Bundesverfassungsgericht

Entscheidungsdatum: 14.02.2019


BVerfG 14.02.2019 - 2 BvR 1457/18

Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG) durch Übergehen von zentralem Parteivortrag in einem Zivilverfahren


Gericht:
Bundesverfassungsgericht
Spruchkörper:
2. Senat 2. Kammer
Entscheidungsdatum:
14.02.2019
Aktenzeichen:
2 BvR 1457/18
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2019:rk20190214.2bvr145718
Dokumenttyp:
Stattgebender Kammerbeschluss
Vorinstanz:
vorgehend LG Dresden, 4. Mai 2018, Az: 3 T 56/17, Beschlussvorgehend LG Dresden, 9. März 2018, Az: 3 T 56/17, Beschlussvorgehend AG Dresden, 23. Januar 2018, Az: 107 C 6514/17 EV, Beschlussvorgehend AG Dresden, 19. Dezember 2017, Az: 107 C 6514/17 EV, Beschluss
Zitierte Gesetze

Tenor

Die Beschlüsse des Amtsgerichts Dresden vom 19. Dezember 2017 und 23. Januar 2018 - 107 C 6514/17 EV - sowie des Landgerichts Dresden vom 9. März 2018 und vom 4. Mai 2018 - 3 T 56/18 - verletzen die Beschwerdeführerin jeweils in ihrem Grundrecht aus Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes.

Die Beschlüsse werden aufgehoben und die Sache wird an das Amtsgericht Dresden zurückverwiesen.

Der Freistaat Sachsen hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen im Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 10.000 € (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Beschwerdeführerin beantragte, es der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung zu untersagen, einen Baukran mit und ohne Last am Ausleger über ein der Beschwerdeführerin gehörendes Grundstück zu schwenken. Zur Glaubhaftmachung nahm sie auf die der Antragsschrift beigefügte eidesstattliche Versicherung des Zeugen K. Bezug. In dieser wird unter anderem bestätigt, dass der Kran mit und ohne Last am Ausleger über Gebäude und Grundstück schwenke. Der Zeuge K. ist Mitgesellschafter der Beschwerdeführerin.

2

Das Amtsgericht Dresden wies den Antrag mit Beschluss vom 19. Dezember 2017 zurück. Der Unterlassungsanspruch sei auch deshalb ausgeschlossen, weil die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft gemacht habe, dass der Kran mit Last über ihr Grundstück schwenke.

3

Gegen den Beschluss legte die Beschwerdeführerin sofortige Beschwerde ein und verwies auf die vorgenannte Passage aus der eidesstattlichen Versicherung. Das Amtsgericht half der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 23. Januar 2018 nicht ab, weil insbesondere ein Lastentransport mit dem Kran über das Grundstück nicht erkennbar sei.

4

Das Landgericht Dresden wies die sofortige Beschwerde mit Beschluss vom 9. März 2018 zurück. Beim Schwenken des Krans ohne Last bestehe ein Unterlassungsanspruch wegen § 905 Satz 2 BGB nicht. Ein Überschwenken des Grundstücks mit Last, das einen Unterlassungsanspruch begründen würde, sei nicht glaubhaft gemacht worden; insbesondere sei dies nicht in der eidesstattlichen Versicherung des Zeugen K. enthalten.

5

Die gegen den Beschluss vom 9. März 2018 erhobene Anhörungsrüge wies das Landgericht mit Beschluss vom 4. Mai 2018 zurück. Der Beschwerdeführerin stünde zwar ein Unterlassungsanspruch zu, sofern der Kran mit Last über ihr Grundstück schwenke, ein solches Schwenken sei jedoch nicht glaubhaft gemacht worden.

II.

6

1. Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 14 Abs. 1 und Abs. 3 GG, Art. 19 Abs. 4 GG, auch in Verbindung mit dem allgemeinen Justizgewährungsanspruch gemäß Art. 97 Abs. 1 GG, Art. 101 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GG.

7

Ihr Sach- und Rechtsvortrag sei weder vom Amtsgericht noch vom Landgericht zur Kenntnis genommen und bei den jeweiligen Entscheidungen nicht erwogen worden. In der eidesstattlichen Versicherung vom 18. Dezember 2017 werde das Überschwenken des Grundstücks mit Last bestätigt.

8

2. Die Akten des Ausgangsverfahrens haben dem Bundesverfassungsgericht vorgelegen.

III.

9

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt ist (§ 93b Satz 1 i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), und gibt ihr statt. Die Entscheidungskompetenz der Kammer ist gegeben (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Die für die Entscheidung des Falls maßgeblichen verfassungsrechtlichen Grundsätze sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt (vgl. BVerfGE 47, 182 <187 f.>; 86, 133 <145 ff.>; BVerfGK 18, 83 <86 ff.>). Die Verfassungsbeschwerde ist danach in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zulässig und offensichtlich begründet im Sinne des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG.

10

1. Die angegriffenen Beschlüsse des Amtsgerichts vom 19. Dezember 2017 und 23. Januar 2018 sowie des Landgerichts vom 9. März 2018 und 4. Mai 2018 übergehen jeweils die Glaubhaftmachung zu dem Überschwenken des Grundstücks mit Last am Kranausleger und verletzen die Beschwerdeführerin daher in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör.

