...Wer die Forderung, von der er Befreiung verlangt, selbst mit einem Rechtsbehelf bekämpft, bringt dadurch zum Ausdruck, dass er deren Beseitigung noch für möglich, den Anspruch des Dritten also für nicht endgültig gesichert hält (BGH 16. November 2006 - I ZR 257/03 - Rn. 20 mwN). 13 II. Die Klage ist unbegründet....