-StGB/Hilgendorf aaO § 263a Rn. 31; Tiedemann aaO § 263a Rn. 65 mwN), also ohne weitere Handlung des Täters, Opfers oder eines Dritten durch den Datenverarbeitungsvorgang selbst eintreten (BGH, Beschlüsse vom 12. November 2015 – 2 StR 197/15 aaO juris Rn. 18; vom 28. Mai 2013 – 3 StR 80/13, BGHR StGB § 263a Vermögensschaden 1, juris Rn. 8, jeweils mwN). Dabei kann allerdings in Fällen, in denen noch weitere Verfügungen vorgenommen werden, das Merkmal der Unmittelbarkeit der Vermögensminderung gleichwohl zu bejahen sein, wenn das Ergebnis des von dem Täter manipulierten Datenverarbeitungsvorgangs ohne eigene Entscheidungsbefugnis und ohne inhaltliche Kontrolle von einer Person lediglich umgesetzt wird (BGH, Beschlüsse vom 28. Mai 2013 – 3 StR 80/13 aaO juris Rn. 9; vom 19. November 2013 – 4 StR 292/13, BGHSt 59, 68, 74 f., juris Rn. 20; vgl. auch SSW-StGB/Hilgendorf aaO § 263a Rn. 31).
So verhält es sich hier. Denn zum einen war bereits mit der Gutschrift der Punkte eine zumindest schadensgleiche Vermögensgefährdung des Spielautomatenbetreibers eingetreten. Zum anderen war deren Einlösung lediglich die im obigen Sinn erfolgte Umsetzung des Ergebnisses des vorangegangenen – manipulierten – Datenverarbeitungsvorgangs.
(2) Ohne Bedeutung ist ferner, dass die Geldgewinnspielgeräte und deren Software von der Fa. L. GmbH entwickelt worden wa- ren. Denn unabhängig davon, ob es hierauf aufkommt, bestünde zwischen dieser und der geschädigten Fa. Ca. GmbH ein ausreichendes „Näheverhältnis“ (vgl. zu diesem Erfordernis auch Tiedemann aaO § 263a Rn. 71; SSW-StGB/Hilgendorf aaO § 263a Rn. 32; Lenckner/Winkelmann, CR 1986, 654, 659 f.)
(3) Schließlich ist ein Vermögensschaden auch in Höhe der „erspielten“ Geldbeträge eingetreten.
Insofern verweist der Senat auf seine Entscheidungen zum Sportwettenbetrug (insbes. den sich auch mit § 263a StGB befassenden Beschluss vom 20. Dezember 2012 – 4 StR 580/11 aaO juris Rn. 57 ff., sowie das Urteil vom 3. März 2016 – 4 StR 496/15, NJW 2016, 1336, 1337, juris Rn. 11 mwN). Da auch den Feststellungen des hier angegriffenen Urteils – jedenfalls in ihrem Gesamtzusammenhang – zu entnehmen ist, dass die Fa. Ca. GmbH die Spiele bei Kenntnis der Manipulationen nicht zugelassen hätte (vgl. dazu auch BGH, Beschluss vom 10. November 1994 – 1 StR 157/94, BGHSt 40, 331, 335, juris Rn. 22; OLG Stuttgart, Urteil vom 12. Mai 2016 – 4 Ss 73/16, juris Rn. 10; Tiedemann aaO § 263a Rn. 61), liegt – auch hier – der Vermögensverlust in Höhe der Differenz zwischen Spieleinsatz und Spielgewinn. Es ist zwar nicht erkennbar, dass die Strafkammer die getätigten Spieleinsätze von den ausbezahlten Beträgen abgezogen hat, jedoch belegen die Feststellungen zweifelsfrei den Eintritt – erheblicher – Vermögensschäden (zur Strafzumessung: unten 3.).
(4) Ein – wirksames – Einverständnis des Inhabers des Vermögens liegt aus den oben erörterten Gründen nicht vor (vgl. bb) (3)).
dd) Das Landgericht ist rechtsfehlerfrei in den 1770 Fällen auch von einer gewerbs- und bandenmäßigen Tatbegehung und in diesen Fällen sowie hinsichtlich der nicht gewerbs- und bandenmäßig begangenen Einzeltat von einem vorsätzlichen Handeln des Angeklagten ausgegangen. Auch die Annahme von Mittäterschaft begegnet keinen Bedenken. Hierzu verweist der Senat ebenfalls auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts in der Antragsschrift vom 24. Mai 2016.
2. Auch die Schuldsprüche wegen Verrats von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen (§ 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG) weisen keinen Rechtsfehler auf.
Das Landgericht ist zutreffend zunächst davon ausgegangen, dass das Steuerungsprogramm der Geldspielautomaten der Fa. L. GmbH ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis darstellte (vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 1994 – 1 StR 157/94, BGHSt 40, 331, 335, juris Rn. 22; OLG Stuttgart, Urteil vom 12. Mai 2016 – 4 Ss 73/16, juris Rn. 11; ferner OLG Celle, Urteil vom 11. April 1989 – 1 Ss 287/88, NStZ 1989, 367; KG, Urteil vom 8. Dezember 2014 – (3) 161 Ss 216/13 (160/13), NStZ-RR 2015, 111 f.; Ernst in: Ullmann, jurisPK-UWG, 4. Aufl., 2016, § 17 UWG Rn. 20). Dabei wird der Geheimnischarakter nicht dadurch aufgehoben, dass die Geräte vom Hersteller veräußert wurden (vgl. BayObLG, Urteil vom 28. August 1990 – RReg 4 St 250/89, NStZ 1990, 595 ff.).
Dieses Geheimnis haben sich P. und seine Mittäter verschafft und eigennützig bzw. zur Bereicherung Dritter verwertet (vgl. BT-Drucks. 10/5058 S. 41; vgl. auch Ernst in: Ullmann, jurisPK-UWG, 4. Aufl., 2016, § 17 UWG Rn. 33). Hierbei handelten sie unbefugt, nämlich entgegen dem Geheimhaltungsinteresse des Geheimnisträgers (vgl. BT-Drucks. 10/5058 S. 41). Eine Einwilligung der Fa. L. GmbH lag nicht vor (vgl. Ernst in: Ullmann, jurisPK-UWG, 4. Aufl., 2016, § 17 UWG Rn. 37; Mühlbauer, wistra 2003, 247).
Da trotz des einheitlichen Verschaffungsvorgangs die Regelung des § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG in dieser Alternative auf das unbefugte Verwerten, also die wirtschaftliche Nutzung des Geheimnisses (vgl. Ernst in: Ullmann, jurisPK-UWG, 4. Aufl., 2016, § 17 UWG Rn. 34) abstellt, liegt das deliktische Handeln in der Verwendung des Geheimnisses, nicht in dessen einheitlichem Verschaffen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Februar 2014 – 1 StR 15/14, NStZ 2014, 271 f.; Urteil vom 22. November 2013 – 3 StR 162/13, NJW 2014, 1604, 1606).
3. Die Strafaussprüche weisen im Ergebnis ebenfalls keinen durchgreifenden Rechtsfehler auf.
Soweit die Strafkammer die „erspielten“ Geldbeträge ohne Abzug der jeweiligen Spieleinsätze der Bestimmung der Vermögensschäden zugrunde gelegt hat, schließt der Senat aus, dass hierauf angesichts dieser im Vergleich zu den „Gewinnen“ geringen Beträge die vom Landgericht festgesetzten Einzel- oder Gesamtstrafen beruhen (entsprechend § 354 Abs. 1 StPO).
Sost-Scheible Roggenbuck Franke
Mutzbauer Quentin