11

a) Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerfGE 47, 182 <187>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 29. August 2017 - 2 BvR 863/17 -, juris, Rn. 15; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 2. Juli 2018 - 1 BvR 682/12 -, juris, Rn. 19; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 25. September 2018 - 2 BvR 1731/18 -, juris, Rn. 28; stRspr).

12

Art. 103 Abs. 1 GG ist verletzt, wenn das Gericht den vorgenannten Verpflichtungen nicht nachgekommen ist (vgl. BVerfGE 25, 137 <140>; 34, 344 <347>; 47, 182 <187>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Januar 2018 - 2 BvR 2026/17 -, juris, Rn. 14; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 25. September 2018 - 2 BvR 1731/18 -, juris, Rn. 28; stRspr). Hierzu müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass tatsächliches Vorbringen eines Verfahrensbeteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist (vgl. BVerfGE 27, 248 <252>; 86, 133 <146>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 29. August 2017 - 2 BvR 863/17 -, juris, Rn. 15).

13

b) Die Gerichte haben sich mit einem Kernaspekt des Vorbringens der Beschwerdeführerin nicht auseinandergesetzt und den Inhalt der eidesstattlichen Versicherung vom 18. Dezember 2017, in der ein Überschwenken des Grundstücks mit beladenem Kranausleger bestätigt wird, übergangen.

14

Im Beschluss des Amtsgerichts vom 19. Dezember 2017 wird ausgeführt, dass das von der Beschwerdeführerin behauptete "Fahren" des beladenen Krans über ihr Grundstück in der eidesstattlichen Versicherung nicht enthalten sei.

15

Auch in den Beschlüssen des Amtsgerichts vom 23. Januar 2018 sowie des Landgerichts vom 9. März 2018 und 4. Mai 2018 ist der Vortrag aus der Beschwerdeschrift, in der die relevante Passage aus der eidesstattlichen Versicherung wörtlich wiedergegeben wird, nicht berücksichtigt worden. Im Beschluss des Amtsgerichts vom 23. Januar 2018 wird ausgeführt, dass ein Transport von Last über das Grundstück "nicht erkennbar" sei. Im Beschluss des Landgerichts vom 9. März 2018 heißt es, dass die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft gemacht habe, dass das von der Antragsgegnerin beauftragte Bauunternehmen mit Lasten über ihr Grundstück schwenke. Entsprechende Behauptungen seien in der eidesstattlichen Versicherung des Zeugen K. nicht enthalten. Im Beschluss des Landgerichts vom 4. Mai 2018 wird schließlich ausgeführt, dass der geltend gemachte Unterlassungsanspruch bestünde, wenn der von der Antragsgegnerin betriebene Kran Lasten über das Grundstück schwenken würde; dies sei jedoch nicht glaubhaft gemacht worden.

16

Zu einer mangelnden Berücksichtigungsfähigkeit der eidesstattlichen Versicherung (vgl. etwa Damrau, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl. 2016, § 373 ZPO Rn. 10) enthalten die angegriffenen Beschlüsse keine Ausführungen. Deren Inhalt ist vielmehr unabhängig von der zeugenschaftlichen Eignung des Zeugen K. nicht zur Kenntnis genommen worden.

17

2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt.

18

a) Eine Annahme ist nach § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG angezeigt, wenn die geltend gemachte Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten besonderes Gewicht hat oder den Beschwerdeführer in existenzieller Weise betrifft. Besonders gewichtig ist eine Grundrechtsverletzung, die auf eine generelle Vernachlässigung von Grundrechten hindeutet oder wegen ihrer Wirkung geeignet ist, von der Ausübung von Grundrechten abzuhalten. Eine geltend gemachte Verletzung hat ferner besonderes Gewicht, wenn sie auf einer groben Verkennung des durch ein Grundrecht gewährten Schutzes oder einem geradezu leichtfertigen Umgang mit grundrechtlich geschützten Positionen beruht oder rechtsstaatliche Grundsätze krass verletzt (vgl. BVerfGE 90, 22 <25>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. November 1999 - 2 BvR 1167/96 -, juris, Rn. 33; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 25. April 2016 - 1 BvR 2423/14 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 5. März 2018 - 1 BvR 2926/14 -, juris, Rn. 26).

19

b) Vorliegend hat die festgestellte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör besonderes Gewicht, da die angegriffenen Beschlüsse die aus Art. 103 Abs. 1 GG folgenden Anforderungen leichtfertig verkennen und jede Auseinandersetzung mit einem Kernaspekt des Parteivortrags vermissen lassen. Die Gehörsverletzung wird durch das Anhörungsrügeverfahren zudem noch intensiviert.

IV.

20

Die Beschlüsse des Amtsgerichts Dresden vom 19. Dezember 2017 und 23. Januar 2018 sowie des Landgerichts Dresden vom 9. März 2018 und 4. Mai 2018 sind aufzuheben. Die Sache ist an das Amtsgericht Dresden zurückzuverweisen (§ 93c Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 2 BVerfGG).

V.

21

Der Freistaat Sachsen hat der Beschwerdeführerin gemäß § 34a Abs. 2 BVerfGG die notwendigen Auslagen zu erstatten (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, juris, Rn. 28). Die Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG.