Entscheidungsdatum: 11.05.2017
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 20. Zivilsenats des Kammergerichts vom 13. Juni 2016 wird auf Kosten der Antragsteller als unzulässig verworfen.
Gegenstandswert: 1.375.000 €
I. Die Antragstellerin zu 1, deren Geschäftsführer der Antragsteller zu 2 ist, war Anteilseignerin der e. GmbH. Über deren Verkauf trat sie etwa im April 2011 in Verhandlungen mit der Antragsgegnerin ein, in deren Verlauf am 15./16. Juni 2011 die Parteien einen Letter of Intent unterzeichneten, in dessen Einleitung es heißt:
This letter is not exhaustive and is not intended to be legally binding between the buyer and the seller except as specifically set out in this letter.
Ziffer 8 des Letter of Intent lautet:
8.1 This paragraph is legally binding.
8.2 (...)
8.3 The parties irrevocably agree that the courts of Germany shall have exclusive jurisdiction to settle any dispute or claim that arises out of or in connection with this letter or its subject matter or formation (including non-contractual disputes or claims).
8.4 (...)
Anfang Juli 2011 legte die Antragsgegnerin einen Vertragsentwurf vor, der in § 30 Abs. 2 eine Schiedsabrede enthielt. Nachdem die Antragsteller diesen Vertragsentwurf abgelehnt hatten, kamen die Verhandlungen ab Mitte Juli 2011 zum Stillstand. Im Oktober 2011 wurden sie durch die Antragsgegnerin erneut aufgenommen. Seit 18. Oktober 2011 wurden die Antragsteller durch Rechtsanwalt B. vertreten. Im Zuge eines umfangreichen elektronisch geführten Schriftwechsels am 27. Oktober 2011 wurde Rechtsanwalt B. von den anwaltlichen Vertretern der Antragsgegnerin, zu denen Rechtsanwalt Dr. S. zählte, ein Vertragsentwurf in englischer Sprache zugesandt, der inhaltlich dem später beurkundeten "Share Purchase Agreement" (nachfolgend: SPA) entspricht. In einer von Rechtsanwalt B. am 27. Oktober 2011 um 14.12 Uhr an Rechtsanwalt Dr. S. versandten E-Mail heißt es:
(...) Anbei befindet sich die letzte Fassung des SPA. Dies ist inhaltlich die Grundlage des zu protokollierenden Vertrages.
Ich habe soeben noch einmal mit unserer Mandantschaft gesprochen. Herr R. (Antragsteller zu 2) hat mich ausdrücklich bevollmächtigt zuzusagen, dass von den Ihnen vorliegenden Vollmachten insbesondere notarielle oder redaktionelle Änderungen/Ergänzungen umfasst sind, soweit sie den Inhalt der Vereinbarung in der Fassung von heute Nacht im Regelungsgehalt nicht verändern.
(...) Ich denke, auf der Basis dieser Mail können Sie bereits die Protokollierung starten.
In den in dieser E-Mail erwähnten Vollmachten, die der späteren notariellen Beurkundung des SPA zugrunde lagen, wurden für die Antragsgegnerin Rechtsanwalt Dr. S. und für die Antragsteller Rechtsanwalt Dr. W. bevollmächtigt, die beide in der Kanzlei der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin tätig waren. Dabei erteilte die Antragsgegnerin Vollmacht "zur umfassenden alleinigen Vertretung der Vollmachtgeberin bei und im Zusammenhang mit dem Erwerb von Geschäftsanteilen an und der Ausübung von Gesellschafterrechten in der e. GmbH". Die Antragsteller erteilten eine entsprechende Verkaufsvollmacht. Übereinstimmend führen die Vollmachten bestimmte Rechtsgeschäfte auf, die insbesondere erfasst sein sollten. Weiter heißt es in den Vollmachten:
Jeder Bevollmächtigte ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. ...
Im Zweifel sind die in dieser Vollmacht enthaltenen Ermächtigungen weit auszulegen.
...
Diese Vollmacht untersteht dem materiellen Recht Deutschlands mit Ausnahme der Vorschriften des internationalen Privatrechts.
Die notariell beurkundete Fassung des SPA enthält in Section 22 folgende Vereinbarungen:
22.2 All disputes arising out of or in connection with this agreement or with regard to the validity of this agreement (including this arbitration clause) shall be finally settled under the rules of arbitration of the German Institution of Arbitration e.V. (DIS) without recourse to the ordinary courts of law. (...). The arbitral tribunal proceedings shall be conducted in English and German, provided, however, that written evidence may be submitted in either the German or the English language.
22.3. In the event that applicable mandatory law requires any matter arising out of or in connection with this agreement to be decided upon by an ordinary court of law, the competent courts in Berlin, Germany, shall have exclusive jurisdiction to the extent this is legally permissible.
Nachdem das SPA notariell beurkundet worden war, wurde es auch vollzogen. Bei der betreffenden notariellen Beurkundung am 10. November 2011 war der Antragsteller zu 2 persönlich anwesend.
Die Antragsgegnerin nimmt die Antragsteller nunmehr vor dem Schiedsgericht in Berlin, bestehend aus dem Einzelschiedsrichter Prof. K., im Zusammenhang mit diesem Aktienkaufvertrag in Anspruch. Die Antragsteller haben die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts gerügt. Sie machen geltend, eine Schiedsvereinbarung nicht wirksam abgeschlossen zu haben. Mit Zwischenentscheid vom 6. Dezember 2015 hat das Schiedsgericht seine Zuständigkeit festgestellt.
Die Antragsteller beantragen,
das Schiedsgericht, bestehend aus dem Einzelschiedsrichter Prof. K., für unzuständig zu erklären.
Das Kammergericht hat den Antrag zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragsteller.
II. Das Kammergericht hat den Antrag als zulässig, aber unbegründet angesehen. Dazu hat es ausgeführt:
Die Antragsteller könnten die Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung nicht darauf stützen, dass den Rechtsanwälten Dres. W. und S. die erforderliche Vertretungsmacht gefehlt habe, um das SPA mit der darin enthaltenen Schiedsabrede abzuschließen. Ebenso wenig sei es der Antragsgegnerin nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf die Rechtsanwalt Dr. W. erteilte Vollmacht zu stützen. Schließlich sei die Schiedsabrede weder undurchführbar noch durch die Antragsteller wirksam gekündigt.
III. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO). Sie ist aber unzulässig, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert und die von der Rechtsbeschwerde behaupteten Verstöße gegen Verfahrensgrundrechte nicht vorliegen (§ 574 Abs. 2 ZPO).
1. Das Kammergericht hat angenommen, aufgrund der von Parteien erteilten Vollmachten sei zwischen ihnen die in Section 22.2 SPA enthaltene Schiedsvereinbarung wirksam abgeschlossen worden. Mit dieser Beurteilung hat das Kammergericht entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde weder gegen anerkannte Auslegungsgrundsätze verstoßen noch Verfahrensgrundrechte der Antragsteller verletzt.
a) Zu Recht und von der Rechtsbeschwerde unbeanstandet ist das Kammergericht davon ausgegangen, das für die Beurteilung von Umfang und Wirksamkeit der Vollmachten maßgebliche, gesondert anzuknüpfende Vollmachtsstatut sei im Streitfall deutsches Recht. Da Berlin sowohl Ort des Schiedsverfahrens als auch Abschlussort der Schiedsvereinbarung ist, führen beide allein in Betracht kommenden Anknüpfungspunkte zur Anwendung deutschen materiellen Rechts als Vollmachtsstatut (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 31. Aufl., § 1025 Rn. 16; § 1061 Anhang II UNÜ Rn. 4).
b) Mit der Annahme, die Vollmachten erstreckten sich auf den Abschluss der Schiedsvereinbarung, hat das Kammergericht entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht den Grundsatz der Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit einer rechtsgeschäftlichen Urkunde verletzt.
aa) Das Kammergericht hat angenommen, die von den Parteien erteilten Vollmachten begründeten Vertretungsmacht auch für den Abschluss der Schiedsvereinbarung, ohne dass diese Befugnis im Wortlaut der Vollmachten ausdrücklich Erwähnung finden müsse. Der Wortlaut der Vollmachten lege zunächst ein weites Verständnis nahe, weil danach sämtliche Verhandlungen sowie der Abschluss der Anteilskauf- und Übertragungsverträge für die Anteile an der e. GmbH zu jedweden Vertragsbedingungen sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Vereinbarungen umfasst sein sollten. Bei wirtschaftlichem Verständnis erfasse diese Ermächtigung ohne weiteres auch die im SPA enthaltene Schiedsabrede. Vorliegend seien allerdings sämtliche Akteure einschließlich der Bevollmächtigten rechtskundig gewesen. Daher müsse berücksichtigt werden, dass eine Schiedsvereinbarung gemäß § 1040 Abs. 1 Satz 2 ZPO rechtlich stets als eine gegenüber dem Hauptvertrag unabhängige Vereinbarung zu behandeln sei, also nicht als "Vertragsbedingung" des Hauptvertrags angesehen werden könne. Unter diesen Umständen sei zu erwarten gewesen, dass die Aufzählung konkreter, von der Vollmacht umfasster Geschäfte auf die vom eigentlichen Hauptvertrag unabhängigen und nicht zwangsläufig durch diesen bedingten Aspekte Bezug nehme. Andererseits ermächtigten die Vollmachten zu sämtlichen Handlungen und Erklärungen, die der Bevollmächtigte im Zusammenhang mit den in der Vollmacht genannten Rechtsgeschäften, Erklärungen und Maßnahmen für notwendig oder zweckdienlich erachte. Die Schiedsvereinbarung sei davon erfasst, da sie entgegen vorangegangener Verhandlungsergebnisse eine wesentliche Bedingung der Antragsgegnerin für den Abschluss des SPA insgesamt gewesen sei. Die Antragsteller wiesen selbst darauf hin, dass die Schiedsabrede jedenfalls zuletzt für die Antragsgegnerin zentrale Bedeutung gehabt habe.
Selbst wenn jedoch nach dem Wortlaut der Vollmachten noch Zweifel an der Vertretungsmacht bestünden, führe eine Auslegung unter Einbeziehung des subjektiven Willens des Vollmachtgebers zu dem Ergebnis, dass Rechtsanwalt Dr. W. Vertretungsmacht zum Abschluss der Schiedsvereinbarung für die Antragsteller gehabt habe. Die abschließende Version des SPA sei Rechtsanwalt B., der die Antragsteller vertreten habe, jedenfalls am 27. Oktober 2011 übermittelt worden. Dieser habe noch mit E-Mail vom gleichen Tage mitgeteilt, diese Fassung des SPA - welche die Schiedsvereinbarung enthielt - mit der "Mandantschaft" besprochen zu haben. Ferner habe Rechtsanwalt B. erklärt, er sei zu der Zusage bevollmächtigt, dass die vorliegenden Vollmachten insbesondere auch notarielle oder redaktionelle Änderungen erfassten, soweit sie den Inhalt des Vertrags "in der Fassung von heute Nacht" nicht veränderten. Zu Beginn der E-Mail von Rechtsanwalt B. werde die fragliche Fassung außerdem als "Grundlage des zu protokollierenden Vertrags" bezeichnet. Dies könne aus Sicht eines verständigen Dritten nur so verstanden werden, dass die Antragsteller den Vertrag einschließlich der Schiedsvereinbarung abschließen und die dafür erforderlichen Vollmachten erteilen wollten.
bb) Es kann dahinstehen, ob diese Erwägungen des Kammergerichts in jeder Hinsicht und etwa auch im Hinblick auf die Berücksichtigung der Rechtskundigkeit der Beteiligten und des § 1040 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu überzeugen vermögen. Sie lassen jedenfalls keinen Rechtsfehler erkennen, der die Zulassung der Rechtsbeschwerde begründen könnte.
(1) Nach ständiger Rechtsprechung besteht für die über ein Rechtsgeschäft aufgenommenen Urkunden die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit. Die Partei, die sich auf außerhalb der Urkunde liegende Umstände - sei es zum Nachweis eines vom Urkundstext abweichenden übereinstimmenden Willens der Beteiligten, sei es zum Zwecke der Deutung des Inhalts des Beurkundeten aus der Sicht des Erklärungsempfängers (§§ 133, 157 BGB) - beruft, trifft die Beweislast für deren Vorliegen. Die Vollständigkeits- und Richtigkeitsvermutung setzt allerdings voraus, dass der Geschäftsinhalt durch den Urkundstext bestimmt werden kann; unklar Bleibendes kann keine Vermutung für eine bestimmte Erklärung begründen (BGH, Urteil vom 5. Juli 2002 - V ZR 143/01, NJW 2002, 3164 f. mwN).
