Bundesverfassungsgericht

Entscheidungsdatum: 18.10.2017


BVerfG 18.10.2017 - 2 BvR 2026/17

Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Tenorbegründung: Untersagung der Abschiebung eines Asylsuchenden nach Bulgarien


Gericht:
Bundesverfassungsgericht
Spruchkörper:
2. Senat 1. Kammer
Entscheidungsdatum:
18.10.2017
Aktenzeichen:
2 BvR 2026/17
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20171018.2bvr202617
Dokumenttyp:
Einstweilige Anordnung
Vorinstanz:
vorgehend VG Gießen, 7. August 2017, Az: 2 L 6036/17.GI.A, Beschlussvorgehend VG Gießen, 12. Juli 2017, Az: 2 L 4325/17.GI.A, Beschlussnachgehend BVerfG, 24. Januar 2018, Az: 2 BvR 2026/17, Stattgebender Kammerbeschluss
Zitierte Gesetze
§ 29 Abs 1 Nr 1 AsylVfG 1992

Tenor

Die Abschiebung des Antragstellers wird bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von zwei Monaten, untersagt.

Die Verfassungsbeschwerde erscheint zum derzeitigen Zeitpunkt angesichts des in den angegriffenen Beschlüssen nicht berücksichtigten Vortrags des Beschwerdeführers zur Lage anerkannt Schutzberechtigter in Bulgarien weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Die erforderliche Folgenabwägung führt daher zu einem Erfolg des Antrags.