...Werde der Erbverzicht, wie im Streitfall, nicht unentgeltlich, sondern gegen Abfindung erklärt, liege dem Erbverzicht und der Abfindung ein schuldrechtliches Rechtsgeschäft zugrunde, das seinerseits die Verpflichtung des Erblassers zur Leistung der Abfindung enthalte. Ein solches Rechtsgeschäft sei anders als die Vollzugsgeschäfte ein gegenseitiger Vertrag im Sinne der §§ 320 ff....