(2) Gegen diese Grundsätze hat das Kammergericht entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht verstoßen. Es hat im Ergebnis offengelassen, ob eine Bevollmächtigung zum Abschluss der Schiedsvereinbarung schon aufgrund des Wortlauts der Vollmachtsurkunden bestanden hatte. Selbst wenn insoweit noch Zweifel bestünden, ergebe sich diese Vertretungsmacht aber aus dem subjektiven, nach außen kundgegebenen Willen der Vollmachtgeber. Indem das Beschwerdegericht ausgeführt hat, es könnten nach dem Wortlaut Zweifel an der Vertretungsmacht verbleiben, hat es zugleich zum Ausdruck gebracht, dem Urkundstext jedenfalls auch nicht das Gegenteil, also eine mangelnde Ermächtigung zum Abschluss der Schiedsvereinbarung, entnehmen zu können. Damit konnte der Text der Vollmachten insoweit keine Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit begründen.
Anders als die Rechtsbeschwerde meint, indiziert die fehlende ausdrückliche Erwähnung der Berechtigung zum Abschluss einer Schiedsvereinbarung in der Vollmacht nicht das Fehlen einer solchen Ermächtigung. Zwar ist eine Schiedsklausel gemäß § 1040 Abs. 1 Satz 2 ZPO bei der Prüfung ihres Bestehens oder ihrer Gültigkeit als eine von den übrigen Vertragsbestimmungen unabhängige Vereinbarung zu behandeln. Das bedeutet in erster Linie, dass Unwirksamkeits-, Anfechtungs- und Auflösungsgründe hinsichtlich des Hauptvertrags grundsätzlich die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung nicht berühren (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juli 2014 - III ZB 83/13, BGHZ 202, 168 Rn. 18; Beschluss vom 9. August 2016 - I ZB 1/15, NJW 2017, 488 Rn. 17; Zöller/Geimer aaO § 1040 Rn. 3; Voit in Musielak/Voit, ZPO, 14. Aufl., § 1040 Rn. 4). Besondere Anforderungen hinsichtlich eines getrennten oder gesonderten Abschlusses der Schiedsvereinbarung gegenüber dem Hauptvertrag ergeben sich aus § 1040 Abs. 1 Satz 2 ZPO aber nicht. Schon nach dem Wortlaut dieser Bestimmung kann eine Schiedsklausel insbesondere Bestandteil eines Hauptvertrags sein. Ob die Vollmacht zum Abschluss eines Hauptvertrags auch zum Abschluss einer Schiedsklausel ermächtigt, richtet sich allein nach allgemeinen Grundsätzen.
Lagen danach die Voraussetzungen für die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Vollmachtsurkunden mit dem von der Rechtsbeschwerde behaupteten Inhalt mangelnder Ermächtigung zum Abschluss der Schiedsvereinbarung nicht vor, konnte das Kammergericht den Umfang der Vollmacht ohne weiteres auf Grundlage des nach dem unstreitigen Sachvortrag der Parteien erklärten Willens des Vollmachtgebers bestimmen (vgl. zur Maßgeblichkeit des erklärten Willens des Vollmachtgebers für den Umfang der Vollmacht BGH, Urteil vom 18. März 1970 - V ZR 84/67, WM 1970, 557, juris Rn. 23).
c) Keinen Erfolg hat die Rüge der Rechtsbeschwerde, das Kammergericht habe den Auslegungsgrundsatz verkannt, nachträgliche Ereignisse könnten den objektiven Erklärungswert eines Rechtsgeschäfts nicht beeinflussen. Es ist nichts dafür ersichtlich, das Kammergericht könne angenommen haben, die Antragsgegnerin habe ihre Auffassung zur Bedeutung der Schiedsklausel erst zwischen der Erteilung der Vollmachten am 27. Oktober 2011 und der noch am selben Tag erfolgten Beurkundung des SPA geändert. Nichts anderes folgt daraus, dass das Kammergericht Vortrag der Antragsteller wiedergibt, wonach die Schiedsabrede jedenfalls zuletzt für die Antragsgegnerin von zentraler Bedeutung war.
d) Mit dem Vortrag der Antragsteller, sie hätten die Schiedsklausel im SPA nicht bemerkt, seien der englischen Sprache nur unzureichend mächtig und hätten die weitere Geltung der Zuständigkeitsvereinbarung zugunsten deutscher Gerichte im Letter of Intent angenommen, hat sich das Kammergericht ausdrücklich und fehlerfrei auseinandergesetzt. Die von der Rechtsbeschwerde in diesem Zusammenhang behaupteten Gehörsverletzungen liegen nicht vor.
