...Die Amtshandlung trage dazu bei, die Ordnungsgemäßheit und Korrektheit der notariellen Amtsführung zu gewährleisten und diene nicht nur den Interessen des rechtsuchenden Publikums, sondern ebenso dem Ansehen und dem Vertrauen, das die Rechtsuchenden dem Notarstand im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege entgegenbringen müssten, und nicht zuletzt auch den einzelnen Notaren....