Bundesverfassungsgericht
Entscheidungsdatum: 18.10.2017
BVerfG 18.10.2017 - 2 BvR 2026/17
Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Tenorbegründung: Untersagung der Abschiebung eines Asylsuchenden nach Bulgarien
- Gericht:
- Bundesverfassungsgericht
- Spruchkörper:
- 2. Senat 1. Kammer
- Entscheidungsdatum:
- 18.10.2017
- Aktenzeichen:
- 2 BvR 2026/17
- ECLI:
- ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20171018.2bvr202617
- Dokumenttyp:
- Einstweilige Anordnung
- Vorinstanz:
- vorgehend VG Gießen, 7. August 2017, Az: 2 L 6036/17.GI.A, Beschlussvorgehend VG Gießen, 12. Juli 2017, Az: 2 L 4325/17.GI.A, Beschlussnachgehend BVerfG, 24. Januar 2018, Az: 2 BvR 2026/17, Stattgebender Kammerbeschluss
Zitierte Gesetze
- § 29 Abs 1 Nr 1 AsylVfG 1992
Tenor
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Die Abschiebung des Antragstellers wird bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von zwei Monaten, untersagt.
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Die Verfassungsbeschwerde erscheint zum derzeitigen Zeitpunkt angesichts des in den angegriffenen Beschlüssen nicht berücksichtigten Vortrags des Beschwerdeführers zur Lage anerkannt Schutzberechtigter in Bulgarien weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Die erforderliche Folgenabwägung führt daher zu einem Erfolg des Antrags.