e) Ebenso unbegründet ist die Rüge, Rechtsanwalt Dr. W. habe den Antragstellern die Schiedsklausel "untergeschoben". Nach dem Vortrag der Rechtsbeschwerde war den Antragstellern jedenfalls seit Übermittlung des Entwurfs der Antragsgegnerin vom Juli 2011 bekannt, dass diese abweichend vom Letter of Intent vom 15./16. Juni 2011 eine Schiedsklausel vereinbaren wollte. Wenn den Antragstellern danach von der Antragsgegnerin weitere Entwürfe mit einer Schiedsklausel übersandt und dann schließlich das SPA mit einer Schiedsklausel beurkundet wurde, kann von einem "Unterschieben" der Schiedsklausel keine Rede sein. Ein gehörswidriges Übergehen von Beweisangeboten der Antragsteller durch das Kammergericht ist in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich.
f) Dahinstehen kann, ob es sich bei der Vereinbarung der Zuständigkeit deutscher Gerichte im Letter of Intent um eine den Antragstellern eingeräumte Rechtsposition handelt, bei der im Zweifel kein Verzicht angenommen werden kann. Das Kammergericht hatte zu Recht keinen Zweifel, dass die Parteien im SPA eine vom Letter of Intent abweichende Streitbeilegungsvereinbarung getroffen haben.
g) Ebenso wenig hat das Kammergericht den Grundsatz verkannt, dass die Auslegung einer Vollmacht über den Wortlaut hinaus unzulässig ist. Das Kammergericht hat nicht gegen diesen Grundsatz verstoßen, sondern eine zutreffende Auslegung vor dem Hintergrund eines seiner Ansicht nach nicht eindeutigen Wortlauts vorgenommen. Damit hat es auch nicht den Grundsatz verkannt, bei mangelnder Nachweisbarkeit des größeren Umfangs einer Vollmacht gelte nur der geringere Umfang (vgl. RGZ 143, 196, 199). Das Kammergericht war über den Umfang nicht im Zweifel, sondern ist unter Berücksichtigung des erklärten Willens der Antragsteller zu einem eindeutigen und zutreffenden Auslegungsergebnis gelangt.
2. Auf die Angriffe der Rechtsbeschwerde gegen die Hilfsbegründung des Kammergerichts, die unterstellt ohne Vertretungsmacht abgeschlossene Schiedsvereinbarung sei jedenfalls durch den dinglichen Vollzug des SPA bei persönlicher Anwesenheit des Antragstellers zu 2 am 10. November 2011 genehmigt worden (§ 177 Abs. 1 BGB), kommt es danach nicht an. Allerdings setzt die Genehmigung vollmachtloser Vertretung durch konkludentes Handeln des Vertretenen grundsätzlich voraus, dass sich der Vertretene zumindest der Möglichkeit bewusst ist, durch sein Handeln eine in seinem Namen abgegebene Erklärung zu genehmigen (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 17. Mai 2002 - V ZR 149/01, NJW 2002, 2863, 2864; Urteil vom 22. Februar 2005 - XI ZR 41/04, NJW 2005, 1488, 1490 mwN). Dazu, ob sich der Antragsteller zu 2 beim dinglichen Vollzug des SPA der Möglichkeit bewusst war, damit eine - hier unterstellt - durch einen vollmachtlosen Vertreter getroffene Schiedsvereinbarung zu genehmigen, hat das Kammergericht keine Feststellungen getroffen. Dafür ist auch nichts ersichtlich.
3. Das Kammergericht hat angenommen, die Schiedsvereinbarung sei nicht deshalb unwirksam, weil der von den Antragstellern bevollmächtigte Rechtsanwalt Dr. W. bei ihrem Abschluss gegen § 356 StGB (Parteiverrat) oder § 43a Abs. 4 BRAO (Wahrnehmung widerstreitender Interessen) verstoßen habe. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde hat das Kammergericht mit dieser Beurteilung nicht das Verfahrensgrundrecht der Antragsteller auf rechtliches Gehör verletzt.
a) Das Kammergericht hat ausgeführt, Rechtsanwalt Dr. W. habe für die Antragsteller eine bloße Stellvertreterfunktion bei der notariellen Beurkundung des SPA wahrgenommen, ihnen aber weder einen Rat erteilt noch Beistand geleistet. Seine Mitwirkung habe sich auf die "technische Hilfestellung" beschränkt, einen bereits ausgehandelten Vertrag vor dem Notar abzuschließen.
aa) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde kommt es in diesem Zusammenhang nicht auf die Tätigkeiten an, die Rechtsanwalt Dr. W. vor der Beurkundung im Rahmen seines Mandats für die Antragsgegnerin entfaltet hat. Maßgeblich ist vielmehr allein, ob er dadurch, dass er außerdem als Bevollmächtigter der Antragsteller bei der notariellen Beurkundung des SPA aufgetreten ist, das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen verletzt hat. Für die Beurteilung des Kammergerichts war unerheblich, dass Rechtsanwalt Dr. W. für die Antragsgegnerin vor dem Notartermin am 27. Oktober 2011 in zwei E-Mails die Antragsteller um die Übermittlung bestimmter, für die Beurkundung des SPA erforderlicher Informationen und Unterlagen gebeten sowie ihnen Hinweise zu offenen Positionen, einem am Unterzeichnungstag anzupassenden Betrag und zu den Bankverbindungen der e. GmbH erteilt hat. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass Rechtsanwalt Dr. W. diese Handlungen (auch) für die Antragsteller vorgenommen hat.
bb) Den Umstand, dass hinsichtlich des Trademark Transfer Agreement noch einmal Rücksprache gehalten worden war, hat das Kammergericht berücksichtigt. Es ist jedoch davon ausgegangen, dabei sei den Antragstellern kein Rat erteilt worden. Die Rechtsbeschwerde zeigt in diesem Zusammenhang keine Gehörsverletzung auf. In der von ihr in Bezug genommenen E-Mail vom 27. Oktober 2011, 15.05 Uhr, bittet Rechtsanwalt Dr. S, der allein die Antragsgegnerin vertrat, Rechtsanwalt B. als Vertreter der Antragsteller um Bestätigung, dass die Rechtsanwalt Dr. W. von den Antragstellern erteilte Vollmacht bei der Unterzeichnung des Trademark Transfer Agreement auch für die e. GmbH galt (Anlage C 59). Dr. W. war an dieser Anfrage nicht beteiligt.
b) Die Beurteilung des Kammergerichts, es liege kein Verstoß gegen § 356 StGB und § 43a Abs. 4 BRAO vor, lässt im Übrigen keinen Rechtsfehler erkennen.
aa) Nach § 356 StGB macht sich ein Anwalt strafbar, der bei den ihm in dieser Eigenschaft anvertrauten Angelegenheiten in derselben Rechtssache beiden Parteien durch Rat oder Beistand pflichtwidrig dient. § 43a Abs. 4 BRAO verbietet dem Rechtsanwalt die Vertretung widerstreitender Interessen. Wird ein Rechtsanwalt lediglich beim Postversand, als reine Schreibhilfe oder als Bote der Gegenpartei des von ihm vertretenen Mandanten tätig, ist weder der Tatbestand des § 356 StGB noch derjenige des § 43a Abs. 4 BRAO erfüllt. Nicht anders liegt es, wenn der Anwalt als Stellvertreter der Gegenpartei nach deren Weisung lediglich einen bereits zuvor vollständig ausgehandelten Vertrag ohne weitere inhaltliche Erörterung oder Änderung unterzeichnet.
bb) In einem solchen Fall ist es das übereinstimmende Interesse beider Parteien, dem zwischen ihnen ausgehandelten Vertrag alsbald und inhaltlich unverändert zur Wirksamkeit zu verhelfen. Der während der Vertragsverhandlungen typische Interessengegensatz besteht zu diesem Zeitpunkt nicht mehr. Vielmehr ist der Gegenstand der Tätigkeit so bestimmt und eingegrenzt, dass ein Interessengegensatz ausgeschlossen ist (vgl. Heine/Weißer in Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 29. Aufl., § 356 Rn. 22). Nicht pflichtwidrig im Sinne von § 356 StGB handelt der Rechtsanwalt, der bei seinem zweiten Auftrag nur gleichgerichtete Belange beider Beteiligter vertritt (BGH, Urteil vom 16. November 1962 - 4 StR 344/62, BGHSt 18, 192, 198; vgl. Urteil vom 24. Juni 1960 - 2 StR 621/59, BGHSt 15, 332, 330 f.; Heger in Lackner/Kühl, StGB, 28. Aufl., § 356 Rn. 7). In diesem Fall fehlt es auch an einer Vertretung widerstreitender Interessen im Sinne von § 43a Abs. 4 BRAO. Handelt der Rechtsanwalt nicht tatbestandsmäßig im Sinne von § 356 StGB, wenn er auf Verlangen beider Parteien einen Rat zur Vermeidung eines Rechtsstreits erteilt oder als Mediator tätig wird (vgl. Gillmeister in Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl., § 356 Rn. 56; Leipold in Leipold/Tsambikakis/Zöller, Anwaltskommentar StGB, 2. Aufl., § 356 Rn. 33), so gilt dies ebenso, wenn sich seine Tätigkeit darauf beschränkt, auf Wunsch und im Interesse beider Parteien bei der inhaltlich unveränderten notariellen Beurkundung eines bereits erzielten Verhandlungsergebnisses mitzuwirken.
cc) Danach hat Rechtsanwalt Dr. W. nicht gegen § 356 StGB verstoßen, indem er im Notartermin als Bevollmächtigter der Antragsteller aufgetreten ist. Soweit seine entsprechende Vollmacht "notarielle oder redaktionelle Änderungen" umfassen sollte, waren inhaltliche Veränderungen des zuvor erzielten Verhandlungsergebnisses nach der von Rechtsanwalt B. für die Antragsteller am 27. Oktober 2011, 14.12 Uhr, versandten E-Mail ausdrücklich ausgeschlossen. Durch diese Weisung ist die Rechtsanwalt Dr. W. von den Antragstellern erteilte Vollmacht wirksam auf ein berufsrechtlich zulässiges Maß beschränkt worden. Auf den weitergehenden Wortlaut der Vollmachtsurkunde kommt es im Streitfall nicht an. Es ist nicht festgestellt oder sonst ersichtlich, dass sich Rechtsanwalt Dr. W. nicht an die Beschränkung der Vollmacht entsprechend der ihm erteilten Weisung gehalten hätte.
Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände der Vertragsunterzeichnung stellte sich die Wahrnehmung der Vollmacht im Verhältnis zu den Antragstellern zudem als Gefälligkeit und nicht als faktische Übernahme eines Mandats dar, wofür die Vereinbarung einer Vergütung zwar nicht Voraussetzung, aber immerhin Indiz wäre (vgl. Gillmeister in Leipziger Kommentar StGB aaO § 356 Rn. 84).
c) Schließlich ist zwar ein Anwaltsvertrag nichtig, mit dessen Abschluss der Rechtsanwalt gegen das Verbot verstößt, widerstreitende Interessen zu vertreten (BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - IX ZR 241/14, NJW 2016, 2561 Rn. 7). Die Wirksamkeit der einem Rechtsanwalt erteilten Vollmacht und der von ihm namens der Partei vorgenommenen Rechtshandlungen ist indes unabhängig von der Wirksamkeit des Anwaltsvertrags (BGH, Urteil vom 14. Mai 2009 - IX ZR 60/08, NJW-RR 2010, 67 Rn. 8, mwN). Die Wirksamkeit von Rechtshandlungen eines Rechtsanwalts wird nicht durch einen Verstoß gegen ein berufsrechtliches Tätigkeitsverbot berührt. Selbst bei Zuwiderhandlungen gegen umfassende und generelle Tätigkeitsverbote bleiben die Handlungen des Rechtsanwalts wirksam, um die Beteiligten im Interesse der Rechtssicherheit zu schützen (BGH, Urteil vom 19. März 1993 - V ZR 36/92, NJW 1993, 1926; NJW-RR 2010, 67 Rn. 9; OLG Hamburg, VersR 2017, 546; OLG Hamm, NJW 1992, 1174, 1175 f.).
Selbst wenn Rechtsanwalt Dr. W. gegenüber der Antragstellerin nicht nur eine Gefälligkeit erbracht, sondern mit ihr einen Anwaltsvertrag abgeschlossen hätte, hätte er nach diesen Grundsätzen in jedem Fall das SPA einschließlich der darin enthaltenen Schiedsklausel wirksam für die Antragsteller unterzeichnet.
IV. Danach ist die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Kammergerichts auf Kosten der Antragsteller zu verwerfen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
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